Wie der Fiskus auf Ihre Zinsen zugreifen wird

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Wie der Fiskus auf
Ihre Zinsen zugreifen wird
Zinsbesteuerung Durch die
Unternehmensteuerreform
hat der Staat neue Spielregeln für die Besteuerung von
Kapitalerträgen eingeführt.
Künftig greift der Fiskus bei
Zinsen und Wertpapierverkäufen direkt auf die Gewinne zu. Worauf Sparer künftig
achten müssen, erklärt Dirk
Gurn.
F
ür Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren gelten
bald neue Steuerregeln. Der Gesetzgeber
hat im Unternehmensteuerreformgesetz
2008 beschlossen, dass Banken, Sparkassen und andere Finanzdienstleister erstmals für im Jahr 2009 zugeflossene Kapitalerträge 25 Prozent Einkommensteuer
(Abgeltungssteuer) an den Fiskus abführen müssen. Zusätzlich behält die Bank
wie bisher auch 5,5 Prozent der Abgeltungssteuer als Solidaritätszuschlag ein.
Gewinnausschüttungen
bleiben außen vor
Nicht betroffen von der neuen Abgeltungsteuer sind Kapitalerträge, die zu
den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören. Das kann beispielsweise
bei Gewinnausschüttungen auf Zuckerfabrikaktien
oder
Molkereigenossenschaftsanteile der Fall sein. Diese Kapitalerträge werden wie bisher in der Bilanz
erfasst und mit dem Bilanzgewinn versteuert.
Die neue Abgeltungssteuer gilt auch
nicht für private Altervorsorgeprodukte
wie die Riester- und die Rürup-Rente.
Ebenfalls sind Lebensversicherungen
nicht betroffen, die vor dem 1. Januar
2005 abgeschlossen wurden.
Durch die Abgeltungssteuer müssen Kapitaleinkünfte, die ab 2009 erzielt werden, nicht mehr in die Steuerklärung aufgenommen werden, da mit dem
25%igen Steuerabzug durch die Bank für
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den Sparer sämtliche steuerliche Verpflichtungen erledigt sind.
Bei der Abgeltungssteuer bleibt der Sparer anonym. Die Möglichkeit der Finanzverwaltung, über die Banken auf Kontendaten zurückzugreifen, wird auf bestimmte Fälle wie bei der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen (Hartz IV,
BAFöG) beschränkt.
Nach dem derzeit noch gültigen Steuerrecht behält die Bank beispielsweise bei
Zinseinkünften immer dann, wenn der
für das Jahr 2007 gültige Freistellungsbetrag von maximal 801 € für Ledige und
1602 € für Verheiratete überschritten
wurde, 30 Prozent Zinsabschlagsteuern
zurück und führt sie an das Finanzamt
ab. Trotzdem müssen in diesem Fall die
Zinsen nochmals in der Steuererklärung
angegeben werden. Dadurch werden die
Zinsen mit dem persönlichen Steuersatz
versteuert. Die von der Bank an das Finanzamt abgeführte Zinsabschlagsteuer
wird jedoch als Steuervorauszahlung angerechnet.
Nachteile für Rentner
Für Steuerpflichtige mit geringem Einkommen führt die ab 2009 gültige Abgeltungssteuer zu einer höheren steuerlichen Belastung als nach den derzeitigen
Regeln.
Das folgende Beispiel macht den Unterschied deutlich:
Alois und Maria sind Rentner und haben
ihren landwirtschaftlichen Betrieb bereits seit vielen Jahren verpachtet. In der
Vergangenheit haben Alois und Maria
jährlich Einkommensteuererklärungen
abgegeben, mussten aber aufgrund der
geringen Rente und der niedrigen Pachteinnahmen nie Einkommensteuern an
das Finanzamt zahlen.
Vor einem Jahr hat Maria von Ihrer
Schwester ein Wertpapierdepot geerbt.
Dieses bringt pro Jahr 6102 € Zinsen. Da
dadurch der Freistellungsbetrag von
1602 € um 4500 € überschritten wird,
wird die Bank in diesem Jahr 30 Prozent
von 4500 €, also 1350 €, als Zinsabschlagsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen.
Das Finanzamt behandelt die Zinsabschlagsteuer wie eine Steuervorauszahlung. Wenn also Alois und Maria ihre Einkommensteuererklärung 2007 abgeben,
wird das Finanzamt alle Einkünfte zusammenrechnen und die darauf anfallende tatsächliche Einkommensteuer berechnen. Beträgt diese wie im Ausgangsfall 0 €, bekommen Alois und Maria über
ihre Einkommensteuererklärung die ge12/2007
samte „vorausbezahlte“ Zinsabschlagsteuer von 1350 € erstattet. Anders sieht
es 2009 aus. Dann würde die Bank 25 Prozent von 4500 € (1125 €) Abgeltungsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Alois und Maria würden also bei
gleichem Einkommen nach den neuen
Regeln stärker belastet als nach der alten.
Dieses Jahr noch investieren
Wer die degressive Abschreibung noch
nutzen will, muss dieses Jahr noch in bewegliche Wirtschaftsgüter wie Maschinen oder Betriebsvorrichtungen etc. investieren. Daher kann es Sinn machen,
geplante Investitionen auf dieses Jahr
vorzuziehen. Denn ab 2008 fällt die degressive Abschreibung weg. Der Wegfall
der degressiven Abschreibung schmerzt
vor allem größere Betriebe, deren Wirtschaftswert über 125 000 € liegt. Diese
Betriebe können den neuen Investitionsabzug und die erweiterte Sonderabschreibung nicht nutzen (siehe dlz
9/2007). “Damit gehen den größeren
Betrieben erhebliche Möglichkeiten verloren, die zu versteuernden Gewinne zu
senken”, macht Ecovis-Steuerberater
Ernst Gossert klar. So kann ein Landwirt
bisher bei der degressiven AfA jährlich 30
Prozent vom Restwert abschreiben. Bei
einem Traktorkauf für 100 000 € beispielsweise waren im ersten Jahr 30 000
€, im zweiten 21 000 € und im dritten
14 700 € vom Gewinn abzuschreiben.
Statt der degressiven AfA können diese
Betriebe ab 2008 – anstelle der linearen
Abschreibung von zwölf Prozent - allen-
Wer von der neuen Steuer
profitiert
Fotos: Hensch, Löffler
Es gibt aber auch Steuerpflichtige, für die
die Abgeltungsteuer günstiger ist. Dazu
das nächste Beispiel: Friedhelm und Gerda sind Eigentümer eines großen landwirtschaftlichen Betriebes. Aufgrund der
hohen Gewinne versteuern sie ihr Einkommen mit dem Spitzensteuersatz. Ihr
Steuerberater hat ihnen ausgerechnet,
dass jeder zusätzliche Euro Gewinn mit
42 Prozent Einkommensteuer versteuert
werden muss.
Friedhelm und Gerda haben in den letzten Jahren tüchtig gespart. 2007 erwirtschaften sie daher zusätzlich aus ihrem
Wertpapierdepot 6102 € Zinsen. Da
Friedhelm und Gerda der Bank einen
Freistellungsauftrag von 1602 € gestellt
haben, behält die Bank vom übersteigenden Zinsbetrag (4500 €) 30 Prozent Zinsabschlagsteuer (1350 €) als Einkommensteuervorauszahlung ein und führt sie an
das Finanzamt ab.
Da Friedhelm und Gerda die Zinsen in
ihrer Einkommensteuerklärung angeben
müssen, rechnet das Finanzamt für die
Zinsen eine zusätzliche Einkommensteuer von 42 Prozent, also 1890 €, aus. Zwar
wird die Zinsabschlagsteuer von 1350 €
vom Finanzamt angerechnet, die Differenz von 540 € müssen Friedhelm und
Gerda jedoch noch nachzahlen.
Bei der Abgeltungsteuer ab 2009 würde
Friedhelm und Gerda nur 25 Prozent, al-
Vor allem Rentner haben Nachteile
durch die Abgeltungssteuer, falls sie über
größeres Geldvermögen verfügen.
12/2007
so 1125 € Einkommensteuer auf die Zinserträge bezahlen. Für sie ist das neue
Recht also von Vorteil.
Die beiden Beispiele zeigen, dass die Abgeltungsteuer je nach persönlicher steuerlicher Situation entweder von Vorteil
oder von Nachteil ist. Daher hat der Gesetzgeber festgelegt, dass der Steuerpflichtige alternativ zur Abgeltungssteuer
seine Zinsen auch in der Steuererklärung
angeben kann. Sowohl Alois und Maria,
als auch Friedhelm und Gerda können
also ab 2009 weiterhin ihre Kapitalerträge in ihre Steuererklärung aufnehmen.
Neu ist, dass das Finanzamt bei beiden
dann überprüft, ob die Abgeltungssteuer
oder die Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz zu einem für die Steuerpflichtigen günstigeren Ergebnis führt.
Alois und Maria würden auf diesem Weg
die Abgeltungssteuer wie in der Vergangenheit zurückerhalten, da bei ihnen
aufgrund der niedrigen Gesamteinkünfte
keine Einkommensteuer anfällt.
Friedhelm und Gerda werden durch die
Abgeltungssteuer gegenüber der Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz
besser gestellt. Deshalb wird das Finanzamt die Zinsen trotz Angabe in der Steuerklärung nicht mit dem höheren persönlichen Steuersatz besteuern, sondern
die 25-prozentige Abgeltungssteuer beibehalten.
Ecovis-Steuerberater Ernst
Gossert warnt
vor dem Wegfall der degressiven
Abschreibung.
falls noch über eine Teilwertabschreibung oder eine höhere Abschreibung
nach der Leistung nachdenken. Ebenso
kann man durch eine verkürzte Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes höhere
Abschreibungsbeträge erreichen. “Doch
diese Maßnahmen sind bei der Finanzverwaltung nur mit deutlichem Mehraufwand durchzusetzen”, weiß Gossert aus
Erfahrung.
Wer die degressive AfA noch dieses Jahr
nutzen will, muss darauf achten, dass bis
Ende des Jahres die Maschine auf dem
Hof geliefert wurde oder die Betriebsvorrichtung fertig montiert ist.
– jo –
NV-Bescheinigung
ist möglich
Für die Rentner Alois und Maria besteht
aber auch die Möglichkeit, beim zuständigen Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung zu beantragen. Das
Finanzamt kann damit auf die Abgabe einer Steuererklärung trotz steuerpflichtiger Einkünfte verzichten, wenn diese
voraussichtlich wegen der geringen Höhe nicht zu einer Einkommensteuer führen. Die Nichtveranlagungsbescheinigung gilt in der Regel für drei Jahre.
Wenn Alois und Maria die Nichtveranlagungsbescheinigung der Bank vorlegen,
wird sie die Kapitalerträge ohne Abzug
der Abgeltungssteuer auszahlen.
Derzeit ist die Veräußerung von Wertpapieren des Privatvermögens steuerfrei,
wenn zwischen dem Verkauf und der Anschaffung mehr als ein Jahr vergangen
ist. Dazu folgendes Beispiel: Landwirt
Heinrich hat einen Teil seiner Ersparnisse
in Aktien angelegt. Am 20. September
2007 verkauft er seine gesamten Flughansa Aktien für 7000 €. Gekauft hatte er
die Aktien am 20. Juli 2007 für 5000 €.
Zwei Wochen später verkauft er seine Halianz-Aktien für 3500 €. Gekauft hat er
diese im Dezember 2005 für 2800 €.
Da Heinrich seine Flughansa-Aktien lediglich zwei Monate im Depot hatte,
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muss er die Differenz zwischen Kauf- und
Verkaufpreis von 2000 € in seiner Steuererklärung angeben.
Nach dem derzeit gültigen Steuerrecht
wird bei Veräußerungen von Aktien und
bei Dividenden nach dem Halbeinkünfteverfahren nur die Hälfte des Gewinnes
angesetzt. Heinrich versteuert also lediglich 1000 €. Die Halianz-Aktien hatte
Heinrich länger als ein Jahr in seinem Depot. Daher ist der gesamte Veräußerungsgewinn von 700 € steuerfrei.
Nur noch Aktienkäufe bis
Ende 2008 begünstigt
Nach dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wird der Veräußerungsgewinn
von Wertpapieren stets mit der 25 Prozent Abgeltungssteuer belastet, wenn die
Wertpapiere nach dem 31. Dezember
2008 erworben wurden. Außerdem wird
das Halbeinkünfteverfahren abgeschafft,
der Veräußerungsgewinn wird also in
voller Höhe mit der Abgeltungssteuer belastet.
Auch für Dividenden, die nach dem
31. Dezember 2008 zufließen, gilt das
Halbeinkünfteverfahren nicht mehr. Das
nächste Beispiel zeigt die Auswirkungen.
Landwirt Theo verkauft seine Flughansaaktien im Juni 2009 für 9000 €. Gekauft
Wer noch vor 2009 Aktien kauft, kann
das alte Steuerrecht nutzen. Danach fällt
das Halbeinkünfteverfahren weg.
hat er die Aktien im Juni 2006 für 4000 €.
Am gleichen Tag kauft Theo für 9000 €
Telefunkaktien, die er drei Jahre später
(Juni 2012) für 12 000 € verkauft.
2007 und 2008 erhält Theo aus den Flughansaaktien jeweils 300 € Dividende.
Den Gewinn aus dem Verkauf der Flughansaaktien muss Theo nicht versteuern,
obwohl 2009 bereits das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 gilt. Grund dafür ist, dass er die Aktien noch vor Inkrafttreten des neuen Steuergesetzes gekauft hat. Der Veräußerungsgewinn bei
den Telefunk-Aktien dagegen unterliegt
in vollem Umfang der Abgeltungssteuer.
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Nachteile für Aktienkäufer ab 2009
Ab 2009 gilt für Kapitalerträge im Privatvermögen die neue Abgeltungssteuer
von 25 Prozent. Gleichzeitig werden alle
Spekulationsgewinne
steuerpflichtig,
auch wenn zwischen dem Ankauf und
dem Verkauf beispielsweise der Aktien
mehr als ein Jahr vergangen ist.
Allerdings gilt für vor dem 1. Januar
2009 gekaufte Aktien und fast alle anderen Wertpapiere noch das alte Recht.
Hier bleibt der Spekulationsgewinn steuerfrei, wenn der Verkauf länger als ein
Jahr nach der Anschaffung erfolgt.
Außerdem werden ab dem Jahr 2009 Aktiengewinne nicht wie nach dem derzeitigen Recht nur zur Hälfte besteuert, sondern in voller Höhe mit der Abgeltungssteuer belastet. Sparer, die ihr Geld in Aktien anlegen, sind in Zukunft also
benachteiligt.
Bei der Abgeltungssteuer erledigt die
Bank durch den Abzug von 25 Prozent
Die Bank wird also 2012 25 Prozent des
Veräußerungsgewinns (3000 €) als Abgeltungssteuer (750 €) einbehalten und an
das Finanzamt abführen.
Für die Dividende 2007 gilt noch das alte
Steuerrecht. Ähnlich wie bei den Zinsen
wird die Bank 20 Prozent der Dividende
(60 €) als Kapitalertragssteuer einbehalten, wenn der Freistellungsbetrag überschritten ist. Theo muss dann die Dividende in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Aufgrund des in 2007 geltenden Halbeinkünfteverfahren wird das
Finanzamt nur die halbe Dividende
(150 €) mit Theos individuellen Steuersatz versteuern. Die Kapitalertragssteuer
wirkt dabei wie eine Steuervorauszahlung, wird also auf die von Theo endgültig zu zahlende Einkommensteuer angerechnet.
Für die Dividende 2009 gilt die Abgeltungssteuer. Theos Bank wird also 25 Prozent der Dividende (75 €) einbehalten
und an das Finanzamt abführen. Damit
ist für Theo steuerlich alles erledigt.
Alternativ kann Theo die Dividende
2009 beziehungsweise den Veräußerungsgewinn 2012 auch in den jeweiligen Einkommensteuerklärungen angeben. Das Finanzamt prüft dann, ob für
Theo die Abgeltungssteuer oder die Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz günstiger ist. Bei einer Versteuerung mit dem persönlichen
Steuersatz wird jedoch anders als 2007
die ganze Dividende (300 €) versteuert
und die Abgeltungssteuer auf die endgültig zu zahlende Einkommensteuer angerechnet.
Einkommensteuer alle Verpflichtungen
des Steuerpflichtigen gegenüber dem
Fiskus. In diesem Fall bleiben Geldanlagen weitestgehend anonym.
Ist die Abgeltungssteuer höher als der
persönliche Steuersatz, kann es jedoch
besser sein, Kapitalerträge in der Steuererklärung anzugeben. Bei Sparern mit
geringem Einkommen ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung sinnvoll.
Von Nachteil ist, dass Depotverwaltungskosten nur noch begrenzt steuerlich absetzbar sind.
Wichtig: Für Käufe von Wertpapieren
und Aktien vor dem Jahr 2009 gilt das
bisherige Recht. Veräußerungsgewinne
bleiben damit steuerfrei, wenn die Haltefrist von mehr als einem Jahr eingehalten
wurde. Da es aber eine Vielzahl von
unterschiedlichen Finanzprodukten gibt,
sollte man vor der Anlage auf jeden Fall
steuerlichen Rat einholen.
Werbungskosten
sind nicht mehr abziehbar
Leider hat der Gesetzgeber in das neue
Gesetz eine erhebliche Verschlechterung
eingebaut. Nach den zur Zeit noch gültigen Steuergesetzen können alle Kosten
wie Depotgebühren, die mit der Erzielung von steuerpflichtigen Zinserträgen,
Dividenden usw. zusammenhängen,
steuermindernd abgesetzt werden. Ab
2009 ist der Abzug solcher Kosten nicht
mehr möglich. Sparer können lediglich
den so genannten Sparpauschbetrag von
801 € von der Steuer absetzen. Ehegatten
erhalten die doppelte Pauschale (1602 €).
Dazu folgendes Beispiel: Die verwitwete
Landwirtin Annemarie ist durch verschiedene Erbschaften sehr vermögend.
Sie verfügt über ein Wertpapierdepot von
1 Mio. €. Da Annemarie sich mit Finanzen nicht so gut auskennt, hat sie ihr Vermögen bei einer Privatbank angelegt, die
sich um die Verwaltung und die optimale Anlagestrategie kümmert. Jährlich erzielt sie damit Zinsen von etwa 30 000 €.
Die Bank rechnet dafür jährlich 13 000 €
Depot- und Verwaltungsgebühren ab.
Nach den aktuellen steuerlichen Regeln
muss Annemarie nur 17 000 € versteuern, da sie die Depot- und Verwaltungskosten vollständig von der Steuer absetzen kann. Ab 2009 versteuert sie jedoch
29 199 €, da das Finanzamt trotz der
hohen Kosten nur 801 € steuermindernd
anerkennt. (jo)
Dirk Gurn, Steuerberater bei der Parta Buchstelle, Grevenbroich, Tel. 02181-65850
12/2007