Verwaltertage für die Wohnungswirtschaft Veranstalter: Fa. Ista am 5.5. und 6.5.2015 im Hotel Radisson Blu, EXPO Plaza 5, 30539 Hannover Referent: 07.05.2015 Dr. Olaf Riecke Richter am Amtsgericht Hamburg-Blankenese [email protected] © Dr. Olaf Riecke Folie 1 Programm/Tagesablauf 09.00 Uhr 09.30 Uhr 10.15 Uhr 11.15 Uhr 11.30 Uhr 12.30 Uhr 13.30 Uhr 14.45 Uhr 15.00 Uhr 16.30 Uhr 07.05.2015 Empfang mit Kaffee/Begrüßung durch ista Vortrag ista Seminarteil I Kaffeepause Seminarteil II Mittagspause Seminarteil III Kaffeepause Seminarteil IV Ende © Dr. Olaf Riecke Folie 2 Themen Rechtsprechung: aktuellste Judikate Schönheitsreparaturen Betriebskosten Gebrauchsrechte des Mieters Kündigungen Wer wird Vertragspartner des Energieversorgers Untervermietung u.a.m. Mietpreisbremse ab 1.6.2015 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 3 Aktuellste Miet-Rechtsprechung zum Mietrecht Hinweis-Rechtsprechung des BGH (Ruhe vor dem Sturm) Tornado des BGH (vgl. NJW-aktuell 15/2015) zu Schönheitsreparaturen; Freibrief für (normale) Raucher? Mietminderung wegen Lärm vom Bolzplatz? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 4 Schönheitsreparaturen Sollte man eine Quoten(abgeltungs-)klausel im Mietvertrag vereinbaren? Sind Grundklauseln bei Überlassen einer zu Mietbeginn nicht renovierten Wohnung ungefährlich? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 5 Antwort 1 oder: Der BGH denkt nach … • Bei unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassener Wohnung (und Geltung einer Quotenklausel) wäre ggf. entgegen dem Rechtsentscheid vom 6. Juli 1988 (VIII ARZ 1/88, BGHZ 105, 71, 79 ff. = ZMR 1988, 455) - auch bereits die GrundKlausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen als den Mieter unangemessen benachteiligend anzusehen. • Denn auch durch eine solche Klausel würde der Mieter zur Beseitigung von Gebrauchsspuren verpflichtet, die nicht er, sondern der Vormieter verursacht hat. BGH, Hinweis-Beschluss vom 22.1.2014, VIII ZR 352/12, ZMR 2014, 196 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 6 Antwort 2 • Es ist jedoch fraglich, ob sich auf der Grundlage des tatsächlichen Zustands der Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses eine realistische Feststellung dazu treffen lässt, welcher hypothetischen Nutzungsdauer bei "normaler" Nutzung der bei Beendigung des Mietverhältnisses bestehende Abnutzungsgrad der einzelnen Wohnräume entspricht und ob darüber hinaus eine empirische Prognose über den (hypothetischen) Zeitpunkt des voraussichtlich eintretenden Renovierungsbedarfs bei unterstellter Fortdauer des tatsächlichen Nutzungsverhaltens des Mieters zuverlässig möglich ist oder ob dies nicht vielmehr einer Fiktion gleichkommt. BGH, Hinweis-B. vom 22.1.2014, VIII ZR 352/12, ZMR 2014, 196 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 7 Antwort 3: Der Tornado Teil 1 Eine - zur Unwirksamkeit der Abgeltungsklausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB führende - unangemessene Benachteiligung des Mieters liegt darin, dass der auf ihn entfallende Kostenanteil nicht verlässlich ermittelt werden kann und für ihn bei Abschluss des Mietvertrags nicht klar und verständlich ist, welche Belastung gegebenenfalls auf ihn zukommt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wohnung dem Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses renoviert oder unrenoviert überlassen wurde. BGH, Urteile vom 18. 3. 2015, VIII ZR 185/14; VIII ZR 242/13; VIII ZR 21/13 8 07/05/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke BGH VIII ZR 242/13 Es kommt letztlich darauf an, ob etwa vorhandene Gebrauchsspuren so unerheblich sind, dass die Mieträume im Zeitpunkt der Überlassung den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln; das hat der Tatrichter unter umfassender Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Vom Mieter ist zu beweisen, ob die Wohnung bei Vertragsbeginn unrenoviert übergeben wurde. 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 9 Der Tornado Teil 2 Durch Renovierungsklauseln (auch Vornahme- oder Abwälzungsklauseln genannt) wird die (als Teil der Instandhaltungspflicht nach § 535 BGB grundsätzlich dem Vermieter obliegende) Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt. Schönheitsreparaturen können bei einer zu Mietbeginn dem Mieter unrenoviert überlassenen Wohnung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht (mehr) auf den Mieter übertragen werden. BGH, Urteile vom 18. 3. 2015, VIII ZR 185/14; VIII ZR 242/13; VIII ZR 21/13 10 07/05/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke Fragen Mietvertrag über eine vormals preisgebundene Wohnung heißt es: „Sofern der Mieter Schönheitsreparaturen selbst ausführt oder durch entsprechende Fachfirmen ausführen lässt, werden ihm auf Antrag die anteiligen Beträge, wie sie sich nach der obigen Verordnung (§ 28 II, IV der II.BV) errechnen, ausgezahlt, sofern die Ausführung sach- und fachgerecht erfolgt ist.“ Ist diese Klausel wirksam? Welche Bedeutung hat sie? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 11 Antwort Die in einem Formularmietvertrag über eine (damals) preisgebundene Wohnung, bei dem der Vermieter die Kosten der Schönheits-reparaturen zu tragen hat und hierfür ein Zuschlag zur Kosten-miete gemäß § 28 Abs. 2 der Zweiten Berechnungsverordnung vorgesehen ist, enthaltene Klausel „Sofern der Mieter Schönheitsreparaturen selbst ausführt oder durch entsprechende Fachfirmen ausführen lässt, werden ihm auf Antrag die anteiligen Beträge, wie sie sich nach der obigen Verordnung errechnen, ausgezahlt, sofern die Ausführung sachund fachgerecht erfolgt ist." berechtigt den Mieter, die Schönheitsreparaturen selbst auszuführen und anschließend die Auszahlung der "angesparten" Beträge zu verlangen. BGH, Urteil vom 3.12.2014, VIII ZR 224/13, ZMR 2015, 212 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 12 Betriebskosten Zur Entstehung von Betriebskosten/richtiger Vertragspartner: Wenn der Abschluss eines Liefervertrages (Kaufvertrag) durch Realofferte des Versorgers angeboten und vom Kunden durch konkludentes Handeln angenommen wird. Wer wird dann Vertragspartner? Der Eigentümer, der Mieter, Pächter oder Nießbraucher? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 13 Antwort 1 Diese Realofferte wird von demjenigen konkludent angenommen, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Empfänger der Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. BGH, Urteil vom 2.7. 2014, VIII ZR 316/13, ZMR 2015, 365 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 14 Antwort 2 Im Falle einer Vermietung oder Verpachtung (z.B. einer Gaststätte) steht diese tatsächliche Verfügungsgewalt entsprechend der aus dem Miet- oder Pachtvertrag folgenden rechtlichen Befugnis dem Mieter oder Pächter zu. Hierbei kommt es - ähnlich wie bei unternehmensbezogenen Geschäften - nicht darauf an, ob dem Energieversorger die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist. BGH, Urteil vom 2.7. 2014, VIII ZR 316/13, ZMR 2015, 365 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 15 Antwort 3 Diese auf den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss weisenden Grundsätze gelten nur dann nicht, wenn gegenläufige Anhaltspunkte vorhanden sind, die im Einzelfall unübersehbar in eine andere Richtung weisen, oder wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststeht, weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben. BGH, Urteil vom 2.7. 2014, VIII ZR 316/13, ZMR 2015, 365 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 16 Frage Kann die Umlage von "Verwaltungskosten“ und „Kosten des Center-Managements“ sowie Kosten der „Instandhaltung und Instandsetzung gemeinschaftlich genutzter Flächen und Anlagen“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mietvertrages über Geschäftsräume wirksam dem Mieter vereinbart werden? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 17 Antwort (I) 1.Die Umlage von "Verwaltungskosten" in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mietvertrages über Geschäftsräume ist weder überraschend im Sinne von § 305c BGB, noch verstößt sie gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, auch wenn die Klausel keine Bezifferung oder höhenmäßige Begrenzung der Verwaltungskosten enthält. 2.Die formularmäßige Auferlegung der Instandhaltung und Instandsetzung gemeinschaftlich genutzter Flächen und Anlagen auf den Mieter ohne Beschränkung der Höhe nach verstößt gegen § 307 Abs. 1, 2 BGB. BGH, Urteil vom 10.9.2014, XII ZR 56/11, NZM 2014, 830 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 18 Antwort (II) 3. Die formularmäßig vereinbarte Klausel eines Gewerberaummietvertrages, die dem Mieter eines in einem Einkaufszentrum belegenen Ladenlokals als Nebenkosten zusätzlich zu den Kosten der "Verwaltung" nicht näher aufgeschlüsselte Kosten des "Center-Managements" gesondert auferlegt, ist intransparent und daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. BGH, Urteil vom 10.9.2014, XII ZR 56/11, NZM 2014, 830 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 19 Frage Stehen einem vereinbarten einseitigem Leistungsbestimmungsrecht nach billigem Ermessen der Vermieterin der Wortlaut oder der Gesetzeszweck von § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 20 Antwort Es steht den Mietvertragsparteien im Wohnraummietrecht frei, anstelle eines konkreten Umlageschlüssels ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach billigem Ermessen des Vermieters zu vereinbaren, da die Regelung in § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB abdingbar ist. BGH, Urteil vom 5.11.2014, VIII ZR 257/13, ZMR 2015, 207 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 21 Frage Rechtfertigt allein die Übersendung der Betriebskostenabrechnung und der vorbehaltlose Ausgleich einer sich daraus ergebenden Nachforderung durch den Gewerbemieter die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 22 Antwort Bei einem Mietverhältnis über Gewerberaum rechtfertigt allein die Übersendung der Betriebskostenabrechnung und der vorbehaltlose Ausgleich einer sich daraus ergebenden Nachforderung durch den Mieter nicht die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, das einer nachträglichen Korrektur der Betriebskostenabrechnung entgegensteht. BGH, Urteil vom 28.5.2014, XII ZR 6/13, ZMR 2014, 705 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 23 Frage Kommt es zu einer Präklusion von Mietereinwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung trotz vereinbarter Betriebskostenpauschale? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 24 Antwort Die Abrechnung von Betriebskosten, für die es an einer Umlagevereinbarung fehlt oder für die eine Pauschale vereinbart ist, führt nicht zur Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung aus formellen Gründen. Der Mieter muss dem Vermieter innerhalb von zwölf Monaten seit Erhalt einer Betriebskostenabrechnung mitteilen, dass (einzelne) Betriebskosten nicht abzurechnen sind. Dabei ist es unerheblich, ob lediglich für einzelne Betriebskostenarten oder für die Betriebskosten insgesamt keine Umlagevereinbarung zwischen den Mietvertrags-parteien getroffen worden ist. In beiden Fällen kann der Mieter anhand des Mietvertrags und gegebenenfalls weiterer mietvertraglicher Abreden überprüfen, ob die ihm in Rechnung gestellten Betriebskosten nach den vertraglichen Vereinbarungen abrechenbar sind. BGH, Beschluss vom 18.2.2014, VIII ZR 83/13, WuM 2014, 336 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 25 Frage Kommt es - ggf wann - bei einer ausdrücklich mitgeteilten Abrechnung zusätzlicher Betriebskosten zu einer Änderung der Betriebskostenabrede des Mietvertrags? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 26 Antwort Eine telefonische oder schriftliche Ankündigung des Vermieters über eine Änderung der Betriebskosten sowie die nachfolgende Übersendung einer Abrechnung, in die auch die mitgeteilten zusätzlichen Betriebskosten einbezogen sind, stellt aus der maßgeblichen Sicht des objektiven Empfängers ein Angebot zur Änderung der Betriebskostenumlagevereinbarung dar, das die Mieter durch Begleichung einer auf der Abrechnung beruhenden Nachforderung oder Zahlung der daraufhin angepassten (erhöhten) Vorauszahlungen akzeptiert haben könnten. BGH, Urteil vom 9.7.2014, VIII ZR 36/14, ZMR 2014, 965 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 27 Hinweise des BGH Das LG wird zu prüfen haben, ob bezüglich der Betriebskosten, die die Mieter bei Abschluss des Mietvertrages selbst getragen haben (insbesondere im Hinblick auf die Müllentsorgung durch Bereitstellung von Müllgefäßen auf eigene Kosten), die aber inzwischen durch organisatorische Änderungen (Bereitstellung größerer Müllgefäße durch die WEGem.) auf den Vermieter übergegangen sind, eine Lücke im Mietvertrag entstanden ist, die im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahin zu schließen ist, dass die Mieter diese Kosten weiterhin, nunmehr in Form von Betriebskosten gegenüber der Klägerin zu tragen haben. BGH, Urteil vom 9.7.2014, VIII ZR 36/14, ZMR 2014, 965 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 28 Fragen 1. Können Ansprüche des Vermieters auf Betriebskostennachzahlungen aus Wohnraummietverträgen im Urkundenprozess geltend gemacht werden? 2. Wieviel Details muss der Mieter bei Bestreiten der in Abrechnung genannten Fläche vorbringen? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 29 Gesetzliche Regelung § 592 Abs.1 ZPO Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 30 Gesetzliche Regelung § 595 ZPO (1) Widerklagen sind nicht statthaft. (2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig. (3) Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden. 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 31 Antworten 1. JA! 2. Ein einfaches Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen Wohnfläche der gemieteten Wohnung reicht bereits deshalb nicht aus, weil der Mieter substanziiert darlegen muss, dass die vom Vermieter angegebenen Quadratmeterzahlen unrichtig sind. Unabhängig davon, ob die Größe der gemieteten Wohnung in der Mietvertragsurkunde angegeben ist oder nicht, ist es dem Mieter in aller Regel selbst möglich, die Wohnfläche der gemieteten Wohnung zu vermessen und seinerseits einen bestimmten Flächenwert vorzutragen. BGH, Urteil vom 22.10.2014, VIII ZR 41/14, ZMR 2015, 205 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 32 Fragen Genügt die Angabe „Umlage nach Personenmonaten“? Muss sie ggf erläutert werden? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 33 Antworten Eine Betriebskostenabrechnung ist nicht deshalb unwirksam, weil eine - nicht näher erläuterte - Umlage nach "Personenmonaten" erfolgt. Ebenso wenig bedarf es der Angabe, für welchen Zeitraum wie viele Personen pro Wohnung berücksichtigt worden sind (im Anschluss an das Senatsurteil vom 15. 9. 2010, VIII ZR 181/09, ZMR 2011, 108 = NJW 2010, 3570 und der Senatsbeschlusses vom 18. 1. 2011, VIII ZR 89/10, WuM 2011, 367). BGH, Urteil vom 22.10.2014, VIII ZR 97/14, ZMR 2015, 110 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 34 Frage Muss die Abrechnung bereits erwähnen, ob die dort für den jeweiligen Mieter angesetzten Kosten auf abgelesenen Messwerten oder einer Schätzung beruhen? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 35 Antwort Für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die dort für den jeweiligen Mieter angesetzten Kosten auf abgelesenen Messwerten oder einer Schätzung beruhen und ob eine eventuell vom Vermieter vorgenommene Schätzung den Anforderungen des § 9a Heizkostenverordnung entspricht. Einer Erläuterung der angesetzten Kosten bedarf es nicht. BGH, Urteil vom 12.11.2014, VIII ZR 112/14, ZMR 2015, 111 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 36 Vertragsgemäßer Gebrauch Zählt hierzu auch das Rauchen in der Wohnung als Vorstufe zum Versterben gegen ausdrücklichen ärztlichen Rat? Wenn JA: Kann dies auch dem Nichtraucher als Nachbarmieter entgegengehalten werden? Menschen sind doch wie Zigarren: Beide werden am Anfang gewickelt, lassen sich später entflammen und enden als Asche. (Mark Twain) 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 37 Antwort 1 Eine kündigungsrelevante Hausfriedensstörung kann nicht bereits darin gesehen werden, dass ein (langjähriger) Mieter in einem Mehrfamilienhaus in seiner Wohnung täglich 15 Zigaretten raucht. Denn eine derartige Vereinbarung haben die Mietvertragsparteien nicht getroffen und ein dahingehendes gesetzliches Verbot besteht ebenfalls nicht. BGH, Urteil vom 18.2.2015, VIII ZR 186/14, ZMR 2015, 376 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 38 Antwort 2 Zwar kann sog. "exzessives Rauchen", das zu Verschlechterungen der Wohnung führt, die sich mit normalen Schönheitsreparaturen nicht mehr beseitigen lassen, den vertragsgemäßen Gebrauch überschreiten und eine Schadensersatzpflicht des Mieters zur Folge haben. Ein solcher Fall ist durch den Vermieter hier aber nicht geltend gemacht, sondern dieser hat seine Kündigung darauf gestützt, dass es zu Geruchsbelästigungen im Treppenhaus komme, weil der Mieter in seiner Wohnung die Aschenbecher nicht leere und nicht ausreichend über die Fenster lüfte. Es ist daher davon auszugehen, dass sich das Rauchen des Mieters in seiner Wohnung im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs hält. BGH, Urteil vom 18.2.2015, VIII ZR 186/14, ZMR 2015, 376 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 39 Antwort 3 Ein Mieter, der in seiner Wohnung raucht, kann aufgrund des mietvertraglichen Gebots der Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) gehalten sein, einfache und zumutbare Maßnahmen (etwa die Lüftung über die Fenster) zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Mitmieter zu ergreifen. Eine durch Verletzung einer solchen Rücksichtnahmepflicht verursachte Geruchsbelästigung der Mitbewohner kann auch eine Störung des Hausfriedens darstellen, insbesondere wenn die Intensität der Beeinträchtigungen ein unerträgliches und/oder gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreicht. Ob diese Umstände die weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar machen und ihn deshalb zur fristlosen Kündigung berechtigen, ist im Wege der tatrichterlichen Würdigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. BGH, Urteil vom 18.2.2015, VIII ZR 186/14, ZMR 2015, 376 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 40 Antwort 4 Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist (grob) fehlerhaft, wenn das Berufungsgericht ohne hinreichende Tatsachengrundlage (hier: Aussage eines nicht im Gebäude wohnenden Zeugen) von erheblichen Geruchsbelästigungen im Treppenhaus ausgegangen ist und weiter nicht bedacht hat, dass etwaige Beeinträchtigungen der übrigen Mieter (bzw. Mitarbeiter der im Gebäude befindlichen Büros) durch Zigarettengerüche aus der Wohnung des beklagten Mieters nur jeweils kurzzeitig andauern, weil sie lediglich das Treppenhaus betreffen, das typischerweise nur zum Verlassen und Betreten des Hauses und nicht zum längeren Aufenthalt benutzt wird. Konkrete Feststellungen dazu, welche Mieter sich überhaupt und in welchem Umfang beeinträchtigt fühlen und/oder beschwert haben, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht getroffen. BGH, Urteil vom 18.2.2015, VIII ZR 186/14, ZMR 2015, 376 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 41 Antwort 5 Einem Mieter steht gegenüber demjenigen, der ihn in seinem Besitz durch sog. Immissionen stört (zu diesen gehören Lärm, Gerüche, Ruß und eben auch Tabakrauch), grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch zu. Das gilt auch im Verhältnis von Mietern untereinander. Der Abwehranspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Rauchen eines Mieters im Verhältnis zu seinem Vermieter grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehört. Denn vertragliche Vereinbarungen zwischen einem Mieter und seinem Vermieter rechtfertigen nicht die Störungen Dritter. BGH, Urteil vom 16.1.2015, V ZR 110/14 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 42 Antwort 6 Der Abwehranspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn die mit dem Tabakrauch verbundenen Beeinträchtigungen nur unwesentlich sind. Das ist anzunehmen, wenn sie auf dem Balkon der Wohnung des sich gestört fühlenden Mieters nach dem Empfinden eines verständigen durchschnittlichen Menschen nicht als wesentliche Beeinträchtigung empfunden werden. Liegt hingegen nach diesem Maßstab eine als störend empfundene – also wesentliche – Beeinträchtigung vor, besteht der Unterlassungsanspruch allerdings nicht uneingeschränkt. BGH, Urteil vom 16.1.2015, V ZR 110/14 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 43 Antwort 7 Es kollidieren zwei grundrechtlich geschützte Besitzrechte, die in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden müssen. Einerseits steht dem Mieter das Recht auf eine von Belästigungen durch Tabakrauch freie Nutzung seiner Wohnung zu, anderseits hat der andere Mieter das Recht, seine Wohnung zur Verwirklichung seiner Lebensbedürfnisse - zu denen auch das Rauchen gehört - zu nutzen. Das Maß des zulässigen Gebrauchs und der hinzunehmenden Beeinträchtigungen ist nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu bestimmen. Im Allgemeinen wird dies auf eine Regelung nach Zeitab-schnitten hinauslaufen. BGH, Urteil vom 16.1.2015, V ZR 110/14 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 44 Antwort 8 Dem Mieter sind Zeiträume freizuhalten, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt von Rauchbelästigungen nutzen kann, während dem anderen Mieter Zeiten einzuräumen sind, in denen er auf dem Balkon rauchen darf. Die Bestimmung der konkreten Zeiträume hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sollte die Geruchsbelästigung nur unwesentlich sein, kommt ein Abwehranspruch in Betracht, wenn Gefahren für die Gesundheit drohen. BGH, Urteil vom 16.1.2015, V ZR 110/14 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 45 Minderung Begründet es einen Mietmangel = Minderungsgrund, wenn Lärmbelästigungen durch einen neuen Bolzplatz verursacht werden? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 46 Antwort Ein Vermieter hat nicht dafür einzustehen, dass sich ein bei Vertragsschluss hingenommenes Maß an Geräuschen vom Nachbargrundstück nicht nachträglich vergrößert, wenn er diese Geräusche selbst gegenüber dem Nachbarn gemäß § 906 Abs. 1 BGB (entschädigungslos) zu dulden hätte. Denn Unmögliches hätte der Mieter, wenn die Vertragsparteien das Ansteigen der Geräuschkulisse bei Vertragsschluss bedacht hätten, vom Vermieter redlicherweise nicht beanspruchen können. Er hätte vielmehr nur verlangen können, dass der Vermieter einen von ihm nicht mehr zu duldenden Geräuschanstieg gegenüber dem Dritten abwehrt oder ihm eine Minderung zubilligt, wenn auch er selbst von dem Dritten für eine wesentliche, aber als ortsüblich zu duldende Störung einen Ausgleich (vgl. § 906 Abs. 2 BGB) verlangen kann. BGH, Urteil vom 29.4.2015, VIII ZR 197/14 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 47 „Mietpreisbremse“ Es drohte bereits gemäß Koalitionsvertrag (S. 115) eine sog. Mietpreisbremse für Neuverträge = Wiedervermietung, der Referentenentwurf zum geplanten Mietrechtsnovellierungs-gesetz (MietRNovG) datiert vom 18.3.2014, den Regierungs-entwurf (der die Voraussetzungen für den Erlass der RechtsVO verschärft und nach dem 1.10.2014 erstmals genutzte Objekte gänzlich vom Anwendungsbereich ausnimmt; vgl. § 556d Abs.2 und § 556f BGB-E.), hat das Kabinett am 1.10.2014 verabschiedet, am 22.10.2014 beriet der Rechtsausschuss des Deutschen Bundesrates das MietRNovG, der Gesetzentwurf vom 10.11.2014 (BT-Drucksache 18/3121) wurde „durchgewunken“. Inkrafttreten: 1.6.2015. 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 48 Bewertung (I) B. Flatow Die höchstzulässige Miete, WuM 2015, 191 ff A. Lehmann-Richter, Voraussetzungen und Kontrolle einer Gebietsverordnung zur Mietpreisbremse, WuM 2015, 204 ff. H. Fleindl Die Rückforderung überzahlter Miete bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse, WuM 2015, 212 ff. 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 49 Bewertung (II) Blank, WuM 2014, 641-660 Derleder, NZM 2014, 57 ff., 62 und WuM 2013, 383; Herlitz ZMR 2014, 262; Hinz ZMR 2014, 2014, 593; Börstinghaus DWW 2014, 202 und IMR 2014, 449 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 50 § 5 WiStG bleibt doch erhalten § 5 WiStG dient zur Begrenzung der Mietpreisüberhöhung (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Der Normzweck der rechtspolitisch umstrittenen, aber verfassungsgemäßen (vgl. BVerfG, WuM 1999, 382, WuM 1995, 636) Vorschrift des § 5 WiStG ist der Schutz des Mietervermögens und die Förderung des allgemeinen Wohnungsmarktes durch Verhinderung von Wettbewerbsstörungen… 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 51 § 5 Abs.2 WiStG n.F. „(2) Unangemessen hoch sind Entgelte, die bei Vorliegen eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen in einer Gemeinde oder in einem auf landesgesetzlicher Grundlage gebildeten Teil der Gemeinde die üblichen Entgelte der letzten vier Jahre in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für die Vermietung von Räumen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffen-heit oder damit verbundenen Nebenleistungen um mehr als 20 vom Hundert übersteigen. Entgelte sind dann nicht unangemessen hoch, wenn sie zur Deckung der laufenden Aufwendungen des Vermieters erforderlich sind, sofern sie unter Zugrundelegung der nach Satz 1 maßgeblichen Entgelte nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung des Vermieters stehen.“ 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 52 Rechtsfolge bei Verstoß gegen § 5 WiStG • Der Mietvertrag ist bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 WiStG zwar nicht insgesamt nichtig, sondern lediglich die Miethöheabrede ist, soweit sie die sog. Wesentlichkeitsgrenze übersteigt, in Anwendung des § 134 Halbs. 2 BGB partiell unwirksam (OLG Stuttgart, WuM 1981, 225 = ZMR 1981, 318; OLG Karlsruhe, WuM 1982, 128 = ZMR 1983, 59; BGH, WuM 1984, 68 = ZMR 1984, 121, OLG Frankfurt am Main, ZMR 2000, 753) • Dh: der Mieter bleibt in der Wohnung, zahlt aber weniger! 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 53 „Geringes Angebot“ ist keine Mangellage Ein geringes Angebot wird zum Teil bejaht, wenn das »örtliche Angebot die Nachfrage nicht um wenigstens 5 % übersteigt«. (LG Hamburg ZK 16, WuM 1994, 696). Bei einer Leerstandsreserve von bis zu 5 % greift § 5 WiStG also noch ein (keine Unterversorgung mit Wohnraum erforderlich). Maßgeblich ist immer die konkrete Marktsituation. 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 54 Indizien • signifikantes Ansteigen der Nachfragen Wohnungssuchender beim Wohnungsamt • Geltung einer Zweckentfremdungsverordnung im betreffenden Gebiet • hohe Zahl registrierter Fälle von Obdachlosen • behördlich erstellte hohe Bedarfsprognosen • Existenz einer landesrechtlichen Verordnung (vgl. § 577a Abs. 2 BGB) wegen Gefährdung der Wohnraumversorgung • staatliche Förderprogramme zur Verbesserung der Wohnraumversorgung • schnelleres Steigen des Mietpreisindexes als des Verbraucherpreisindexes für Deutschland • Steigen des Anteils der Wohnkosten am Einkommen der Nutzer • Diktat der Mietbedingungen durch den Vermieter. 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 55 Zwischen-Ergebnis Die ab 1.6.2015 geltende Mietpreisbremse ist wohl verfassungsrechtlich noch tragbar. Weder § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB noch § 5 WiStG greifen annähernd stark in die Rechte der Vermieter ein. Deren Voraussetzungen können nicht 1:1 auf die geplante Mietpreisbremse übertragen werden. Die Vertragsfreiheit musste vom Gesetzgeber hinreichend geschützt werden. Die Mietpreisbremse für neue Mietverträge kommt nur für Teilmärkte überhaupt in Frage. 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 56 Einzelheiten • Die nicht modernisierte Bestandswohnung Zwei Grenzen bestehen, von denen der Vermieter die höhere wählen kann. Die eine Grenze bildet die ortsübliche Miete zuzüglich eines Zuschlags von 10 % (§ 556 d Abs. 1 BGB), die andere bildet die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete, bezeichnet als die Vormiete (§ 556 e Abs. 1 BGB). 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 57 Ermittlung der ortsüblichen Miete • Die Vergleichsmiete bewegt sich innerhalb einer bestimmten Spanne. Diese Spanne wird idR in einem Mietspiegel ausgewiesen. • Die Einordnung innerhalb der Spanne. In einem zweiten Schritt muss der Vermieter, im Prozess der Richter, dann den konkreten Wert innerhalb der Spanne auffinden, der die ortsübliche Miete für eben diese Wohnung festlegt, also die Einzelvergleichsmiete. 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 58 Sonderfall: Teilinklusivmieten • Es fehlt hier die Vergleichsmiete, die im MSP nur als Nettokaltmiete bekannt ist. Fraglich ist zunächst, von welchem Wert der Vermieter 110 % verlangen darf, wenn er die Grenze ausreizen möchte. 1. Variante: Maßgebend ist der rechnerisch zu ermittelnde Nettokaltanteil plus 10%. Erst danach werden die einbezogenen Betriebskosten wieder addiert. 2. Variante: Es wird zunächst aus der ortsüblichen Nettokaltmiete und den einbezogenen Betriebskosten eine Summe gebildet. Zu dieser Summe dürfen 10 % addiert werden. 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 59 Sonderfall: Betriebskostenpauschalen Der in einer zu hohen Pauschale liegende Teil des vereinbarten Mietzinses, also ein etwaiger Sicherheitszuschlag, bleibt dem Vermieter auf Dauer erhalten. Fraglich ist die Behandlung im Rahmen der Mietpreisbremse. Die Reserve, die in der Betriebskostenpauschale wirtschaftlich enthalten ist, wird über die Zeit abgeschmolzen. 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 60 Grenze des § 556e Abs. 1 BGB – Vormiete Der Vermieter darf nach § 556 e Abs. 1 S. 1 BGB eine zulässig vereinbarte Vormiete weiterhin nehmen, auch wenn sie die 110 %-Grenze übersteigt. Dass nur die zulässige Vereinbarung Bestandsschutz gibt, ergibt sich aus dem Wort „schuldete“; eine ihrerseits unzulässige Vormiete gibt keinen Schutz. 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 61 Minderung und Vormiete Minderungen bleiben nach dem Gesetzeswortlaut außer Betracht (§ 556 Abs. 1 S. 2, 1. Alt.). Fraglich ist, ob das nur für Minderungen aufgrund behebbarer Mängel gilt oder ob eine dauerhafte Minderung wegen unbehebbarer Mängel doch berücksichtigt werden muss, so wie das von einigen Vertretern im Schrifttum gefordert wird. Den häufigsten Fall werden hier Flächenabweichungen bilden. 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 62 Mieterhöhungen des letzten Jahres Nach § 556 e Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB bleiben Mieterhöhungen außer Betracht, die auf einer Vereinbarung der Mietparteien im letzten Jahr vor Beendigung ihres Mietverhältnisses beruhen. Der Gesetzgeber will mit seiner Regelung verhindern, dass die Mietparteien zum Ende ihres Mietverhältnisses gemeinsam eine Vereinbarung zu Lasten des späteren Nachmieters treffen. 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 63 Die modernisierte Bestandswohnung Das Merkmal „in den letzten drei Jahren vor Mietbeginn“. Schwierig zu bestimmen ist der maßgebende Zeitpunkt bei der Modernisierung. Der Vermieter muss die Arbeiten „in den letzten drei Jahren …durchgeführt“ haben. Zur Auslegung gibt es wieder zwei Lösungsmöglichkeiten: Lösung 1: Die Arbeiten müssen in ihrer Gesamtheit oder jedenfalls in ihrem Schwerpunkt in dem Dreijahreszeitraum stattgefunden haben. Lösung 2: Es reicht aus, wenn nur der Schluss der Arbeiten bei Mietbeginn noch keine drei Jahre zurückliegt. 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 64 Staffelmiete Auch hier gilt der Vertrauensschutz des § 556 e Abs. 1 S. 1 BGB entsprechend. Eine Mietstaffel, die wirksam war, bleibt als Mindestbetrag erhalten (§ 557 a Abs. 4 S. 2 BGB). Fraglich ist, ob auch Mietstaffeln, die im letzten Vertrag vereinbart waren, aber wegen eines frühen Mietendes nicht mehr zum Tragen gekommen sind, herangezogen werden können. 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 65 Indexmiete Hier gilt die Mietpreisbremse nur für die Ausgangsmiete (§ 557 a Abs. 4 BGB). Eine Indexmiete bietet als einzige Miete noch die Möglichkeit, bei nicht modernisierten Bestandswohnungen eine Miete zu erhöhen, wenn schon die als Vormiete nach § 556 e BGB geschützte Ausgangsmiete sehr hoch ist. Hier wären weder höhere Mietstaffeln möglich, noch käme eine Mieterhöhung nach § 558 BGB ernsthaft infrage. 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 66 Anspruch auf Rückzahlung Der Rückzahlungsanspruch des Mieters nach § 556g Abs. 1 S. 3 BGB ist ein vertraglicher Anspruch eigener Art. In § 556g BGB ist ausdrücklich geregelt, dass der Mietvertrag auch bei einem Verstoß gegen die höchstzulässige Miete als solcher wirksam bleibt und nur der über die gekappte Marktmiete hinausgehende Betrag, die „zu viel gezahlte Miete“, zurückgefordert werden kann. 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 67 Rügepflicht des Mieters Nach § 556g Abs. 2 S.1 BGB kann der Mieter eine wegen Verstoßes gegen die höchstzulässige Miete nach § 556d und § 556e BGB nicht geschuldete Miete nur zurückverlangen, wenn er einen Verstoß gegen die Vorschriften des Unterkapitels gerügt hat und die zurückverlangte Miete nach Zugang der Rüge fällig geworden ist. Die Vorschrift schließt Rückforderungsansprüche gleich welcher Art für Zeiträume vor Zugang einer qualifizierten Rüge aus und soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Ermittlung der höchst zulässigen Miete mit Unsicherheiten verbunden ist. 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 68 Auskunftsanspruch des Mieters Nach § 556g Abs. 3 S.1 BGB hat der Vermieter dem Mieter Auskunft über diejenigen Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete maßgeblich sind, soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter hierüber unschwer Auskunft geben kann. Ferner hat der Mieter nach § 556g Abs. 3 S. 2 BGB einen Anspruch auf Auskunft über Modernisierungsmaßnahmen entsprechend § 559b Abs. 1 S. 2 und 3 BGB. 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 69 Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung a) Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Der Vermittlungsvertrag bedarf der Textform.“ b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten (§ 6 Absatz 1).“ 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 70 Zu § 2 Absatz 1a WoVermRG-E § 2 Absatz 1a WoVermRG-E bestimmt, dass der Wohnungsvermittler vom Wohnungssuchenden – sofern ein Mietvertrag zustande kommt – nur dann die Zahlung eines Entgelts verlangen darf, wenn ein Wohnungsvermittlungsvertrag zwischen ihm und dem Wohnungssuchenden besteht und der Vermittler nur zu dessen Erfüllung den Auftrag zum Angebot einer Wohnung im Sinne des § 6 Absatz 1 WoVermRG vom Vermieter einholt. Der Wohnungssuchende, der sich auf ein Wohnungsinserat hin beim Vermittler meldet, darf also nicht mehr zur Zahlung verpflichtet werden. Die Formulierung „kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen“ ist erforderlich, um rechtswirksam ein bußgeldbewehrtes Handlungsverbot zu umschreiben. 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 71 „Bestellerprinzip“ Ausdrücklich erforderlich ist zur Durchsetzung eines materiell verstandenen „Bestellerprinzips“ darüber hinaus, dass der Wohnungsvermittler den Auftrag vom Vermieter (oder von einem anderen Berechtigten) ausschließlich zu dem Zweck einholt, dem Wohnungssuchenden die Wohnung anzubieten. In welcher Weise der Wohnungsvermittler die Wohnung auf Veranlassung des Wohnungssuchenden sucht, steht ihm frei. Provisionspflichtig wäre der Wohnungssuchende also beispielsweise dann, wenn der Vermittler eine Anzeige schaltet und sich ein Vermieter daraufhin mit einer passenden Mietwohnung meldet. In diesem Fall würde der Vermittler „auf Bestellung“ des Wohnungssuchenden tätig. 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 72 Weiter zum „Bestellerprinzip“ In der Praxis allerdings geht gerade auf angespannten Wohnungsmärkten die Initiative regelmäßig vom Vermieter aus. Gibt er dem Vermittler eine Wohnung an die Hand, um einen Mieter zu finden, kommt die wirksame Verpflichtung eines Wohnungssuchenden zur Zahlung der Courtage nicht mehr in Betracht: Nur der Vermieter ist dann „Besteller“. Das gilt denklogisch ausnahmslos dann, wenn der künftige Mieter sich nach diesem Kontakt zwischen Vermieter und Wohnungsvermittler meldet. 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 73 Weiter zum „Bestellerprinzip“ Es verhält sich jedoch ebenso, wenn der Wohnungssuchende einen Vermittlungsvertrag geschlossen hat, und sich danach ein Vermieter zwecks Mietersuche an den Wohnungsvermittler wendet: Auch in diesem Fall ist nach der Neuregelung der Mieter nicht provisionspflichtig, weil der Wohnungsvermittler nicht ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem künftigen Mieter tätig geworden ist, sondern auch im Interesse des Vermieters. 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 74 Weiter zum „Bestellerprinzip“ Der Wortlaut der Vorschrift stellt sicher, dass der Vermittler die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen einer Zahlungsforderung gegen den Wohnungssuchenden trägt. Dass der Vermittler den Auftrag, die Wohnung anzubieten, ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden eingeholt hat, kann zum Beispiel durch Zeugnis des Vermieters, von Mitarbeitern des Vermittlers oder durch Würdigung einer persönlichen Anhörung des Vermittlers bewiesen werden. 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 75 Sonstige Rechtsprechung zum Mietrecht Betriebskosten, Mieterhöhung, Kündigung, u.a.m. 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 76 Frage Ist die Abrechnung deshalb aus formellen Gründen unwirksam, weil der Vermieter die Zwischenschritte nicht offen gelegt hat, obwohl er die auf das abzurechnende Kalenderjahr entfallenden Betriebskosten aus kalenderübergreifenden Rechnungen des Versorgers errechnet hatte? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 77 Antwort Die Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung setzt die Angabe der auf die Mieter der Abrechnungseinheit verteilten Gesamtkosten voraus. Dies heißt aber nicht, dass der Vermieter aus formellen Gründen gehalten wäre, nicht nur den Gesamtbetrag der im Kalenderjahr umzulegenden Kosten anzugeben, sondern sämtliche zur Ermittlung dieses Betrags erforderlichen Rechenschritte offen zu legen. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - der Vermieter aus den jahresübergreifenden Abrechnungen seines Energieversorgers die auf das jeweilige Kalenderjahr entfallenden Kosten errechnet, weil er gegenüber seinen Mietern nach dem Kalenderjahr abzurechnen hat. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Senats zur Bereinigung der Gesamtkosten um nicht umlagefähige Kostenbestandteile, etwa bei den Hauswartkosten. BGH, Urteil vom 2.4.2014, VIII ZR 201/13, ZMR 2014, 624 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 78 Frage • Kann der vermietende Sondereigentümer vom WEG-Verwalter verlangen , dass seine Jahresabrechnung so gestaltet ist, dass aus ihr eine Betriebskostenabrechnung für den Mieter – z.B. durch Streichen der nicht umlagefähigen Kostenarten – erstellt werden kann? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 79 Antwort • Der vermietende Sondereigentümer hat ausschließlich in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass eine der ständigen Rechtsprechung genügende Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter erstellt und gelegt wird. • Die Erfüllung dieser Verbindlichkeit geht die Eigentümergemeinschaft nichts an. AG Erfurt, Urteil vom 14.08.2013, 5 C 51/12, ZMR 2014, 751 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 80 Frage • Wenn nur ein geringer Bruchteil der abgegebenen Heizwärme (hier: bei einer Einrohrheizung) durch die Heizkostenverteiler erfasst wird: Wie ist abzurechnen? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 81 Antwort Wird nur ein geringer Bruchteil der abgegebenen Heizwärme (hier: bei einer Einrohrheizung) durch die Heizkostenverteiler erfasst, so entspricht die Kostenverteilung zu 50% nach Verbrauch und zu 50% nach Fläche nicht mehr ordnungs-mäßiger Verwaltung. In solchen Fällen muss ein zulässiges Korrekturverfahren nach § 7 Abs.1 Satz 3 HeizkostenVO angewendet werden. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 6.8.2014, 14 S 9871/12 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 82 Frage Können Mietvertragsparteien bei der Gewerberaummiete formularvertraglich regeln, dass – trotz § 560 BGB nur! - der Vermieter im Anschluss an Nebenkostenabrechnungen die Höhe der Nebenkostenvorauszahlungen durch einseitige Erklärung anpassen darf? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 83 Antwort 1. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Vertragsparteien bei der Gewerberaummiete in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren, dass – nur! - der Vermieter im Anschluss an Nebenkostenabrechnungen die Höhe der Nebenkostenvorauszahlungen durch einseitige Erklärung anpassen darf. 2. Die Ausübung dieses Anpassungsrechts unterliegt nicht dem Schriftformerfordernis des § 550 Satz 1 BGB. BGH, Urteil vom 5.2.2014, XII ZR 65/13, ZMR 2014, 530 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 84 Mieterhöhung • Muss die Hausverwaltung ausdrücklich ihre Vertretung für den Vermieter im Mieterhöhungsverlangen offenlegen? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 85 Antwort Auch bei einem Mieterhöhungsverlangen (§ 558a Abs. 1 BGB) genügt es, wenn sich die Vertretung des Vermieters durch einen Bevollmächtigten (hier: die Hausverwaltung) aus den Umständen ergibt; einer ausdrücklichen Offenlegung der Vertretung und namentlichen Benennung des Vermieters bedarf es dann nicht. BGH, Urteil vom 2.4.2014, VIII ZR 231/13, ZMR 2014, 625 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 86 Frage • Kann der Käufer einer vermieteten Wohnung - nach interner, vom Verkäufer erklärter Ermächtigung - wirksam schon vor der Eigentumsumschreibung im Grundbuch (arg. § 566 BGB) im eigenen Namen ein Mieterhöhungsbegehren stellen? • Besteht Bedürfnis für eine „Ermächtigung“ neben einer möglichen Vollmacht? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 87 Antwort • Der Käufer einer vermieteten Wohnung kann vom Verkäufer ermächtigt werden, schon vor der Eigentumsumschreibung im Grundbuch und des damit verbundenen Eintritts des Käufers in die Vermieterstellung (§ 566 Abs.1 BGB) im eigenen Namen ein Mieterhöhungsbegehren gemäß § 558a BGB zu stellen. • Die Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens hängt nicht davon ab, dass die Ermächtigung offen gelegt wurde. BGH, Urteil vom 19.3.2014, VIII ZR 203/13, ZMR 2014, 620 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 88 Frage Kann es bei Erweiterung der Wohnfläche zu einer konkludenten Mieterhöhungsvereinbarung kommen? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 89 Antwort Das Angebot des Vermieters auf Gebrauchsüberlassung der durch einen Hausanbau erweiterten Wohnfläche gegen Zahlung einer erhöhten Nettomiete nimmt der Mieter durch Nutzung des Anbaus konkludent an. Das gilt jedenfalls, wenn Anhaltspunkte dafür, dass der Mieter nach dem Zuschnitt der Wohnung nicht umhin konnte, die zusätzliche Wohnfläche zu nutzen, nicht vorliegen. BGH, Urteil vom 2.7.2014, VIII ZR 298/13, ZMR 2015, 13 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 90 Fragen • Können generell Zahlungen der geforderten erhöhten Miete so verstanden werden, dass damit dem Mieterhöhungsverlangen zugestimmt wird? • Wenn JA: wie viele Zahlungen sind erforderlich? • Kommt es auf die Zahlungsart an? • Was gilt bei Mietermehrheit? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 91 Antwort (I) • Schon die einmalige Zahlung der geforderten erhöhten Miete, jedenfalls jedoch die mehrmalige Zahlung kann aus der maßgeblichen objektiven Empfängersicht nur so verstanden werden, dass damit dem Mieterhöhungs-verlangen zugestimmt wird. • Auch bei Zustimmung zu einem formell unwirksamen Mieterhöhungsverlangen kommt es zu einer einvernehmlichen Änderung der Miethöhe. • AG München, Urteil 14.8. 2013, 452 C 11426/13 (= LG München I, 14 S 20794/13), ZMR 2014, 460 • vgl. dagegen § 12 Abs.6 Nr.2 MHRG „zweimalige Entrichtung des erhöhten Mietzinses oder zweimalige Duldung des Einzugs…“ 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 92 Antwort (II) • Die Überweisung kann allein als Zustimmung beider Beklagten verstanden werden, nämlich der Mieterin zu 1) in eigenem Namen und gleichzeitig für den Mieter zu 2) in fremden Namen. • An der konkludenten Zustimmung muss sich jedenfalls auch derjenige Mieter festhalten lassen, der die erhöhte Miete nicht selbst gezahlt hat. • AG München, Urteil 14.8. 2013, 452 C 11426/13 (= LG München I, 14 S 20794/13), ZMR 2014, 460 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 93 Frage • Darf der Vermieter in einer Gemeinde ohne Mietenspiegel, auf die Werte des MSP aus einer Nachbargemeinde zurück greifen? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 94 Antwort • Die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung ist unzulässig, wenn ihr kein wirksames Mieterhöhungsverlangen vorausgegangen ist. • Die fehlende Vergleichbarkeit einer kleineren Gemeinde mit der Großstadt (hier: Nürnberg) kann nicht durch einen prozentualen Abschlag auf die Nürnberger Mieten ersetzt werden. BGH, Urteil vom 13.11.2013, VIII ZR 413/12, ZMR 2014, 268 mit Anm. Fleindl 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 95 Frage • Was muss - auch prozessual - bei Existenz eines qualifizierten Mietspiegel vorgetragen/beachtet werden? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 96 Antwort • Begründet der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen mit einem Sachverständigengutachten, dann muss er dem Mieter im Mieterhöhungsverlangen die Werte des qualifizierten Mietspiegels mitteilen. Eine Mietspiegel-berechnung in dem Gutachten selbst genügt jedenfalls dann nicht den Voraussetzungen des § 558a Abs. 3 BGB , wenn das Mieterhöhungsverlangen keinen Hinweis auf diese Berechnung enthält. • Ein wegen Verstoßes gegen § 558a Abs. 3 BGB formell unwirksames Mieterhöhungsverlangen kann während des Zustimmungsprozesses durch Vorlage einer Berechnung nach dem qualifizierten Mietspiegel nachgebessert werden. LG München I, Urteil vom 26.2.2014, 14 S 20377/13, ZMR 2014, 364 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 97 Kündigung • Frage: • Kann das unredliche Prozessverhalten des Mieters im Räumungsprozess den Ausspruch einer gesonderten wirksamen Kündigung rechtfertigen? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 98 Antwort Leugnet der Mieter im Räumungsprozess wahrheitswidrig den vom Vermieter behaupteten Kündigungssachverhalt, kann das unredliche Prozessverhalten des Mieters den Ausspruch einer gesonderten Kündigung rechtfertigen. Dies gilt grundsätzlich aber nur dann, wenn die Räumungsklage des Vermieters schlüssig war und das wahrheitswidrig in Abrede gestellte Vorbringen des Vermieters für die Schlüssigkeit der Räumungsklage unerlässlich ist und nicht hinweggedacht werden kann. LG Berlin, Beschluss vom 15.4.2014, 67 S 81/14, GE 2014, 936 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 99 Frage Kann die - unverlangte - Vorlage einer "frei erfundenen" Vorvermieterbescheinigung seitens des Mieters die Kündigung durch den Vermieter rechtfertigen? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 100 Antwort • Die Vorlage einer "frei erfundenen" Vorvermieterbescheinigung stellt eine erhebliche Verletzung (vor)vertraglicher Pflichten dar, die eine Vertragsfortsetzung für den Vermieter unzumutbar machen und somit eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. • Wenn dem Vermieter bereits vor Jahren bekannt geworden sein soll, dass die vom Mieter vorgelegte Bescheinigung des Vorvermieters gefälscht war, so kann die drei Jahre später ausgesprochene Kündigung möglicherweise nicht mehr innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt sein ( §§ 242, 314 Abs. 3 BGB). • BGH, Urteil vom 9.4.2014, VIII ZR 107/13, ZMR 2015, 201 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 101 Frage Welche inhaltlichen Anforderungen sind an eine Kündigung wegen Eigenbedarfs zu stellen? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 102 Antwort 1. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend. 2. Soll zugunsten der (identifizierbar benannten) Tochter des Vermieters, die mit ihrem Lebensgefährten einen eigenen Hausstand begründen möchte, gekündigt werden, reichen entsprechende Angaben aus, ohne dass es der namentlichen Benennung des Lebensgefährten in dem Kündigungsschreiben bedarf. BGH urteil vom 30.4.2014, VIII ZR 284/13, ZMR 2014, 969 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 103 Frage Wem gegenüber muss bei mehreren Erben des verstorbenen Vertragspartners die Kündigung erklärt werden? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 104 Antwort Das an einen von zwei Erben des verstorbenen Mieters gerichtete Kündigungsschreiben des Vermieters bewirkt die Kündigung auch gegenüber dem anderen Erben, wenn sich auf dem Schreiben ein handschriftlicher Zusatz befindet, wonach sich der Adressat verpflichtet, die Kündigung umgehend an den namentlich genannten zweiten Erben weiterzuleiten, und es dem Vermieter ersichtlich um die Beendigung des gesamten Mietverhältnisses gegenüber beiden Erben des verstorbenen Mieters geht. BGH, Urteil vom 10.12.2014, VIII ZR 25714, MDR 2015, 266 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 105 Frage • Rechtfertigt ein gefährlicher Angriff auf Leib und Leben des Hauswarts ohne Abmahnung die fristlose Kündigung des Mieters? • Hat sein Verhalten nach der Tat bzw. Kündigung noch Bedeutung? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 106 Antworten • Ein gefährlicher Angriff auf Leib und Leben des Hauswarts rechtfertigt ohne Abmahnung die fristlose Kündigung des Mieters. • Es genügt ein Angriff auf einen Mitarbeiter des Vermieters durch den Ehemann einer Mieterin. Ist der Ehemann aufgrund seines Gesundheitszustandes als geistig krank anzusehen, wäre eine Abmahnung - erst recht - entbehrlich. • Durch ein nachträgliches Wohlverhalten wird die Wirksamkeit der Kündigung nicht berührt. Dies gilt ausnahmslos. • LG Karlsruhe, Urt. v. 30.07.2013, 9 S 57/13, ZMR 2014, 43 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 107 Frage: Kündigungsgrund für die Vermieterin? Fall: Wie vereinbart suchte die Vermieterin den Mieter auf, um zwischenzeitlich installierte Rauchwarnmelder in Augenschein zu nehmen. Bei dieser Gelegenheit versuchte sie, das gesamte Haus zu besichtigen und gegen den Willen des Mieters weitere als die mit Rauchwarnmeldern versehenen Zimmer zu betreten. Der daraufhin unmissverständlich ausgesprochenen Aufforderung, das Haus zu verlassen, leistete sie keine Folge, sondern verweilte in der Diele vor der Haustür. Sie öffnete dort ein Fenster im Flur, nachdem sie zuvor Gegenstände von der Fensterbank genommen hatte. Daraufhin umfasste der Mieter mit den Armen die Vermieterin am Oberkörper und trug sie vor die Haustür. 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 108 Antwort: Wer provoziert, verliert……. Oder: besser Vollausstattung mit Rauchwarnmeldern In die Würdigung, ob der Vermieter angesichts einer Pflichtverletzung des Mieters ein berechtigtes Interesse (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB) an der Beendigung des Mietvertrages hat oder die Fortsetzung des Mietverhältnisses für ihn unzumutbar ist (§ 543 Abs. 1 BGB), ist ein vorangegangenes vertragswidriges Verhalten des Vermieters einzubeziehen, insbesondere, wenn es das nachfolgende vertragswidrige Verhalten des Mieters provoziert hat. Eine Formularbestimmung, die dem Vermieter von Wohnraum ein Recht zum Betreten der Mietsache ganz allgemein "zur Überprüfung des Wohnungszustandes" einräumt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. BGH, Urteil vom 4.6.2014, VIII ZR 289/13, ZMR 2014, 963 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 109 Frage: Können solche mails die Kündigung rechtfertigen? „Leider konnte ich gerade nicht meinen müll trennen weil mal wieder die gelbe Tonne abgesperrt war. Wieso zahl ich überhaupt einen hausmeister der nicht an der tür steht und mir aufmacht? Und das ist jetzt keine Drohung sondern eine Ankündigung. … Sowas wie sie braucht kein Mensch….. Eine hausverwaltung die das haus vergammeln lässt…weiß gerade nicht die Namen von ihren Chefs…(sorry frau K…gest nicht gegen sie)…sollten die einen Arsch in der hose haben dann sollen die weiber sich melden, oder ich find die auf pornoseiten im internet... denn die „kerle“ haben ja nur geld im kopf und wissen gar nicht mehr was dienst am kunden ist…und wenn hier nicht bald einer bei mit von den schnarchnasen anruft geht die klage raus … ich weiß … und von mir mittlerweile unfreundlich. Und das ganze haus (fast) steht hinter mir…also machen sie sich auf was gefasst sie verlogene unfähige chfes der A KdÖR. LA kenn ich schon = leck mich am Arsch…Dann ist V = vorne…Soviel scheiße erträgt keiner…denn wer lutscht schon gerne scheißschwänze“. -----07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 110 Antwort Beleidigt und bedroht ein manisch-depressiver Mieter Dritte im Haus und Mitarbeiter des Vermieters, weil er erstmals seine Medikamente in der manischen Hochphase abgesetzt hatte (gegen ärztlichen Rat), so rechtfertigt dies bei einem fast 10 Jahre weitgehend unbeanstandet verlaufenen Mietverhältnis weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung. AG Darmstadt, Urteil vom 21.1.2014, 313 C 13/14, ZMR 2015, 39 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 111 Frage • Rechtfertigt ein angedeuteter Stockschlag in Richtung des Kopfes eines Mitmieters die Kündigung? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 112 Antwort Eine bedrohliche Geste (hier: angedeuteter Stockschlag in Richtung des Kopfes) gegenüber einem Mitmieter kann eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. AG München, Urteil vom 9.10.2013, 472 C 7153/13, ZMR 2015, 41 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 113 Gebrauchsrechte des Mieters Frage Ist der Mieter für einen Schaden am Marmorfußboden (ca. 4000 Euro) verantwortlich, der sich als Folge des „Stehpinkelns“ realisierte? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 114 Antwort Trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden Domestizierung des Mannes ist das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet. Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch noch ausübt, muss zwar regelmäßig mit bisweilen erheblichen Auseinandersetzungen mit - insbesondere weiblichen - Mitbewohnern, nicht aber mit einer Verätzung des im Badezimmer oder Gäste-WC verlegten Marmorbodens rechnen. Auch wenn in der heutigen Zeit das Urinieren im Stehen als solches keine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache darstellen sollte, würde es jedenfalls an einem Verschulden der Mieter für den Schaden am Marmor fehlen. AG Düsseldorf, Urteil vom 22.1.2015, 42 C 10583/14 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 115 Frage Kann ein mehrjähriger (berufsbedingter) Auslandsaufenthalt des Mieters ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung oder gar Weitervermietung begründen? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 116 Antwort 1. Ein mehrjähriger (berufsbedingter) Auslandsaufenthalt des Mieters kann ein berechtigtes Interesse an der Überlassung eines Teils des Wohnraums an einen Dritten begründen. 2. Von einer Überlassung nur eines Teils des Wohnraums gemäß § 553 Abs. 1 BGB ist regelmäßig bereits dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt. Hierfür genügt es, wenn er ein Zimmer einer größeren Wohnung zurückbehält, um hierin Einrichtungsgegenstände zu lagern und/oder dieses gelegentlich zu Übernachtungszwecken (Urlaub, kurzzeitiger Aufenthalt) zu nutzen. BGH, Urteil vom 11.6.2014, VIII ZR 349/13, ZMR 2014, 713 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 117 Frage Wie oft am Tag muss der berufstätige Mieter Stoßlüften? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 118 Antwort Das tägliche drei- bis viermalige Stoßlüften zur Vermeidung von Tauwasserbildung an Kältebrücken belastet auch berufstätige Mieter nicht überobligatorisch. Während der Abwesenheit des Mieters muss nicht gelüftet werden. LG Frankfurt/M., Urteil vom 16.1.2015, 2-17 S 51/14 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 119 Fragen • Was ist eigentlich „rauchen“? • Kann das Rauchen in der Wohnung verboten werden? • Wann kann der Raucher auf Unterlassung in Anspruch genommen werden? • Wann haftet er für Substanzschäden? • Wann kann er fristlos oder ordentlich gekündigt werden? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 120 Begriff • Unter "Rauchen" versteht man im allgemeinen und wissenschaftlichen Sprachgebrauch das Einatmen (und Ausatmen!) des Rauchs, der bei dem Verbrennungsvorgang (Pyrolyse) von Tabakwaren entsteht . • Es muss also zu einem Verbrennungsvorgang kommen und die zu verdampfenden Stoffe müssen Tabakwaren im Rechtssinne sein. • § 3 Abs. 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes (VTabakG) definiert Tabakerzeugnisse im Sinne des Gesetzes als aus Rohtabak oder unter Verwendung von Rohtabak hergestellte Erzeugnisse, die zum Rauchen, Kauen oder anderweitigen oralen Gebrauch oder zum Schnupfen bestimmt sind. 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 121 Fragen • Kann wenigstens in Gemeinschaftsräumen und Treppenhaus das Rauchen zB durch eine Hausordnung oder Formular-klausel verboten werden? • Wie könnte die Klausel lauten? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 122 Antwort Hier geht es auch um die Schutzpflichten des Vermieters gegenüber den anderen Mitmietern. Dieses Kriterium hat übrigens auch bei der Wartung von Rauchwarnmeldern Bedeutung erlangt. Klauselvorschlag „Das Rauchen, insbesondere von Zigaretten, Zigarillos, Zigarren und Pfeife ist im Treppenhaus, Aufzug, Keller und Trockenboden verboten“. 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 123 General-Klausel „Die Parteien sind sich einig, dass es sich bei der Mietwohnung um eine Nichtraucherwohnung (außer Balkon/ Terrasse soweit vorhanden) handelt. Ein Unterlassungsanspruch des Vermieters in Bezug auf ein Rauchen innerhalb der Wohnräume wird, soweit die übrigen Mieter im Objekt nicht gestört werden, gleichwohl während der Mietzeit ausgeschlossen. Der Ausschluss des Unterlassungsanspruches bezieht sich jedoch nur auf die konkrete Handlung und nicht auf Folgeansprüche, die durch eine vertraglich abweichende Handlung des Mieters entstehen können (z.B. nachhaltige Beseitigung von Nikotinablagerungen).“ 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 124 Frage • Wie darf der Mieter in der verlangten Selbstauskunft bzw. „Nichtrauchererklärung“ auf die Fragen, ob er Raucher sei oder ob er in der Wohnung selbst oder ggf Dritte rauchen werden, antworten? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 125 Vertragsanfechtung oder Kündigung? Der Mieter muss erstmal nicht ungefragt im Rahmen der Vertragsverhandlungen sein Laster „Rauchen“ offenbaren. Umstritten ist, ob der Mieter in der berechtigterweise verlangten Selbstauskunft bzw. „Nichtrauchererklärung“ auf die Fragen, ob er Raucher sei oder ob er in der Wohnung selbst oder ggf Dritte rauchen werden analog zu arbeitsrechtlichen Grundsätzen über die Beantwortung unzulässiger Fragen „lügen“ darf. Artz etwa bejaht dieses Mieterrecht zur Lüge. Nach dieser Ansicht scheidet eine Anfechtung des Mietvertrages ebenso wie eine Kündigung aus solchem Grunde aus. 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 126 Mehr als nur Gelegenheitsraucher…… Nach anderer Ansicht verletzen dagegen Mieter ihre vertraglichen Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis dadurch, dass sie entgegen vertraglicher Vereinbarung in erheblichem Maße in der Wohnung rauchen. Ausgangslage: Individuell vereinbart wurde zuvor, dass die Mieter in der Wohnung nur in ganz geringem Ausmaß, sozusagen als Gelegenheitsraucher, rauchen durften. Harsch bejaht vor diesem Hintergrund ein ordentliches Kündigungsrecht des Vermieters nach § 573 Abs.1 BGB, wenn dieser ausdrücklich nur an Nichtraucher vermieten wollte und der Mieter sich als solcher geriert hatte. 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 127 Frage • Darf der durch (nacht-)aktive Raucher gestörte Mieter mindern? • Wenn ja: In welcher Höhe 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 128 Antwort (I) Wird die vertraglich vorausgesetzte Gebrauchstauglichkeit der Mietwohnung dadurch erheblich gemindert, dass die Mieter der darunter liegenden Wohnung in erheblichem Maße auf ihrem Balkon rauchen, und der Rauch in die Dachgaube und die Wohnung des (nicht rauchenden) Mieters zieht, so dass dieser gezwungen ist, eine Belüftung seiner Wohnung zu unterlassen, so stellt dies einen erheblichen Mangel dar, der eine Minderung der Miete um 5% rechtfertigt. LG Hamburg, Urteil vom 15.6.2012, 311 S 92/10, IMR 2013, 11 mit Anm. Riecke 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 129 Antwort (II) Die vertraglich vorausgesetzte Gebrauchstauglichkeit einer Mietwohnung ist erheblich gemindert, wenn die Mieter der darunter liegenden Wohnung in erheblichem Maße auf ihrem Balkon rauchen und dieser Rauch in die Wohnung des Mieters zieht bzw. dieser aufgrund dieses Umstands gezwungen ist, eine Belüftung der Wohnung zu unterlassen. Die Beeinträchtigung durch in einer Stunde mehrmals auftretenden, starken aufziehenden Rauch, der bei dem im Sommer jedenfalls erforderlichen Lüften des Hauptzimmers in die Wohnung in unangenehmer, störende Weise eindringt, berechtigt den Beklagten zur Minderung in Höhe von 10 % der Bruttomiete. LG Berlin, Urteil vom 30.4.2013, 67 S 307/12, NZM 2013, 810 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 130 Frage Kann der Vermieter bei Bestehen einer Wohngebäudeversicherung erfolgreich wegen der Folgen eines Brandschadens gegen die Mieter vorgehen? Fall: Es kam zu einem Brand in der Küche der Mietwohnung. Hierdurch wurden die Küche und weitere Räume - überwiegend in Gestalt von Rußverschmutzungen - beschädigt. Brandursache war, dass die damals 12-jähige Tochter der Kläger Öl in einem Kochtopf auf dem Herd erhitzt, sodann die Küche bei eingeschalteter Herdplatte zeitweise verlassen und sich das Öl währenddessen entzündet hatte. Den Mietern fällt hinsichtlich der Verursachung des Brandschadens (allenfalls) einfache Fahrlässigkeit zur Last 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 131 Antwort Hat der Vermieter eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen, deren Kosten vom Mieter getragen werden, und verursacht der Mieter leicht fahrlässig einen von dieser Versicherung umfassten Wohnungsbrand, so trifft den Vermieter in der Regel die mietvertragliche Pflicht, wegen des Brandschadens nicht den Mieter, sondern die Versicherung in Anspruch zu nehmen. Zudem hat der Vermieter aufgrund seiner Pflicht zur Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) den Brandschaden grds auch dann zu beseitigen, wenn er von einer Inanspruchnahme der Wohngebäudeversicherung absieht. BGH, Urteil vom 19.11.2014, VIII ZR 191/13, ZMR 2015, 112 mit Anm. Schmid 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 132 Begründung In Fällen, in denen der Mieter - wie hier - bereits durch die umgelegte Zahlung der Versicherungsprämie für eine Wohngebäudeversicherung zur Deckung des durch ihn verursachten Schadens beigetragen habe, dürfe er davon ausgehen, als Gegenleistung für die von ihm anteilig übernommenen Versicherungskosten im Schadensfall einen Nutzen von der Gebäudeversicherung zu haben. Der Vermieter habe dagegen insoweit, als er durch die Versicherung geschützt sei, im Regelfall kein vernünftiges Interesse daran, den Schadensausgleich durch den Mieter zu suchen, obwohl dieser bereits durch die Zahlung der Versicherungsprämie zur Deckung des Schadens beigetragen habe. BGH, Urteil vom 19.11.2014, VIII ZR 191/13, ZMR 2015, 112 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 133 Frage • Welche Konsequenzen hat der Verlust eines Schlüssels für die Schließanlage des Mietshauses durch den Mieter? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 134 Antwort (I) Es kommt darauf an……. 1. Gibt der Mieter einer Eigentumswohnung bei seinem Auszug einen von 2 überlassenen Wohnungsschlüsseln nicht zurück, steht dem Vermieter ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß den §§ 280 Abs. 1, 535 Abs. 1, 546 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu, weil der Mieter seine mietvertragliche Nebenpflicht zur Obhut über den nicht mehr auffindbaren Schlüssel verletzt hat. BGH, Urteil vom 5.3.2014, VIII ZR 205/13, ZMR 2014, 626 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 135 Antwort (II) 2. Als Schadensersatz kann der vermietende Wohnungseigentümer Freistellung ( = Zahlung an die Wohnungseigentümergemeinschaft) verlangen, soweit er wegen des abhanden gekommenen Schlüssels seinerseits Schadensersatzansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgesetzt ist. Derartige Schadensersatzansprüche bestehen aber dann nicht, wenn die Schließanlage der Wohnungseigentumsanlage tatsächlich nicht (insgesamt) ausgetauscht worden ist. Es fehlt dann an einem erstattungsfähigen Vermögensschaden, so dass auch eine fiktive Abrechnung nicht in Betracht kommt. BGH, Urteil vom 5.3.2014, VIII ZR 205/13, ZMR 2014, 626 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 136 Begründung Zwar kann ein Geschädigter den für die Beseitigung eines Sachschadens erforderlichen Aufwand im Hinblick auf § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich auch fiktiv abrechnen (st. Rspr. zur Beschädigung eines Kfz). Der BGH sieht in dem Verlust eines Schlüssels keine Beschädigung der Schließanlage als Sachgesamtheit. Dass die Schließanlage in ihrer Sicherungsfunktion beeinträchtigt ist, wenn sich Unbefugte mit dem verloren gegangenen Schlüssel Zutritt verschaffen könnten, ist keine unmittelbare Folge eines Substanzeingriffs. BGH, Urteil vom 5.3.2014, VIII ZR 205/13, ZMR 2014, 626 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 137 Abwicklung des Mietverhältnisses Fragen Wann ist von einer Rückerlangung der Mietsache auszugehen? Muss es immer zur Übertragung des Besitzes an der Wohnung vom Mieter an den Vermieter kommen? Wer muss Kenntnis von der Besitzaufgabe des Mieters haben? Verwalter? Hauswart? Wofür hat diese Frage elementare Bedeutung? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 138 § 548 BGB (1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche. (2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses. 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 139 Antwort (I) Der Vermieter muss in die Lage versetzt werden, sich durch Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft ungestört ein umfassendes Bild von den Mängeln, Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache zu machen. Es muss der Mieter den Besitz vollständig und eindeutig aufgeben und der Vermieter hiervon Kenntnis erlangen. Ohne Kenntnis von der Besitzaufgabe des Mieters an der Wohnung, etwa durch Rückgabe der Wohnungsschlüssel an den Vermieter oder seinen Bevollmächtigten, ist der Vermieter grds nicht in der Lage, den Zustand der Wohnung zu prüfen. BGH, Urteil vom 23.10.2013, VIII ZR 402/12, ZMR 2014, 270 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 140 Antwort (II) Auch wenn der Hauswart beauftragt war, Wohnungsbesichtigungen durchzuführen und nach Rücksprache mit der Hausverwaltung zum Teil auch Schlüssel zurückzunehmen. Soweit der Hauswart im Besitz von Schlüsseln war, reicht dies allein jedoch für die Rückgabe der Wohnung im Sinne von § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht aus. Die Kenntnis des Hauswarts von der Rückgabe der Wohnungsschlüssel ist dem Vermieter oder der ihn vertretenden Hausverwaltung nur dann zuzurechnen, wenn der Hauswart konkret damit beauftragt ist, die Wohnungsschlüssel zum Zweck der Übergabe der Wohnung entgegenzunehmen. BGH, Urteil vom 23.10.2013, VIII ZR 402/12, ZMR 2014, 270 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 141 Frage Wann darf der Vermieter auf die Kaution des Mieters zugreifen? - bzgl. Forderung - bzgl. Zeitpunkt 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 142 Antwort (I) Während des laufenden Mietverhältnisses darf der Vermieter eine Mietsicherheit wegen streitiger Forderungen gegen den Mieter nicht verwerten. Ein solches Vorgehen widerspricht dem in § 551 Abs. 3 BGB zum Ausdruck gekommenen Treuhandcharakter der Mietkaution. BGH, Urteil vom 7.5.2014, VIII ZR 234/13, ZMR 2014, 619 mit Anm. Riecke 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 143 Antwort (II) Die Mietkaution dient nicht dazu, dem Vermieter eine Verwertungsmöglichkeit zum Zwecke schneller Befriedigung behaupteter Ansprüche gegen den Mieter während des laufenden Mietverhältnisses zu eröffnen. Mit der Pflicht zur treuhänderischen Sonderung (vgl.§ 551 Abs. 3 Satz 3 BGB) der vom Mieter erbrachten Kaution wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses auch in der Insolvenz des Vermieters ungeschmälert auf die Sicherheitsleistung zurückgreifen kann, soweit dem Vermieter keine gesicherten Ansprüche zustehen. BGH, Urteil vom 7.5.2014, VIII ZR 234/13, ZMR 2014, 619 mit Anm. Riecke 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 144 Frage • Kann das verlangen einer insolvenzsicheren Anlage der Mietkaution gegenüber dem Erwerber der Immobilie treuwidrig sein? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 145 Antwort Die Geltendmachung eines Anspruchs auf insolvenzsichere Anlage einer Barauktion durch den Mieter ist gegenüber dem Erwerber treuwidrig, wenn der Mieter gegenüber dem ursprünglichen Vermieter mit die Kautionssumme übersteigenden Mietzinszahlungen in Zahlungsverzug ist, unabhängig davon, ob der ursprüngliche Vermieter vor Eigentumsübergang die Aufrechnung erklärt oder die Barkaution anderweitig verwertet hat. LG Berlin, Urteil vom 6.3.2014, 67 S 425/13, ZMR 2014, 540 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 146 Frage • In welchen fällen liegt eine überhöhte Kaution vor, wenn ein Dritter eine zusätzliche Mietbürgschaft freiwillig anbietet? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 147 Antwort 1. Die Mietsicherheiten dürfen gemäß § 551 BGB das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Mieten ohne Nebenkostenvorauszahlung nicht übersteigen; dies gilt auch bei Stellung mehrerer Sicherheiten. 2. Etwas anderes gilt nur, wenn eine Bürgschaft unaufgefordert vom Mieter zusätzlich als Sicherheit geboten wird. 3. Dies ist nicht der Fall, wenn die Bürgschaft vom Bürgen zwar freiwillig geleistet wird, der Vermieter dies allerdings vom Bürgen auch gefordert hat (Abkehr von AG Köpenick, IMR 2013, 282). LG Berlin, Beschlüsse vom 14.5. 2014 und 7.4.2014, 65 S 469/13 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 148 Anmerkung Allein wenn der Bürge wirklich unaufgefordert die Bürgschaft unter der Bedingung leistet, dass dann ein Mietvertrag zustande kommt und der Mieter hierdurch nicht erkennbar belastet wird (BGH, ZMR 2004, 666 und BGHZ 111, 361; a. A. aber mit beachtlichen Gründen AG Kerpen ZMR 2012, 363; str.) darf ausnahmsweise (vgl. auch Staudinger/ Emmerich § 551 Rn. 6 m.w.N., a.A. mit guten Gründen HdM/Emmert § 16 Rn. 84) die Höchstgrenze überschritten werden. Als weitere Ausnahme gilt der Fall, dass die Bürgschaft in Höhe eines Mietrückstandes eingegangen wird, um die Rücknahme der Kündigung durch den Vermieter zu erreichen (BGH ZMR 2013, 621 = NJW 2013, 187) 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 149 Frage Kann der Insolvenzverwalter nach Pfandverwertung Zahlungen vorrangig auf die nach Verfahrenseröffnung als Masseverbindlichkeiten begründeten Mietforderungen leisten oder gilt § 366 BGB? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 150 Antwort Dauert ein Gewerbemietverhältnis mit dem Schuldner als Mieter nach Insolvenzeröffnung fort, ist der Insolvenzverwalter nicht berechtigt, den Erlös aus der Verwertung dem Vermieterpfandrecht unterliegender Gegenstände mit der Tilgungsbestimmung an den Vermieter auszukehren, die Zahlung vorrangig auf die nach Verfahrenseröffnung als Masseverbindlichkeiten begründeten Mietforderungen und erst sodann auf die vor Verfahrens-eröffnung als Insolvenzforderungen entstandenen Mietforde-rungen anzurechnen. BGH, Urteil vom 9.10.2014, IX ZR 69/14, MDR 2015, 182 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 151 Frage Wie beurteilt sich das Verhältnis zwischen Sicherungsübereignung und Vermieterpfandrecht des Erwerbers? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 152 Antwort 1. Soweit es für den Inhalt der mietvertraglichen Rechte und Pflichten zwischen Erwerber und Mieter auf den Beginn des Mietverhältnisses ankommt, ist auf den Beginn des ursprünglichen Mietverhältnisses zwischen Veräußerer und Mieter abzustellen. 2. Dafür, ob eine in die Mieträume eingebrachte Sache dem Vermieterpfandrecht des Erwerbers unterfällt, kommt es auf den Zeitpunkt der Einbringung der Sache in die Mieträume an. Eine Sicherungsübereignung der Sache im Zeitraum nach ihrer Einbringung in die Mieträume und vor einem veräußerungsbedingten Vermieterwechsel verhindert daher nicht, dass das Vermieterpfandrecht des Erwerbers die Sache erfasst. 3. Neben dem Vermieterpfandrecht des Veräußerers, das dessen Forderungen aus dem Mietverhältnis sichert, entsteht ein eigenständiges Vermieterpfandrecht des Erwerbers. Die beiden Vermieterpfandrechte erfassen dieselben Sachen und stehen im gleichen Rang. BGH, Urteil vom 15.10.2014, XII ZR 163/12, ZMR 2015, 107 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 153 Fragen Kann der Vermieter als Pfandgläubiger das aufgrund einer eigenmächtigen Nutzung Herauszugebende gemäß § 1214 Abs. 2 BGB auf die Forderung anrechnen? Geht dies auch ohne eine hierüber getroffene Vereinbarung (§ 1213 Abs. 1 BGB)? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 154 Antwort Ein Vermieter als Pfandgläubiger, der Nutzungen aus dem Pfand zieht, ohne durch ein Nutzungspfand hierzu berechtigt zu sein, hat das daraus Erlangte an den Mieter als Pfandschuldner nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag herauszugeben. BGH, Urteil vom 17.9.2014, XII ZR 140/12, MDR 2014, 1382 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 155 Mischmietverhältnis • Fragen: • Wie ist die Abgrenzung zwischen einem Mietverhältnis über Wohnräume und einem gewerblichen Mietverhältnis vorzunehmen? • Welches Recht gilt bei gemischten Verträgen? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 156 Antwort (I) • 1. Ein einheitliches Mietverhältnis über Wohnräume und Geschäftsräume ist zwingend entweder als Wohnraummietverhältnis oder als Mietverhältnis über andere Räume zu bewerten. • Für die rechtliche Einordnung ist entscheidend, welche Nutzungsart nach den getroffenen Vereinbarungen überwiegt. • Dabei ist maßgebend auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei der Tatrichter beim Fehlen ausdrücklicher Abreden auf Indizien zurückgreifen kann. -------------------> 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 157 Antwort (II) • 2. - neu - Der Umstand, dass die Vermietung nicht nur zu Wohnzwecken, sondern auch zur Ausübung einer gewerblichen/freiberuflichen Tätigkeit vorgenommen wird, durch die der Mieter seinen Lebensunterhalt bestreitet, lässt keine tragfähigen Rückschlüsse auf einen im Bereich der Geschäftsraummiete liegenden Vertragsschwerpunkt zu • 3. Lässt sich bei der gebotenen Einzelfallprüfung ein Überwiegen der gewerblichen Nutzung nicht feststellen, ist im Hinblick auf das Schutzbedürfnis des Mieters von der Geltung der Vorschriften der Wohnraummiete auszugehen . • BGH, Urteil vom 9. 7. 2014, VIII ZR 376/13, ZMR 2014, 871 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 158 Noch ein (einfacher) Fall: • Der Hauptmieter einer Kanzlei vermietete 2003 einen Büroraum unter. Die Untermieterin durfte sich an die Telekommunikationsanlage anschließen. Angestellte des Hauptmieters sollten im Einzelfall auch mal Telefonate für die Untermieterin entgegennehmen sowie Klienten empfangen. Am 15.12.2010 kündigte die Untermieterin mit Wirkung zum 31.12.2010, hilfsweise zum nächst zulässigen Zeitpunkt und stellte per 31.1.2011 die Zahlungen ein. • Zu Recht? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 159 Antwort 1. Wird ein Kanzleiraum "für Büronutzung inkl. eingerichteter Kommunikationsmittel" entgeltlich überlassen, so liegt ein Mischmietvertrag mit dem Schwerpunkt der Raummiete vor, nicht jedoch ein Dienstvertrag. 2. Wird nicht ausdrücklich eine Regelung für die Kündigungsfrist getroffen, muss eine ergänzende Vertragsauslegung erfolgen, die zur analogen Anwendung des § 573c Abs.1 Satz 1 BGB (aus dem Wohnraummietrecht!) führt. LG Hamburg, Fehlurteil vom 28.3.2013, 307 S 105/12, ZMR 2013, 443 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 160 Kommentierte Irrwege der ZK 7 des LG Hamburg LG Hamburg, Urteil vom 28.3.2013, 307 S 105/12, ZMR 2013, 443 mit abl. Anm. Abramenko; zu Recht kritisch auch Feldhahn IMR 2013, 291; v. Seldeneck Info M 2013, 128; vgl. auch Schmolke ZMR 2013, 610 ff. zur Beendigung eines Mischvertrages über eine Bürogemeinschaft von Anwälten (= Ausgangsfall für das LG Hamburg, s.o.); alle kritischen Anmerkungen bezogen sich auf die Anwendung der falschen Norm für die Vertragskündigung; ebenso unzutreffend war bereits das Urteil des LG Hamburg vom 19.4.2012, 307 S 21/12, ZMR 2012, 868 (zum selben Fall) mit abl. Anm. Riecke. 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 161 Fragen Wann ist von einem einheitlichen Vertag über Wohnraum und Garage auszugehen? Gibt es Vermutungswirkungen bei Verwendung getrennter Urkunden? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 162 Antwort Bei Abschluss eines schriftlichen Wohnraummietvertrags und eines separaten Mietvertrags über eine Garage spricht eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit beider Vereinbarungen. Die Vermutung kann durch die Darlegung besonderer Umstände widerlegt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass es sich bei den Mietverhältnissen über Wohnraum und Garage nach dem Willen der Beteiligten um eine rechtliche Einheit handeln soll. BGH, Beschluss vom 11.3.2014, VIII ZR 374/13 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 163 Untermiete Deckt die Erlaubnis zur Untervermietung ohne besondere Anhaltspunkte auch die Erlaubnis zu einer tageweisen Vermietung an Touristen? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 164 Antwort Eine Untervermietung von Wohnraum findet für gewöhnlich in der Weise statt, dass der Mieter die Wohnung oder einen Teil davon mit Genehmigung des Vermieters einem Dritten auf unbestimmte Zeit oder für einen (nach Monaten oder Jahren) befristeten Zeitraum überlässt, jedenfalls für eine gewisse Dauer. Hiervon unterscheidet sich die aus den Werbeanzeigen des Beklagten ersichtliche Art der Überlassung der Wohnung an Touristen grundlegend. Es hätte nahe gelegen, eines der beiden Zimmer der Wohnung einem "normalen" Untermieter - etwa einem "Wochenendfahrer" - zu überlassen. Mangels ausdrücklicher Erlaubnis einer Überlassung an Touristen konnte der Beklagte deshalb nicht davon ausgehen, dass die ihm erteilte Erlaubnis eine solche ungewöhnliche Nutzung umfasste. BGH, Urteil vom 8.1.2014, VIII ZR 210/13, ZMR 2014, 438 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 165 Frage Welche Rechtsfolgen hat die Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters? Wem gegenüber ist zu kündigen? Wem stehen Guthaben aus Abrechnungen zu? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 166 Antwort (I) Mit dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung des Treuhänders gemäß § 109 Abs.1 Satz 2 InsO ("Freigabeerklärung") erhält der Mieter die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über seine Wohnung zurück. Eine Kündigung des Vermieters ist ab diesem Zeitpunkt dem Mieter gegenüber auszusprechen. BGH, Urteil vom 9.4.2014, VIII ZR 107/13, ZMR 2015, 201 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 167 Antwort (II) Mit dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders hinsichtlich der Wohnung des Schuldners erlangt der Mieter die Verwaltungsund Verfügungsbefugnis über das Mitvertragsverhältnis zurück. Dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder fehlt die Prozessführungsbefugnis, gegen den Vermieter Ansprüche auf Auszahlung von Guthaben aus Nebenkostenabrechnungen an die Masse für einen Zeitraum nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung geltend zu machen. BGH, Urteil vom 22.5.2014, IX ZR 136/13, ZMR 2014, 971 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 168 Frage Welche Auswirkungen hat die Insolvenz des Vermieters auf das Mietverhältnis? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 169 Antwort In der Insolvenz des Vermieters besteht das Mietverhältnis nicht mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort, wenn es in Vollzug gesetzt war, der Mieter aber den Besitz an der Wohnung bei Insolvenzeröffnung wieder aufgegeben hatte. BGH, Urteil vom 11.12.2014, IX ZR 87/14, MDR 2015, 365 Ansonsten gilt weiterhin: In der Insolvenz des Vermieters besteht das Mietverhältnis nur dann mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort, wenn die Mietsache im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Mieter bereits überlassen worden ist 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 170 Frage Ist eine auf Ersatz künftigen Schadens gerichtete Feststellungsklage, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts zwar minimal über dem allgemeinen Lebensrisiko liegt, jedoch aufgrund der Umstände des Einzelfalls als "sehr, sehr gering" anzusehen ist, überhaupt zulässig? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 171 Antwort Hatte der Vermieter einer Mietwohnung beschädigte Fußbodenplatten aus Vinylasbest unsachgemäß entfernen lassen und befürchtet der Mieter, durch ungebundene Asbestfasern in der Luft einer konkreten Gefahr einer tödlichen Tumorerkrankung ausgesetzt zu sein, besteht kein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung, dass der Vermieter ihm für künftige Gesundheitsschäden einzustehen und diesbezügliche Schäden zu ersetzen hat, wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige ausgeführt hat, dass die Verwirklichung des Risikos an einem durch die Pflichtverletzung des Vermieters verursachten Tumor zu erkranken, "eher unwahrscheinlich" sei. Bei verständiger Würdigung besteht im Streitfall aus der Sicht des Mieters kein Grund mit einem Schaden „wenigstens zu rechnen“. BGH, Urteil vom 2.4.2014, VIII ZR 19/13, ZMR 2014, 863 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 172 Fragen Wie kann eine stillschweigende Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Kündigung verhindert werden? Gilt die in § 167 ZPO angeordnete Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage auch für die Widerspruchsfrist des § 545 BGB? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 173 Antwort Die Frist für die Erklärung des Widerspruchs gegen die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses (§ 545 Abs.1 BGB) wird durch eine vor Fristablauf eingereichte und gemäß § 167 ZPO "demnächst" zugestellte Räumungsklage gewahrt. BGH, Urteil vom 25.6.2014, VIII ZR 10/14, ZMR 2014, 961 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 174 Frage Wann ist von der Unwirksamkeit einer Vorausverfügung (= Mietvorauszahlung) über die Miete gegenüber dem Zwangsverwalter auszugehen? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 175 Antwort Eine in einem Mietvertrag mit fester Laufzeit als Einmalzahlung vereinbarte und vor der Beschlagnahme vollständig gezahlte Miete ist den Hypothekengläubigern gegenüber gemäß § 1124 Abs. 2 BGB insoweit unwirksam, als sie sich auf die (fiktive) anteilige Miete für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat (beziehungsweise bei Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats für eine spätere Zeit als den ersten Monat nach der Beschlagnahme) bezieht. BGH, Urteil vom 30.4.2014, VIII ZR 103/13, ZMR 2014, 710 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 176 Frage Darf der Vermieter mit seinem Hausanwalt eine Umsatzmiete vereinbaren? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 177 Antwort 1. Verlangt der Kläger im Wege der Stufenklage Zahlung von Mieten, liegt in dem späteren Hilfsantrag auf Nutzungsentschädigung für den gleichen Zeitraum auch dann keine Klageänderung, wenn der Hauptantrag noch nicht beziffert war. 2. Die Bestimmung im Mietvertrag über eine Rechtsanwaltskanzlei, dass sich die Höhe der Miete nach dem erzielten Umsatz richtet, ist auch dann nicht wegen Gebührenunterschreitung nichtig, wenn der Mieter den Vermieter anwaltlich vertritt. BGH, Urteil vom 13.11.2014, IX ZR 267/13, ZMR 2015, 208 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 178 Schriftform Fragen Sind sog. Schriftformheilungsklauseln das „Allheilmittel“? Wirken sie gegenüber dem Erwerber/Nießbraucher? Kann dem Erwerber angelastet werden, sich treuwidrig zu verhalten, wenn er trotz einer im Mietvertrag enthaltenen Heilungsklausel das Mietverhältnis wegen eines Schriftformmangels kündigt? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 179 Antwort (I) Eine sogenannte mietvertragliche Schriftformheilungsklausel hindert den Grundstückserwerber für sich genommen nicht, einen Mietvertrag, in den er nach § 566 Abs. 1 BGB eingetreten ist, unter Berufung auf einen Schriftformmangel zu kündigen, ohne zuvor von dem Mieter eine Heilung des Mangels verlangt zu haben. BGH, Urteil vom 22.1.2014, XII ZR 68/10, ZMR 2014, 868 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 180 Antwort (II) Der Nießbrauchsberechtigte handelt nicht treuwidrig, wenn er trotz einer formularvertraglichen Schriftformheilungsklausel einen Mietvertrag, in den er gemäß §§ 566 Abs. 1, 567 Satz 1 BGB eingetreten ist, unter Berufung auf einen Schriftformmangel kündigt. BGH, Urteil vom 30.4.2014, XII ZR 146/12, ZMR 2014, 717 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 181 Frage Kann durch einseitige Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung das Schriftformerfordernis tangiert werden? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 182 Antwort 1. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Vertragsparteien bei der Gewerberaummiete in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren, dass der Vermieter im Anschluss an Nebenkostenabrechnungen die Höhe der Nebenkostenvorauszahlungen durch einseitige Erklärung anpassen darf. 2. Die Ausübung dieses Anpassungsrechts unterliegt nicht dem Schriftformerfordernis des § 550 Satz 1 BGB, so dass sie nicht dazu führen kann, dass ein wirksam auf längere Zeit als ein Jahr geschlossener Mietvertrag über Gewerberaum ab der Anpassung der Vorauszahlungshöhe wegen Verstoßes gegen § 550 Satz 1 BGB für unbestimmte Zeit gilt. BGH, Urteil vom 5.2.2014, XII ZR 65/13, ZMR 2014, 530 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 183 Frage Führt vorsätzliches Handeln des Vermieters zum Verlust der Einrede aus § 275 Abs. 2 BGB? Fall: Die Vermieterin ließ 2010/2011 auf dem Grundstück Mstraße ein mehrstöckiges Wohnhaus errichten, das mit einer Außenwand unmittelbar an die Giebelseite des Anwesens Cstraße angrenzt, in der sich die Fenster von Küche und Bad der an die Beklagte vermieteten Wohnung befinden. Den auf Herstellung eines Mindestabstands von drei Metern zwischen den beiden Gebäuden gerichteten Widerklageantrag der Beklagten hat das LG mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin dem Mangelbeseitigungsanspruch der Beklagten mit Erfolg den Einwand aus § 275 Abs. 2 BGB entgegensetzen könne. 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 184 Antwort Auch wenn der Vermieter den zum Mangel der Mietsache führenden Umstand (hier: Errichtung eines Neubaus direkt an der Grundstücksgrenze) vorsätzlich herbeigeführt hat, führt dies nicht automatisch zum Verlust der Einrede aus § 275 Abs. 2 BGB. In einem solchen Fall obliegt es der wertenden Gesamtbetrachtung des Tatrichters, ob er angesichts der von ihm zu berücksichtigenden Gesamtumstände des Einzelfalls die Einrede für begründet erachtet. BGH, B. vom 22.1.2014, VIII ZR 135/13, ZMR 2014, 870 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 185 Frage Hat die vorbehaltlose Ausübung einer Verlängerungsoption durch den Mieter oder die nachträgliche vorbehaltlose Änderung der Miete Auswirkungen auf Mängelrechte des Mieters? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 186 Antwort (I) Wer als Gewerbemieter in Kenntnis oder grober Unkenntnis von Mängeln des Mietobjekts ohne Vorbehalt seine Verlängerungsoption ausübt, verliert sein Minderungsrecht wegen Alt-Mängeln. Bei einer Mieterhöhung leben Minderungsrechte maximal in Höhe der quotalen Mietsteigerung wieder auf. Bei einer Mieterhöhung von 11% in 5 Jahren verschiebt sich das Äquivalenzverhältnis nicht. OLG Koblenz, Beschluss vom 21.7.2014, 2 U 901/13, ZMR 2014, 883 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 187 Antwort (II) 1. Die vorbehaltlose Ausübung einer Verlängerungsoption durch den Mieter führt nicht gemäß oder entsprechend § 536b BGB dazu, dass der Mieter für die Zukunft mit seinen Rechten aus §§ 536, 536a BGB ausgeschlossen ist. 2. Nachträgliche Änderungen der Miethöhe (hier: einvernehmliche Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung) können für sich genommen die entsprechende Anwendung des § 536b BGB ebenfalls nicht rechtfertigen; das schließt die Anwendung der Grundsätze des § 242 BGB im Einzelfall nicht aus. BGH, Urteil vom 5.11.2014, XII ZR 15/12, MDR 2015, 201 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 188 Frage Bedarf es einer erneuten Mängelanzeige, wenn eine Verschlimmerung des Schadens aufgrund der unterlassenen Mängelbeseitigung eintritt? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 189 Antwort Unterlässt der Vermieter trotz der bereits gerichtlich ausgeurteilten Mietminderung die Beseitigung von Baumängeln, die zu einem Feuchtigkeits- und Schimmelpilzbefall in der Mietwohnung geführt haben und tritt eine Verschlimmerung des Schadens aufgrund der unterlassenen Mängelbeseitigung ein, so trifft den Mieter vor Abzug eines entsprechend höheren Minderungsbetrags keine erneute Anzeigepflicht hinsichtlich der Ausweitung des Schadens. BGH, Beschluss vom 18.3.2014, VIII ZR 317/13, WuM 2014, 278 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 190 Frage Muss der Mieter nur konkret die Sachmängel darlegen oder auch dezidiert zum Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung durch den Mangel vortragen? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 191 Antwort Legt der Mieter von Geschäftsraum im erstinstanzlichen Verfahren konkrete Mängel dar, so darf eine Zurückweisung ergänzenden Sachvortrags im Berufungsverfahren dann nicht erfolgen, wenn das erstinstanzliche Gericht den Mieter nicht darauf hingewiesen hat, dass sein Vortrag unsubstantiiert ist. Der Mieter muss konkret nur die Sachmängel darlegen, die die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen, hingegen fällt das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung durch den Mangel nicht in die Darlegungslast des Mieters. BGH, Beschluss vom 12.2.2014, XII ZR 92/13, GE 2014, 517 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 192 Frage Besteht eine Duldungspflicht für eine Modernisierung der Heizungs- und Warmwasserversorgung bei Vereinbarung einer Indexmiete? 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 193 Antwort Haben die Parteien im Mietvertrag über eine mit einer Ofenheizung ausgestattete Wohnung eine unbefristete Indexmiete vereinbart, darf der Mieter eine Modernisierung der Heizungs- und Warmwasserversorgung durch Einbau einer zentralen Heizungsanlage unter Ersetzung der Ofenheizung durch eine Versorgung mit Fernwärme nicht deshalb verweigern, weil eine erstmalige Umlegung von Betriebskosten für Heizung und Warmwasser unter Erhebung entsprechender Nebenkostenvorschüsse damit verbunden ist. Die erstmalige Erhebung der Betriebskosten für die Beheizung und Wassererwärmung stellt keine Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen dar, die nach § 557b Abs. 2 BGB bei Vereinbarung einer Indexmiete grundsätzlich ausgeschlossen ist. BGH, Urteil vom 12. 3. 2014, VIII ZR 147/13, ZMR 2014, 626 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 194 Instanzrechtsprechung Wegen 10 Jahre zurück liegender Zahlungsrückstände kann auch nicht mehr ordentlich gekündigt werden. Nur wenn der Mieter in reiner Schädigungsabsicht Anzeigen gegen seinen Vermieter bei Behörden anbringt, kann dies eine Kündigung rechtfertigen. Wenn der Mieter eine Vielzahl von Rechtsstreiten gegen den Vermieter führt, die er nicht alle verliert, stellt dies keine mietvertragliche Pflichtverletzung dar. AG München, Urteil vom 25.3.2015, 424 C 27079/14 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 195 1. Droht ein Mieter einem Mitmieter mit einer Straftat, wie zum Beispiel dem Abschneiden von Körperteilen, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung. 2. Die Kündigung muss auch nicht unmittelbar in zeitlichem Zusammenhang von der Kenntnis des Vorfalls ausgesprochen werden, der Vermieter darf sich nicht auf Informationen einer Seite verlassen, sondern muss vielmehr Akteneinsicht in das Ermittlungsverfahren beantragen. AG Frankfurt/M, Urteil vom 26.3.2015, 33 C 3506/14 (n. rkr.) 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 196 Wird einem Verbraucher / Mieter gegenüber eine Betriebskostenabrechnung erteilt, so gerät er ohne Fristsetzung nicht in Zahlungsverzug. Hat der Mieter gegen frühere Abrechnungen Einwände erhoben, so kann er trotzdem auch ohne sofort Zahlung zu leisten, noch ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO erklären, wenn der Vermieter sofort Klage erhoben hat. LG München, Beschluss vom 1.4.2015, 15 T 4454/15 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 197 Wirkt der bevollmächtigte Hausverwalter nach von ihm ausgesprochener Kündigung und Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter an der Führung eines Rechtsstreits seines Kunden (hier: Vermieter) zur Durchsetzung einer Zahlungs- und Räumungsklage mit (vgl. OLG Düsseldorf ZMR 2014, 900), ist nicht mehr von einer bloßen Nebenleistung zur Hausverwaltung auszugehen. Die Vollmacht des Hausverwalters, die auch zu Tätigkeiten berechtigt, die gegen das RDG verstoßen, ist bereits deswegen insgesamt nichtig; dann ist auch die von ihm ausgesprochene Kündigung des Mieters unwirksam. Nach der ersten wirksamen Kündigung kann noch ein sofortiges Anerkenntnis vom verklagten Mieter erklärt werden. AG München, Urteil vom 5.3.2015, 453 C 2932/14 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 198 Ein berechtigtes Räumungsinteresse besteht auf Seiten einer Wohnungsgenossenschaft, wenn ein Altbau mit schlecht geschnittene Kleinstwohnungen abgerissen und ein öffentlich geförderter Neubau erstellt werden soll. Ein Sanierungsstau steht dem nicht zwingend entgegen. Die Genossenschaft muss vernünftige und nachvollziehbare Erwägungen darlegen. Das Gericht kann nicht eine alternative Lösung „vorschreiben“. Es genügt, wenn die Baugenehmigungsfähigkeit gegeben ist; die Baugenehmigung muss bei Ausspruch der Kündigung noch nicht vorliegen. AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 23.12.2014, 920 C 171/14 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 199 Nach § 559b Abs. 1, S. 2 BGB ist die Mieterhöhung nur wirksam, wenn in ihr die vom Vermieter verlangte Erhöhung der Miete aufgrund der entstandenen Kosten berechnet wird. Die entstandenen Kosten sind die tatsächlich entstandenen Bau- und Baunebenkosten. Die Berechnung des Erhöhungsbetrages muss von den Gesamtkosten der baulichen Maßnahmen ausgehen. Danach sind die Kosten abzuziehen, die nicht auf die Mieter umgelegt werden können, sonst liegt keine Berechnung im Sinne des § 559b Abs. 1 S. 2 BGB vor. Ausgangspunkt jeder nachvollziehbaren Berechnung des Erhöhungsbetrages ist die Angabe und Erläuterung der tatsächlich entstandenen Gesamtkosten der angekündigten und durchgeführten baulichen Maßnahmen. Als erster Berechnungsschritts ist der Abzug der Kosten für die Staffelgeschosses von den Gesamtkosten der angekündigten und durchgeführten Baumaßnahmen anzugeben; sonst ist die Berechnung des monatlichen Mieterhöhungsbetrages anhand der Angaben im Erhöhungsschreiben für die Mieter nicht nachvollziehbar. AG Norderstedt, Urteil vom 25.2.2015, 44 C 130/14 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 200 Der Einbau einer Gaszentralheizung bei vorhandenen Gasetagenheizungen stellt eine duldungspflichtige Modernisierung dar. Der Mieter muss keine Arbeiten dulden, die der Schaffung von Einrichtungen dienen, die bereits funktionsfähig vorhanden sind. Der Austausch eines Gasherdes gegen einen Elektroherd mit Ceranfeld sowie der Austausch vorhandener Fenster gegen Kunststofffenster stellen keine duldungspflichtigen Modernisierungen dar. Analog § 25 EnEV i. V. m. § 242 BGB muss der Mieter eine Dämmung der Fassade schon nicht dulden, wenn eine Amortisation erst nach über 20 Jahren zu erwarten ist. AG Pankow/Weißensee, Urteil vom 28.1.2015, 7 C 52/14 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 201 1. Eine Betriebskostenabrechnung ist nur formell ordnungsgemäß und ihr Saldo fällig, wenn innerhalb der Abrechnungsfrist vom Vermieter eine für das durchschnittliche Verständnisvermögen des juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieters aus sich heraus verständliche Abrechnung vorgelegt wird. 2. Es genügt nicht, wenn der Verteilerschlüssel in der Abrechnung nur mit „Menge“ überschreiben ist oder einfach Zahlen mitgeteilt werden. Es muss für jede Position der Abrechnung klar erkennbar sein, welcher Verteilerschlüssel zur Anwendung kam. Erst nach Ablauf der Abrechnungsfrist gegebene Erläuterungen sind ohne Belang. 3. Die Bildung von Nutzergruppen bei den Heizkosten muss erkennen lassen, welche Nutzer/Wohnungen gemeint sind. AG Aschaffenburg, Urteil vom 31.7.2014, 115 C 638/13 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 202 1. Zur Auslegung einer – befristeten – Untermieterlaubnis. 2. Eine in ihrem Kündigungsvorwurf einschlägige Vermieterkündigung erfüllt auch im Falle ihrer materiellen Unwirksamkeit die Funktion einer konkludenten Abmahnung. 3. Nach Ablauf einer befristeten Untermieterlaubnis muss der Mieter, der keinen Anspruch auf Erteilung einer weiteren Untermieterlaubnis hat, unverzüglich alles ihm tatsächlich und rechtlich Mögliche tun, um eine Beendigung des Untermietverhältnisses und den Auszug des Untermieters herbeizuführen. Die fortdauernde Untätigkeit des Mieters stellt insbesondere nach erfolgter Abmahnung eine schwere Pflichtverletzung dar. 4. Ein zur anteiligen Gebrauchsüberlassung berechtigendes Interesse besteht gemäß § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht, wenn der Mieter neben der angemieteten Wohnung eine weitere in derselben Stadt belegene Wohnung in nicht unerheblichem Ausmaß zu Wohnzwecken nutzt und der Untermieter nicht nur in der vom Mieter angemieteten Wohnung, sondern auch an zwei weiteren Orten wohnhaft ist. LG Berlin, Urteil vom 9.4.2015, 67 S 28/15 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 203 Wenn keine konkludenten oder ausdrücklichen Absprachen bei Mietvertragsabschluss getroffen wurden und für den ortskundigen Mieter erkennbar war, dass jüngst durch Abriss verursachte Brachflächen sukzessive wieder bebaut werden, führt auch eine Großbaustelle nicht zur Minderung. Bloß einseitige Vorstellungen der Mieter sind unbeachtlich. LG Frankfurt/M., Urteil vom 23.12.2014, 2-11 S 240/14 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 204 Hat der Verkäufer bei Vertragsabschluss eine bestimmte Höhe der Grundmieten bei der Kostenmiete zugesichert und stellt sich später heraus, dass diese nicht in voller Höhe rechtmäßig zu erzielen sind, so kann der Käufer wegen der Mietdifferenz mindern. Zusätzliche Schadensersatzansprüche wegen des Ertragsmangels bestehen daneben nicht. LG Hamburg, Urteil vom 25.9.2014, 328 O 543/10 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 205 Der über Internetportale angebahnte konkludent zustande gekommene Immobilien-Maklervertrag fällt nicht unter § 312 b BGB; es bedarf keiner Widerrufsbelehrung. OLG Schleswig, Urteil vom 22.1.2015, 16 U 89/14 (Revision zugelassen) 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 206 1. Im Falle der Doppelvermietung und Überlassung der Mietsache an den einen Mieter kann der andere Mieter Schadensersatz verlangen, wenn feststeht, dass der Vermieter die Mietsache nicht mehr vom besitzenden Mieter zurückerlangen kann (im Anschluss an BGH Urteil vom 12.03.2003 – XII ZR 18/00, BGHZ 154,171; vgl. Beschluss des Kammergerichts vom 25.09.2008 – 8 U 44/08, NZM 2008,889). 2. Der Schadensersatzanspruch wegen Rechtsmangels verjährt in der dreijährigen regelmäßigen Verjährungsfrist. Der für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebliche Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB ist mit Eintritt der Unmöglichkeit und eines ersten (Teil-) Schadens anzunehmen. Die Unmöglichkeit tritt nicht erst nach einzelnen Zeitabschnitten ein. Kammergericht, Urteil vom 23.2.2015, 8 U 52/14 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 207 Eine ordentliche Kündigung des Mieters ist gerechtfertigt, wenn nach Abmahnung mit Kündigungsandrohung drei- bis viermal in der Woche zu den nächtlichen Ruhezeiten über mehrere Stunden hinweg durch Lärm aus der Wohnung des Mieters in andere Wohnungen dringt. Dies gilt insbesondere für quietschenden Lärm und Lärm durch Fallenlassen und Schieben von Gegenständen, u. a. durch die Benutzung einer Schaukel, die jedenfalls einen Teil dieser Geräusche verursacht hat. Derartige Geräusche in der Nacht entsprechen nicht mehr dem normalen Wohngebrauch und müssen deshalb von anderen Mietern nicht als sozialadäquat hingenommen werden. AG München, Urteil vom 3.2.2014, 417 C 17705/13 (z. Zt. LG München I, 14 S 4926/14) 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 208 Es steht grundsätzlich jedem Eigentümer nach § 1004 BGB das Recht zu, einem Dritten das Betreten des Eigentums zu verbieten. Der Vermieter greift in die dem Mieter durch den Mietvertrag eingeräumten Rechte nur unzulässig ein, wenn er ohne sachlichen Grund einem Besucher eines Mieters ein Hausverbot erteilt. Ein solcher sachlicher Grund kann vor allem darin begründet sein, dass ein Besucher wiederholt und nicht unerheblich den Hausfrieden stört. Solange der Mieter einverstanden ist mit dem Hausverbot gegenüber einem Dritten liegt keine Verletzung des Mietvertrages vor. AG München Urteil vom 16.9.2013, 424 C 14519/13 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 209 Der Vermieter kann vom Mieter nach einer Abmahnung gemäß § 541 BGB verlangen, dass er nicht mehr als den einen – vertraglich zugestandenen - Hund in der Wohnung hält. Die Haltung von mehr als einem Hund in einer 2,5 Zimmerwohnung entspricht in der Regel nicht mehr vertragsgemäßem Gebrauch. AG München, Urteil vom 12.5.2014, 424 C 28654/13 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 210 Im laufenden Mietverhältnis ist ein Vermieter nicht verpflichtet, die vom Mieter begehrten Auskünfte über die Beschwerde führenden Mitmieter zu erteilen. Einem Vermieter ist es zum frühen Zeitpunkt vor der Kündigung wegen Vertragsverletzungen nicht zumutbar, die Namen derjenigen Mieter, die sich über das Verhalten des Klägers beschwerten, zu offenbaren und die weiter geltend gemachten Auskünfte, insbesondere wer wann welche Anschuldigungen vorgebracht hat, zu erteilen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass ein Vermieter gegenüber den Mietern eine Fürsorgepflicht hat und bei Erteilung der verlangten Auskunft die Gefahr bestünde, dass sich eine etwaige Störung des Hausfriedens verschärft. Demgegenüber ist es dem störenden Mieter zuzumuten abzuwarten, ob die Beklagte die von den anderen Mietern mitgeteilten Beschwerden tatsächlich zum Anlass für eine spätere Kündigung nimmt. AG München, Urteil vom 8.8.2014, 463 C 10947/14 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 211 Unzulässig sind Zuschläge auf Mietspiegelwerte für bestimmte Ausstattungsmerkmale, Beschaffenheiten und Wohnlagen, die der Mietspiegel gerade nicht vorsieht. AG Aachen, Urteil vom 30. 12. 2014, 111 C 141/14 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 212 Wenn in der Mietwohnung erforderliche Unterhaltsreinigungen zur Aufrechterhaltung eines hygienischen Zustandes innerhalb der Wohnung nur erheblich erschwert erfolgen können und dieser Zustand zu einer - von dem Sachverständigen festgestellten - innenraumhygienischen Auffälligkeit der Wohnung führt, welche die Ursache und Auslöser der festgestellten penetranten Geruchsimmissionen ist, kommt nach erfolgloser Abmahnung des Mieters zumindest eine ordentliche Kündigung wegen Störung des Hausfriedens in Betracht. AG Bonn, Urteil vom 2. 10. 2014, 201 C 334/13 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 213 1. Das mit der Versagung einer Parabolantenne tangierte Informationsinteresse des Mieters am Empfang österreichischer und schweizerischer Sender wiegt nicht schwer genug, um das Interesse des Vermieters an einer optisch ungeschmälerten Außenansicht des Anwesens aufzuwiegen, wenn es an einer engen heimatlichen Verwurzelung des Mieters in Österreich oder der Schweiz fehlt und die Wohnung mit einem Breitbandkabelanschluss und einem Internetanschluss ausgestattet ist, über die auch ausländische Fernsehund Radiosender empfangen werden können. 2. Das Grundrecht auf Informationsfreiheit gewährleistet nur den Zugang zu Informationsquellen im Rahmen der allgemeinen Gesetze, nicht jedoch die Kostenlosigkeit des Zugangs (so auch: BGH, Beschluss vom 14. 5. 2013, VIII ZR 268/12). AG Dresden, Urteil vom 5. 9. 2014, 141 C 3834/14 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 214 Der Vermieter muss eine Kautionsabrechnung erteilen und hierin mit seinen Gegenforderungen aufrechnen. Der Inhalt der Abrechnung muss den Anforderungen von § 259 BGB entsprechen, d.h. aus ihr muss sich die Höhe der Kautionssumme einschließlich der Zinsen ergeben, evtl. Gegenforderungen müssen nachvollziehbar nach Grund und Höhe dargelegt werden. Die Kosten für die Auflösung des Kautionskontos sind vom Mieter zu tragen, werden sie vom Vermieter verauslagt, so können sie von der Kautionssumme abgezogen werden. Zwar besteht keine gesetzlich geregelte oder allgemein gültige Abrechnungsfrist. Dem Vermieter steht eine angemessene Frist zur Abrechnung zu, die von den Umständen des Einzelfalles abhängt. AG Frankenthal, Urteil vom 30. 10. 2014, 3a C 270/14 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 215 Mieter müssen keine Attrappe einer VideoÜberwachungskamera im Hauseingang und im Treppenhaus akzeptieren. AG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.1.2015, 33 C 3407/14 (n. rkr.) 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 216 Gegen die Umlagefähigkeit von Fällkosten sprechen insbesondere schutzwürdige Interessen des Mieters. Das Entstehen derartiger meist hoher Kosten ist für den Mieter überraschend und nicht kalkulierbar. Aufgrund der jahrzehntelangen Lebensdauer von Bäumen muss ein Mieter – auch wenn das Mietverhältnis bereits über Jahrzehnte dauert nicht damit rechnen, plötzlich und unvorhersehbar in einem Jahr mit derartigen Kosten belastet zu werden. Insbesondere sind Baumfällkosten nicht mit regelmäßig wiederkehrenden Kosten, wie z.B. für die Öltankreinigung etwa alle 5 Jahre, vergleichbar. AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 14.1.2015, 531 C 227/13 (n. rkr.) 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 217 Gibt es auf der einen Seite die in Teilbereichen rechtsfähige GbR (BGH, II ZR 331/00, ZMR 2001, 338), die im Grundbuch eingetragen ist, auf der anderen Seite die kündigenden Gesellschafter/Kläger, so ist allenfalls ein Parteiwechsel bei zwei existenten Parteien denkbar, nicht aber eine Rubrumsberichtigung. Der Auffassung des BGH (VIII ZR 231/13, ZMR 2014, 625 - ergangen zum Mieterhöhungsverfahren - ) kann nicht dahin gefolgt werden, dass auch der Käufer einer vermieteten Wohnung - nach interner vom Verkäufer erklärter Ermächtigung - wirksam schon vor Eigentumsumschreibung im Grundbuch im eigenen Namen einseitige Vertragserklärungen (hier: Kündigungen) - mit verdeckter Ermächtigung – wirksam abgeben kann. AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 17.12.2014, 531 C 116/14 (n. rkr.) 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 218 Es ist nicht schon bei einer Überschreitung des sogenannten technischen Maßnahmewertes von 100 kbE/ 100 ml (Anlage 3, Teil II der TrinkwasserVO) für die Legionellenbelastung im Trinkwasser einer Wohnimmobilie von einer minderungsrelevanten Gesundheitsgefahr auszugehen. Anderes gilt nur wenn an einer der Entnahmestellen eine Legionellenkonzentration über dem Grenzwert von 10.000 kbE/100ml, ab dem von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen und eine direkte Gefahrabwehr notwendig ist, gemessen wurde (vgl. DVGW - Arbeitsblatt W 551). AG München, Urteil vom 25.6.2014, 452 C 2212/14 (rkr. nach erfolgloser Berufung zum LG München I, ZK 31) 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 219 Ist in einem Wohnraummietvertrag vereinbart, dass der Vermieter die Schönheitsreparaturen zu tragen hat und der in der Miete enthaltene Anteil für die Schönheitsreparaturen kalkulatorisch ausgewiesenen, besteht kein Anspruch des Mieters auf Auszahlung eines Schönheitsreparaturenguthabens wegen ungerechtfertigter Bereicherung. AG Wiesbaden, Urteil vom 2. 4. 2014, 91 C 5302/13 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 220 Der Vermieter kann sich auf eine von ihm ausgesprochene Eigenbedarfskündigung wegen Verstoßes gegen die Grundsätze von Treu und Glauben nicht berufen, wenn er der Pflicht zum Angebot einer freistehenden Alternativwohnung zuwider gehandelt hat, selbst wenn der Mieter nach Ausspruch einer zeitlich nachfolgenden Eigenbedarfskündigung die Anmietung der nunmehr angebotenen Alternativwohnung ablehnt. Die Treuwidrigkeit ist allenfalls dann zu verneinen, wenn der Mieter zu keinem Zeitpunkt Interesse daran hatte, die Alternativwohnung anzumieten. Das Berufungsgericht hat eine in einem gemäß § 283 ZPO nachgelassenen erstinstanzlichen Schriftsatz erklärte neuerliche Kündigung gemäß § 533 Nr. 2 ZPO nur zu berücksichtigen, wenn sie auf einer mit einer zuvor in den Rechtsstreit eingeführten Kündigung kongruenten Tatsachengrundlage beruht. LG Berlin, Urteil vom 16.4.2015, 67 S 14/15 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 221 Mietvertragliche Vereinbarungen, die die Höhe der Miete für preisfreien Wohnraum von den Einkommensverhältnissen des Mieters abhängig machen, sind - auch nach Beendigung einer öffentlichen Förderung - gemäß § 557 Abs. 4 BGB unwirksam. LG Berlin, Beschluss vom 26.3.2015, 67 S 77/15 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 222 Kreuzen die Mietvertragsparteien im Mietvertrag bei den Regelungen zur Höhe und Zahlung der Nettokaltmiete keine der vorgesehenen Formularvarianten „monatlich“, „vierteljährlich“ und „jährlich“ an, ist gemäß § 133, 157 BGB gleichwohl eine Pflicht zur monatlichen Mietzahlung vereinbart, wenn die Miethöhe – hier 680,00 EUR – für eine Quartals- oder Jahresmiete unüblich niedrig wäre und die Vertragsparteien zudem ausdrücklich die Zahlung einer monatlichen Betriebskostenpauschale vereinbart haben. Für die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Vermieters ist in einem solchen Falle kein Raum. LG Berlin, Urteil vom 11.12.2014, 67 S 278/14 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 223 1. § 577a Abs. 1a Ziffer 1 BGB n.F. ist auf vor dem 1. Mai 2013 zugegangene Kündigungserklärungen nicht anwendbar. 2. Der Vermieter wird nach Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung seiner Anbietpflicht auch dann gerecht, wenn er dem Mieter eine Alternativwohnung zu einem über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegenden Mietzins anbietet. LG Berlin, Beschluss vom 7.8.2014, 67 S 280/14 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 224 1. Die nicht angezeigte und ungenehmigte Überlassung der Mietsache an Touristen kann die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. 2. Ob eine Abmahnung i.S.d. § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB als Kündigungsvoraussetzung nur wirksam ist, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist, kann dahinstehen, sofern die Voraussetzungen des § 543 Abs. 3 Satz 2 BGB vorliegen. LG Berlin, Beschluss vom 18.11.2014, 67 S 360/14 (Rücknahme der Berufung erfolgte) 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 225 1. Die entgeltliche Überlassung einer zuvor über „airbnb“ angebotenen Mietwohnung an Touristen kann die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen. 2. Mahnt der Vermieter den Mieter wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung der Mietsache ab, ist eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses in der Regel auch dann gerechtfertigt, wenn der Mieter nach erfolgter Abmahnung ein über „airbnb“ geschaltetes Angebot zur entgeltlichen Gebrauchsüberlassung der Wohnung aufrechterhält, selbst wenn es in der Folge nicht mehr zu einer vertragswidrigen Gebrauchsüberlassung kommt. LG Berlin, Beschluss vom 3.2.2015, 67 T 29/15 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 226 Die Verjährungsfrist für die Schadensersatzansprüche des Vermieters beginnt vielmehr mit Rückgabe der Mietsache, unabhängig davon, ob der Mieter dem Vermieter seine neue Adresse mitteilt oder nicht. LG Bielefeld, Beschlüsse vom 30.5.2014 (I) und 30. 6. 2014 (II), 22 S 100/14 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 227 Der Vermieter kann sich in der Regel nicht auf die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung berufen, wenn der Wohnraummieter alle aktuellen Zahlungsrückstände spätestens binnen zwei Monaten nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage ausgeglichen hat oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet hat und keine sonstigen erheblichen Gründe gegen eine Fortsetzung des Mietverhältnisses sprechen. LG Bonn, Urteil vom 6. 11. 2014, 6 S 154/14 (n. rkr., BGH, VIII ZR 321/14) 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 228 Die im Mietvertrag enthaltene so genannte Wartungs- und Kleinreparaturklausel rechtfertigt im Rahmen des Mieterhöhungsverlangens keinen Abschlag in Höhe von wenigstens 0,20 Euro/m² von der ortsüblichen Vergleichsmiete, soweit die Klauseln die betragsmäßig nicht näher eingegrenzte Eigenvornahme von Kleinreparaturen vorsieht und deshalb bereits unwirksam ist. Die Verpflichtung zur Übernahme von Wartungskosten ist im Hinblick auf die Regelungen des § 2 BetrKV als durchaus üblich im Rahmen von Mietverhältnissen anzusehen, so dass sich diese nicht gesondert auf die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete auswirkt. LG Düsseldorf, Urteil vom 23. 10. 2014, 21 S 353/13 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 229 Neben dem Recht zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges des Mieters mit einem Betrag, welcher die Miete für zwei Monate übersteigt, besteht auch ein Recht zur fristlosen Kündigung aufgrund der Erstattung einer Strafanzeige seitens des Mieters, wenn diese als leichtfertig und unangemessen zu bewerten ist oder auf erfundenen Tatsachen beruht. Eine schwerwiegende Vertragsverletzung liegt aber auch dann vor, wenn die Anzeige zwar auf wahren Tatsachen beruht, der Anzeigenerstatter aber nicht zur Wahrung eigener Interessen handelt, sondern um dem Angezeigten einen Schaden zuzufügen. Eine Strafanzeige kann sich daher als unangemessen darstellen, wenn diese Streitigkeiten über die Höhe der Miete, die Berechtigung einer Umlage von Betriebskosten und ähnliche Fälle zur Grundlage hat, da insoweit der Zivilrechtsweg zur Verfügung steht. LG Düsseldorf, Urteil vom 6. 11. 2014, 21 S 48/14 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 230 Eine starre Fristenklausel in Kombination mit einer als Sondervereinbarung bezeichneten Regelung im Mietvertrag hinsichtlich der Endrenovierung stellt einen Verstoß gegen das Übermaßverbot des § 307 BGB dar. Der dadurch eingetretene Summierungseffekt hat zur Folge, dass beide Klauseln unwirksam sind. Ein „Anerkenntnis“ des Mieters bleibt dann ohne Wirkung, wenn schon die Abwälzung der Schönheitsreparaturen unwirksam war. Der Mieter knüpft mit derartigen Erklärungen erkennbar an die von ihm für wirksam gehaltenen Renovierungspflichten an und will nicht etwa ein selbstständiges, also konstitutives Schuldanerkenntnis abgeben. Wären die – mangels wirksamer Schönheitsreparaturenklausel beim Vermieter verbliebenen - Schönheitsreparaturen turnusmäßig durchgeführt worden, so wäre eine Vertiefung der Nikotinbeaufschlagung infolge Zeitablaufs verhindert und einer Beschädigung der Mietsache entgegen gewirkt worden. LG Frankenthal, Urteil vom 19. 11. 2014, 2 S 173/14 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 231 Die Begründung eines formal wirksamen Mieterhöhungsverlangens nach § 558a Abs. 1 Satz 1 BGB, welche sich auf den Stuttgarter Mietspiegel und dessen überwiegend unbestimmte, wertende Kriterien bezieht, setzt voraus, dass der Vermieter die seiner Meinung nach einschlägigen Einordnungskriterien benennt. Anderenfalls ist eine auch nur ansatzweise Überprüfung des Mieterhöhungsverlangens durch den Mieter wegen der Besonderheiten des Stuttgarter Mietspiegels nicht möglich. LG Stuttgart, Urteil vom 10. 12. 2014, 13 S 114/14 07.05.2015 © Dr. Olaf Riecke Folie 232 07/05/15 Copyright © Dr. Olaf Riecke 233
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