Die EUEU-ErbVO Europäisches Erbrecht im Wandel Vortrag von: Rechtsanwalt Professor Dr. Wolfgang Burandt, LL.M.,M.A., MBA (Wales) Fachanwalt für Familienrecht Fachanwalt für Erbrecht Mediator (BAFM) 1 Einleitung Gründe für wachsende Anzahl von Erbfällen mit Auslandberührung • • • • Arbeitnehmerfreizügigkeit – Art.45 AEUV Niederlassung- und Dienstleistungsfreiheit – Art.49, 56 AEUV Liberalisierung des Kapitalverkehrs – Art.63 AEUV Warenverkehrsfreiheit – Art.34 AEUV 24. März 2015 EU-ErbVO - Europäisches Erbrecht im Wandel - Vortrag von RA Prof. Dr. Wolfgang Burandt - Hamburg - 2 1.1 Statistiken 81,1 Mio. Gesamtbevölkerung in Deutschland 8,8 % Ausländeranteil - 7,1 Mio. Ausländer 5,5 Mio. aus den EU-Mitgliedstaaten 12,3 Mio. Europäer leben in anderen EU-Staaten und nicht im Heimatstaat 13 % der Eheschließungen in Europa mit unterschiedlichen Staatsbürgerschaften 450.000 jährliche Erbfälle mit Auslandsberührung Jährlicher Gesamtwert: € 120.000.000.000,00 24. März 2015 EU-ErbVO - Europäisches Erbrecht im Wandel - Vortrag von RA Prof. Dr. Wolfgang Burandt - Hamburg - 3 1.2 Weg der EUEU-ErbVO 2001 – EU-Kommission gibt rechtsvergleichende Studie für internationale Erb- und Erbverfahrensrecht in Auftrag (15 EG Staaten) – Maßgeblich beteiligt DNotI, Prof. Dr. Dörner und Prof. Dr. Lagarde 2005 – Grünbuch der EU-Kommission zum Erb- und Testamentsrecht 2009 – EU-Kommissionsentwurf zu EU-ErbVO 2012 – Am 7. Juni 2012 – EU-ErbVO – VO (EU) 650/2012 2015 – INKRAFTTRETEN am 17. August 2015 um 0:00 Uhr 24. März 2015 EU-ErbVO - Europäisches Erbrecht im Wandel - Vortrag von RA Prof. Dr. Wolfgang Burandt - Hamburg - 4 2 Auslandsbezug Tod eines Menschen 1. Frage: Welches Recht ist für den Erbfall maßgeblich und anzuwenden ? Berührungspunkte mit dem Ausland 24. März 2015 Reiner Inlandsfall EU-ErbVO - Europäisches Erbrecht im Wandel - Vortrag von RA Prof. Dr. Wolfgang Burandt - Hamburg - 5 2 IPR - IVR Auslandsbezug liegt vor Lösungsweg für die Frage – welches Recht ist anwendbar ? Materielles Recht als „Sachliches Recht“ Internationales Privatrecht IPR 24. März 2015 Formelles Recht als „Verfahrensrecht“ Internationales Verfahrensrecht IVR EU-ErbVO - Europäisches Erbrecht im Wandel - Vortrag von RA Prof. Dr. Wolfgang Burandt - Hamburg - 6 2.1 Begriff IPR Missverständnis kein einheitliches abschließendes internationales Privatrecht als Völkerrecht IPR – internationales Privatrecht ist das Recht eines jeden Staates, dass „zum Inhalt und Aufgabe hat, darüber zu entscheiden, welche von mehreren in Betracht kommenden nationalen Privatrechtsordnungen auf einen Lebenssachverhalt mit Auslandsberührung zur Anwendung kommen soll.“ (vgl. Art. 3 EGBGB) Nicht irreführende Begriffe „Kollisionsrecht“ – „Verweisungsrecht“ im englischen Sprachraum „Conflict of laws“ genannt 24. März 2015 EU-ErbVO - Europäisches Erbrecht im Wandel - Vortrag von RA Prof. Dr. Wolfgang Burandt - Hamburg - 7 2.1 Begriff IPR – Bestandteile des Kollisionsrechtes Richterrecht und Rechtsfortbildung Gewohnheitsrecht IPR Völkerrechtliche Verträge und Abkommen 24. März 2015 Innerstaatliches Recht z.B. EGBGB EU-ErbVO - Europäisches Erbrecht im Wandel - Vortrag von RA Prof. Dr. Wolfgang Burandt - Hamburg - 8 2.1 Begriff IPR – Normenpyramide aus Art. 3 EGBGB Staatsverträge, Art. 3 Nr.2 EGBGB Europäisches Recht, Art. 3 Nr.1 EGBGB Innerstaatliches Recht Richter-/Gewohnheitsrecht 24. März 2015 EU-ErbVO - Europäisches Erbrecht im Wandel - Vortrag von RA Prof. Dr. Wolfgang Burandt - Hamburg - 9 2.2 Funktion Kollisionsrecht Aufgabe der Kollisionsnormen Ein von mehreren zur Anwendung in Betracht kommendes – „kollidierendes“ – Recht für anwendbar erklären 1. Schritt Anknüpfungsgegenstand ? •Rechtsnachfolge von Todes wegen (v.T.w.) •Ehe •Kindschaft •Art des Schuldverhältnisses 24. März 2015 EU-ErbVO - Europäisches Erbrecht im Wandel - Vortrag von RA Prof. Dr. Wolfgang Burandt - Hamburg - 10 2.2 Funktion Kollisionsrecht 2. Schritt Anknüpfungsgegenstand gefunden: Verfügung v.T.w. Anknüpfungsmomente Erbrecht Staatsangehörigkeit Wohnsitz Aufenthaltsort Belegenheitsort 11 24. März 2015 EU-ErbVO - Europäisches Erbrecht im Wandel - Vortrag von RA Prof. Dr. Wolfgang Burandt - Hamburg - 11 3.1 Berührungspunkte Typische Fallkonstellationen im Erbrecht Ausländische Staatsbürgerschaft Wohnsitz oder Aufenthalt des Erblassers im Ausland Belegenheit von Nachlassvermögen im Ausland Errichtung einer Verfügung v.T.w. im Ausland Erbverträge im Ausland oder zwischen Personen mit unterschiedlichen Nationalitäten Ehen zwischen Eheleuten mit unterschiedlichen Nationalitäten 24. März 2015 EU-ErbVO - Europäisches Erbrecht im Wandel - Vortrag von RA Prof. Dr. Wolfgang Burandt - Hamburg - 12 3.2 Inhalt des Erbstatutes Auslegung von Testamenten Erbfähigkeit Umfang des Nachlasses Erwerb der Erbschaft Kreis der Erben Pflichtteilsrecht 24. März 2015 EU-ErbVO - Europäisches Erbrecht im Wandel - Vortrag von RA Prof. Dr. Wolfgang Burandt - Hamburg - 13 4 Erbrechtliches Kollisionsrecht nach dem EGBGB Völkerrechtliche Verträge : Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 05.10.1961 Deutsch-iranisches Niederlassungsabkommen Deutsch-türkischer Konsularvertrag Deutsch-sowjetischer Konsularvertrag 24. März 2015 EU-ErbVO - Europäisches Erbrecht im Wandel - Vortrag von RA Prof. Dr. Wolfgang Burandt - Hamburg - 14 4.1 Objektives Erbstatut nach Art. 25 Abs.1 EGBGB „Art. 25 Rechtsnachfolge von Todes wegen (1) Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. …“ Beispiel: Ein deutscher Staatsbürger lebt seit geraumer Zeit in Mailand. Er besitzt ein Bankvermögen sowie ein Mietshaus in Hamburg-Barmbek. 24. März 2015 EU-ErbVO - Europäisches Erbrecht im Wandel - Vortrag von RA Prof. Dr. Wolfgang Burandt - Hamburg - 15 4.2 Subjektives Erbstatut nach Art. 25 Abs.2 EGBGB „Art. 25 Rechtsnachfolge von Todes wegen (2) Der Erblasser kann für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen in der Form einer Verfügung von Todes wegen deutsches Recht wählen.“ Beispiel: Ein Erblasser mit italienischer Staatsangehörigkeit lebt in Hamburg und bewohnt sein Eigenheim an der Elbchaussee. In seinem notariellen Testament bestimmt der Erblasser, dass für seine Immobilie deutsches Erbrecht anzuwenden ist, um seiner deutschen Ehefrau die Abwicklung seines etwaigen Nachlasses so verständlich und einfach wie möglich zu machen. 24. März 2015 EU-ErbVO - Europäisches Erbrecht im Wandel - Vortrag von RA Prof. Dr. Wolfgang Burandt - Hamburg - 16 4.4 Alternative Anknüpfungsmomente „Aufenthaltsprinzip“ vs. Belgien , Bulgarien, Estland, Frankreich, Dänemark, Luxemburg, Großbritannien, Irland, Malta, Zypern „Staatsangehörigkeitsprinzip“ Deutschland, Finnland, Italien Griechenland, Litauen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn Lettland und Niederlande - Mischsysteme 24. März 2015 EU-ErbVO - Europäisches Erbrecht im Wandel - Vortrag von RA Prof. Dr. Wolfgang Burandt - Hamburg - 17 4.5 Grundsatz der Nachlasseinheit Art. 25 EGBGB verweist den Nachlass insgesamt an die Rechtsordnung des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte Bei mehreren Staatsbürgerschaften – Art. 5 Abs.1 EGBGB – engste Verbundenheit Grds. keine Trennung zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen Gegensatz – common-law-Staaten - Nachlassspaltung 24. März 2015 EU-ErbVO - Europäisches Erbrecht im Wandel - Vortrag von RA Prof. Dr. Wolfgang Burandt - Hamburg - 18 4.5 Nachlassspaltung 24. März 2015 EU-ErbVO - Europäisches Erbrecht im Wandel - Vortrag von RA Prof. Dr. Wolfgang Burandt - Hamburg - 19 4.5 Nachlassspaltung 24. März 2015 EU-ErbVO - Europäisches Erbrecht im Wandel - Vortrag von RA Prof. Dr. Wolfgang Burandt - Hamburg - 20 4.5 Nachlassspaltung Beispiel: Ein französischer Erblasser mit letztem Wohnsitz in Marseille hinterlässt neben seiner Wohnung in Paris einen Grundbesitz mit einem Herrenhaus nebst Einrichtungen, Kunstgemälden etc. in Lambsheim, Rheinland Pfalz. 24. März 2015 EU-ErbVO - Europäisches Erbrecht im Wandel - Vortrag von RA Prof. Dr. Wolfgang Burandt - Hamburg - 21 4.5 Weltkarte der IPR System im Erbrecht 24. März 2015 EU-ErbVO - Europäisches Erbrecht im Wandel - Vortrag von RA Prof. Dr. Wolfgang Burandt - Hamburg - 22 4.7 Formgültigkeit von Verfügungen v.T.w v.T.w.. Art. 26 EGBGB und Haager Testamentsübereinkommen : Wirksam, wenn Formvorschriften eigehalten • • • • • Heimatrechtsanknüpfung Anknüpfung am Vornahmeort Wohnsitzanknüpfung Lageort des unbeweglichen Vermögens Errichtungsstatut 24. März 2015 EU-ErbVO - Europäisches Erbrecht im Wandel - Vortrag von RA Prof. Dr. Wolfgang Burandt - Hamburg - 23 5 Grundgedanken der EUEU-ErbVO Aufenthaltsprinzip universelle Anwendung – lois uniformes Nachlasseinheit Rechtswahl zugunsten des Heimatrechtes Gleichlauf von lex fori und lex causae Europäisches Nachlasszeugnis 24. März 2015 EU-ErbVO - Europäisches Erbrecht im Wandel - Vortrag von RA Prof. Dr. Wolfgang Burandt - Hamburg - 24 6 Anwendungsbereich Positivliste des Art. 23 EU-ErbVO, z.B. : Zeitpunkt und Gründe des Erbfalls Bestimmung der Berechtigten am Nachlass Erbfähigkeit Enterbung und Erbunfähigkeit Umfang des Nachlasses und die Rechte der Berechtigten Rechte des Nachlassverwalters oder Testamentsvollstreckers Haftung des Nachlasses Ausgleichung unter den Berechtigten Teilung des Nachlasses 24. März 2015 EU-ErbVO - Europäisches Erbrecht im Wandel - Vortrag von RA Prof. Dr. Wolfgang Burandt - Hamburg - 25 6 Keine Anwendung auf (Negativliste) Güterrecht Rechtsgeschäfte unter Lebenden Gesellschaftsrecht ! Dingliche Rechte – sachenrechtliche Beziehungen Rechts- und Geschäftsfähigkeit 24. März 2015 EU-ErbVO - Europäisches Erbrecht im Wandel - Vortrag von RA Prof. Dr. Wolfgang Burandt - Hamburg - 26 8 Anwendbares Recht „Artikel 21 Allgemeine Kollisionsnorm (1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. …“ 24. März 2015 EU-ErbVO - Europäisches Erbrecht im Wandel - Vortrag von RA Prof. Dr. Wolfgang Burandt - Hamburg - 27 8.2 Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes In der EU-ErbVO selbst NICHT definiert ! Vgl. aber Erwägungsgrund 23, 24: Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt dann vor, wenn der Erblasser eine „besonders enge und feste Bindung zu dem betreffenden Staat“ aufgebaut hat 24. März 2015 EU-ErbVO - Europäisches Erbrecht im Wandel - Vortrag von RA Prof. Dr. Wolfgang Burandt - Hamburg - 28 8.2 Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes Ausweichklausel „Artikel 21 Allgemeine Kollisionsnorm … (2) Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem Staat hatte, dessen Recht nach Absatz 1 anzuwenden wäre, so ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.“ 24. März 2015 EU-ErbVO - Europäisches Erbrecht im Wandel - Vortrag von RA Prof. Dr. Wolfgang Burandt - Hamburg - 29 8.2 Ausweichklausel Fall„Mallorca Fall„Mallorca--Rentner“ Beispiel: Ein deutscher Erblasser lebt seit seiner Frühverrentung vornehmlich im Ausland. So verbringt er seit 25 Jahren die Zeit von September bis Mai jeden Jahres in seiner eigenen Finca in einer deutschen Siedlung auf der Insel Mallorca. Dort trifft er häufig seine Freunde und Bekannten, die aus Deutschland stammen . Seine Sprachkenntnisse reichen aus, um den Lebensalltag wie Einkäufe, zu bewältigen. Von Juni bis August lebt er in der Dachgeschosswohnung seines Hauses in Brühl. Die Vielzahl seiner Verwandten lebt in Deutschland. In seinem Testament setzte er seinen Neffen, der in seinem Haus in Brühl wohnt und zu dem er über das ganze Jahr hinweg einen regen Kontakt hegt, zum Alleinerben ein. 24. März 2015 EU-ErbVO - Europäisches Erbrecht im Wandel - Vortrag von RA Prof. Dr. Wolfgang Burandt - Hamburg - 30 8.3 Rechtswahl nach Art. 22 EUEU-ErbVO „Artikel 22 Rechtswahl (1) Eine Person kann für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört. Eine Person, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, kann das Recht eines der Staaten wählen, denen sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört.“ 24. März 2015 EU-ErbVO - Europäisches Erbrecht im Wandel - Vortrag von RA Prof. Dr. Wolfgang Burandt - Hamburg - 31 8.7 Formelle Wirksamkeit einer Verfügung v.T.w v.T.w.. Wie bisher – Art. 27 EU-ErbVO übernimmt HTÜ Errichtungsort Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung oder des Ablebens Wohnsitz zum Zeitpunkt der Errichtung oder des Ablebens Gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Errichtung oder des Ablebens Belegenheit eines unbeweglichen Vermögens, soweit dieses betroffen ist 24. März 2015 EU-ErbVO - Europäisches Erbrecht im Wandel - Vortrag von RA Prof. Dr. Wolfgang Burandt - Hamburg - 32 8.8 Ausschlagung und Annahmeerklärung „Artikel 28 Formgültigkeit einer Annahme- oder Ausschlagungserklärung Eine Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft, eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils oder eine Erklärung zur Begrenzung der Haftung des Erklärenden ist hinsichtlich ihrer Form wirksam, wenn diese den Formerfordernissen entspricht a) des nach den Artikeln 21 oder 22 auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts oder b) des Rechts des Staates, in dem der Erklärende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.“ 24. März 2015 EU-ErbVO - Europäisches Erbrecht im Wandel - Vortrag von RA Prof. Dr. Wolfgang Burandt - Hamburg - 33 10 Öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche „Artikel 59 Annahme öffentlicher Urkunden (1) Eine in einem Mitgliedstaat errichtete öffentliche Urkunde hat in einem anderen Mitgliedstaat die gleiche formelle Beweiskraft wie im Ursprungsmitgliedstaat oder die damit am ehesten vergleichbare Wirkung, sofern dies der öffentlichen Ordnung (ordre public) des betreffenden Mitgliedstaats nicht offensichtlich widersprechen würde.“ 24. März 2015 EU-ErbVO - Europäisches Erbrecht im Wandel - Vortrag von RA Prof. Dr. Wolfgang Burandt - Hamburg - 34 11.1 Europäisches Nachlasszeugnis -Verfahren Zuständiges „Gericht“ grds. nach gewöhnlichem Aufenthalt Antragsberechtigt nur Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter aus anderem Mitgliedstaat Nationale „Gerichte“ überprüfen nach nationalem Verfahren Ausstellung entscheidet ob ENZ öffentliche Urkunde ist 24. März 2015 EU-ErbVO - Europäisches Erbrecht im Wandel - Vortrag von RA Prof. Dr. Wolfgang Burandt - Hamburg - 35 11.2 Inhalt des ENZ – Art. 68 EU EU--ErbVO Persönliche Erblasser Daten Antragsteller Daten Zweck Sachverhalt um Erbberechtigung Ausstellende Behörde und Zuständigkeitsbegründung Erbquoten und Vermächtnisse Testamentsvollstrecker bzw. Nachlassverwalterbefugnisse Klärung der Besonderheiten an den befassten Gerichten 24. März 2015 EU-ErbVO - Europäisches Erbrecht im Wandel - Vortrag von RA Prof. Dr. Wolfgang Burandt - Hamburg - 36 11.3 Wirkung des ENZ Kein Original – nur beglaubigte Abschriften Zeitliche Begrenzung 6 Monate Gutglaubensschutz für Dritte Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde ? – hängt von der Ausstellung durch die nationalen Gerichte an 24. März 2015 EU-ErbVO - Europäisches Erbrecht im Wandel - Vortrag von RA Prof. Dr. Wolfgang Burandt - Hamburg - 37 Vielen Dank fürs Zuhören ! 24. März 2015 EU-ErbVO - Europäisches Erbrecht im Wandel - Vortrag von RA Prof. Dr. Wolfgang Burandt - Hamburg - 38 Noch Fragen ??? - Bitte ! Prof. Dr. Wolfgang Burandt, LL.M., M.A., MBA (Wales) Rechtsanwalt, Equity-Partner & Head of Private Clients Fachanwalt für Erbrecht Fachanwalt für Familienrecht Mediator (BAFM) SKW Schwarz Rechtsanwälte Ferdinandstraße 3 D-20095 Hamburg Email: [email protected] T: +49 (0)40.334 01-576 F: +49 (0)40.334 01-531 24. März 2015 EU-ErbVO - Europäisches Erbrecht im Wandel - Vortrag von RA Prof. Dr. Wolfgang Burandt - Hamburg - 39
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