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ATOSS-Webinar
Regelungen des Mindestlohngesetzes
Auswirkungen und Umsetzung in die Praxis
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Jan
Kretschmer, 24.03.2015
01 Mindestlohngesetz – Key Facts
02 Mindestlohngesetz – Auswirkungen
03 Mindestlohngesetz – Umsetzung in die Praxis
04 Konkrete Implementierung in Ihrer Organisation
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ATOSS-Webinar: Regelungen des Mindestlohngesetzes
Was haben Mindestlohngesetz, Workforce Management und
ATOSS miteinander zu tun?
Konkrete Beispiele in Kapitel 3
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ATOSS-Webinar: Regelungen des Mindestlohngesetzes
01 Mindestlohngesetz – Key Facts
Disclaimer: Diese Präsentation ersetzt keine Rechtsberatung. Die darin aufgezeigten rechtlichen Voraussetzungen wurden auf Basis der
Rechtslage bei ihrer Erstellung gewissenhaft recherchiert. Alle Angaben erfolgen jedoch ohne Gewähr.
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ATOSS-Webinar: Regelungen des Mindestlohngesetzes
01 Mindestlohngesetz
Key Facts
 Mindestlohn von 8,50€ (brutto) pro Stunde
 Geltungsbereich
• Betrifft alle Arbeitnehmer einschließlich Praktikanten und Leiharbeitnehmer
• Ausnahmen für bestimmte Praktikanten, Berufseinsteiger sowie Langzeitarbeitslose
vorgesehen
• Gültig ab 01.01.2015
• Übergangsregelungen bei allgemeinverbindlichen Tarifverträgen bis 01.01.2017 sowie für
Zeitungszusteller
• Unabhängig von der Form des Arbeitsentgelts (alle Lohn-/Gehaltsarten)
• Haftung auch für die Beschäftigten von Subunternehmern bei Dienst- und
Werkleistungen. Z. B. bei Instandsetzungsarbeiten in Produktionsunternehmen
durch Beschäftigte von Subunternehmern.
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ATOSS-Webinar: Regelungen des Mindestlohngesetzes
01 Mindestlohngesetz
Maßgeblichkeit des konkreten Abrechnungszeitraums
 Die Vorgaben des MiLoG müssen hinsichtlich des konkret vereinbarten
Abrechnungszeitraums überwacht werden. Z. B. bei monatlicher Zahlung des
Arbeitsentgelts muss auch auf Monatsbasis geprüft werden, dass das Entgelt
entsprechend der geleisteten Arbeitsstunden einen Stundenlohn i. H. v. mindestens
8,50€ brutto nicht unterschreitet. Dabei sind auch zu vergütende Überstunden zu
berücksichtigen.
 Für Beschäftigte mit verstetigtem Arbeitsentgelt gilt: Wird beispielsweise monatlich ein
Festbetrag bezahlt, muss auch berücksichtigt werden, dass nicht jeder Monat gleich
viele Arbeitstage hat. Zum Beispiel aufgrund von Feiertagen und unterschiedlicher
Anzahl von Kalendertagen.
Wenn die durchzuführende Überprüfung ergibt, dass der Mindestlohn unterschritten
wurde, muss eine „Zusatzzahlung“ erfolgen. Dies betrifft vor allem Arbeitnehmer mit
geringeren Einkommen oder häufiger Überstundenleistung. Wichtiger Anwendungsfall:
Jahresarbeitszeitkonten.
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ATOSS-Webinar: Regelungen des Mindestlohngesetzes
01 Mindestlohngesetz
Besonderheiten bei bestimmten Beschäftigtengruppen
Hinsichtlich folgender Beschäftigtengruppen ist zusätzlich zu beachten:
 Geringfügig entlohnte Beschäftigte (bis 450,00 EUR brutto/ Monat) und Beschäftigte
in der sog. Gleitzone (zwischen 450,00 EUR und 850,00 EUR brutto/ Monat) – Geltung
des Mindestlohns, daher strikte Einhaltung der jeweiligen Arbeitszeitbegrenzung für die
Beibehaltung des sozialversicherungsrechtlichen Status erforderlich,
branchenunabhängige Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten.
 Kurzfristig Beschäftigte – Geltung des Mindestlohns, daher strikte Einhaltung der
jeweiligen Arbeitszeitbegrenzung für die Beibehaltung des sozialversicherungsrechtlichen
Status erforderlich, branchenunabhängige Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten
 Werkstudenten – Geltung des Mindestlohns, Einhaltung der jeweiligen
Arbeitszeitbegrenzung („regelmäßiger Beschäftigungsumfang“) erforderlich,
Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten, sofern in einer der in § 17 Abs. 1 MiLoG
genannten Branchen beschäftigt
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ATOSS-Webinar: Regelungen des Mindestlohngesetzes
01 Mindestlohngesetz
Besonderheiten bei bestimmten Beschäftigtengruppen
 Leitende Angestellte – Geltung des Mindestlohns, Aufzeichnungspflicht der
Arbeitszeiten, sofern in einer der in § 17 Abs. 1 MiLoG genannten Branchen beschäftigt
 Beschäftigte mit Rufbereitschaftsdienst/ Bereitschaftsdienst – Geltung des
Mindestlohns, Besonderheiten im Hinblick auf Qualifizierung der Rufbereitschaftszeiten/
Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit, Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten, sofern in einer
der in § 17 Abs. 1 MiLoG genannten Branchen beschäftigt
 Beschäftigte mit Einsatzwechseltätigkeit – Geltung des Mindestlohns,
Besonderheiten im Hinblick auf die Einhaltung der Arbeitszeitgrenzen (z. B. Wegezeiten),
Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten, sofern in einer der in § 17 Abs. 1 MiLoG
genannten Branchen beschäftigt
 Beschäftigte in Kurzarbeit – Geltung des Mindestlohns, strikte Befolgung der sich aus
der Kurzarbeit ergebenden jeweiligen Arbeitszeitobergrenzen erforderlich
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ATOSS-Webinar: Regelungen des Mindestlohngesetzes
02 Mindestlohngesetz – Auswirkungen
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ATOSS-Webinar: Regelungen des Mindestlohngesetzes
02 Auswirkungen des Mindestlohngesetzes
In der Praxis
Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns ist unabhängig von der Art des
Arbeitsentgelts
Grundsätzlich für alle Formen von Arbeitsentgelt bei abhängiger Beschäftigung, also
sowohl für alle Lohn- als auch für alle Gehaltsarten
 Mindestlohn gilt auch, wenn die Arbeitsleistung nicht zeitabhängig vergütet wird.
Z. B. bei Stück-, Akkord- oder Prämienlöhnen.
 Nur mit Zeiterfassung kann daher die Einhaltung des Mindestlohnes zuverlässig
gewährleistet werden
ATOSS-Lösung:
Positiv-Zeiterfassung und proaktive Überwachung der geleisteten und der
geplanten Stunden helfen, Verstöße zu vermeiden
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ATOSS-Webinar: Regelungen des Mindestlohngesetzes
02 Auswirkungen des Mindestlohngesetzes
In der Praxis
Schriftlich vereinbarte Arbeitszeitkonten
Über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsstunden (Überstunden)
müssen spätestens innerhalb von 12 Kalendermonaten seit ihrer Erfassung durch
Freizeitausgleich oder Auszahlung ausgeglichen werden
 Ohne Automatismus ist mühsame und fehleranfällige manuelle Überwachung des
Ausgleichszeitraums von 12 Monaten notwendig
 Vorgesetzte benötigen jederzeit Transparenz über die geleisteten Stunden, um ggf. die
Planung anzupassen
ATOSS-Lösung:
Vollautomatische Überwachung und Freizeitausgleich/ Auszahlung der
Überstunden
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02 Auswirkungen des Mindestlohngesetzes
In der Praxis
Höchstgrenze von 150% der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit/ Monat
Die auf ein Arbeitszeitkonto eingestellten Überstunden dürfen monatlich jeweils 50% der
vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen
ATOSS-Lösung:
Vollautomatische Überwachung des Zeitsaldos und frühzeitige aktive Information
an alle Beteiligten bei Verdacht auf Verstöße
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02 Auswirkungen des Mindestlohngesetzes
In der Praxis
Zwang zur Arbeitszeiterfassung für bestimmte Beschäftigte/ Branchen
Bei geringfügig Beschäftigten, beim Einsatz von Leiharbeitnehmern sowie u. a. in den
folgenden Branchen muss der Arbeitgeber zukünftig Beginn, Ende und Dauer der täglichen
Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf von 7 Tagen nach dem Tag der Arbeitsleistung
erfassen:
 Transport und Logistik
 Personenbeförderungsgewerbe
 Gebäudereinigungsgewerbe
ATOSS-Lösung:
Positiv-Zeiterfassung in Kombination mit einer Erinnerungsfunktion bei fehlender
Erfassung
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ATOSS-Webinar: Regelungen des Mindestlohngesetzes
02 Auswirkungen des Mindestlohngesetzes
Strafen bei Missachtung
Bußgelder
 Bis zu 30.000€ bei nicht korrekter Erfassung, Aufzeichnung und Bereithaltung der
Arbeitszeitdaten
 Bis zu 500.000€ bei nicht ordnungsgemäßer oder nicht rechtzeitiger Zahlung des
Mindestlohns, auch beim Einsatz eines Nachunternehmers
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ATOSS-Webinar: Regelungen des Mindestlohngesetzes
Weiterführende Informationen und Beispiele zur
Umsetzung in der Praxis gibt es exklusiv für alle
Teilnehmer des Webinars am 24.März.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir
interne Daten und Software-Informationen
nur persönlich teilen.
03 I 04 Mindestlohngesetz – Umsetzung in die Praxis und
Implementierung in Ihrer Organisation
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ATOSS-Webinar: Regelungen des Mindestlohngesetzes
Kontakt
Jan Kretschmer | ATOSS Software AG | T +49 69 13 82 43 160
[email protected]
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