HABEN SIE SCHON DEN NOTWENDIGEN DURCHBLICK? ATOSS-Webinar Regelungen des Mindestlohngesetzes Auswirkungen und Umsetzung in die Praxis 1 Jan Kretschmer, 24.03.2015 01 Mindestlohngesetz – Key Facts 02 Mindestlohngesetz – Auswirkungen 03 Mindestlohngesetz – Umsetzung in die Praxis 04 Konkrete Implementierung in Ihrer Organisation 2 ATOSS-Webinar: Regelungen des Mindestlohngesetzes Was haben Mindestlohngesetz, Workforce Management und ATOSS miteinander zu tun? Konkrete Beispiele in Kapitel 3 3 ATOSS-Webinar: Regelungen des Mindestlohngesetzes 01 Mindestlohngesetz – Key Facts Disclaimer: Diese Präsentation ersetzt keine Rechtsberatung. Die darin aufgezeigten rechtlichen Voraussetzungen wurden auf Basis der Rechtslage bei ihrer Erstellung gewissenhaft recherchiert. Alle Angaben erfolgen jedoch ohne Gewähr. 4 ATOSS-Webinar: Regelungen des Mindestlohngesetzes 01 Mindestlohngesetz Key Facts Mindestlohn von 8,50€ (brutto) pro Stunde Geltungsbereich • Betrifft alle Arbeitnehmer einschließlich Praktikanten und Leiharbeitnehmer • Ausnahmen für bestimmte Praktikanten, Berufseinsteiger sowie Langzeitarbeitslose vorgesehen • Gültig ab 01.01.2015 • Übergangsregelungen bei allgemeinverbindlichen Tarifverträgen bis 01.01.2017 sowie für Zeitungszusteller • Unabhängig von der Form des Arbeitsentgelts (alle Lohn-/Gehaltsarten) • Haftung auch für die Beschäftigten von Subunternehmern bei Dienst- und Werkleistungen. Z. B. bei Instandsetzungsarbeiten in Produktionsunternehmen durch Beschäftigte von Subunternehmern. 5 ATOSS-Webinar: Regelungen des Mindestlohngesetzes 01 Mindestlohngesetz Maßgeblichkeit des konkreten Abrechnungszeitraums Die Vorgaben des MiLoG müssen hinsichtlich des konkret vereinbarten Abrechnungszeitraums überwacht werden. Z. B. bei monatlicher Zahlung des Arbeitsentgelts muss auch auf Monatsbasis geprüft werden, dass das Entgelt entsprechend der geleisteten Arbeitsstunden einen Stundenlohn i. H. v. mindestens 8,50€ brutto nicht unterschreitet. Dabei sind auch zu vergütende Überstunden zu berücksichtigen. Für Beschäftigte mit verstetigtem Arbeitsentgelt gilt: Wird beispielsweise monatlich ein Festbetrag bezahlt, muss auch berücksichtigt werden, dass nicht jeder Monat gleich viele Arbeitstage hat. Zum Beispiel aufgrund von Feiertagen und unterschiedlicher Anzahl von Kalendertagen. Wenn die durchzuführende Überprüfung ergibt, dass der Mindestlohn unterschritten wurde, muss eine „Zusatzzahlung“ erfolgen. Dies betrifft vor allem Arbeitnehmer mit geringeren Einkommen oder häufiger Überstundenleistung. Wichtiger Anwendungsfall: Jahresarbeitszeitkonten. 6 ATOSS-Webinar: Regelungen des Mindestlohngesetzes 01 Mindestlohngesetz Besonderheiten bei bestimmten Beschäftigtengruppen Hinsichtlich folgender Beschäftigtengruppen ist zusätzlich zu beachten: Geringfügig entlohnte Beschäftigte (bis 450,00 EUR brutto/ Monat) und Beschäftigte in der sog. Gleitzone (zwischen 450,00 EUR und 850,00 EUR brutto/ Monat) – Geltung des Mindestlohns, daher strikte Einhaltung der jeweiligen Arbeitszeitbegrenzung für die Beibehaltung des sozialversicherungsrechtlichen Status erforderlich, branchenunabhängige Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten. Kurzfristig Beschäftigte – Geltung des Mindestlohns, daher strikte Einhaltung der jeweiligen Arbeitszeitbegrenzung für die Beibehaltung des sozialversicherungsrechtlichen Status erforderlich, branchenunabhängige Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten Werkstudenten – Geltung des Mindestlohns, Einhaltung der jeweiligen Arbeitszeitbegrenzung („regelmäßiger Beschäftigungsumfang“) erforderlich, Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten, sofern in einer der in § 17 Abs. 1 MiLoG genannten Branchen beschäftigt 7 ATOSS-Webinar: Regelungen des Mindestlohngesetzes 01 Mindestlohngesetz Besonderheiten bei bestimmten Beschäftigtengruppen Leitende Angestellte – Geltung des Mindestlohns, Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten, sofern in einer der in § 17 Abs. 1 MiLoG genannten Branchen beschäftigt Beschäftigte mit Rufbereitschaftsdienst/ Bereitschaftsdienst – Geltung des Mindestlohns, Besonderheiten im Hinblick auf Qualifizierung der Rufbereitschaftszeiten/ Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit, Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten, sofern in einer der in § 17 Abs. 1 MiLoG genannten Branchen beschäftigt Beschäftigte mit Einsatzwechseltätigkeit – Geltung des Mindestlohns, Besonderheiten im Hinblick auf die Einhaltung der Arbeitszeitgrenzen (z. B. Wegezeiten), Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten, sofern in einer der in § 17 Abs. 1 MiLoG genannten Branchen beschäftigt Beschäftigte in Kurzarbeit – Geltung des Mindestlohns, strikte Befolgung der sich aus der Kurzarbeit ergebenden jeweiligen Arbeitszeitobergrenzen erforderlich 8 ATOSS-Webinar: Regelungen des Mindestlohngesetzes 02 Mindestlohngesetz – Auswirkungen 9 ATOSS-Webinar: Regelungen des Mindestlohngesetzes 02 Auswirkungen des Mindestlohngesetzes In der Praxis Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns ist unabhängig von der Art des Arbeitsentgelts Grundsätzlich für alle Formen von Arbeitsentgelt bei abhängiger Beschäftigung, also sowohl für alle Lohn- als auch für alle Gehaltsarten Mindestlohn gilt auch, wenn die Arbeitsleistung nicht zeitabhängig vergütet wird. Z. B. bei Stück-, Akkord- oder Prämienlöhnen. Nur mit Zeiterfassung kann daher die Einhaltung des Mindestlohnes zuverlässig gewährleistet werden ATOSS-Lösung: Positiv-Zeiterfassung und proaktive Überwachung der geleisteten und der geplanten Stunden helfen, Verstöße zu vermeiden 10 ATOSS-Webinar: Regelungen des Mindestlohngesetzes 02 Auswirkungen des Mindestlohngesetzes In der Praxis Schriftlich vereinbarte Arbeitszeitkonten Über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsstunden (Überstunden) müssen spätestens innerhalb von 12 Kalendermonaten seit ihrer Erfassung durch Freizeitausgleich oder Auszahlung ausgeglichen werden Ohne Automatismus ist mühsame und fehleranfällige manuelle Überwachung des Ausgleichszeitraums von 12 Monaten notwendig Vorgesetzte benötigen jederzeit Transparenz über die geleisteten Stunden, um ggf. die Planung anzupassen ATOSS-Lösung: Vollautomatische Überwachung und Freizeitausgleich/ Auszahlung der Überstunden 11 ATOSS-Webinar: Regelungen des Mindestlohngesetzes 02 Auswirkungen des Mindestlohngesetzes In der Praxis Höchstgrenze von 150% der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit/ Monat Die auf ein Arbeitszeitkonto eingestellten Überstunden dürfen monatlich jeweils 50% der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen ATOSS-Lösung: Vollautomatische Überwachung des Zeitsaldos und frühzeitige aktive Information an alle Beteiligten bei Verdacht auf Verstöße 12 ATOSS-Webinar: Regelungen des Mindestlohngesetzes 02 Auswirkungen des Mindestlohngesetzes In der Praxis Zwang zur Arbeitszeiterfassung für bestimmte Beschäftigte/ Branchen Bei geringfügig Beschäftigten, beim Einsatz von Leiharbeitnehmern sowie u. a. in den folgenden Branchen muss der Arbeitgeber zukünftig Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf von 7 Tagen nach dem Tag der Arbeitsleistung erfassen: Transport und Logistik Personenbeförderungsgewerbe Gebäudereinigungsgewerbe ATOSS-Lösung: Positiv-Zeiterfassung in Kombination mit einer Erinnerungsfunktion bei fehlender Erfassung 13 ATOSS-Webinar: Regelungen des Mindestlohngesetzes 02 Auswirkungen des Mindestlohngesetzes Strafen bei Missachtung Bußgelder Bis zu 30.000€ bei nicht korrekter Erfassung, Aufzeichnung und Bereithaltung der Arbeitszeitdaten Bis zu 500.000€ bei nicht ordnungsgemäßer oder nicht rechtzeitiger Zahlung des Mindestlohns, auch beim Einsatz eines Nachunternehmers 14 ATOSS-Webinar: Regelungen des Mindestlohngesetzes Weiterführende Informationen und Beispiele zur Umsetzung in der Praxis gibt es exklusiv für alle Teilnehmer des Webinars am 24.März. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir interne Daten und Software-Informationen nur persönlich teilen. 03 I 04 Mindestlohngesetz – Umsetzung in die Praxis und Implementierung in Ihrer Organisation 15 ATOSS-Webinar: Regelungen des Mindestlohngesetzes Kontakt Jan Kretschmer | ATOSS Software AG | T +49 69 13 82 43 160 [email protected] 16 ATOSS-Webinar: Regelungen des Mindestlohngesetzes
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