Die EU-ErbVO

Die EUEU-ErbVO Europäisches Erbrecht im Wandel
Vortrag von:
Rechtsanwalt
Professor Dr. Wolfgang Burandt, LL.M.,M.A., MBA (Wales)
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Mediator (BAFM)
1 Einleitung
Gründe für wachsende Anzahl von Erbfällen mit Auslandberührung
•
•
•
•
Arbeitnehmerfreizügigkeit – Art.45 AEUV
Niederlassung- und Dienstleistungsfreiheit – Art.49, 56 AEUV
Liberalisierung des Kapitalverkehrs – Art.63 AEUV
Warenverkehrsfreiheit – Art.34 AEUV
24. März 2015
EU-ErbVO - Europäisches Erbrecht im Wandel - Vortrag von RA Prof. Dr. Wolfgang Burandt - Hamburg -
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1.1 Statistiken
81,1 Mio. Gesamtbevölkerung in Deutschland
8,8 % Ausländeranteil - 7,1 Mio. Ausländer
5,5 Mio. aus den EU-Mitgliedstaaten
12,3 Mio. Europäer leben in anderen EU-Staaten und nicht im Heimatstaat
13 % der Eheschließungen in Europa mit unterschiedlichen
Staatsbürgerschaften
450.000 jährliche Erbfälle mit Auslandsberührung
Jährlicher Gesamtwert: € 120.000.000.000,00
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1.2 Weg der EUEU-ErbVO
2001 – EU-Kommission gibt rechtsvergleichende Studie für internationale
Erb- und Erbverfahrensrecht in Auftrag (15 EG Staaten) –
Maßgeblich beteiligt DNotI, Prof. Dr. Dörner und Prof. Dr. Lagarde
2005 – Grünbuch der EU-Kommission zum Erb- und Testamentsrecht
2009 – EU-Kommissionsentwurf zu EU-ErbVO
2012 – Am 7. Juni 2012 – EU-ErbVO – VO (EU) 650/2012
2015 – INKRAFTTRETEN am 17. August 2015 um 0:00 Uhr
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2 Auslandsbezug
Tod
eines
Menschen
1. Frage:
Welches Recht ist für den Erbfall maßgeblich und
anzuwenden ?
Berührungspunkte mit
dem Ausland
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Reiner Inlandsfall
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2 IPR - IVR
Auslandsbezug liegt vor
Lösungsweg für die Frage – welches Recht ist anwendbar ?
Materielles Recht
als
„Sachliches Recht“
Internationales Privatrecht
IPR
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Formelles Recht
als
„Verfahrensrecht“
Internationales Verfahrensrecht
IVR
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2.1 Begriff IPR
Missverständnis
kein einheitliches abschließendes internationales Privatrecht als Völkerrecht
IPR – internationales Privatrecht ist das Recht eines jeden Staates, dass
„zum Inhalt und Aufgabe hat, darüber zu entscheiden, welche
von mehreren in Betracht kommenden nationalen Privatrechtsordnungen
auf einen Lebenssachverhalt mit Auslandsberührung zur Anwendung
kommen soll.“ (vgl. Art. 3 EGBGB)
Nicht irreführende Begriffe „Kollisionsrecht“ – „Verweisungsrecht“
im englischen Sprachraum „Conflict of laws“ genannt
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2.1 Begriff IPR – Bestandteile des Kollisionsrechtes
Richterrecht und
Rechtsfortbildung
Gewohnheitsrecht
IPR
Völkerrechtliche
Verträge und
Abkommen
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Innerstaatliches
Recht
z.B. EGBGB
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2.1 Begriff IPR – Normenpyramide aus Art. 3 EGBGB
Staatsverträge, Art. 3 Nr.2 EGBGB
Europäisches Recht, Art. 3 Nr.1 EGBGB
Innerstaatliches Recht
Richter-/Gewohnheitsrecht
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2.2 Funktion Kollisionsrecht
Aufgabe der Kollisionsnormen
Ein von mehreren zur Anwendung in
Betracht kommendes – „kollidierendes“ –
Recht für anwendbar erklären
1. Schritt
Anknüpfungsgegenstand ?
•Rechtsnachfolge von Todes wegen (v.T.w.)
•Ehe
•Kindschaft
•Art des Schuldverhältnisses
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2.2 Funktion Kollisionsrecht
2. Schritt
Anknüpfungsgegenstand
gefunden:
Verfügung v.T.w.
Anknüpfungsmomente Erbrecht
Staatsangehörigkeit
Wohnsitz
Aufenthaltsort
Belegenheitsort
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3.1 Berührungspunkte
Typische Fallkonstellationen im Erbrecht
Ausländische Staatsbürgerschaft
Wohnsitz oder Aufenthalt des Erblassers im Ausland
Belegenheit von Nachlassvermögen im Ausland
Errichtung einer Verfügung v.T.w. im Ausland
Erbverträge im Ausland oder zwischen Personen mit unterschiedlichen
Nationalitäten
Ehen zwischen Eheleuten mit unterschiedlichen Nationalitäten
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3.2 Inhalt des Erbstatutes
Auslegung von Testamenten
Erbfähigkeit
Umfang des Nachlasses
Erwerb der Erbschaft
Kreis der Erben
Pflichtteilsrecht
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4 Erbrechtliches Kollisionsrecht nach dem EGBGB
Völkerrechtliche Verträge :
Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen
anzuwendende Recht vom 05.10.1961
Deutsch-iranisches Niederlassungsabkommen
Deutsch-türkischer Konsularvertrag
Deutsch-sowjetischer Konsularvertrag
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4.1 Objektives Erbstatut nach Art. 25 Abs.1 EGBGB
„Art. 25 Rechtsnachfolge von Todes wegen
(1) Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates,
dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. …“
Beispiel:
Ein deutscher Staatsbürger lebt seit geraumer Zeit in Mailand. Er besitzt
ein Bankvermögen sowie ein Mietshaus in Hamburg-Barmbek.
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4.2 Subjektives Erbstatut nach Art. 25 Abs.2 EGBGB
„Art. 25 Rechtsnachfolge von Todes wegen
(2) Der Erblasser kann für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen in
der Form einer Verfügung von Todes wegen deutsches Recht wählen.“
Beispiel:
Ein Erblasser mit italienischer Staatsangehörigkeit lebt in Hamburg und
bewohnt sein Eigenheim an der Elbchaussee. In seinem notariellen
Testament bestimmt der Erblasser, dass für seine Immobilie deutsches
Erbrecht anzuwenden ist, um seiner deutschen Ehefrau die Abwicklung
seines etwaigen Nachlasses so verständlich und einfach wie möglich zu
machen.
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4.4 Alternative Anknüpfungsmomente
„Aufenthaltsprinzip“
vs.
Belgien , Bulgarien, Estland,
Frankreich, Dänemark, Luxemburg,
Großbritannien, Irland, Malta,
Zypern
„Staatsangehörigkeitsprinzip“
Deutschland, Finnland, Italien
Griechenland, Litauen,
Österreich, Polen, Portugal,
Schweden, Slowakei,
Slowenien, Spanien,
Tschechien, Ungarn
Lettland und Niederlande - Mischsysteme
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4.5 Grundsatz der Nachlasseinheit
Art. 25 EGBGB verweist den Nachlass insgesamt an die Rechtsordnung
des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte
Bei mehreren Staatsbürgerschaften – Art. 5 Abs.1 EGBGB – engste
Verbundenheit
Grds. keine Trennung zwischen beweglichem und unbeweglichem
Vermögen
Gegensatz – common-law-Staaten - Nachlassspaltung
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4.5 Nachlassspaltung
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4.5 Nachlassspaltung
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4.5 Nachlassspaltung
Beispiel:
Ein französischer Erblasser mit letztem Wohnsitz in Marseille hinterlässt
neben seiner Wohnung in Paris einen Grundbesitz mit einem Herrenhaus
nebst Einrichtungen, Kunstgemälden etc. in Lambsheim, Rheinland Pfalz.
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4.5 Weltkarte der IPR System im Erbrecht
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4.7 Formgültigkeit von Verfügungen v.T.w
v.T.w..
Art. 26 EGBGB und Haager Testamentsübereinkommen :
Wirksam, wenn Formvorschriften eigehalten
•
•
•
•
•
Heimatrechtsanknüpfung
Anknüpfung am Vornahmeort
Wohnsitzanknüpfung
Lageort des unbeweglichen Vermögens
Errichtungsstatut
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5 Grundgedanken der EUEU-ErbVO
Aufenthaltsprinzip
universelle Anwendung – lois uniformes
Nachlasseinheit
Rechtswahl zugunsten des Heimatrechtes
Gleichlauf von lex fori und lex causae
Europäisches Nachlasszeugnis
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6 Anwendungsbereich
Positivliste des Art. 23 EU-ErbVO, z.B. :
Zeitpunkt und Gründe des Erbfalls
Bestimmung der Berechtigten am Nachlass
Erbfähigkeit
Enterbung und Erbunfähigkeit
Umfang des Nachlasses und die Rechte der Berechtigten
Rechte des Nachlassverwalters oder Testamentsvollstreckers
Haftung des Nachlasses
Ausgleichung unter den Berechtigten
Teilung des Nachlasses
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6 Keine Anwendung auf (Negativliste)
Güterrecht
Rechtsgeschäfte unter Lebenden
Gesellschaftsrecht !
Dingliche Rechte – sachenrechtliche Beziehungen
Rechts- und Geschäftsfähigkeit
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8 Anwendbares Recht
„Artikel 21 Allgemeine Kollisionsnorm
(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die
gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem
der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hatte.
…“
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8.2 Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes
In der EU-ErbVO selbst NICHT definiert !
Vgl. aber Erwägungsgrund 23, 24:
Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt dann vor, wenn der Erblasser eine
„besonders enge und feste Bindung zu dem betreffenden Staat“ aufgebaut
hat
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8.2 Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes
Ausweichklausel
„Artikel 21 Allgemeine Kollisionsnorm
…
(2) Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, dass der
Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu
einem anderen als dem Staat hatte, dessen Recht nach Absatz 1
anzuwenden wäre, so ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen das
Recht dieses anderen Staates anzuwenden.“
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8.2 Ausweichklausel Fall„Mallorca
Fall„Mallorca--Rentner“
Beispiel:
Ein deutscher Erblasser lebt seit seiner Frühverrentung vornehmlich im
Ausland. So verbringt er seit 25 Jahren die Zeit von September bis Mai jeden
Jahres in seiner eigenen Finca in einer deutschen Siedlung auf der Insel
Mallorca. Dort trifft er häufig seine Freunde und Bekannten, die aus
Deutschland stammen . Seine Sprachkenntnisse reichen aus, um den
Lebensalltag wie Einkäufe, zu bewältigen.
Von Juni bis August lebt er in der Dachgeschosswohnung seines Hauses in
Brühl. Die Vielzahl seiner Verwandten lebt in Deutschland. In seinem
Testament setzte er seinen Neffen, der in seinem Haus in Brühl wohnt und zu
dem er über das ganze Jahr hinweg einen regen Kontakt hegt, zum
Alleinerben ein.
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8.3 Rechtswahl nach Art. 22 EUEU-ErbVO
„Artikel 22 Rechtswahl
(1) Eine Person kann für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht
des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im
Zeitpunkt ihres Todes angehört. Eine Person, die mehrere
Staatsangehörigkeiten besitzt, kann das Recht eines der Staaten wählen,
denen sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes
angehört.“
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8.7 Formelle Wirksamkeit einer Verfügung v.T.w
v.T.w..
Wie bisher – Art. 27 EU-ErbVO übernimmt HTÜ
Errichtungsort
Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung oder des Ablebens
Wohnsitz zum Zeitpunkt der Errichtung oder des Ablebens
Gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Errichtung oder des Ablebens
Belegenheit eines unbeweglichen Vermögens, soweit dieses betroffen ist
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8.8 Ausschlagung und Annahmeerklärung
„Artikel 28 Formgültigkeit einer Annahme- oder Ausschlagungserklärung
Eine Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft, eines
Vermächtnisses oder eines Pflichtteils oder eine Erklärung zur Begrenzung der
Haftung des Erklärenden ist hinsichtlich ihrer Form wirksam, wenn diese den
Formerfordernissen entspricht
a) des nach den Artikeln 21 oder 22 auf die Rechtsnachfolge von Todes
wegen anzuwendenden Rechts oder
b) des Rechts des Staates, in dem der Erklärende seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.“
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10 Öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche
„Artikel 59 Annahme öffentlicher Urkunden
(1) Eine in einem Mitgliedstaat errichtete öffentliche Urkunde hat in einem
anderen Mitgliedstaat die gleiche formelle Beweiskraft wie im
Ursprungsmitgliedstaat oder die damit am ehesten vergleichbare Wirkung,
sofern dies der öffentlichen Ordnung (ordre public) des betreffenden
Mitgliedstaats nicht offensichtlich widersprechen würde.“
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11.1 Europäisches Nachlasszeugnis -Verfahren
Zuständiges „Gericht“ grds. nach gewöhnlichem Aufenthalt
Antragsberechtigt nur Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker,
Nachlassverwalter aus anderem Mitgliedstaat
Nationale „Gerichte“ überprüfen nach nationalem Verfahren
Ausstellung entscheidet ob ENZ öffentliche Urkunde ist
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11.2 Inhalt des ENZ – Art. 68 EU
EU--ErbVO
Persönliche Erblasser Daten
Antragsteller Daten
Zweck
Sachverhalt um Erbberechtigung
Ausstellende Behörde und Zuständigkeitsbegründung
Erbquoten und Vermächtnisse
Testamentsvollstrecker bzw. Nachlassverwalterbefugnisse
Klärung der Besonderheiten an den befassten Gerichten
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11.3 Wirkung des ENZ
Kein Original – nur beglaubigte Abschriften
Zeitliche Begrenzung 6 Monate
Gutglaubensschutz für Dritte
Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde ? – hängt von der Ausstellung
durch die nationalen Gerichte an
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Vielen Dank fürs Zuhören !
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Noch Fragen ??? - Bitte !
Prof. Dr. Wolfgang Burandt, LL.M., M.A., MBA (Wales)
Rechtsanwalt, Equity-Partner & Head of Private Clients
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Mediator (BAFM)
SKW Schwarz Rechtsanwälte
Ferdinandstraße 3
D-20095 Hamburg
Email: [email protected]
T: +49 (0)40.334 01-576
F: +49 (0)40.334 01-531
24. März 2015
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