AG-Info 4/2015

AG-Info 4/2015
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Inhaltlich verantwortlich: Claudia Pfeiffer Geschäftsführerin
Jahresabonnement: 229 Euro
Bei Mitgliedern im Jahresbeitrag enthalten
Titelfoto © Mike Haufe
k a v b e r l i n. d e | Inhalt
AG-INFO 4/2015
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Seminare
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Überblick
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I. Informationen zu Gesetzen und Tarifverträgen
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II. Aus der Rechtsprechung
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Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den §§ 16 und 17 des Mindestlohngesetzes
1. Befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen des
Renteneintrittsalters
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2. Erholungsurlaub für Sonderurlaub
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3.Strukturausgleich gemäß § 12 TVÜ-Bund bei Bewährungsaufstieg vor Überleitung
4. Befristungsrecht – Mittelbare und unmittelbare Vertretung
III. Der aktuelle Praxisfall
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Beschäftigung von Altersrentnern - was erlaubt § 41 Satz 3 SGB VI
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IV. Fachliteraturbesprechungen
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V. Anlage
Kooperationsangebot “Schnell-Dienst Tarifrecht öD”
KAV Berlin und Verlag Hüthig Jehle Rehm
Für Sie beigefügt
- “Schnell-Dienst Tarifrecht öD”
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Semina re | k a v ber l i n .de
Kindergeldworkshop I
KAV SEMINAR 1615 | T er m i n 0 7 .0 5 . 2 0 1 5 | Z e i tp l a n: 9 : 0 0 - 1 6 : 3 0 U hr
S emina rgebüh r : M i t gl i eder 2 7 0 E UR | N i c htm i tg l i e d e r 3 3 0 E U R
Nachdem der Gesetzgeber nach der Bundestagswahl nun doch keine Änderungen im
Bereich des Kindergeldes vorgenommen hat, könnte man denken, alle Schwierigkeiten
sind mit der letzten Neuordnung (Entfall der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge) verschwunden.
Ralph Jahn
Im Gegenteil, die Feststellung, ob ein Kind bereits
Materielles Recht
eine Erstausbildung erfüllt hat oder nicht, baut neue
•
Hürden auf. Nicht zuletzt zum einen durch die Nicht-
Weitere Vereinfachung der Ermittlung des
Selbstunterhaltes bei behinderten Kindern
veröffentlichung bereits entschiedener Verfahren
•
Erstausbildung – Neudefinition (JStG 2015)
und zum anderen durch die aktuelle Rechtsprechung
•
anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit (neue
der Finanzgerichte mit unterschiedlicher Normierung, was eine Erstausbildung im Bereich des Kin-
Rechtsprechung ?)
•
dergeldes ist. Des Weiteren ist durch das JStG 2015
eine Neudefinition des Begriffes einer Erstausbildung
Problem: dauerhafte Ausweitung – zwei-MonatsGrenze
•
vorgesehen.
notwendige Prüfungsreihenfolge über 18-jähriger
Kinder
Das Seminar wird die Auslegung der Verwaltung mit
•
Nachweis der Haushaltszugehörigkeit
der bis dahin erfolgten Rechtsprechung abgleichen
•
Bewerbungen/Meldungen bei der Agentur für
und evtl. Gegensätze und praxisgerechte Lösungen
Arbeit – Ende der Drei-Monats-Frist
aufzeigen. Vor allem werden die Neuerungen (auch
•
Notwendige Berechtigtenbestimmung
versteckte) der DA-KG 2014 sowie die Änderungen
•
Zuständigkeit des öffentlichen Dienstes
durch das geplante JStG 2015 besprochen.
Verfahrensrecht
Dienstanweisung
•
Besprechung der umstrukturierten und ergänzten
Dienstanweisung Kindergeld (DA-KG 2014), u. a.
•
Ausstattungen der Familienkassen
•
Prognosen, Anschlussprüfungen, abschließende
Prüfung
4
•
geänderte Prüfungsrhythmen
Korrekturnorm § 70 Abs. 3 EStG (Änderung
durch JStG 2015)
•
Kritik an der Befristung bei minderjährigen Kindern
•
Neunantrag – Anlage zum Kindergeldantrag für
jedes Kind?
k a v b e r l i n. d e | S e minare
Kindergeld-Bescheide
KAV SEMINAR 1815 | Termin 18.06.2015 | Zeitplan: 9:00 - 16:30 Uhr
S emina rgebüh r : Mi t gl i eder 2 7 0 E UR | N i c htm i tg l i e d e r 3 3 0 E U R
Das Seminar bietet einen Überblick über die Formen möglicher Entscheidungen der Familienkasse. Insbesondere wird dargestellt, welcher Inhalt bei den einzelnen Entscheidungen unbedingt vorhanden sein muss. Es werden die Folgen fehlender bzw. unrichtig
erteilter Rechtsbehelfsbelehrungen aufgezeigt.
Ralph Jahn
Des Weiteren werden dem Teilnehmer zahlreiche
•
Bescheidkombinationen
Musterentscheidungen sowie Formulierungshilfen an
•
Berücksichtigung von Zählkindern
die Hand gegeben.
•
Abhilfeentscheidung
Die Teilnehmer werden gebeten, Fragen zur Be-
•
Einspruchsentscheidung
scheiderteilung aus der Praxis mitzubringen und
- Aufbau
anzusprechen.
- Formulierungsbeispiele
•
Überblick über die „Muss“-Inhalte von Beschei-
•
den gem. § 157 AO
Besprechung von Problemen der Teilnehmer/innen bei der Bescheiderteilung in der Praxis
•
Formulierungshilfen für Begründungen
•
Aufforderungsschreiben
•
Adressierung (Berechtigte; Steuerberater usw.)
•
Informationsschreiben
•
Rechtsbehelfsbelehrung
•
Muster für Abzweigungsentscheidungen
- Auswirkungen bei fehlender oder unrichtige
•
Muster für Rücknahme einer Abzweigungsent-
Erteilung
•
scheidung
Musterbescheide
- betragsmäßige Festsetzung (befristet und
unbefristet)
- materieller Ablehnungsbescheid
- formeller Ablehnungsbescheid
(3 Möglichkeiten)
- geänderte Festsetzung
- Aufhebung (auch befristet)
- berichtigte Kindergeldfestsetzungen
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Ü berblic k | k a v ber l i n .de
Ü be r b lick
Informationen zu Gesetzen und Tarifverträgen
Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den §§ 16 und 17 des
Mindestlohngesetzes in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen (Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung - MiLoDokV)
Das Bundeskabinett hat am 17. Dezember 2014 eine Verordnung über die
Gehaltsgrenze (Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den §§
16 und 17 des Mindestlohngesetzes in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen) zur Kenntnis genommen, ab der die Aufzeichnungspflicht
nach dem Mindestlohngesetz für die betreffenden Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer entfällt.
Die Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (MiLoDokV) wurde
im Bundesanzeiger vom 29. Dezember veröffentlicht und ist am 1. Januar
2015 in Kraft getreten.
Aus der Rechtsprechung
1.
Befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen des Renteneintrittsalters
– Urteil des BAG vom 11.02.2015 - 7 AZR 17/13 -
§ 33 Abs. 1 Buchstabe a TVöD bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis endet,
ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der/die
Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersgrenze vollendet hat.
Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seinem Urteil vom 11.02.2015 - 7 AZR
17/13 - mit der Frage befasst, ob der Bezug der gesetzlichen Altersrente die
Befristung des Arbeitsverhältnisses aus einem in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG) rechtfertigt.
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k a v b e r l i n. d e | Ü b e rb lic k
2.
Erholungsurlaub für Sonderurlaub
In unserer AG-Info 5/2014 haben wir über das Urteil des BAG vom 6. 5.
2014 – 9 AZR 678/12 – berichtet. Danach berechtigt die Vereinbarung eines
unbezahlten Sonderurlaubs den Arbeitgeber nicht zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs.
Da unbezahlter Sonderurlaub auf Wunsch der/des Beschäftigten vereinbart
wird, liegen während einer Beurlaubung über den 31. Dezember hinaus die
Voraussetzungen für eine Urlaubsübertragung in das Folgejahr nicht.
3.
Strukturausgleich gemäß § 12 TVÜ-Bund bei Bewährungsaufstieg vor Überleitung
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.01.2015 – 6 AZR 646/13
Der klagende Beschäftigte begehrt vom Arbeitgeber die Zahlung eines
Strukturausgleichs gemäß § 12 TVÜ-Bund. Der Kläger war kurz vor der
Überleitung in den TVöD von der Vergütungsgruppe III in die IIa aufgestiegen. Zwar sei nur für die Vergütungsgruppe III – nicht aber für die IIa – ein
Strukturausgleich vorgesehen. Diese Schlechterstellung hätten die Tarifvertragsparteien versehentlich übersehen. Diese unbewusste Regelungslücke
müsse dahin gehend geschlossen werden, dass auf die ursprüngliche Vergütungsgruppe zurückgegriffen wird. Außerdem habe die Beklagte bei Überleitung den Strukturausgleich schriftlich zugesagt.
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Ü berblic k | k a v ber l i n .de
4.
Befristungsrecht – Mittelbare und unmittelbare Vertretung
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.02.2015 – 7 AZR 113/13
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung. Die Klägerin
war bei dem Beklagten als Vertretungskraft im Team 231 (Sachgebiet ALG
1) eingestellt worden. Die zu vertretende Beschäftigte F gehörte zum Team
231 (Sachgebiet BAB). Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Beschäftigte F
nicht (auch nicht mittelbar) vertreten zu haben, da F die Aufgaben der Klägerin nicht hätte übernehmen können. Außerdem sei eine Neuverteilung der
Aufgaben zum Zeitpunkt des Befristungsbeginns befristungsschädlich.
Der aktuelle Praxisfall
Beschäftigung von Altersrentnern was erlaubt § 41 Satz 3 SGB VI
Der demografische Wandel beschäftigt die Arbeitsrechtler in vielfältiger
Weise. Fitte ältere Beschäftigte sind z.B. daran interessiert, auch nach
dem Erreichen der Altersgrenze bei ihrem Arbeitgeber tätig zu werden. Für
Arbeitgeber kann es attraktiv sein, eingearbeitete und motivierte Kräfte einzusetzen, aber nur im Bedarfsfall und befristet. Der Gesetzgeber hat das Interesse an einer Flexibilisierung der Altersgrenze aufgenommen. Am 1. Juli
2014 ist § 41 S. 3 SGB VI in Kraft getreten, der die befristete Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses erlaubt. Zur Reichweite dieser Norm und zu den
sonstigen Rahmenbedingungen der Beschäftigung von Rentnern erreichen
uns vermehrt Anfragen öffentlicher und privater Arbeitgeber. Die folgenden
Fälle sind unserer aktuellen Beratungspraxis entnommen.
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k a v b e r l i n. d e | Anz eig e
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