Grosses Publikumsinteresse an Erbrecht und Nachlassplanung

MEDIENMITTEILUNG
Zürich, 19. März 2015
„Erben. Teilen. Streiten?“
Grosses Publikumsinteresse an Erbrecht und Nachlassplanung
Unter dem Titel „Erben. Teilen. Streiten?“ führte der Zürcher Anwaltsverband am
17. März im Casinotheater Winterthur und am 18. März im Kongresshaus Zürich ein
öffentliches Podium durch. Ausgewiesene Experten auf dem Gebiet des Erbrechts
beleuchteten die dauerhaft aktuelle Thematik aus verschiedenen Perspektiven. Weitere
Mitglieder mit Fachbezug unterstützten die Referenten im Anschluss an die
Veranstaltung bei persönlichen Fragen der Rechtsuchenden. Rund 240 Interessierte in
Winterthur sowie 360 in Zürich nutzten die Publikumsanlässe.
Die öffentlichen Informationsveranstaltungen des Zürcher Anwaltsverbands erfreuen sich
immer grosser Beliebtheit. Insbesondere erbrechtliche Themen interessieren das Publikum.
Rechtsanwältin Dr. Kinga M. Weiss, Fachanwältin SAV Erbrecht, und die Rechtsanwälte
Hans-Peter Kümin und Dr. René Strazzer, beide ebenfalls Fachanwälte SAV Erbrecht, legten
die theoretischen Grundlagen zum Erbrecht dar und veranschaulichten das Thema mit
praktischen Fallbeispielen.
Worauf es bei der Nachlassplanung ankommt
Obwohl erbrechtliche Fragen im Vordergrund standen, konnten die Referierenden aufzeigen,
wie wichtig auch das Ehegüterrecht im Zusammenhang mit dem Erbrecht ist, kann doch durch
einen Ehevertrag direkt Einfluss genommen werden auf die Grösse der jeweiligen Erbmassen
der Ehegatten. Am Beispiel einer „Patchworkfamilie“ wurden die gesetzlichen Bestimmungen
einer Nachlassplanung bezüglich Erbquoten, Pflichtteilen und erbrechtlichen
Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt. Ebenso wurden die wesentlichen Unterschiede
zwischen Testament und Erbvertrag erläutert.
Das Erbrecht enthält zwingende Vorschriften, welche die Verfügungsfreiheit einer jeden
Person einschränken, falls pflichtteilsberechtigte Erben hinterlassen werden. Für
Konkubinatspartner hat dies die nachteilige Folge, dass testamentarisch (oder mit Erbvertrag)
der Partner nicht im gewünschten Ausmass berücksichtigt werden kann, sofern Erben
vorhanden sind, die von Gesetzes wegen (Pflichtteile) zu berücksichtigen sind und nicht
bereit sind, auf diese Pflichtteile zu verzichten. Pflichtteilsberechtigte Personen sind
Nachkommen (auch Enkelkinder), der Ehegatte sowie (wenn Nachkommen fehlen) auch die
Eltern. Keinen Pflichtteilsschutz geniessen hingegen Geschwister.
Neue EU-Erbrechtsverordnung: Rechtzeitig abklären, ob Handlungsbedarf besteht
Wichtig war der Hinweis auf die ab dem 17. August 2015 anwendbare Europäische
Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO). Diese neue EU-Verordnung
ist beispielsweise auf deutsch-schweizerische Erbfälle anzuwenden, die am oder nach dem
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17. August 2015 eintreten. So kommt es aus EU Sicht neu darauf an, wo der Erblasser zum
Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Falls dieser in der
Schweiz liegt, ist auf den Nachlass schweizerisches Erbrecht anwendbar, ausser, wenn der
Erblasser sein Heimatrecht gewählt hat. Wegen der neuen Europäischen
Erbrechtsverordnung sollten potentielle Erblasser, welche Vermögenswerte (bewegliche oder
unbewegliche) in einem Mitgliedstaat besitzen, abklären, ob ein Handlungsbedarf besteht,
zumal auch wegen den teilweise weitreichenden Zuständigkeitsbestimmungen, empfiehlt
Rechtsanwältin Dr. Kinga M. Weiss.
Was ist bei Erbteilung und Willensvollstreckung zu beachten?
Nachlassfragen können sehr kompliziert sein. Dies zeigte Rechtsanwalt Hans-Peter Kümin
anhand eines anschaulichen Beispiels einer Nachlassabwicklung auf. Für Fragen bezüglich
der Regelung des Nachlasses empfiehlt sich daher, sich von spezialisierten Anwälten oder
Notaren beraten zu lassen. Informationen und weitere Auskünfte hierzu finden sich bei
Notariaten (www.notariate.zh.ch) oder den Gerichten im Kanton Zürich (www.gerichte.zh.ch),
sowie bei der Geschäftsstelle des Zürcher Anwaltsverbands (www.zav.ch).
Erbrechtliche Ansprüche vor Gericht durchsetzen
Im dritten Teil des Podiums ging Rechtsanwalt Dr. René Strazzer auf die drei wichtigsten
erbrechtlichen Klagen ein, namentlich die Ungültigkeitsklage, die Herabsetzungsklage und die
Erbteilungsklage. Dabei warnte er eindringlich, dass es ausserordentlich schwierig sei, ein
Testament im Nachhinein wegen sogenannter Verfügungsunfähigkeit (Urteilsunfähigkeit) vor
Gericht erfolgreich anzufechten. Die Hürden hierzu sind sehr hoch, da das Gesetz
grundsätzlich von der Urteilsfähigkeit der verfügenden Person ausgeht, und letztwillige
Verfügungen in der Gerichtspraxis in der Regel nur aus medizinischen Gründen anfechtbar
sind, welche vom Kläger bewiesen werden müssen.
Ein praktisch ebenfalls wichtiger Ungültigkeitsgrund ist der Formmangel. So entspricht zum
Beispiel ein maschinengeschriebenes Testament, das handschriftlich unterschrieben ist, nicht
der gesetzlichen Form. Handschriftlichkeit, Datum und Unterschrift sind
Gültigkeitserfordernisse der eigenhändigen Verfügung.
Wichtig war sodann der Hinweis, dass jeder Erbe jederzeit die Teilung des Nachlasses
verlangen kann. Wenn die Teilung nicht im gegenseitigen Einvernehmen oder unter
Mitwirkung des Willensvollstreckers vorgenommen werden kann, bleibt nur der Weg einer
Erbteilungsklage. Im Gegensatz zur Ungültigkeits- und Herabsetzungsklage kann die
Erbteilungsklage nicht verjähren und auch nicht verwirken. Mit einer guten Planung und
sorgfältigen Regelung im Voraus können Streitereien oftmals vermieden werden.
Unentgeltliche Rechtsauskunft beim Apéro
Zum Abschluss des Hauptprogramms beantworteten die drei Experten Fragen aus dem
Publikum. Einige Fragen waren spezifischer Natur, wie zum Beispiel Stellung und Kompetenz
eines Willensvollstreckers, oder der Anspruch auf Entschädigung von Pflegeleistungen an den
eigenen Eltern, die über das übliche Mass hinausgehen. Für solche Fragen standen den
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Rechtsuchenden auch die weiteren Mitglieder des Zürcher Anwaltsverbands beim Apéro Red
und Antwort. Das Angebot wurde von den Besucherinnen und Besuchern rege genutzt.
Weitere Informationen finden sich unter www.zav.ch oder bei folgenden Kontaktstellen:
Geschäftsstelle Zürcher Anwaltsverband
Die Geschäftsstelle ist behilflich bei anwaltsspezifischen Fragen. Wenn nötig, weist sie Sie an
die richtige Stelle innerhalb des Zürcher Anwaltsverbands weiter.
Geschäftsführer:
Dr. Patrick Middendorf
Stv. lic.iur. Simon Bachmann
Birmensdorferstrasse 83, 8003 Zürich
Telefon 044 211 51 81, Fax 044 211 51 82, [email protected], www.zav.ch
Medienstelle Zürcher Anwaltsverband
c/o P. R. Mor Consulting GmbH
lic.oec.publ. Pedro R. Mor
Asylstrasse 77, 8032 Zürich
Telefon 043 268 44 80 / [email protected]
Der Zürcher Anwaltsverband ist die Berufsorganisation der unabhängigen Anwältinnen und Anwälte im Kanton
Zürich. Mit rund 3000 Mitgliedern ist der Zürcher Anwaltsverband der weitaus grösste kantonale Anwaltsverband
der Schweiz. Für Interessierte führt er öffentliche Veranstaltungen zu allgemeinen Themen durch. Für
Rechtsuchende betreibt der Zürcher Anwaltsverband in der Stadt Zürich sowie in drei weiteren Gemeinden des
Kantons unentgeltliche Rechtsauskunftsstellen. Der Verband bietet verbandsinterne Weiterbildungen an und
beteiligt sich an der Dienstleistung „Anwalt der ersten Stunde“. Der vom Zürcher Anwaltsverband lancierte OnlineVermittlungsservice www.advonaut.ch hilft zudem, in Stadt und Kanton Zürich die richtige Anwältin oder den
passenden Anwalt zu finden.
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