Kategorie: Arbeit & Ausbildung Neues Reisekostenrecht – Übernachtungskosten Mit dem Jahr 2015 (Steuerjahr 2014) ändern sich viele Regelungen bei auswärtigen Tätigkeiten. Mit der Steuertipp-Serie rund um das Reisekostenrecht, informiert der Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. (Steuerring) Sie nach und nach über die Änderungen. Teil 7: Übernachtungskosten Bei einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit können Sie die Übernachtungskosten in Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten anrechnen. Es gibt keine Pauschalen, die Aufwendungen müssen Sie durch Belege nachweisen. Abzugsfähig sind nur notwendige – also berufsbedingte – Übernachtungskosten. Begleitet Sie Ihr Partner, führen Hotelkosten nur bis zur Höhe einer Einzelbelegung zu Werbungskosten. Lassen Sie sich in solchen Fällen immer getrennte Rechnungen geben. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, entstandene berufliche Aufwendungen steuerfrei zu erstatten oder er begleicht die Rechnung direkt beim Hotel. Ohne Vorlage einer Rechnung kann er Ihnen auch pauschal 20 Euro pro Übernachtung steuerfrei auszahlen. Das ist dann vorteilhaft, wenn Sie eine preiswerte Übernachtungsmöglichkeit unter 20 Euro nutzen. Tipp: Heben Sie immer die Belege auf. Bei der pauschalen Erstattung durch den Arbeitgeber fordert das Finanzamt häufig den Nachweis der tatsächlichen Kosten. Beabsichtigt das Finanzamt, Erstattungen nachzuversteuern, nehmen Sie unbedingt steuerliche Hilfe in Anspruch. Neues Reisekostenrecht – Doppelte Haushaltsführung Mit dem Jahr 2015 (Steuerjahr 2014) ändern sich viele Regelungen bei auswärtigen Tätigkeiten. Mit der Steuertipp-Serie rund um das Reisekostenrecht, informiert der Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. (Steuerring) Sie nach und nach über die Änderungen. Teil 8: Doppelte Haushaltsführung – allgemeine Grundsätze Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer an seiner ersten Tätigkeitsstätte übernachtet, da tägliche Fahrten zur Wohnung am Lebensmittelpunkt aufgrund der Entfernung nicht möglich sind. Ab dem Steuerjahr 2014 muss er in der Wohnung am Lebensmittelpunkt einen eigenen Hausstand haben und diesen maßgebend mitbestimmen. Dabei ist neu, dass der Arbeitnehmer dazu verpflichtet ist, sich an dem eigenen Hausstand finanziell zu beteiligen. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums muss er mehr als zehn Prozent der Gesamtkosten einer Lebensführung tragen. Zu der Wohnung am Lebensmittelpunkt muss eine Weitere an der ersten Tätigkeitsstätte hinzukommen. Die Zweitwohnung wird auch „Erwerbswohnung“ oder „Schlafstätte“ genannt. An den Begriffen wird deutlich, dass sie hinsichtlich der Größe und Ausstattung keine dominante Rolle spielen darf. Liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, können folgende Aufwendungen in der Steuererklärung angerechnet werden: - Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale - Verpflegungs-Mehraufwendungen für drei Monate - Kosten für die Zweitwohnung Tipp 1: Sammeln Sie Belege über die finanzielle Beteiligung am eigenen Hausstand. Bewohnen Sie unentgeltlich eine Wohnung im Haus der Eltern, vereinbaren Sie eine klare Regelung zur Zahlung der Nebenkosten. Überweisen Sie den Betrag, damit Sie die finanzielle Beteiligung nachweisen können. Tipp 2: Der Lebensmittelpunkt wird durch die engeren, persönlichen Beziehungen zu Personen bestimmt – Sie sollten mit Rückfragen des Finanzamts rechnen. Weitere Informationen gibt es beim Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. Die Informationsbroschüre und die Adressen der regional zuständigen Beratungsstellen erhalten Sie über das Service-Telefon: 069 2575636-23 bzw. über das Kontaktformular unter www.nggmitgliedervorteil.de. Stand: 11. Mai 2015
© Copyright 2024 ExpyDoc