Auftragsdatenverarbeitung

Informationen zum Datenschutz I Mai 2015
Auftragsdatenverarbeitung
Nach dem Datenschutzrecht ist die Weitergabe von personenbezogenen Daten grundsätzlich untersagt, solange keine
Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder eine andere
Ermächtigungsgrundlage eingreift. Kunden- oder Mitarbeiterdaten dürfen daher grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben werden, auch nicht an Dienstleister. Häufig gibt es aber
in einem Unternehmen die Notwendigkeit zur Weitergabe der
Daten, weil bestimmte Verarbeitungsschritte nicht selbst erledigt werden. So kann es etwa sinnvoll sein, die Personalabrechnung durch einen Dienstleister vornehmen zu lassen
oder den Versand von Katalogen einem Lettershop zu übertragen. In diesen Fällen ist es praktisch nicht denkbar, zuvor
die Erlaubnis aller betroffenen Mitarbeiter bzw. Kunden einzuholen. Mit Hilfe der Auftragsdatenverbeitung ist es dann möglich, auch ohne Zustimmung der Betroffenen die Leistungen
von externen Dienstleistern in Anspruch zu nehmen.
Was ist das Grundprinzip der Auftragsdatenverarbeitung?
Bei der Auftragsdatenverabeitung bleibt die Verantwortung
für die Datenverarbeitung im eigenen Unternehmen; dieses
bleibt – im datenschutzrechtlichen Sinne – „Herr der Daten“
und „verantwortliche Stelle“. Der Dienstleister wird unter der
Verantwortung des Auftraggebers tätig und übernimmt einzelne Aufgaben für den Auftraggeber nach dessen Weisungen.
Das Konzept der Auftragsdatenverarbeitung bringt es mit
sich, dass der Auftraggeber im Außenverhältnis immer für die
Datenverarbeitung verantwortlich bleibt und damit auch
gegenüber Betroffenen für eine fehlerhafte oder missbräuchliche Datenverarbeitung haftet. Dies ergibt sich schon daraus,
dass unterstellt wird, dass der Dienstleister keinen eigenen
Entscheidungsspielraum hat, sondern immer nur die Vorgaben und Weisungen des Auftraggebers umsetzt.
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Wie wird die Auftragsdatenverarbeitung
rechtlich beurteilt?
Der große Vorteil der Auftragsdatenverarbeitung besteht
darin, dass die Überlassung von Daten an einen Dienstleister
im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung nicht als Übermittlung personenbezogener Daten angesehen wird, weil die
Verantwortung für die Daten sich nicht verändert. Obwohl die
Daten tatsächlich weitergegeben werden, findet im juristischen Sinne keine Weitergabe statt. Diese Privilegierung
der Auftragsdatenverarbeitung ergibt sich aus der Definition
des Empfängers personenbezogener Daten in § 3 Abs. 8
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), bei der die Auftragsdatenverarbeitung ausdrücklich ausgenommen ist.
Für den Auftraggeber hat dies den Vorteil, dass er gegenüber seinen Kunden und Mitarbeitern kommunizieren kann,
dass deren Daten nicht an Dritte (im juristischen Sinne) weitergegeben werden. Es erübrigt sich dann auch die Frage,
inwieweit der Betroffene in die Weitergabe seiner Daten einwilligen muss. Vielfach erfolgt die Auslagerung von Verarbeitungsschritten im Wege der Auftragsdatenverarbeitung ganz
ohne Information der Betroffenen, da diese regelmäßig mit
den Dienstleistern gar nicht in Kontakt kommen.
Was sind die Voraussetzungen für eine Auftragsdatenverarbeitung?
Um in den Genuss der Privilegierung der Auftragsdatenverarbeitung zu kommen, ist es zwingend erforderlich, dass die
gesetzlichen Anforderungen aus § 11 BDSG eingehalten
werden. Aus der datenschutzrechtlichen Bestimmung ergeben sich dabei sowohl formale wie auch inhaltliche Voraussetzungen. Werden diese nicht eingehalten, ist die
Auftragsdatenverarbeitung unzulässig.
Zunächst ist zwingend vorgeschrieben, dass alle Regelungen zur Auftragsdatenverarbeitung schriftlich getroffen
werden müssen. Zwar bedarf es neben dem eigentlichen
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Dienstleistungs- oder Geschäftsbesorgungsvertrag nicht
unbedingt eines eigenen, zusätzlichen Vertrages zur Auftragsdatenverarbeitung; in der Praxis hat sich dies aber
bewährt. Der Umfang der inhaltlichen Regelungen zur Auftragsdatenverarbeitung ist so umfassend, dass es sich anbietet, einen eigenen Vertrag zu erstellen und diesen als Anlage
zum Hauptvertrag zu nehmen. Unzulässig sind übrigens pauschale Vereinbarungen zur Auftragsdatenverarbeitung ohne
Bezug auf die konkrete Datenverarbeitung. Daher ist für jeden
Auftrag grundsätzlich eine eigene Vereinbarung abzuschließen, die auch konkret den Umfang der Datenverarbeitung
und den Kreis der Betroffenen zu beschreiben hat.
Darüber hinaus sind unter anderem Angaben über technische und organisatorische Schutzmaßnahmen, über die
Löschung von Daten sowie über Kontroll-, Weisungs- und
Informationspflichten aufzunehmen. Vor allem die Regelungen zur Kontrolle sind wichtig, damit der Auftraggeber sich
bei Zweifeln oder Beschwerden effektiv bei dem Dienstleister
davon überzeugen kann, dass alle datenschutzrechtlichen
Vorgaben eingehalten werden. Diese Kontrolle obliegt typischerweise dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten,
kann aber auch auf andere Stellen delegiert werden.
Wie gestalte ich die Auftragsdatenverarbeitung
in der Praxis?
Um den Bearbeitungsaufwand gering zu halten, empfiehlt
sich die Erstellung eines Musters für eine Vereinbarung zur
Auftragsdatenverarbeitung. Sobald der Auftraggeber eine
Auftragsdatenverarbeitung in Erwägung zieht, sollte diese
von der Zustimmung zu der eigenen Vereinbarung abhängig
gemacht werden. Wenn der Auftraggeber für die Datenverarbeitung des Dienstleisters verantwortlich bleibt, ist es nur
legitim, dass er auch die rechtlichen Rahmenbedingungen
bestimmt.
Alle Fälle der Auftragsdatenverarbeitung sollten dem
jeweiligen betrieblichen Datenschutzbeauftragten gemeldet
werden, damit dieser einen Überblick über die Vertragsbeziehungen behält und bei Bedarf die Dienstleister auch überprüfen kann. Außerdem sollten alle Fälle der Auftragsdatenverarbeitung im Verfahrensverzeichnis erfasst werden.
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Kontakt:
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Dr. Sebastian Meyer, LL.M.
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