MICHAELA HOFHEINZ Rechtsanwältin Newsletter „Rund um die Immobilie“ - März 2015 - Brahmsstraße 24a 81677 München Tel 089 - 41 42 40 9-21 Fax 089 - 41 42 40 9-22 mobil 0176 - 2 78 05 9 03 [email protected] www.kanzlei-hofheinz.de in Bürogemeinschaft mit Baumberger Rechtsanwälte Rechtsanwalt Winfried W. Baumberger Ausgewählte gerichtliche Entscheidung aus den Bereichen des Miet- und Wohnungseigentumsrechts, Immobilien- und Grundstücksrechts, sowie des privaten Baurechts: 1. BGH ändert seine Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen Mit Urteilen vom 18.03.2015 (Az. VIII ZR 185/14; VIII ZR 242/13; VIII ZR 21/13) hat der Bundesgerichtshof die Rechte von Mietern im Bereich Schönheitsreparaturen gestärkt und dabei seine frühere Rechtsprechung geändert. Der BGH erklärte klarstellend, dass heute in den meisten Mietverträgen durch Renovierungsklauseln die grundsätzlich dem Vermieter obliegende Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen wird. Quoten-Abgeltungsklauseln erlegten dem Mieter die Pflicht zur anteiligen Tragung von Kosten der Schönheitsreparaturen für den Fall auf, dass die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses Abnutzungs- oder Gebrauchsspuren aufweist, die Schönheitsreparaturen aber nach dem in der Renovierungsklausel festgelegten Fristenplan noch nicht fällig sind. a) Formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen auf Mieter bei unrenoviert überlassenen Wohnung unwirksam: Hierzu hat der BGH mit den aktuellen Entscheidungen seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, wonach die Schönheitsreparaturen auch bei einer zu Mietbeginn dem Mieter unrenoviert überlassenen Wohnung durch AGB-Klauseln auf den Mieter übertragen werden können. Weiterhin maßgeblich ist, dass der Mieter nur zu den auf seine eigene Vertragszeit entfallenden Renovierungsleistungen verpflichtet werden darf. Der Mieter darf nach Ansicht des BGH zur Vermeidung einer unangemessenen Benachteiligung nicht formularmäßig - jedenfalls nicht ohne Gewährung eines angemessenen Ausgleichs durch den Vermieter - mit der Beseitigung von Gebrauchsspuren der Wohnung belastet werden, die bereits in einem vorvertraglichen Abnutzungszeitraum (also z.B. durch den Vormieter) entstanden sind. Für die Abgrenzung „renoviert/ unrenoviert“ kommt es darauf an, ob etwa vorhandene Gebrauchsspuren so unerheblich sind, dass die Mieträume im Zeitpunkt der Überlassung den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung entstehen lassen. b) Nachlass einer halben Monatsmiete als ungenügender Ausgleich für Renovierungsverpflichtung: Im Rahmen des ersten verhandelten Verfahrens (Az.: VIII ZR 185/14) hat der BGH überdies entschieden, dass der den Mietern zu Mietbeginn gewährte Nachlass von lediglich einer halben Monatsmiete keinen angemessenen Ausgleich für die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf die Mieter darstellt, die bei Nutzungsbeginn eine unrenovierte Wohnung übernommen hatten. -1- März 2015 __________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ c) Formularmäßige Quotenabgeltungsklausel unwirksam: In dem zweiten Verfahren (Az.: VIII ZR 242/13) hat der BGH nun auch die Quotenabgeltungsklausel gekippt und entschieden, dass ein Anspruch auf anteilige Kostentragung nach einer Quotenabgeltungsklausel nicht besteht. Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BGH nun eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darin gesehen, dass der auf ihn entfallende Kostenanteil nicht verlässlich ermittelt werden könne und für ihn bei Abschluss des Mietvertrags nicht klar und verständlich sei, welche Belastung gegebenenfalls auf ihn zukomme. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wohnung dem Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses renoviert oder unrenoviert überlassen wurde. d) Starre Fristen führen zu Unwirksamkeit der Klausel: In dem dritten Verfahren (Az.: VIII ZR 21/13) hat der BGH bestätigt, das eine Schadensersatzpflicht des Mieters wegen unterlassener Schönheitsreparaturen schon deshalb zu verneinen ist, weil die verwendete Formularklausel zum Teil auf starre Fristen abstellte und deshalb insgesamt unwirksam war. Auf die Frage, ob die Wohnung bei Vertragsbeginn renoviert übergeben worden war, kam es laut BGH aus diesem Grund in diesem Verfahren nicht mehr an. 2. Wechsel des Bodenbelags und Schallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft Mit Urteil vom 27. Februar 2015 – V ZR 73/14 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Wohnungseigentümer beim Wechsel des Bodenbelags keinen in der Trittschalldämmung zum vorherigen Boden gleichwertigen Bodenbelag verlegen muss. Grundsätzlich sind die Schallschutzwerte einzuhalten, die sich aus der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN ergeben. Ein höheres Schallschutzniveau kann sich aus der Gemeinschaftsordnung ergeben, nicht aber aus einem sogenannten besonderen Gepräge der Wohnanlage. Gerade entscheidend ist nach Ansicht des BGH, dass die Auswahl des Bodenbelags die Gestaltung des Sondereigentums betrifft und im Belieben des Sondereigentümers steht. Welcher Bodenbelag bei der Errichtung des Gebäudes vorhanden war, ob dieser durch den Bauträger oder durch die Ersterwerber bestimmt worden ist und ob er in allen Wohnungen einheitlich war oder nicht, sind keine geeigneten Kriterien für das über die gesamte Nutzungszeit des Gebäudes einzuhaltende Schallschutzniveau. 3. Flächenangabe ist keine zugesicherte Eigenschaft: Mietminderung erst ab Abweichung von 10%! Klarstellend hat das Oberlandesgericht Brandenburg in einer aktuellen Entscheidung mitgeteilt, dass die Flächenangabe des Mietvertrages keine zugesicherte Eigenschaft des Mietobjekts darstellt. Bei einer Flächenunterschreitung der im Mietvertrag bezeichneten Fläche um mehr als 10 % kann der Mieter eine Mietminderung verlangen (OLG Brandenburg, Urteil vom 06.01.2015 - 6 U 134/1). 4. Nach Beendigung des Mietverhältnisses besteht Rückbauverpflichtung des Mieters Nach einem Urteil des Landgerichts Kleve vom 29.01.2015 - Az. 6 S 149/12 besteht eine Rückbauverpflichtung des Mieters auch dann, wenn der Vermieter seine Zustimmung zu Änderungen gegeben hat. Mit der Zustimmung des Vermieters zu den Änderungen ist grundsätzlich nicht auch ohne Weiteres das Einverständnis des Vermieters verbunden, eine dauerhafte Änderung, nämlich eine solche, die auch über das Vertragsende hinaus andauert, hinzunehmen. Weder der Umfang von Veränderungen durch den Mieter, noch die Möglichkeit der Weitervermietung der Räumlichkeiten im umgebauten Zustand lässt regelmäßig einen Rückschluss auf einen Verzicht des Vermieters zum Rückbau zu. -2- März 2015 __________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Es liegt vielmehr in der Risikosphäre des Mieters, wenn er genehmigte umfangreiche Veränderungen an der Mietsache vornimmt, ohne über die Rückbauverpflichtung mit dem Vermieter eine Klärung und Vereinbarung herbeizuführen. Es ist daher bei Durchführung jedweder Ein-, Um- und Ausbauten dem Mieter dringendst angeraten, eine schriftliche Vereinbarung mit dem Vermieter zu treffen, die insbesondere auch Regelungen zur Rückbauverpflichtung des Mieters bei Vertragsbeendigung enthält. 5. Kein wirksame Übertragung der Betriebskosten auf den Mieter bei Verweis auf einen nicht mehr gültigen Betriebskostenkatalog im Mietvertrag Soweit in einem Mietvertrag auf einen veralteten Betriebskostenkatalog Bezug genommen wird, wie z. B. die „Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung“ – heute ersetzt durch die Betriebskostenverordnung – ist die Klausel unwirksam (Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 9. Juli 2014, Az: 37 C 106/14). Folge ist, dass die gesetzliche Regelung gilt: ohne vertragliche Regelung zur Umlage hat der Vermieter die Nebenkosten zu tragen! In dem Fall hatte der Mietvertrag auf die veraltete und bereits zu Beginn des Mietverhältnis nicht mehr geltende „Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung bzw. die jeweils geltende Fassung“ Bezug genommen. Richtigerweise hätte hier die Betriebskostenordnung genannt werden müssen. Diese Regelung ist nach Ansicht des Gerichts trotz des Bestehens gewisser Erkundigungspflichten des Mieters zu Beginn eines Mietverhältnisses unwirksam. Ein Verstoß ist zu bejahen, da die Rechte und Pflichten des Mieters nicht möglichst klar und durchschaubar dargestellt wurden. Diese Möglichkeit des einfachen Verweises hat jedoch Grenzen, entschieden die Richter des Amtsgerichts Hanau. Der Mieter wisse in diesem Fall gerade nicht, welche Kosten als Betriebskosten von ihm zu tragen sind. Aber: Soweit jedoch der mittlerweile veraltete Betriebskostenkatalog zum Zeitpunkt des Mietabschlusses gültig war, liegt keine unwirksame Klausel vor. 6. Eigenbedarf nach zwei Jahren Mietzeit nicht rechtsmissbräuchlich! Grundsätzlich ist eine vom Vermieter ausgesprochene Eigenbedarfskündigung wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam, wenn der Vermieter, der eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder zumindest erwägt, sie alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen, den Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet, bei Vertragsschluss nicht über die Aussicht einer begrenzten Mietdauer aufklärt. Die später erklärte Eigenbedarfskündigung steht gerade zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch. Jedoch ist ein Vermieter weder verpflichtet, von sich aus vor Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags unaufgefordert Ermittlungen über einen möglichen künftigen Eigenbedarf anzustellen (sog. "Bedarfsvorschau"), noch den Mieter ungefragt über mögliche oder konkret vorhersehbare Eigenbedarfssituationen zu unterrichten. Daher liegt nach Ansicht des BGH kein Rechtsmissbrauch vor, wenn der Vermieter einen unbefristeten Mietvertrag wegen eines nach Vertragsschluss entstandenen Eigenbedarfs kündigt und das Entstehen dieses Eigenbedarfs für ihn zwar im Rahmen einer "Bedarfsvorschau" erkennbar gewesen wäre, er jedoch bei Vertragsabschluss eine solche Kündigung nicht zumindest erwogen hat (BGH, vom 04.02.2015 - VIII ZR 154/14). Als rechtsmißbräuchlich zu werten sind jedoch vorsätzlich falsche Angaben des Vermieters von sich aus oder auf Fragen des Mieters über den derzeitigen Stand ihm bekannter, für die Beurteilung einer Eigenbedarfssituation maßgebender Tatsachen anlässlich des Vertragsabschlusses. Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann. Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge wird eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen. Gerne stehe ich Ihnen für eine persönliche Beratung jederzeit zur Verfügung. Michaela Hofheinz Rechtsanwältin -3-
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