MEDIENMITTEILUNG Zürich, 19. März 2015 „Erben. Teilen. Streiten?“ Grosses Publikumsinteresse an Erbrecht und Nachlassplanung Unter dem Titel „Erben. Teilen. Streiten?“ führte der Zürcher Anwaltsverband am 17. März im Casinotheater Winterthur und am 18. März im Kongresshaus Zürich ein öffentliches Podium durch. Ausgewiesene Experten auf dem Gebiet des Erbrechts beleuchteten die dauerhaft aktuelle Thematik aus verschiedenen Perspektiven. Weitere Mitglieder mit Fachbezug unterstützten die Referenten im Anschluss an die Veranstaltung bei persönlichen Fragen der Rechtsuchenden. Rund 240 Interessierte in Winterthur sowie 360 in Zürich nutzten die Publikumsanlässe. Die öffentlichen Informationsveranstaltungen des Zürcher Anwaltsverbands erfreuen sich immer grosser Beliebtheit. Insbesondere erbrechtliche Themen interessieren das Publikum. Rechtsanwältin Dr. Kinga M. Weiss, Fachanwältin SAV Erbrecht, und die Rechtsanwälte Hans-Peter Kümin und Dr. René Strazzer, beide ebenfalls Fachanwälte SAV Erbrecht, legten die theoretischen Grundlagen zum Erbrecht dar und veranschaulichten das Thema mit praktischen Fallbeispielen. Worauf es bei der Nachlassplanung ankommt Obwohl erbrechtliche Fragen im Vordergrund standen, konnten die Referierenden aufzeigen, wie wichtig auch das Ehegüterrecht im Zusammenhang mit dem Erbrecht ist, kann doch durch einen Ehevertrag direkt Einfluss genommen werden auf die Grösse der jeweiligen Erbmassen der Ehegatten. Am Beispiel einer „Patchworkfamilie“ wurden die gesetzlichen Bestimmungen einer Nachlassplanung bezüglich Erbquoten, Pflichtteilen und erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt. Ebenso wurden die wesentlichen Unterschiede zwischen Testament und Erbvertrag erläutert. Das Erbrecht enthält zwingende Vorschriften, welche die Verfügungsfreiheit einer jeden Person einschränken, falls pflichtteilsberechtigte Erben hinterlassen werden. Für Konkubinatspartner hat dies die nachteilige Folge, dass testamentarisch (oder mit Erbvertrag) der Partner nicht im gewünschten Ausmass berücksichtigt werden kann, sofern Erben vorhanden sind, die von Gesetzes wegen (Pflichtteile) zu berücksichtigen sind und nicht bereit sind, auf diese Pflichtteile zu verzichten. Pflichtteilsberechtigte Personen sind Nachkommen (auch Enkelkinder), der Ehegatte sowie (wenn Nachkommen fehlen) auch die Eltern. Keinen Pflichtteilsschutz geniessen hingegen Geschwister. Neue EU-Erbrechtsverordnung: Rechtzeitig abklären, ob Handlungsbedarf besteht Wichtig war der Hinweis auf die ab dem 17. August 2015 anwendbare Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO). Diese neue EU-Verordnung ist beispielsweise auf deutsch-schweizerische Erbfälle anzuwenden, die am oder nach dem Zürcher Anwaltsverband Geschäftsstelle Dr. Patrick Middendorf Birmensdorferstrasse 83 Postfach 9821 8036 Zürich Tel 044 211 51 81 Fax 044 211 51 82 [email protected] www.zav.ch MEDIENMITTEILUNG 17. August 2015 eintreten. So kommt es aus EU Sicht neu darauf an, wo der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Falls dieser in der Schweiz liegt, ist auf den Nachlass schweizerisches Erbrecht anwendbar, ausser, wenn der Erblasser sein Heimatrecht gewählt hat. Wegen der neuen Europäischen Erbrechtsverordnung sollten potentielle Erblasser, welche Vermögenswerte (bewegliche oder unbewegliche) in einem Mitgliedstaat besitzen, abklären, ob ein Handlungsbedarf besteht, zumal auch wegen den teilweise weitreichenden Zuständigkeitsbestimmungen, empfiehlt Rechtsanwältin Dr. Kinga M. Weiss. Was ist bei Erbteilung und Willensvollstreckung zu beachten? Nachlassfragen können sehr kompliziert sein. Dies zeigte Rechtsanwalt Hans-Peter Kümin anhand eines anschaulichen Beispiels einer Nachlassabwicklung auf. Für Fragen bezüglich der Regelung des Nachlasses empfiehlt sich daher, sich von spezialisierten Anwälten oder Notaren beraten zu lassen. Informationen und weitere Auskünfte hierzu finden sich bei Notariaten (www.notariate.zh.ch) oder den Gerichten im Kanton Zürich (www.gerichte.zh.ch), sowie bei der Geschäftsstelle des Zürcher Anwaltsverbands (www.zav.ch). Erbrechtliche Ansprüche vor Gericht durchsetzen Im dritten Teil des Podiums ging Rechtsanwalt Dr. René Strazzer auf die drei wichtigsten erbrechtlichen Klagen ein, namentlich die Ungültigkeitsklage, die Herabsetzungsklage und die Erbteilungsklage. Dabei warnte er eindringlich, dass es ausserordentlich schwierig sei, ein Testament im Nachhinein wegen sogenannter Verfügungsunfähigkeit (Urteilsunfähigkeit) vor Gericht erfolgreich anzufechten. Die Hürden hierzu sind sehr hoch, da das Gesetz grundsätzlich von der Urteilsfähigkeit der verfügenden Person ausgeht, und letztwillige Verfügungen in der Gerichtspraxis in der Regel nur aus medizinischen Gründen anfechtbar sind, welche vom Kläger bewiesen werden müssen. Ein praktisch ebenfalls wichtiger Ungültigkeitsgrund ist der Formmangel. So entspricht zum Beispiel ein maschinengeschriebenes Testament, das handschriftlich unterschrieben ist, nicht der gesetzlichen Form. Handschriftlichkeit, Datum und Unterschrift sind Gültigkeitserfordernisse der eigenhändigen Verfügung. Wichtig war sodann der Hinweis, dass jeder Erbe jederzeit die Teilung des Nachlasses verlangen kann. Wenn die Teilung nicht im gegenseitigen Einvernehmen oder unter Mitwirkung des Willensvollstreckers vorgenommen werden kann, bleibt nur der Weg einer Erbteilungsklage. Im Gegensatz zur Ungültigkeits- und Herabsetzungsklage kann die Erbteilungsklage nicht verjähren und auch nicht verwirken. Mit einer guten Planung und sorgfältigen Regelung im Voraus können Streitereien oftmals vermieden werden. Unentgeltliche Rechtsauskunft beim Apéro Zum Abschluss des Hauptprogramms beantworteten die drei Experten Fragen aus dem Publikum. Einige Fragen waren spezifischer Natur, wie zum Beispiel Stellung und Kompetenz eines Willensvollstreckers, oder der Anspruch auf Entschädigung von Pflegeleistungen an den eigenen Eltern, die über das übliche Mass hinausgehen. Für solche Fragen standen den Zürcher Anwaltsverband Geschäftsstelle Dr. Patrick Middendorf Birmensdorferstrasse 83 Postfach 9821 8036 Zürich Tel 044 211 51 81 Fax 044 211 51 82 [email protected] www.zav.ch MEDIENMITTEILUNG Rechtsuchenden auch die weiteren Mitglieder des Zürcher Anwaltsverbands beim Apéro Red und Antwort. Das Angebot wurde von den Besucherinnen und Besuchern rege genutzt. Weitere Informationen finden sich unter www.zav.ch oder bei folgenden Kontaktstellen: Geschäftsstelle Zürcher Anwaltsverband Die Geschäftsstelle ist behilflich bei anwaltsspezifischen Fragen. Wenn nötig, weist sie Sie an die richtige Stelle innerhalb des Zürcher Anwaltsverbands weiter. Geschäftsführer: Dr. Patrick Middendorf Stv. lic.iur. Simon Bachmann Birmensdorferstrasse 83, 8003 Zürich Telefon 044 211 51 81, Fax 044 211 51 82, [email protected], www.zav.ch Medienstelle Zürcher Anwaltsverband c/o P. R. Mor Consulting GmbH lic.oec.publ. Pedro R. Mor Asylstrasse 77, 8032 Zürich Telefon 043 268 44 80 / [email protected] Der Zürcher Anwaltsverband ist die Berufsorganisation der unabhängigen Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich. Mit rund 3000 Mitgliedern ist der Zürcher Anwaltsverband der weitaus grösste kantonale Anwaltsverband der Schweiz. Für Interessierte führt er öffentliche Veranstaltungen zu allgemeinen Themen durch. Für Rechtsuchende betreibt der Zürcher Anwaltsverband in der Stadt Zürich sowie in drei weiteren Gemeinden des Kantons unentgeltliche Rechtsauskunftsstellen. Der Verband bietet verbandsinterne Weiterbildungen an und beteiligt sich an der Dienstleistung „Anwalt der ersten Stunde“. Der vom Zürcher Anwaltsverband lancierte OnlineVermittlungsservice www.advonaut.ch hilft zudem, in Stadt und Kanton Zürich die richtige Anwältin oder den passenden Anwalt zu finden. Zürcher Anwaltsverband Geschäftsstelle Dr. Patrick Middendorf Birmensdorferstrasse 83 Postfach 9821 8036 Zürich Tel 044 211 51 81 Fax 044 211 51 82 [email protected] www.zav.ch
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