Bestellerprinzip - Bundesverband für die Immobilienwirtschaft

Provisionsanspruch des Wohnungsvermittlers
während der Übergangszeit zwischen der Verabschiedung des sog.
„Bestellerprinzips“ bis zum Inkrafttreten des Gesetzes
Dieser Artikel wurde verfasst von Herrn Helge Norbert Ziegler, Dipl. Wirtschaftsjurist (FH) und Vorstand des BVFI - Bundesverband für die Immobilienwirtschaft, Hanauer Landstr. 204, 60314 Frankfurt, Telefon: (069) 24 74 84 80, Telefax: (069) 24 74 84 899, eMail: [email protected], Internet:
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Alte Rechtslage
Nach § 6 des WoVermG darf ein Wohnungsvermittler Wohnräume nur anbieten, wenn er dazu einen
Auftrag vom Vermieter hat. Dies vorausgesetzt, kann der Wohnungsvermittler vom Wohnungssuchenden nach § 3 WoVermG ein Vermittlungsentgelt fordern, wenn der Wohnungsvermittler mit
dem Vermieter eine Vereinbarung trifft, wonach dieses Vermittlungsentgelt vom Wohnungssuchenden zu zahlen ist.
Neue Rechtslage (Referentenentwurf, noch nicht verabschiedet)
„Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der
Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten.“
Das Bestellerprinzip tritt am 01.06.2015 in Kraft!
Fallbeispiele
Fall A: Der Mietinteressent wendet sich vor dem 01.06.2015 an den Wohnungsvermietungsmakler.
Zur Vermittlung des Hauptvertrages (Mietvertrag) kommt es auch vor dem 01.06.2015. Nach
alter Rechtslage hat der Wohnungsvermietungsmakler, da sowohl der Vermittlungsauftrag
mit dem Vermieter als auch der Mietvertrag mit dem Mieter vor dem 01.06.2015 abgeschlossen wurde, einen Provisionsanspruch an den Mieter.
Fall B: Der Mietinteressent wendet sich vor dem 01.06.2015 an den Wohnungsvermietungsmakler.
Zur Vermittlung des Hauptvertrages (Mietvertrag) kommt es aber erst nach dem 01.06.2015.
Bei strenger Auslegung des (alten) Gesetzes würde der Wohnungsvermietungsmakler einen
Provisionsanspruch an den späteren Mieter haben, sofern zwischen dem Vermieter und dem
Wohnungsvermietungsmakler eine Vereinbarung getroffen wurde, wonach der Mieter die
Vermittlungsprovision zu zahlen hat.
Fall C: Der Mietinteressent wendet sich nach den 01.06.2015 an den Wohnungsvermietungsmakler,
der vor dem 01.06.2015 den Vermietungsauftrag vom Vermieter erhielt. Demzufolge kommt
auch der Mietvertrag erst nach dem 01.06.2015 zu Stande. Der Vermieter hatte dem Makler
den Vermittlungsauftrag mit der Maßgabe erteilt, dass, nach alter Regelung, die Wohnungsvermittlungsprovision vom neuen Mieter bezahlt wird. Nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes ist es jedoch nicht mehr gestattet, den neuen Mieter mit der Provision zu belasten. Insofern käme es zu einer Diskrepanz, weil einerseits ein gültiger Vermittlungsauftrag des Vermieters mit der vereinbarten Provisionszahlungspflicht des Mieters besteht, aber die Provision nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes nicht mehr auf den neuen Mieter übertragen werden kann.
Man könnte allerdings auch die Auffassung vertreten, der Maklerauftrag und damit die Verpflichtung, wonach der Mieter die Provision zu tragen hat, sei vor dem 01.06.2015 zustande
gekommen und deshalb hätte der Mieter die Provision zu zahlen.
Standpunkt
Für die hier geschilderten Fälle noch keine Rechtsprechung. Es bedarf aber keiner besonderen Fantasie davon auszugehen, dass sich Anwälte finden werden, die die Rechtslage zu Gunsten des Mieters
auslegen und mieterfreundliche Amtsgerichte sich dem anschließen werden. Es mag sein, dass dies
dann die Instanzgerichte bis zum BGH anders beurteilen; bis dahin ist aber ein langer Weg mit viel
Unsicherheit.
Empfehlung
a) In der Zeit zwischen der Verabschiedung und dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes sollten keine
Aufträge mehr von Vermietern angenommen werden, die den Mieter zu einer Provisionszahlung
verpflichten. Es erscheint sehr wahrscheinlich, dass nicht wenige Mieter Provisionsforderungen
des Maklers nicht mehr nachkommen werden.
b) Wohnungsvermietungsmakler sollten sich entweder von der Wohnungsvermittlung verabschieden oder Konzepte entwickeln die den Vermieter überzeugen, dass für diesen die Einschaltung
eines Maklers mit eigener Provisionszahlung sinnvoll ist.
Hinweis:
Das hier Besprochene gilt nur für die Vermittlung von Wohnraum und nicht für Gewerberäume.
Wirtschaftsjurist Helge Norbert Ziegler, 04.05.2015
Rechtlicher Hinweis
Diese Vorschläge wurden nach bestem Wissen erstellt. Sie ersetzen aber keine Beratung für den Einzelfall. Eine Haftung kann daher nicht übernommen werden. Bitte wägen Sie sorgfältig ab, ob Sie sich
an einen auf Abmahnungen spezialisierten Juristen oder Verbandsjuristen des BVFI wenden. Ebenso
können Sie sich an die für Sie zuständige IHK wenden. Auf keinem Fall sollten Sie die gesetzte Frist
ohne Reaktion verstreichen lassen.