Kategorie: Arbeit & Ausbildung

Kategorie: Arbeit & Ausbildung
Neues Reisekostenrecht – Übernachtungskosten
Mit dem Jahr 2015 (Steuerjahr 2014) ändern sich viele Regelungen bei auswärtigen Tätigkeiten.
Mit der Steuertipp-Serie rund um das Reisekostenrecht, informiert der Lohn- und
Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. (Steuerring) Sie nach und nach über die
Änderungen.
Teil 7: Übernachtungskosten
Bei einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit können Sie die Übernachtungskosten in Ihrer
Steuererklärung als Werbungskosten anrechnen. Es gibt keine Pauschalen, die Aufwendungen
müssen Sie durch Belege nachweisen.
Abzugsfähig sind nur notwendige – also berufsbedingte – Übernachtungskosten. Begleitet Sie Ihr
Partner, führen Hotelkosten nur bis zur Höhe einer Einzelbelegung zu Werbungskosten. Lassen Sie
sich in solchen Fällen immer getrennte Rechnungen geben.
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, entstandene berufliche Aufwendungen steuerfrei zu erstatten
oder er begleicht die Rechnung direkt beim Hotel. Ohne Vorlage einer Rechnung kann er Ihnen auch
pauschal 20 Euro pro Übernachtung steuerfrei auszahlen. Das ist dann vorteilhaft, wenn Sie eine
preiswerte Übernachtungsmöglichkeit unter 20 Euro nutzen.
Tipp: Heben Sie immer die Belege auf. Bei der pauschalen Erstattung durch den Arbeitgeber fordert
das Finanzamt häufig den Nachweis der tatsächlichen Kosten. Beabsichtigt das Finanzamt,
Erstattungen nachzuversteuern, nehmen Sie unbedingt steuerliche Hilfe in Anspruch.
Neues Reisekostenrecht – Doppelte Haushaltsführung
Mit dem Jahr 2015 (Steuerjahr 2014) ändern sich viele Regelungen bei auswärtigen Tätigkeiten.
Mit der Steuertipp-Serie rund um das Reisekostenrecht, informiert der Lohn- und
Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. (Steuerring) Sie nach und nach über die
Änderungen.
Teil 8: Doppelte Haushaltsführung – allgemeine Grundsätze
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer an seiner ersten Tätigkeitsstätte
übernachtet, da tägliche Fahrten zur Wohnung am Lebensmittelpunkt aufgrund der Entfernung nicht
möglich sind. Ab dem Steuerjahr 2014 muss er in der Wohnung am Lebensmittelpunkt einen eigenen
Hausstand haben und diesen maßgebend mitbestimmen. Dabei ist neu, dass der Arbeitnehmer dazu
verpflichtet ist, sich an dem eigenen Hausstand finanziell zu beteiligen. Nach einem Schreiben des
Bundesfinanzministeriums muss er mehr als zehn Prozent der Gesamtkosten einer Lebensführung
tragen.
Zu der Wohnung am Lebensmittelpunkt muss eine Weitere an der ersten Tätigkeitsstätte
hinzukommen. Die Zweitwohnung wird auch „Erwerbswohnung“ oder „Schlafstätte“ genannt. An
den Begriffen wird deutlich, dass sie hinsichtlich der Größe und Ausstattung keine dominante Rolle
spielen darf.
Liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, können folgende Aufwendungen in der Steuererklärung
angerechnet werden:
- Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale
- Verpflegungs-Mehraufwendungen für drei Monate
- Kosten für die Zweitwohnung
Tipp 1: Sammeln Sie Belege über die finanzielle Beteiligung am eigenen Hausstand. Bewohnen Sie
unentgeltlich eine Wohnung im Haus der Eltern, vereinbaren Sie eine klare Regelung zur Zahlung der
Nebenkosten. Überweisen Sie den Betrag, damit Sie die finanzielle Beteiligung nachweisen können.
Tipp 2: Der Lebensmittelpunkt wird durch die engeren, persönlichen Beziehungen zu Personen
bestimmt – Sie sollten mit Rückfragen des Finanzamts rechnen.
Weitere Informationen gibt es beim Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. Die
Informationsbroschüre und die Adressen der regional zuständigen Beratungsstellen erhalten Sie über
das Service-Telefon: 069 2575636-23 bzw. über das Kontaktformular unter www.nggmitgliedervorteil.de.
Stand: 11. Mai 2015