Europäische Datenschutz-Grundverordnung

Informationen zum Datenschutz I April 2016
Europäische Datenschutz-Grundverordnung
Die von der Europäischen Union geplante Europäische
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) soll einheitliche
Regeln für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten
durch private Unternehmen und öffentliche Stellen innerhalb
Europas definieren. Mit der stärkeren Harmonisierung durch
die DSGVO soll der freie Datenverkehr innerhalb des europäischen Binnenmarkts gewährleistet und gefördert werden.
Die DSGVO wird die europäische Datenschutzrichtlinie aus
dem Jahr 1995 (Richtlinie 95/46/EG) ersetzen und ab ihrem
Inkrafttreten Anfang 2018 ohne Umsetzungsakt unmittelbar
in allen Mitgliedstaaten gelten. Die DSGVO wird dann in
ihren Regelungsbereichen das bisher geltende Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ersetzen und somit einen neuen
Rechtsrahmen für den Datenschutz in Deutschland schaffen.
Die meisten aus dem BDSG und der Datenschutzrichtlinie bekannten Grundprinzipien finden sich auch in der
DSGVO wieder, gleichwohl ergeben sich zahlreiche Unterschiede im Detail. Viele Voraussetzungen, bei denen bisher
nur die allgemeinen Prinzipien geregelt waren, werden demnächst konkreter und genauer definiert. Anknüpfungspunkt
für die Anwendbarkeit der datenschutzrechtlichen Bestimmungen bleibt aber weiterhin die Verarbeitung personenbezogener Daten.
Welche neuen Rechte gibt es für Betroffene?
Betroffene können zukünftig gem. Art. 18 DSGVO Daten, die
sie einem Unternehmen auf Grundlage einer Einwilligung
offenbart haben, in einem üblichen Dateiformat herausverlangen, um die Daten zu einem anderen Anbieter portieren
zu können. Dieses Recht auf Datenübertragbarkeit ergänzt
die bisher schon bekannten Rechte auf Auskunft, Berichtigung und Löschung. Gestärkt wird außerdem das Recht der
Betroffenen, auch unter Berücksichtigung des „Rechts auf
Vergessen“ ursprünglich erfasste Daten wieder zu löschen.
Weiter wird der Schutz der Betroffenen dadurch verstärkt,
dass eine Einwilligung in eine Datenverarbeitung zukünftig
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nur noch über eine bestätigende Handlung („affirmative
action“) zulässig ist; über vorausgefüllte Checkboxen kann
unter der DSGVO somit keine wirksame Einwilligung eingeholt werden.
Was ist beim Einsatz neuer Technologien
zukünftig zu beachten?
Zukünftig müssen Unternehmen unter gewissen Umständen
eine sogenannte „Datenschutz-Folgenabschätzung“ vornehmen, die gem. Art. 33 DSGVO neu eingeführt wird. Mit der
Folgenabschätzung sollen Risiken erkannt und bewertet
werden, die für Betroffene entstehen, wenn ein Unternehmen eine neue Technik oder ein neues System zur Datenverarbeitung einsetzt. Zur Unterstützung bei der Folgenabschätzung werden die Aufsichtsbehörden voraussichtlich
White- und Blacklists für typischerweise verwendete Systeme
veröffentlichen. Zudem hat die vom Bundesforschungsministerium eingerichtete Expertenkommission schon jetzt ein
Informationspapier erarbeitet, dass den verantwortlichen
Stellen helfen soll, die Folgenabschätzung rechtskonform
durchzuführen.
Welche Änderungen ergeben sich bei Datenweitergabe im Unternehmen und an Dritte?
In der DSGVO wird die Auftragsdatenverarbeitung europaweit vereinheitlicht. Die inhaltlichen Anforderungen an eine
Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung orientieren sich
sehr stark an den in Deutschland bereits aus § 11 BDSG
bekannten Punkten. Mit der DSGVO wird eine eigene Haftung des Dienstleisters gegenüber dem Geschädigten neu
eingeführt, die gem. Art. 77 DSGVO allerdings an weitere
Voraussetzungen geknüpft ist. Dies ist dennoch eine Verschärfung der Haftungsregelungen im Vergleich zum BDSG,
in dem nur eine Haftung des Auftraggebers vorgesehen ist.
Zusätzlich ist der Auftragnehmer zudem gemäß Art. 28 Abs.
2a DSGVO dazu verpflichtet, ein Verzeichnis über die Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die für den Auftraggeber aus-
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geführt werden. Ein solches Verzeichnis über Verfahren im
Unternehmen war bisher nur von dem Auftraggeber zu erstellen.
In Art. 43 DSGVO werden zudem erleichterte Voraussetzungen für die Datenweitergabe innerhalb einer Unternehmensgruppe festgelegt. Bisher gab es ein solches Konzernprivileg nach dem deutschen Datenschutzrecht nicht.
Voraussetzung für das Konzernprivileg ist die Gewährleistung
eines angemessenen Datenschutzniveaus, etwa durch verbindliche unternehmensinterne Vorschriften.
Muss ich die Datenschutzerklärung auf meiner
Homepage anpassen?
Bisher ist davon auszugehen, dass sich keine grundlegend
neuen Anforderungen an die Datenschutzerklärung von
Homepages ergeben. Die aktuellen Anforderungen werden
gem. Art. 12 DSGVO lediglich in der Weise ergänzt, dass die
Datenschutzerklärung sprachlich ausdrücklich in „präziser,
transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form“
zur Verfügung zu stellen ist. Damit wird die bisherige Anforderung gem. § 13 Telemediengesetz (TMG) an eine „Datenschutzerklärung in allgemein verständlicher Form“ konkretisiert.
Zudem wird in Art. 12 Abs. 4a DSGVO in Aussicht gestellt,
dass die Europäische Kommission leicht verständliche Symbole entwickelt, die auf Homepages eingebunden werden
können, um Nutzer unkompliziert über die Datenverarbeitung
zu informieren.
Welche Änderungen gibt es bei den Aufsichtsbehörden?
Der Pflichtenkreis der Aufsichtsbehörden wird durch die
DSGVO erweitert. Kernbereich der Tätigkeit bleibt – wie bisher – die Überwachung und Durchsetzung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Neu gesetzlich normiert sind die
Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit, nach der Aufsichtsbehörden zukünftig Unternehmen und Privatpersonen über
Risiken der Datenverarbeitung und datenschutzrechtskonformes Verhalten informieren sollen. Zukünftig sind in diesen
Bereichen also verstärkte Aktivitäten der Behörden zu erwarten.
Zusätzlich sollen Unternehmen nicht mehr unter der Aufsicht mehrerer Datenschutzbehörden stehen. Stattdessen
soll die Behörde am Sitz der Hauptniederlassung hauptverantwortlich sein. Betroffene können sich mit ihren Anliegen
aber stets an ihre lokalen Aufsichtsbehörden in der jeweiligen
Landessprache wenden.
Durch die DSGVO wird außerdem die Höchstgrenze für
Bußgelder erhöht. Diese Obergrenze lag bisher bei 300.000
Euro und beträgt zukünftig bis zu 20 Mio. Euro oder bis zu 4%
des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres – je nachdem, welcher Wert
größer ist.
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Was müssen Unternehmen schon jetzt
veranlassen?
Aktuell sollte noch abgewartet werden, wie die weitere Ausgestaltung der DSGVO vorangeht, insbesondere auch im
Hinblick auf nationale Sonderbestimmungen und das Verhältnis zu anderen Vorgaben. Dabei ist auch zu bedenken, dass
die finale Fassung der DSGVO bisher noch nicht veröffentlicht wurde. Es können sich daher noch Änderungen zu den
bisherigen Erkenntnissen ergeben. Auch wenn aktuell noch
keine unmittelbaren Anpassungen erforderlich sind, sollte die
weitere Entwicklung in jedem Fall beobachtet werden.
Robert Bommel, BRANDI Rechtsanwälte
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Kontakt:
BRANDI Rechtsanwälte
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Dr. Sebastian Meyer, LL.M.
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