Hausordnung - Die LWB Verwaltungsgesellschaft

Hausordnung
Die Hausordnung ist wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages. Sie ist von allen Hausbewohnern
gewissenhaft einzuhalten.
1.
Allgemeine Verhaltensregeln
Damit das äußere Erscheinungsbild des Hauses nicht beeinträchtigt wird, ist der Mieter gehalten,
die Fenster seiner Wohnung mit Gardinen oder ähnlichem zu versehen.
Im Treppenhaus, Aufzug, Keller, Speicher, Trockenraum und in anderen gemeinschaftlich
genutzten Teilen des Gebäudes ist das Rauchen nicht gestattet.
Von Balkonen und aus den Fenstern darf nichts herabgeworfen werden. Blumenkästen und
Blumentöpfe dürfen nur vor die Fenster gestellt werden, wenn geeignete Vorrichtungen vorhanden
sind, die verhindern, dass sie herunterfallen können. Außerdem muss gewährleistet sein, dass
kein Wasser abfließt.
Wäsche darf auf den Fensterbrüstungen weder gereinigt noch ausgelegt werden; sie darf auch
nicht auf Balkonen, Loggien und Terrassen aufgehängt werden.
Grillen auf Balkonen und Terrassen ist nicht gestattet.
Die Belüftung der Wohnung, insbesondere die Ableitung von Küchendünsten und die Abluft von
Wäschetrocknern, darf nicht durch das Treppenhaus erfolgen.
In die Ausgussbecken und WC dürfen keine Abfälle und keine schädlichen Flüssigkeiten geworfen
bzw. geschüttet werden.
Alle Türen im Haus sind geschlossen zu halten. Die Haustür ist zumindest von 21.00 Uhr bis 6.00
Uhr abgeschlossen zu halten.
Die Fenster sind bei Sturm, Regen oder Schneefall geschlossen zu halten. Jalousetten dürfen bei
Regen und Sturm nicht herabgelassen werden. Sämtliche Fenster – auch Dach-, Gang- und
Kellerfenster – sind bei Unwetter sofort zu schließen. Gleiches gilt bei Frostgefahr für alle Fenster.
Diese dürfen nur zum Lüften geöffnet werden. Bei starkem Frost müssen die entsprechenden
Räume so beheizt werden. dass die Wasserleitungen nicht einfrieren. Die Hof- und Gartenleitung
ist abzustellen und leer laufen zu lassen.
Der Hausmüll ist zerkleinert in die aufgestellten Tonnen zu leeren. Es ist dafür Sorge zu tragen,
dass nichts auf den Treppen, im Hauseingang oder am Abstellplatz der Mülltonnen verschüttet
wird. Der Mieter hat unverzüglich für die erforderliche Reinigung zu sorgen.
Außenantennen, insbesondere Fernsehantennen, dürfen nur mit vorheriger Einwilligung des
Vermieters angebracht werden und nur nach Abschluss eines besonderen Antennenvertrages.
Die Ausführung muss fachgerecht erfolgen. Der Mieter haftet für alle aus der Anbringung und aus
dem Vorhandensein der Anlage entstehenden Schäden ohne Rücksichtig auf sein Verschulden.
Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, den Zustand der Anlage auf Kosten des Mieters durch einen
Fachmann überprüfen zu lassen.
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Der Hausschlüssel darf hausfremden Personen nicht dauernd überlassen werden. Bei längerer
Abwesenheit sind die Schlüssel dem Vermieter zur Verfügung zu stellen oder bei einer Person
des Vertrauens in der Nachbarschaft zu hinterlassen. Name und Anschrift der Vertrauensperson
sind dem Vermieter zu benennen.
In den Bodenräumen dürfen keine Gegenstände gelagert werden.
Das Betreten des Daches ist nicht gestattet.
2. Sicherheitsvorkehrungen
Gefährliche Stoffe dürfen nicht im Haus gelagert, entzündbare Stoffe nicht im Keller oder auf dem
Speicher untergebracht werden.
3. Rücksichtnahme auf die Hausbewohner
Die Rücksicht auf ein gedeihliches Zusammenleben der Hausbewohner erfordert es, dass jedes
störende Geräusch und solche Tätigkeiten vermieden werden, die die häusliche Ruhe
beeinträchtigen. Insbesondere das Musizieren ist in der Zeit von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr und von
13.00 Uhr bis 15.00 Uhr zu unterlassen. Musik- und Fernsehgeräte sind auf Zimmerlautstärke zu
stellen.
Jeder vermeidbare Lärm ist zu unterlassen. Für das friedliche Zusammenleben im Haus ist es
erforderlich, dass die Mieter gegenseitig Rücksicht üben und auch Familienangehörige und
Besucher dazu anhalten.
Kinder dürfen im Treppenhaus nicht spielen.
Unvermeidbare Tätigkeiten, die ruhestörend wirken können (z.B. Bohren, Hämmern usw.), dürfen
nur gelegentlich vorgenommen werden oder nur von kurzer Dauer sein.
Mechanische Geräte in den Wohnungen müssen schwingungsfrei aufgestellt werden.
4. Waschordnung
Die Wäsche darf, soweit vorhanden nur auf dem Trockenboden, in der Waschküche oder auf dem
Trockenplatz getrocknet werden.
Die Gemeinschaftseinrichtungen wie Waschküche, Trockenboden, Trockenplatz sind schonend zu
behandeln und nach Benutzung einwandfrei gesäubert zurückzulassen.
5. Benutzung von Gemeinschaftsräumen oder –flächen
Gemeinschaftsräume oder –flächen (z.B. Waschküchen, Trockenraum, Hobbyraum, Hofraum,
Gemeinschaftsgarten) dürfen alle Mieter benutzen. Die räumliche und zeitliche Aufteilung unter
den Benutzern soll tunlichst selbstregulierend erfolgen, um dem unterschiedlichen Bedürfnis und
Interesse zu genügen. Grundsätzlich hat jeder Benutzer seinen Teil sorgsam zu pflegen und zu
reinigen.
Der Vermieter ist berechtigt, bei widerstreitendem Interesse eine Benutzungsordnung aufzustellen
und nach billigem Ermessen einen Reinigungsplan zu erlassen.
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7. Hausreinigung
Grundsätzlich wird die Hausreinigung (Treppenhausreinigung, Fensterreinigung im Treppenhaus,
Reinigung der Allgemeinflächen im Keller) im Auftrag des Vermieters durch Fremdfirmen
durchgeführt. Die hierfür entstehenden Kosten werden im Rahmen der Nebenkosten von den
Mietern getragen. Wenn die Gemeinschaft aller Mieter in einem Haus es wünscht, diese
Hausreinigung selbst durchzuführen, ist der Vermieter damit einverstanden. Die
Mietergemeinschaft stellt in Eigenverantwortung einen Reinigungsplan auf, der eine ausreichende
Sauberkeit des Hauses gewährleistet. Falls es zu Konflikten innerhalb der Mietergemeinschaft
bezüglich des Reinigungsplanes kommt oder die Reinigung des Hauses nicht ordnungsgemäß
erfolgt, ist der Vermieter berechtigt, die Reinigung des Hauses durch die Hausgemeinschaft
abzulehnen und eine Fremdfirma mit der Reinigung zu beauftragen.
8. Folgen bei Verstößen gegen die Hausordnung, Änderungsrecht des Vermieters
Falls der Mieter trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung seinen Hausordnungspflichten nicht
oder nur unvollständig nachkommt, hat der Vermieter das Recht, ab dem auf die zweite erfolglose
Abmahnung folgenden Monat die entsprechenden Arbeiten im Wege der Ersatzvornahme im
Namen und auf Kosten des Mieters ausführen zu lassen oder selbst auszuführen. Zu diesem
Vorgehen wird der Vermieter durch den Mieter mit Vertagsunterzeichnung im Voraus ermächtigt.
Der Vermieter hat in den Abmahnungsschreiben auf die Folgen erfolgloser Abmahnung
hinzuweisen. Das Recht des Vermieters zur ordentlichen oder fristlosen Kündigung des
Mietverhältnisses bleibt hiervon unberührt.
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