AG-Info 4/2015 I mpressum | k a v ber l i n .de ARBEITGEBER-INFO ANSPRECHPARTNERIN: Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: [email protected] T: ( 030 ) 21 45 81 - 12 HERAUSGEBER: Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin | Goethestraße 85 | 10623 Berlin | T: ( 030 ) 21 45 81-11 | F: ( 030 ) 21 45 81-18 | E: [email protected] | www.kavberlin.de | Inhaltlich verantwortlich: Claudia Pfeiffer Geschäftsführerin Jahresabonnement: 229 Euro Bei Mitgliedern im Jahresbeitrag enthalten Titelfoto © Mike Haufe k a v b e r l i n. d e | Inhalt AG-INFO 4/2015 04 Seminare 06 Überblick 10 I. Informationen zu Gesetzen und Tarifverträgen 11 II. Aus der Rechtsprechung 15 Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den §§ 16 und 17 des Mindestlohngesetzes 1. Befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen des Renteneintrittsalters 13 2. Erholungsurlaub für Sonderurlaub 13 3.Strukturausgleich gemäß § 12 TVÜ-Bund bei Bewährungsaufstieg vor Überleitung 4. Befristungsrecht – Mittelbare und unmittelbare Vertretung III. Der aktuelle Praxisfall 17 Beschäftigung von Altersrentnern - was erlaubt § 41 Satz 3 SGB VI 20 IV. Fachliteraturbesprechungen 26 V. Anlage Kooperationsangebot “Schnell-Dienst Tarifrecht öD” KAV Berlin und Verlag Hüthig Jehle Rehm Für Sie beigefügt - “Schnell-Dienst Tarifrecht öD” 3 Semina re | k a v ber l i n .de Kindergeldworkshop I KAV SEMINAR 1615 | T er m i n 0 7 .0 5 . 2 0 1 5 | Z e i tp l a n: 9 : 0 0 - 1 6 : 3 0 U hr S emina rgebüh r : M i t gl i eder 2 7 0 E UR | N i c htm i tg l i e d e r 3 3 0 E U R Nachdem der Gesetzgeber nach der Bundestagswahl nun doch keine Änderungen im Bereich des Kindergeldes vorgenommen hat, könnte man denken, alle Schwierigkeiten sind mit der letzten Neuordnung (Entfall der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge) verschwunden. Ralph Jahn Im Gegenteil, die Feststellung, ob ein Kind bereits Materielles Recht eine Erstausbildung erfüllt hat oder nicht, baut neue • Hürden auf. Nicht zuletzt zum einen durch die Nicht- Weitere Vereinfachung der Ermittlung des Selbstunterhaltes bei behinderten Kindern veröffentlichung bereits entschiedener Verfahren • Erstausbildung – Neudefinition (JStG 2015) und zum anderen durch die aktuelle Rechtsprechung • anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit (neue der Finanzgerichte mit unterschiedlicher Normierung, was eine Erstausbildung im Bereich des Kin- Rechtsprechung ?) • dergeldes ist. Des Weiteren ist durch das JStG 2015 eine Neudefinition des Begriffes einer Erstausbildung Problem: dauerhafte Ausweitung – zwei-MonatsGrenze • vorgesehen. notwendige Prüfungsreihenfolge über 18-jähriger Kinder Das Seminar wird die Auslegung der Verwaltung mit • Nachweis der Haushaltszugehörigkeit der bis dahin erfolgten Rechtsprechung abgleichen • Bewerbungen/Meldungen bei der Agentur für und evtl. Gegensätze und praxisgerechte Lösungen Arbeit – Ende der Drei-Monats-Frist aufzeigen. Vor allem werden die Neuerungen (auch • Notwendige Berechtigtenbestimmung versteckte) der DA-KG 2014 sowie die Änderungen • Zuständigkeit des öffentlichen Dienstes durch das geplante JStG 2015 besprochen. Verfahrensrecht Dienstanweisung • Besprechung der umstrukturierten und ergänzten Dienstanweisung Kindergeld (DA-KG 2014), u. a. • Ausstattungen der Familienkassen • Prognosen, Anschlussprüfungen, abschließende Prüfung 4 • geänderte Prüfungsrhythmen Korrekturnorm § 70 Abs. 3 EStG (Änderung durch JStG 2015) • Kritik an der Befristung bei minderjährigen Kindern • Neunantrag – Anlage zum Kindergeldantrag für jedes Kind? k a v b e r l i n. d e | S e minare Kindergeld-Bescheide KAV SEMINAR 1815 | Termin 18.06.2015 | Zeitplan: 9:00 - 16:30 Uhr S emina rgebüh r : Mi t gl i eder 2 7 0 E UR | N i c htm i tg l i e d e r 3 3 0 E U R Das Seminar bietet einen Überblick über die Formen möglicher Entscheidungen der Familienkasse. Insbesondere wird dargestellt, welcher Inhalt bei den einzelnen Entscheidungen unbedingt vorhanden sein muss. Es werden die Folgen fehlender bzw. unrichtig erteilter Rechtsbehelfsbelehrungen aufgezeigt. Ralph Jahn Des Weiteren werden dem Teilnehmer zahlreiche • Bescheidkombinationen Musterentscheidungen sowie Formulierungshilfen an • Berücksichtigung von Zählkindern die Hand gegeben. • Abhilfeentscheidung Die Teilnehmer werden gebeten, Fragen zur Be- • Einspruchsentscheidung scheiderteilung aus der Praxis mitzubringen und - Aufbau anzusprechen. - Formulierungsbeispiele • Überblick über die „Muss“-Inhalte von Beschei- • den gem. § 157 AO Besprechung von Problemen der Teilnehmer/innen bei der Bescheiderteilung in der Praxis • Formulierungshilfen für Begründungen • Aufforderungsschreiben • Adressierung (Berechtigte; Steuerberater usw.) • Informationsschreiben • Rechtsbehelfsbelehrung • Muster für Abzweigungsentscheidungen - Auswirkungen bei fehlender oder unrichtige • Muster für Rücknahme einer Abzweigungsent- Erteilung • scheidung Musterbescheide - betragsmäßige Festsetzung (befristet und unbefristet) - materieller Ablehnungsbescheid - formeller Ablehnungsbescheid (3 Möglichkeiten) - geänderte Festsetzung - Aufhebung (auch befristet) - berichtigte Kindergeldfestsetzungen 5 Ü berblic k | k a v ber l i n .de Ü be r b lick Informationen zu Gesetzen und Tarifverträgen Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den §§ 16 und 17 des Mindestlohngesetzes in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen (Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung - MiLoDokV) Das Bundeskabinett hat am 17. Dezember 2014 eine Verordnung über die Gehaltsgrenze (Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den §§ 16 und 17 des Mindestlohngesetzes in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen) zur Kenntnis genommen, ab der die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz für die betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entfällt. Die Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (MiLoDokV) wurde im Bundesanzeiger vom 29. Dezember veröffentlicht und ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Aus der Rechtsprechung 1. Befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen des Renteneintrittsalters – Urteil des BAG vom 11.02.2015 - 7 AZR 17/13 - § 33 Abs. 1 Buchstabe a TVöD bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der/die Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersgrenze vollendet hat. Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seinem Urteil vom 11.02.2015 - 7 AZR 17/13 - mit der Frage befasst, ob der Bezug der gesetzlichen Altersrente die Befristung des Arbeitsverhältnisses aus einem in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG) rechtfertigt. 6 k a v b e r l i n. d e | Ü b e rb lic k 2. Erholungsurlaub für Sonderurlaub In unserer AG-Info 5/2014 haben wir über das Urteil des BAG vom 6. 5. 2014 – 9 AZR 678/12 – berichtet. Danach berechtigt die Vereinbarung eines unbezahlten Sonderurlaubs den Arbeitgeber nicht zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs. Da unbezahlter Sonderurlaub auf Wunsch der/des Beschäftigten vereinbart wird, liegen während einer Beurlaubung über den 31. Dezember hinaus die Voraussetzungen für eine Urlaubsübertragung in das Folgejahr nicht. 3. Strukturausgleich gemäß § 12 TVÜ-Bund bei Bewährungsaufstieg vor Überleitung Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.01.2015 – 6 AZR 646/13 Der klagende Beschäftigte begehrt vom Arbeitgeber die Zahlung eines Strukturausgleichs gemäß § 12 TVÜ-Bund. Der Kläger war kurz vor der Überleitung in den TVöD von der Vergütungsgruppe III in die IIa aufgestiegen. Zwar sei nur für die Vergütungsgruppe III – nicht aber für die IIa – ein Strukturausgleich vorgesehen. Diese Schlechterstellung hätten die Tarifvertragsparteien versehentlich übersehen. Diese unbewusste Regelungslücke müsse dahin gehend geschlossen werden, dass auf die ursprüngliche Vergütungsgruppe zurückgegriffen wird. Außerdem habe die Beklagte bei Überleitung den Strukturausgleich schriftlich zugesagt. 7 Ü berblic k | k a v ber l i n .de 4. Befristungsrecht – Mittelbare und unmittelbare Vertretung Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.02.2015 – 7 AZR 113/13 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung. Die Klägerin war bei dem Beklagten als Vertretungskraft im Team 231 (Sachgebiet ALG 1) eingestellt worden. Die zu vertretende Beschäftigte F gehörte zum Team 231 (Sachgebiet BAB). Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Beschäftigte F nicht (auch nicht mittelbar) vertreten zu haben, da F die Aufgaben der Klägerin nicht hätte übernehmen können. Außerdem sei eine Neuverteilung der Aufgaben zum Zeitpunkt des Befristungsbeginns befristungsschädlich. Der aktuelle Praxisfall Beschäftigung von Altersrentnern was erlaubt § 41 Satz 3 SGB VI Der demografische Wandel beschäftigt die Arbeitsrechtler in vielfältiger Weise. Fitte ältere Beschäftigte sind z.B. daran interessiert, auch nach dem Erreichen der Altersgrenze bei ihrem Arbeitgeber tätig zu werden. Für Arbeitgeber kann es attraktiv sein, eingearbeitete und motivierte Kräfte einzusetzen, aber nur im Bedarfsfall und befristet. Der Gesetzgeber hat das Interesse an einer Flexibilisierung der Altersgrenze aufgenommen. Am 1. Juli 2014 ist § 41 S. 3 SGB VI in Kraft getreten, der die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erlaubt. Zur Reichweite dieser Norm und zu den sonstigen Rahmenbedingungen der Beschäftigung von Rentnern erreichen uns vermehrt Anfragen öffentlicher und privater Arbeitgeber. Die folgenden Fälle sind unserer aktuellen Beratungspraxis entnommen. 8 k a v b e r l i n. d e | Anz eig e 9
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