PKF INDUSTRIE- UND VERKEHRSTREUHAND Wirtschaftsprüfung & Beratung PKF Editorial Sehr geehrte Leserinnen und Leser, wer sollte kurzfristig handeln und für wen lohnt es sich abzuwarten? Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 17.12.2014 entschieden, dass die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Regelungen bezogen auf das Unternehmensvermögen verfassungswidrig sind und dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30.6.2016 gesetzt, die betroffenen Regelungen neu zu fassen. In unserem Brennpunkt informieren wir über die aktuellen Reformpläne der Bundesfinanzbeamten. Immer wieder neigt der Gesetzgeber dazu, für den Steuerpflichtigen günstige Rechtsprechung durch Gesetzesänderungen zu kassieren. So sollen Betriebsausgaben unter bestimmten Umständen teilweise nicht abzugsfähig sein, obwohl die Einnahmen voll steuerpflichtig sind. (Noch) nicht durch eine Gesetzesänderung konterkariert wurden die für die Praxis wichtigen Klarstellungen, dass die vollständigen Rechnungsangaben auch auf verschiedenen Dokumenten erfolgen können und wem Erträge aus Forderungsverzichten zuzurechnen sind. Die Rubrik „Steuern“ schließen wir mit dem Verständnis des BFH zur Nähe zwischen Angehörigen ab. Auch unter „Recht“ arbeiten wir wichtige Grundsätze der Gerichtsbarkeit auf, die zu mehr Sicherheit im Insolvenzverfahren führen bzw. eine Insolvenzgefährdung ggf. vermeiden, weil die Betroffenen keine Nachteile erleiden. Schon zu einer kleinen Beitragsreihe ist das Thema „Schutz von Minderjährigen“ geworden – in diesem Monat mit Aspekten aus der Familienvermögensverwaltung. Abschließend stellen wir in unserer Rubrik „Corporate Finance“ dar, wie durch Mitarbeiterbeteiligungsprogramme eine WinWin-Situation zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschaffen werden kann. Wir wünschen eine spannende Lektüre Ihr Team der PKF INDUSTRIE- UND VERKEHRSTREUHAND 05 |15 Inhalt BRENNPUNKT » Update Erbschaftsteuer: Die aktuellen Reformpläne STEUERN » Erweiterung des Teilabzugsverbots auf Gesellschafterdarlehen und die Überlassung von Wirtschaftsgütern » Vollständige Ausgangsrechnung als Nachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung: Vorgaben bei mehrteiligen Dokumenten » Personengesellschaften: Ertrag aus Forderungsverzicht beim Alt- oder Neugesellschafter zu erfassen? » Keine Abgeltungssteuer bei Darlehensgewährungen zwischen nahen Angehörigen, die wirtschaftlich abhängig sind RECHT » Betriebsaufspaltung: BGH stärkt Gesellschafterrechte in der Insolvenz » Rechtliche Anerkennung der Beteiligung eines Minderjährigen an Familienpool? CORPORATE FINANCE » Mitarbeiterbeteiligungsprogramme – ein Gewinn für Unternehmen und Mitarbeiter [ BRENNPUNKT ] Update Erbschaftsteuer: Die aktuellen Reformpläne Nachdem das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) zur Verschonung von Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b und 19 ErbStG) mit Urteil vom 17.12.2014 (Az.: 1 BvL 21/12) für verfassungswidrig erklärt hat (siehe PKF-Nachrichten 01/2015), liegen nun die Eckpunkte des Bundesfinanzministeriums zur Neuregelung vor; sie gehen teilweise sogar über die BVerfGVorgaben hinaus. I. Vorläufige Eckpunkte der Neuregelung Folgende Eckpunkte des Bundesfinanzministeriums zur Neuregelung der Erbschaftsteuer sind bekannt: Begünstigtes Vermögen: Das betriebsnotwendige Vermögen ist auch weiterhin begünstigt, d. h. der Erwerber erhält bei Einhaltung der bisherigen Haltefristen (5 bzw. 7 Jahre) weiterhin die 85 %- oder 100 %-Verschonung. Es umfasst nach neuer Definition Wirtschaftsgüter, die zum Erwerbszeitpunkt zu mehr als 50 % einer gewerblichen Tätigkeit dienen. Nicht mehr Bundesregierung plant strenge Vorgaben für begünstigte Übertragungen 2 | PKF Nachrichten | Mai 2015 begünstigt sind künftig Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb nur bis zu 50 % dienen (sog. „nicht betriebsnotwendiges Vermögen“), was nicht explizit Forderung des BVerfG war. Damit wären künftig Diskussionen zur Abgrenzung vorprogrammiert. Liquiditätsreserve: Beträgt der Wert des nichtbetriebsnotwendigen Vermögens weniger als 10 % des Betriebsvermögens insgesamt, so ist dies unschädlich („Liquiditätsreserve“), d. h. die Liquiditätsreserve wird mitverschont. Damit würden künftig insoweit die bisherigen höheren Voraussetzungen für eine Verschonung von 100 % für alle Verschonungen gelten. Das war ebenfalls in dieser Ausgestaltung vom BVerfG nicht gefordert. Konzept der konsolidierten Nettobetrachtung: Betriebliche Schulden sollen künftig im Rahmen einer sog. konsolidierten Nettobetrachtung jeweils anteilig dem begünstigten und nicht begünstigten Vermögen zugeordnet werden. Lohnsumme: Nach den bisherigen Plänen soll nicht mehr die Anzahl der Arbeitnehmer, sondern der Unter- 05 |15 nehmenswert maßgeblich sein: Bei Unternehmen mit geringerem Unternehmenswert als 1 Mio. € findet künftig die Lohnsummenregelung keine Anwendung (sog. „Aufgriffsgrenze“). Individuelle Bedürfnisprüfung: Ab einem Erwerb von betriebsnotwendigem Vermögen i. H. von 20 Mio. € (mehrere Erwerbe innerhalb von 10 Jahren werden zusammengerechnet) muss der Erwerber nachweisen, dass er persönlich die Steuerschuld nicht entrichten kann. In diese Bedürfnisprüfung werden einbezogen - 50 % des bereits vorhandenen Privatvermögens des Erwerbers, prüfen, ob eine Übertragung vor Inkrafttreten des neuen ErbStG sinnvoll verwirklicht werden kann. - 50 % des miterworbenen Privatvermögens des Erwerbers, Im Fall der exzessiven Ausnutzung der derzeitigen §§ 13a und 13b ErbStG hat das BVerfG die gesetzliche Neuregelung rückwirkend auf den Tag der Urteilsverkündung (17.12.2014) erlaubt. Falls der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird, könnte bei einigen Gestaltungen die Anwendung der bisherigen Begünstigungen versagt werden. Denkbare Fälle exzessiver Ausnutzung sind derzeit z. B.: - das nicht betriebsnotwendige Vermögen des erworbenen Unternehmensanteils nach Abzug der vorgenannten „Liquiditätsreserve“ i. H. von 10 %. Es soll die Möglichkeit der Steuerstundung bestehen, wenn das Privatvermögen (z. B. Grundstücke) erst noch liquidiert werden müsste. Sofern das Vermögen nur teilweise ausreicht, die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuerschuld zu tilgen, soll der Restbetrag unter Beachtung der bisherigen Haltefristen und Lohnsummenregelungen erlassen werden. II. Für wen jetzt Handlungsbedarf besteht Die Gegenüberstellung der bisherigen Begünstigungsvoraussetzungen mit den derzeitigen Eckpunkten der Neuregelung ergibt, dass künftig die begünstigte Übertragung von Unternehmensstrukturen III. Handlungsspielräume noch vorhanden, … Die Schenkung von Unternehmensvermögen unterliegt noch bis Inkrafttreten der Neuregelung des ErbStG den bisher geltenden Begünstigungsvorschriften. Es wird vermutet, dass die vom BVerfG gesetzte Frist bis 30.6.2016 nicht ausgeschöpft wird, so dass bereits wesentlich früher mit Inkrafttreten der Neuregelung zu rechnen ist. … aber Vorsicht bei „exzessiver Ausnutzung“ Aufspaltung eines Betriebs mit mehr als 20 Mitarbeitern in eine Besitz- und Betriebsgesellschaft zur Vermeidung der Lohsummenpflicht, bei Konzernstrukturen die gezielte Allokation von schädlichem Verwaltungsvermögen auf unteren Stufen des Konzerns zur Steuerreduzierung. Empfehlung: Die Gestaltung einer gelungenen Unternehmensnachfolge erfordert eine Abwägung aller – nicht nur steuerlicher – Gesichtspunkte. Ihr PKF-Team wird Sie hierbei gerne unterstützen. ab einem Wert von 20 Mio. € oder mit weniger als 20 Arbeitnehmern bei gleichzeitigem Unternehmenswert von mehr als 1 Mio. € und/oder mit einer Verwaltungsvermögensquote von bis zu 50 % an andere Voraussetzungen geknüpft und damit nicht mehr in dem bisherigen Umfang begünstigt sein wird. Gegen die Pläne der Regierung, insbesondere das nicht betriebsnotwendige Vermögen abzüglich einer Liquiditätsreserve von 10 % in vollem Umfang der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu unterwerfen, erhebt sich jedoch von verschiedenen Verbänden erheblicher Widerstand. Unternehmer, deren Unternehmensvermögen die vorstehende Struktur aufweist und die in absehbarer Zeit eine Unternehmensnachfolge planen, sollten daher jetzt [ STEUERN ] Erweiterung des Teilabzugsverbots auf Gesellschafterdarlehen und die Überlassung von Wirtschaftsgütern Für wen: Anteilseigner von Körperschaften. Sachverhalt: Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, wurden die Regelungen des Teilabzugsverbots überarbeitet und neu gefasst. Es ergeben sich Änderungen bei der Berücksichtigung von Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen durch natürliche Personen. PKF Nachrichten | Mai 2015 | 3 Nachrichten Wenn ein Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ein Darlehen gewährt, sind die Zinsen zu 100 % steuerpflichtig und unterliegen dem persönlichen Steuersatz. Folgerichtig sollten auch 100 % der Aufwendungen – insbesondere aus Teilwertabschreibungen – steuerlich abzugsfähig sein. Ein vollständiger Abzug wird nur noch gewährt, sofern die Beteiligungsquote nicht mehr als 25 % beträgt. Im Fall einer höheren Beteiligung kommt es dagegen künftig auf die Fremdüblichkeit der vereinbarten Konditionen an. Liegt diese nicht vor, ist die Teilwertabschreibung lediglich zu 60 % abzugsfähig, obwohl das Teileinkünfteverfahren nicht anwendbar ist und die Zinsen voll steuerpflichtig sind. Begründet wird dies damit, dass eine un- oder teilentgeltliche Darlehensgewährung durch das Gesellschaftsverhältnis motiviert sei und die Ersparnis der Kapitalgesellschaft dem Gesellschafter in Form von höheren Beteiligungserträgen zugutekomme, auf die das Teileinkünfteverfahren Anwendung findet. Weiterhin wird das Teilabzugsverbot auf anfallende Betriebsausgaben bzw. -vermögensminderungen aus der Überlassung von Wirtschaftsgütern durch den Gesellschafter ausgedehnt. Letzteres wirkt sich vor allem im Rahmen von Betriebsaufspaltungen aus. Empfehlung: Die Neuregelungen zum Gesellschafterdarlehen widersprechen der Rechtsprechung des BFH. Es bleibt abzuwarten, ob sie eventuell einer (verfassungs-)gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden. Mehr zum Thema: Als Teil des „Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (ZKAnpG)“ sind die dargestellten Änderungen unter www.bundesfinanzministerium.de einsehbar. Vollständige Ausgangsrechnung als Nachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung: Vorgaben bei mehrteiligen Dokumenten Für wen: Unternehmer, die grenzüberschreitend liefern. Sachverhalt: Die Finanzverwaltung versagt Unternehmern häufig die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung mit der Begründung, die erforderlichen Nachweise lägen nicht vor. Nachzuweisen ist u. a. das Doppel der Ausgangsrechnung mit einem Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung. 4 | PKF Nachrichten | Mai 2015 Hierzu hat der BFH in einem aktuellen Urteil (Az.: XI R 37/12) Stellung genommen, und zwar zu dem Fall, dass eine Rechnung aus mehreren Abrechnungsteilen besteht. Es sei grundsätzlich ausreichend, wenn der Hinweis auf die Steuerfreiheit in einer Anlage zu demjenigen Abrechnungsteil erfolgt, in dem das Entgelt ausgewiesen ist. Voraussetzung sei ein enger Bezug beider Abrechnungsteile zueinander. In diesem Fall würden beide Teile in ihrer Gesamtheit das als Nachweis geforderte Rechnungsdokument bilden. Im Urteilsfall lag ein mit „Rechnung“ überschriebener Abrechnungsteil vor, der keine Umsatzsteuer, sondern lediglich die Angabe „Exportpreis netto: 159.000 €“ enthielt. Dazu lag ein mit „Anlage zur Rechnung“ überschriebenes Papier vor, das neben einem eindeutigen Verweis auf die Rechnung u. a. die Angabe „Bestätigung innergemeinschaftlicher Lieferung“ enthielt. Die Belege wurden als Nachweis anerkannt. Hinweis: In den Fällen, in denen eine Rechnung aus mehreren Dokumenten besteht (§ 31 Abs. 1 Satz 1 UStDV), ist eine gegenseitige Bezugnahme der Abrechnungsteile zueinander sicherzustellen. Danach sind in einem Dokument zumindest das Entgelt und der darauf ggf. entfallende Steuerbetrag zusammengefasst anzugeben. In diesem Dokument sind alle weiteren Dokumente zu bezeichnen, aus denen sich die übrigen gesetzlich geforderten Rechnungsangaben ergeben. Mehr zum Thema: Das BFH-Urteil vom 26.11.2014, Az.: XI R 37/12, finden Sie im Volltext unter http://juris. bundesfinanzhof.de. Wir verweisen zudem auf die PKF Merkblätter „Die Vollständigkeit von Rechnungen“ und „Belegnachweis zur innergemeinschaftlichen Lieferung“ unter www.pkf.de/Publikationen/PKF-Merkblaetter-206. Personengesellschaften: Ertrag aus Forderungsverzicht beim Alt- oder Neugesellschafter zu erfassen? Für wen: Personengesellschaften, bei denen im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Gesellschafterwechsel Gläubiger auf Forderungen verzichten. Sachverhalt: Werden bei Personengesellschaften – z. B. im Zuge einer Sanierung – Gesellschafter ausgetauscht und im Zusammenhang damit Forderungsverzichte durch Gläubiger ausgesprochen, stellt sich die Frage, ob die Erträge aus den Forderungsverzichten den Alt- oder den Neugesellschaftern zuzurechnen sind. Die 05 |15 Antwort hat der BFH aktuell unter Abstellen auf die im konkreten Fall getroffene Vereinbarung differenziert: Sollte der Neugesellschafter statt des Altgesellschafters die Verbindlichkeiten wirtschaftlich tragen, so ist der Ertrag aus dem Verzicht dem Neugesellschafter zuzurechnen. Im umgekehrten Fall ist der Ertrag hingegen noch dem Altgesellschafter zuzuordnen, der durch den Schuldenerlass von seiner Haftung entbunden wird. Im Fall eines zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen Gesellschafterwechsel und Forderungsverzicht kommt es daher nicht auf die rechtlichen und wirtschaftlichen Gründe für den Forderungsverzicht, sondern auf die konkreten Vereinbarungen an. Empfehlung: Ob der Ertrag aus dem Forderungsverzicht dem Alt- oder dem Neugesellschafter zuzurechnen ist, hat häufig erhebliche steuerliche Konsequenzen. Aus dem Urteil des BFH ergeben sich somit neue Gestaltungsmöglichkeiten, die Sie zu Ihren Gunsten nutzen können, die sie andererseits aber auch bei der Kaufpreisfindung beachten müssen. Mehr zum Thema: Das erwähnte BFH-Urteil vom 22.1.2015 (Az.: IV R 38/10) finden Sie im Internet unter www.bundesfinanzhof.de in der Rubrik Entscheidungen online. Keine Abgeltungssteuer bei Darlehensgewährungen zwischen nahen Angehörigen, die wirtschaftlich abhängig sind Für wen: Darlehen zwischen nahen Angehörigen. Sachverhalt: Grundsätzlich unterliegen Zinserträge im Privatvermögen des Darlehensgebers der Abgeltungssteuer von 25 %. Wenn Gläubiger und Schuldner sich nahestehen und die Zinsen beim Schuldner regelbesteuerte Einkünfte mindern, muss der Gläubiger jedoch die Zinserträge ebenfalls regelbesteuern. Naturgemäß ist häufig umstritten, wann die Darlehensparteien einander nahestehen. Der BFH hat nun folgende Grundsätze zu diesem Näheverhältnis aufgestellt: Ein etwa nur aus der Ehe abgeleitetes persönliches Interesse reicht nicht zum Ausschluss der Abgeltungssteuer. Eine schädliche Nähe liegt allerdings vor, wenn zwischen nahen Angehörigen ein finanzielles Abhängig- keitsverhältnis besteht. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Darlehensgeber auf den Darlehensnehmer einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, weil der Darlehensnehmer mittellos ist und auf die Darlehensgewährung angewiesen ist. Empfehlung: Sofern Sie die Anwendung des Abgeltungssteuersatzes auf die Zinserträge aus einem Angehörigendarlehen anstreben, sollte ggf. ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Parteien ausgeschlossen werden. Dazu könnte z. B. die Dokumentation dienen, dass ein fremder Dritter ein Darlehen zu denselben Konditionen gewährt hätte. Mehr zum Thema: Das genannte BFH-Urteil vom 28.1.2015 (Az.: VIII R 8/14) finden Sie im Internet unter www.bundesfinanzhof.de in der Rubrik Entscheidungen online. [ RECHT ] Betriebsaufspaltung: BGH stärkt Gesellschafterrechte in der Insolvenz Für wen: Gesellschafter, die Wirtschaftsgüter an die Gesellschaft vermieten. Sachverhalt: Zwei Brüder hatten die Betriebsimmobilie an die von ihnen beherrschte GmbH & Co. KG vermietet. Als die Gesellschaft in die Insolvenz ging, kündigte der Insolvenzverwalter den Mietvertrag. Im Folgenden stritten die Parteien um den rechtlichen Bestand und den Rang der Mietforderungen. Der BGH nahm den Fall zum Anlass, einige Grundsätze klarzustellen: Ein Immobilienmietvertrag besteht bei Insolvenzeröffnung zunächst fort. Dies gilt auch für mitvermietete bewegliche Wirtschaftsgüter (z. B. Maschinen), wenn die Immobilie den Vertragsschwerpunkt bildet. Die nach Insolvenzeröffnung noch entstehenden Mietforderungen sind Forderungen gegen die Masse. Seit der Reform des Eigenkapitalersatzrechts in 2008 hat der Insolvenzverwalter kein Recht mehr auf eine unentgeltliche Nutzung von Betriebsmitteln der Gesellschafter. Um die Fortführung des Unternehmens zu ermöglichen, ist jedoch die Aussonderung betriebsnotwendigen Vermögens für (längstens) ein Jahr gesperrt. Im PKF Nachrichten | Mai 2015 | 5 Nachrichten Gegenzug schuldet der Verwalter ein Nutzungsentgelt, das sich nach dem Durchschnitt der im letzten Jahr vor der Insolvenzantragstellung tatsächlich gezahlten Vergütungen richtet. Diese Regelung greift jedoch erst ab Beendigung des Mietvertrags. Die im Jahr vor Insolvenzantragstellung gezahlten Mieten sind einer Darlehensrückzahlung nicht gleichzustellen und daher nicht anfechtbar. Noch nicht bezahlte Mietforderungen für die Zeit vor Insolvenzeröffnung können dagegen nur als Insolvenzforderungen zur Tabelle angemeldet werden. Empfehlung: Betroffenen Gesellschaftern kann nur geraten werden, auch in der Krise auf Zahlung der vereinbarten Miete zu bestehen, um im Fall einer späteren Insolvenz keine Nachteile zu erleiden. Mehr zum Thema: Das BGH-Urteil vom 29.1.2015 (Az.: IX ZR 279/13) ist unter www.bundesgerichtshof.de im Volltext abrufbar. Rechtliche Anerkennung der Beteiligung eines Minderjährigen an Familienpool Für wen: Eltern, die eine vermögensverwaltende (Familien-)Gesellschaft (sog. „Familienpool“) mit ihren minderjährigen Kindern gründen. Sachverhalt: Im vom OLG Nürnberg entschiedenen Fall (Beschluss vom 16.12.2014, Az.: 11 WF 1415/14) hatten die Eltern zusammen mit ihrem neunjährigen Sohn eine vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet, an der sie jeweils mit 0 % und ihr Sohn mit 100 % beteiligt waren. Sie wendeten ihrem Sohn im Wege der Einbringung in die GbR 400.000 € zu. Trotz des erheblichen Vermögenswerts erteilte das Familiengericht die aufgrund der Minderjährigkeit des Sohns für die Gründung benötigte Genehmigung nicht, da – so die Begründung – die Nachteile der Zuwendung deren Vorteile überwogen. Dies bestätigte das OLG. Die Nachteile sahen die Gerichte darin, dass laut Gesellschaftsvertrag der Minderjährige das geschäftliche Risiko der GbR allein trägt (und dieses nicht auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist), die Gesellschaft über die Volljährigkeit des Kindes hinaus von den Eltern verwaltet wird und das Kind die volle Verfügungsmacht erst nach Ablauf von 30 Jahren erhält, 6 | PKF Nachrichten | Mai 2015 das Kind sich die Schenkung auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen muss, aber bei seinem Ausscheiden nicht den vollen Verkehrswert des Anteils erhält, das Kind bei Eheschließung das Gesellschaftsvermögen durch Vereinbarung von Gütertrennung oder modifizierter Zugewinngemeinschaft sichern muss, der verwaltende Gesellschafter (Vater) vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) befreit, zur Veräußerung und Belastung von Immobilien sowie zur Eingehung von Krediten bis zum Betrag von je 10.000 € ohne Zustimmung des Sohns berechtigt ist. Da das OLG außerdem die Vereinbarung einer Vergütung für den verwaltenden Gesellschafter/Elternteil wegen der (unentgeltlichen) elterlichen Pflicht zur Vermögenssorge für sittenwidrig erachtete, bestätigte es die Entscheidung des Familiengerichts. Empfehlung: Bei Gründung einer Familiengesellschaft mit Minderjährigen – sei es aus Gründen der frühzeitigen Vermögensübertragung oder der asset protection der Eltern – ist auf eine ausgewogene Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags und eine Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen zu achten. Mehr zum Thema: Das Urteil finden Sie im Volltext unter www.gesetze-bayern.de [ CORPORATE FINANCE ] Mitarbeiterbeteiligungsprogramme – ein Gewinn für Unternehmen und Mitarbeiter Mitarbeiterbeteiligungsprogramme sind eine attraktive Alternative, dem Unternehmen liquide Mittel zu beschaffen und zudem den Mitarbeitern in der aktuellen Niedrigzinsphase eine interessante Geldanlage zu bieten. Damit tragen Mitarbeiterbeteiligungsmodelle sowohl zur Finanzierung als auch zur Mitarbeiterbindung und -motivation bei. Im Rahmen der konkreten Ausgestaltung ist wie nachfolgend näher ausgeführt auf einige wesentliche Aspekte zu achten. (1) Finanzierung: Unternehmen, die ihre Mitarbeiter durch eine finanzielle Beteiligung am Erfolg teilhaben lassen, gelten im Vergleich zu anderen Unternehmen als innova- 05 |15 tiver, offener, transparenter, robuster sowie überlebensfähiger. Dies gilt insbesondere für wirtschaftlich schwierige Zeiten. Durch die zusätzliche monetäre Partnerschaft wird die finanzielle Basis des Unternehmens gestärkt. Kleine und mittelständische Unternehmen können bei einer eigenkapitalähnlichen Ausgestaltung des Beteiligungsmodells ihre Position gegenüber Kreditinstituten stärken und zudem ein günstigeres Rating erwirken. (2) Mitarbeiterbindung und -motivation: Gerade bedingt durch das aktuelle Zinsniveau auf dem Anlagemarkt schätzen Mitarbeiter die Möglichkeit, ihre Eigenmittel dem Unternehmen zu attraktiven Konditionen zur Verfügung zu stellen und direkt am Erfolg und der Verzinsung des eingesetzten Kapi- Mitarbeiterbeteiligungen fördern den Zusammenhalt tals mitzuwirken. Zusätzlich wirkt sich die Beteiligung der Mitarbeiter positiv auf ihre Leistungsbereitschaft aus und fördert bei Kenntnis der Unternehmensziele deren unternehmerisches Denken. Mitarbeiter werden durch gewährte Beteiligungen an das Unternehmen gebunden und potenzielle Mitarbeiter haben einen zusätzlichen Anreiz, ein Arbeitsverhältnis einzugehen. (3) Ausgestaltung: Als Formen der Mitarbeiterbeteiligung kommen grundsätzlich in Frage: (partiarische) Darlehen, virtuelle Beteiligung, Genussrechte, stille Beteiligung/atypisch stille Beteiligung, Direktbeteiligung mit/ohne Einschränkungen (z. B. Vorzugsaktien usw.). Diese Formen unterscheiden sich insbesondere in der Ausgestaltung als schuldrechtliche (Darlehen, partiarisches Darlehen, virtuelles Darlehen) und gesellschaftsrechtliche Beteiligungen (Direktbeteiligung) oder als Mischformen (sog. „Mezzanine Kapital“ wie stille/atypisch stille Beteiligung, Genussrechte). Genussrechte stellen hierbei meist eine Mischform von schuld- sowie gesellschaftsrechtlichen Regelungen und der Beteiligung im Erfolgsfall dar, während eine virtuelle Beteiligung keine Beteiligung am Unternehmen selbst, sondern nur am Erfolg garantiert. Virtuelle Beteiligungen eignen sich beispielsweise für das Stehenlassen von Tantiemen, Überstunden usw. (4) Entscheidungskriterien: Im Rahmen der Ausgestaltung eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells ist insbesondere auf die Mittelherkunft auf Ebene der zu beteiligenden Mitarbeiter zu achten, um diese bei Bedarf zu optimieren. Während bei Darlehen, Direktbeteiligungen sowie sämtlichen nicht virtuellen Beteiligungen die Mittel aus versteuerten Einkünften des Mitarbeiters in das Unternehmen eingebracht werden, erfolgt die Finanzierung bei virtuellen Beteiligungen aus unversteuerten Einnahmen wie noch nicht ausbezahlten Tantiemen oder Überstunden. Dies kann zu lohnsteuerlichen Fragen führen. Ein weiterer zu beachtender Aspekt liegt in der Qualifikation des Kapitals. Je nach Ausgestaltung führen diese Programme zu Fremd- oder Eigenkapital und können demzufolge positive Effekte im Rahmen eines Ratings und somit eine Bonitätssteigerung der Gesellschaft generieren. Empfehlung: Die Stärkung der Mitarbeiterbindung, die Teilhabe an der Unternehmensentwicklung sowie die Realisierung von Cashzuflüssen bzw. Vermeidung von Cashabflüssen (z. B. durch Verlagerung von Tantieme- oder Überstundenauszahlungen etc. in Form von virtuellen Beteiligungen) machen Mitarbeiterbeteiligungsmodelle attraktiv. Für die Ausarbeitung, welches Modell für ein Unternehmen vorzugsweise gewählt werden sollte, welche Auswirkungen sich ergeben und wie die konkrete Ausgestaltung erfolgen kann, empfehlen wir eine frühzeitige Einbindung von Experten. Ihr PKF Team unterstützt Sie gerne bei der Herausforderung, das für Sie individuell optimierte Beteiligungsprogramm zu finden und einzurichten. PKF Nachrichten | Mai 2015 | 7 Nachrichten KURZ NOTIERT ] Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergelds und des Kinderzuschlags Die Bundesregierung hat folgende Anhebungen beschlossen (Gesetzentwurf vom 25.3.2015, Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen): Grundfreibetrag ab 1.1.2015: + 118 auf 8.472 € ab 1.1.2016: + 180 auf 8.652 € Kinderfreibetrag ab 1.1.2015: + 144 auf 7.152 € ab 1.1.2016: + 96 auf 7.248 € Kindergeld ab 1.1.2015: + 4 € monatlich je Kind ab 1.1.2016: + 2 € monatlich je Kind Kinderzuschlag ab 1.7.2016: + 20 auf max. 160 € monatlich Der aufschiebend bedingte Verkauf eines Grundstücks innerhalb der gesetzlichen Veräußerungsfrist von zehn Jahren unterliegt als sog. privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung, auch wenn der Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung außerhalb dieser Frist liegt (BFH, Urteil vom 10.2.2015 – IX R 23/13). [ BONMOT ZUM SCHLUSS ] „Viele Kapitalisten verbringen ein Drittel ihres Lebens damit, Kapital zu schaffen, ein weiteres Drittel, ihr Geld zu bewahren, und im letzten Drittel befassen sie sich mit der Frage, wem sie es vermachen sollen.“ André Kostolany (1906 – 1999), amerikanischer Börsenkolumnist Impressum PKF INDUSTRIE- UND VERKEHRSTREUHAND GMBH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Maximilianstraße 27 | 80539 München | Tel. +49 (0) 89 290 32-0 | Fax +49 (0) 89 290 32-133 www.pkf-muenchen.de Anfragen und Anregungen an die Redaktion bitte an: [email protected] Die Inhalte der PKF* Nachrichten können weder eine umfassende Darstellung der jeweiligen Problemstellungen sein noch den auf die Besonderheiten von Einzelfällen abgestimmten steuerlichen oder sonstigen fachlichen Rat ersetzen. Wir sind außerdem bestrebt sicherzustellen, dass die Inhalte der PKF Nachrichten dem aktuellen Rechtsstand entsprechen, weisen aber darauf hin, dass Änderungen der Gesetzgebung, der Rechtsprechung oder der Verwaltungsauffassung immer wieder auch kurzfristig eintreten können. Deshalb sollten Sie sich unbedingt individuell beraten lassen, bevor Sie konkrete Maßnahmen treffen oder unterlassen. * PKF INDUSTRIE- UND VERKEHRSTREUHAND GMBH ist ein Mitgliedsunternehmen des PKF International Limited Netzwerks und in Deutschland Mitglied eines Netzwerks von Wirtschaftsprüfern gemäß § 319 b HGB. Das Netzwerk besteht aus rechtlich unabhängigen Mitgliedsunternehmen. PKF INDUSTRIE- UND VERKEHRSTREUHAND GMBH übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für Handlungen oder Unterlassungen anderer Mitgliedsunternehmen. 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