Management Wie der Fiskus auf Ihre Zinsen zugreifen wird Zinsbesteuerung Durch die Unternehmensteuerreform hat der Staat neue Spielregeln für die Besteuerung von Kapitalerträgen eingeführt. Künftig greift der Fiskus bei Zinsen und Wertpapierverkäufen direkt auf die Gewinne zu. Worauf Sparer künftig achten müssen, erklärt Dirk Gurn. F ür Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren gelten bald neue Steuerregeln. Der Gesetzgeber hat im Unternehmensteuerreformgesetz 2008 beschlossen, dass Banken, Sparkassen und andere Finanzdienstleister erstmals für im Jahr 2009 zugeflossene Kapitalerträge 25 Prozent Einkommensteuer (Abgeltungssteuer) an den Fiskus abführen müssen. Zusätzlich behält die Bank wie bisher auch 5,5 Prozent der Abgeltungssteuer als Solidaritätszuschlag ein. Gewinnausschüttungen bleiben außen vor Nicht betroffen von der neuen Abgeltungsteuer sind Kapitalerträge, die zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören. Das kann beispielsweise bei Gewinnausschüttungen auf Zuckerfabrikaktien oder Molkereigenossenschaftsanteile der Fall sein. Diese Kapitalerträge werden wie bisher in der Bilanz erfasst und mit dem Bilanzgewinn versteuert. Die neue Abgeltungssteuer gilt auch nicht für private Altervorsorgeprodukte wie die Riester- und die Rürup-Rente. Ebenfalls sind Lebensversicherungen nicht betroffen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden. Durch die Abgeltungssteuer müssen Kapitaleinkünfte, die ab 2009 erzielt werden, nicht mehr in die Steuerklärung aufgenommen werden, da mit dem 25%igen Steuerabzug durch die Bank für 116 den Sparer sämtliche steuerliche Verpflichtungen erledigt sind. Bei der Abgeltungssteuer bleibt der Sparer anonym. Die Möglichkeit der Finanzverwaltung, über die Banken auf Kontendaten zurückzugreifen, wird auf bestimmte Fälle wie bei der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen (Hartz IV, BAFöG) beschränkt. Nach dem derzeit noch gültigen Steuerrecht behält die Bank beispielsweise bei Zinseinkünften immer dann, wenn der für das Jahr 2007 gültige Freistellungsbetrag von maximal 801 € für Ledige und 1602 € für Verheiratete überschritten wurde, 30 Prozent Zinsabschlagsteuern zurück und führt sie an das Finanzamt ab. Trotzdem müssen in diesem Fall die Zinsen nochmals in der Steuererklärung angegeben werden. Dadurch werden die Zinsen mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Die von der Bank an das Finanzamt abgeführte Zinsabschlagsteuer wird jedoch als Steuervorauszahlung angerechnet. Nachteile für Rentner Für Steuerpflichtige mit geringem Einkommen führt die ab 2009 gültige Abgeltungssteuer zu einer höheren steuerlichen Belastung als nach den derzeitigen Regeln. Das folgende Beispiel macht den Unterschied deutlich: Alois und Maria sind Rentner und haben ihren landwirtschaftlichen Betrieb bereits seit vielen Jahren verpachtet. In der Vergangenheit haben Alois und Maria jährlich Einkommensteuererklärungen abgegeben, mussten aber aufgrund der geringen Rente und der niedrigen Pachteinnahmen nie Einkommensteuern an das Finanzamt zahlen. Vor einem Jahr hat Maria von Ihrer Schwester ein Wertpapierdepot geerbt. Dieses bringt pro Jahr 6102 € Zinsen. Da dadurch der Freistellungsbetrag von 1602 € um 4500 € überschritten wird, wird die Bank in diesem Jahr 30 Prozent von 4500 €, also 1350 €, als Zinsabschlagsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Das Finanzamt behandelt die Zinsabschlagsteuer wie eine Steuervorauszahlung. Wenn also Alois und Maria ihre Einkommensteuererklärung 2007 abgeben, wird das Finanzamt alle Einkünfte zusammenrechnen und die darauf anfallende tatsächliche Einkommensteuer berechnen. Beträgt diese wie im Ausgangsfall 0 €, bekommen Alois und Maria über ihre Einkommensteuererklärung die ge12/2007 samte „vorausbezahlte“ Zinsabschlagsteuer von 1350 € erstattet. Anders sieht es 2009 aus. Dann würde die Bank 25 Prozent von 4500 € (1125 €) Abgeltungsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Alois und Maria würden also bei gleichem Einkommen nach den neuen Regeln stärker belastet als nach der alten. Dieses Jahr noch investieren Wer die degressive Abschreibung noch nutzen will, muss dieses Jahr noch in bewegliche Wirtschaftsgüter wie Maschinen oder Betriebsvorrichtungen etc. investieren. Daher kann es Sinn machen, geplante Investitionen auf dieses Jahr vorzuziehen. Denn ab 2008 fällt die degressive Abschreibung weg. Der Wegfall der degressiven Abschreibung schmerzt vor allem größere Betriebe, deren Wirtschaftswert über 125 000 € liegt. Diese Betriebe können den neuen Investitionsabzug und die erweiterte Sonderabschreibung nicht nutzen (siehe dlz 9/2007). “Damit gehen den größeren Betrieben erhebliche Möglichkeiten verloren, die zu versteuernden Gewinne zu senken”, macht Ecovis-Steuerberater Ernst Gossert klar. So kann ein Landwirt bisher bei der degressiven AfA jährlich 30 Prozent vom Restwert abschreiben. Bei einem Traktorkauf für 100 000 € beispielsweise waren im ersten Jahr 30 000 €, im zweiten 21 000 € und im dritten 14 700 € vom Gewinn abzuschreiben. Statt der degressiven AfA können diese Betriebe ab 2008 – anstelle der linearen Abschreibung von zwölf Prozent - allen- Wer von der neuen Steuer profitiert Fotos: Hensch, Löffler Es gibt aber auch Steuerpflichtige, für die die Abgeltungsteuer günstiger ist. Dazu das nächste Beispiel: Friedhelm und Gerda sind Eigentümer eines großen landwirtschaftlichen Betriebes. Aufgrund der hohen Gewinne versteuern sie ihr Einkommen mit dem Spitzensteuersatz. Ihr Steuerberater hat ihnen ausgerechnet, dass jeder zusätzliche Euro Gewinn mit 42 Prozent Einkommensteuer versteuert werden muss. Friedhelm und Gerda haben in den letzten Jahren tüchtig gespart. 2007 erwirtschaften sie daher zusätzlich aus ihrem Wertpapierdepot 6102 € Zinsen. Da Friedhelm und Gerda der Bank einen Freistellungsauftrag von 1602 € gestellt haben, behält die Bank vom übersteigenden Zinsbetrag (4500 €) 30 Prozent Zinsabschlagsteuer (1350 €) als Einkommensteuervorauszahlung ein und führt sie an das Finanzamt ab. Da Friedhelm und Gerda die Zinsen in ihrer Einkommensteuerklärung angeben müssen, rechnet das Finanzamt für die Zinsen eine zusätzliche Einkommensteuer von 42 Prozent, also 1890 €, aus. Zwar wird die Zinsabschlagsteuer von 1350 € vom Finanzamt angerechnet, die Differenz von 540 € müssen Friedhelm und Gerda jedoch noch nachzahlen. Bei der Abgeltungsteuer ab 2009 würde Friedhelm und Gerda nur 25 Prozent, al- Vor allem Rentner haben Nachteile durch die Abgeltungssteuer, falls sie über größeres Geldvermögen verfügen. 12/2007 so 1125 € Einkommensteuer auf die Zinserträge bezahlen. Für sie ist das neue Recht also von Vorteil. Die beiden Beispiele zeigen, dass die Abgeltungsteuer je nach persönlicher steuerlicher Situation entweder von Vorteil oder von Nachteil ist. Daher hat der Gesetzgeber festgelegt, dass der Steuerpflichtige alternativ zur Abgeltungssteuer seine Zinsen auch in der Steuererklärung angeben kann. Sowohl Alois und Maria, als auch Friedhelm und Gerda können also ab 2009 weiterhin ihre Kapitalerträge in ihre Steuererklärung aufnehmen. Neu ist, dass das Finanzamt bei beiden dann überprüft, ob die Abgeltungssteuer oder die Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz zu einem für die Steuerpflichtigen günstigeren Ergebnis führt. Alois und Maria würden auf diesem Weg die Abgeltungssteuer wie in der Vergangenheit zurückerhalten, da bei ihnen aufgrund der niedrigen Gesamteinkünfte keine Einkommensteuer anfällt. Friedhelm und Gerda werden durch die Abgeltungssteuer gegenüber der Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz besser gestellt. Deshalb wird das Finanzamt die Zinsen trotz Angabe in der Steuerklärung nicht mit dem höheren persönlichen Steuersatz besteuern, sondern die 25-prozentige Abgeltungssteuer beibehalten. Ecovis-Steuerberater Ernst Gossert warnt vor dem Wegfall der degressiven Abschreibung. falls noch über eine Teilwertabschreibung oder eine höhere Abschreibung nach der Leistung nachdenken. Ebenso kann man durch eine verkürzte Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes höhere Abschreibungsbeträge erreichen. “Doch diese Maßnahmen sind bei der Finanzverwaltung nur mit deutlichem Mehraufwand durchzusetzen”, weiß Gossert aus Erfahrung. Wer die degressive AfA noch dieses Jahr nutzen will, muss darauf achten, dass bis Ende des Jahres die Maschine auf dem Hof geliefert wurde oder die Betriebsvorrichtung fertig montiert ist. – jo – NV-Bescheinigung ist möglich Für die Rentner Alois und Maria besteht aber auch die Möglichkeit, beim zuständigen Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung zu beantragen. Das Finanzamt kann damit auf die Abgabe einer Steuererklärung trotz steuerpflichtiger Einkünfte verzichten, wenn diese voraussichtlich wegen der geringen Höhe nicht zu einer Einkommensteuer führen. Die Nichtveranlagungsbescheinigung gilt in der Regel für drei Jahre. Wenn Alois und Maria die Nichtveranlagungsbescheinigung der Bank vorlegen, wird sie die Kapitalerträge ohne Abzug der Abgeltungssteuer auszahlen. Derzeit ist die Veräußerung von Wertpapieren des Privatvermögens steuerfrei, wenn zwischen dem Verkauf und der Anschaffung mehr als ein Jahr vergangen ist. Dazu folgendes Beispiel: Landwirt Heinrich hat einen Teil seiner Ersparnisse in Aktien angelegt. Am 20. September 2007 verkauft er seine gesamten Flughansa Aktien für 7000 €. Gekauft hatte er die Aktien am 20. Juli 2007 für 5000 €. Zwei Wochen später verkauft er seine Halianz-Aktien für 3500 €. Gekauft hat er diese im Dezember 2005 für 2800 €. Da Heinrich seine Flughansa-Aktien lediglich zwei Monate im Depot hatte, 117 Management muss er die Differenz zwischen Kauf- und Verkaufpreis von 2000 € in seiner Steuererklärung angeben. Nach dem derzeit gültigen Steuerrecht wird bei Veräußerungen von Aktien und bei Dividenden nach dem Halbeinkünfteverfahren nur die Hälfte des Gewinnes angesetzt. Heinrich versteuert also lediglich 1000 €. Die Halianz-Aktien hatte Heinrich länger als ein Jahr in seinem Depot. Daher ist der gesamte Veräußerungsgewinn von 700 € steuerfrei. Nur noch Aktienkäufe bis Ende 2008 begünstigt Nach dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wird der Veräußerungsgewinn von Wertpapieren stets mit der 25 Prozent Abgeltungssteuer belastet, wenn die Wertpapiere nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden. Außerdem wird das Halbeinkünfteverfahren abgeschafft, der Veräußerungsgewinn wird also in voller Höhe mit der Abgeltungssteuer belastet. Auch für Dividenden, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen, gilt das Halbeinkünfteverfahren nicht mehr. Das nächste Beispiel zeigt die Auswirkungen. Landwirt Theo verkauft seine Flughansaaktien im Juni 2009 für 9000 €. Gekauft Wer noch vor 2009 Aktien kauft, kann das alte Steuerrecht nutzen. Danach fällt das Halbeinkünfteverfahren weg. hat er die Aktien im Juni 2006 für 4000 €. Am gleichen Tag kauft Theo für 9000 € Telefunkaktien, die er drei Jahre später (Juni 2012) für 12 000 € verkauft. 2007 und 2008 erhält Theo aus den Flughansaaktien jeweils 300 € Dividende. Den Gewinn aus dem Verkauf der Flughansaaktien muss Theo nicht versteuern, obwohl 2009 bereits das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 gilt. Grund dafür ist, dass er die Aktien noch vor Inkrafttreten des neuen Steuergesetzes gekauft hat. Der Veräußerungsgewinn bei den Telefunk-Aktien dagegen unterliegt in vollem Umfang der Abgeltungssteuer. 118 Nachteile für Aktienkäufer ab 2009 Ab 2009 gilt für Kapitalerträge im Privatvermögen die neue Abgeltungssteuer von 25 Prozent. Gleichzeitig werden alle Spekulationsgewinne steuerpflichtig, auch wenn zwischen dem Ankauf und dem Verkauf beispielsweise der Aktien mehr als ein Jahr vergangen ist. Allerdings gilt für vor dem 1. Januar 2009 gekaufte Aktien und fast alle anderen Wertpapiere noch das alte Recht. Hier bleibt der Spekulationsgewinn steuerfrei, wenn der Verkauf länger als ein Jahr nach der Anschaffung erfolgt. Außerdem werden ab dem Jahr 2009 Aktiengewinne nicht wie nach dem derzeitigen Recht nur zur Hälfte besteuert, sondern in voller Höhe mit der Abgeltungssteuer belastet. Sparer, die ihr Geld in Aktien anlegen, sind in Zukunft also benachteiligt. Bei der Abgeltungssteuer erledigt die Bank durch den Abzug von 25 Prozent Die Bank wird also 2012 25 Prozent des Veräußerungsgewinns (3000 €) als Abgeltungssteuer (750 €) einbehalten und an das Finanzamt abführen. Für die Dividende 2007 gilt noch das alte Steuerrecht. Ähnlich wie bei den Zinsen wird die Bank 20 Prozent der Dividende (60 €) als Kapitalertragssteuer einbehalten, wenn der Freistellungsbetrag überschritten ist. Theo muss dann die Dividende in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Aufgrund des in 2007 geltenden Halbeinkünfteverfahren wird das Finanzamt nur die halbe Dividende (150 €) mit Theos individuellen Steuersatz versteuern. Die Kapitalertragssteuer wirkt dabei wie eine Steuervorauszahlung, wird also auf die von Theo endgültig zu zahlende Einkommensteuer angerechnet. Für die Dividende 2009 gilt die Abgeltungssteuer. Theos Bank wird also 25 Prozent der Dividende (75 €) einbehalten und an das Finanzamt abführen. Damit ist für Theo steuerlich alles erledigt. Alternativ kann Theo die Dividende 2009 beziehungsweise den Veräußerungsgewinn 2012 auch in den jeweiligen Einkommensteuerklärungen angeben. Das Finanzamt prüft dann, ob für Theo die Abgeltungssteuer oder die Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz günstiger ist. Bei einer Versteuerung mit dem persönlichen Steuersatz wird jedoch anders als 2007 die ganze Dividende (300 €) versteuert und die Abgeltungssteuer auf die endgültig zu zahlende Einkommensteuer angerechnet. Einkommensteuer alle Verpflichtungen des Steuerpflichtigen gegenüber dem Fiskus. In diesem Fall bleiben Geldanlagen weitestgehend anonym. Ist die Abgeltungssteuer höher als der persönliche Steuersatz, kann es jedoch besser sein, Kapitalerträge in der Steuererklärung anzugeben. Bei Sparern mit geringem Einkommen ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung sinnvoll. Von Nachteil ist, dass Depotverwaltungskosten nur noch begrenzt steuerlich absetzbar sind. Wichtig: Für Käufe von Wertpapieren und Aktien vor dem Jahr 2009 gilt das bisherige Recht. Veräußerungsgewinne bleiben damit steuerfrei, wenn die Haltefrist von mehr als einem Jahr eingehalten wurde. Da es aber eine Vielzahl von unterschiedlichen Finanzprodukten gibt, sollte man vor der Anlage auf jeden Fall steuerlichen Rat einholen. Werbungskosten sind nicht mehr abziehbar Leider hat der Gesetzgeber in das neue Gesetz eine erhebliche Verschlechterung eingebaut. Nach den zur Zeit noch gültigen Steuergesetzen können alle Kosten wie Depotgebühren, die mit der Erzielung von steuerpflichtigen Zinserträgen, Dividenden usw. zusammenhängen, steuermindernd abgesetzt werden. Ab 2009 ist der Abzug solcher Kosten nicht mehr möglich. Sparer können lediglich den so genannten Sparpauschbetrag von 801 € von der Steuer absetzen. Ehegatten erhalten die doppelte Pauschale (1602 €). Dazu folgendes Beispiel: Die verwitwete Landwirtin Annemarie ist durch verschiedene Erbschaften sehr vermögend. Sie verfügt über ein Wertpapierdepot von 1 Mio. €. Da Annemarie sich mit Finanzen nicht so gut auskennt, hat sie ihr Vermögen bei einer Privatbank angelegt, die sich um die Verwaltung und die optimale Anlagestrategie kümmert. Jährlich erzielt sie damit Zinsen von etwa 30 000 €. Die Bank rechnet dafür jährlich 13 000 € Depot- und Verwaltungsgebühren ab. Nach den aktuellen steuerlichen Regeln muss Annemarie nur 17 000 € versteuern, da sie die Depot- und Verwaltungskosten vollständig von der Steuer absetzen kann. Ab 2009 versteuert sie jedoch 29 199 €, da das Finanzamt trotz der hohen Kosten nur 801 € steuermindernd anerkennt. (jo) Dirk Gurn, Steuerberater bei der Parta Buchstelle, Grevenbroich, Tel. 02181-65850 12/2007
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