Whitepaper IT-Sicherheitskatalog (BNetzA) Hinweise zur Umsetzung im Falle outgesourcter Leittechnik 09/2015 Die Präzisierungen und Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie der am 12. August 2015 von der BNetzA veröffentlichte IT-Sicherheitskatalogs fordert als Mindeststandard die Einführung und Umsetzung eines Informations-SicherheitsManagement-Systems (ISMS), nach den Vorgaben der ISO/IEC 27001 ff. Bis zum 31.01.2018 muss der BNetzA eine Kopie des Zertifikats vorgelegt werden. Doch müssen Sie den IT-Sicherheitskatalog überhaupt umsetzen, wenn Sie Ihre Leittechnik teilweise oder ganz outgesourct haben? Outsourcing oder Betriebsführung Was ist, wenn Sie die vom IT-Sicherheitskatalog betroffenen Systeme nur teilweise oder überhaupt nicht selbst betreiben, sondern durch Dritte betreiben lassen (Outsourcing, Betriebsführung durch Dienstleister)? Müssen Sie dennoch den ITSicherheitskatalog umsetzen bzw. ein ISMS implementieren und zertifizieren lassen? Hier erfahren Sie, was Sie tun müssen und was nicht: Betreibt ein Netzbetreiber die Anwendungen, Systeme und Komponenten, auf die sich die Sicherheitsanforderungen des IT-Sicherheitskatalogs beziehen, nicht selbst, sondern durch einen externen Dienstleister, entbindet ihn das nicht von seiner eigenen Verantwortung zur Umsetzung des ITSicherheitskatalogs. Er muss in diesem Falle durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen sicherstellen, dass der beauftragte Dienstleister die Sicherheitsanforderungen einhält. Im Rahmen der Zertifizierung sind sowohl die selbst betriebenen Systeme als auch die vom Dienstleister betreuten Systeme zu berücksichtigen. Alle vom IT-Sicherheitskatalog erfassten Systeme werden vollständig von einem Dienstleister betrieben: In diesem Fall muss der Netzbetreiber Umsetzung und Einhaltung des ITSicherheitskatalogs durch den Dienstleister sicherstellen. Zum Nachweis darüber reicht es im Rahmen der Zertifizierung aus, dass ein Duplikat des Zertifikates, das auf den mit der Betriebsführung beauftragten Dienstleister ausgestellt ist, vorgelegt wird. Eine darüber hinausgehende Zertifizierung des Netzbetreibers ist in diesem Fall nicht erforderlich. Im Regelfall wird die Betriebsführung nämlich durch einen Dienstleister erfolgen, der selbst Netzbetreiber und somit zur Einhaltung des IT-Sicherheitskatalogs und zur Zertifizierung verpflichtet ist. Darüber hinaus ist ein Nachweis darüber zu erbringen, dass der Netzbetreiber selbst keine weiteren Systeme betreibt, die vom IT-Sicherheitskatalog erfasst sind. Betreibt ein Netzbetreiber nur Anlagen ohne Gefährdungspotential, ohne Anschluss an das Internet oder hat kein Leitsystem, so besteht auch keine Umsetzungspflicht für die diesbezüglichen Sicherheitsanforderungen des IT Sicherheitskatalogs und somit bedarf es auch keiner Zertifizierung. Dies ist jedoch zu begründen und durch geeignete Nachweise zu belegen. Die TK- und elektronischen DVSysteme eines Netzbetreibers, die für einen sicheren Netzbetrieb notwendig sind, sind im Rahmen der geforderten Risikoeinschätzung zu ermitteln. Insofern kann ein geeigneter Nachweis durch Vorlage der Dokumentation zur dieser Risikoanalyse oder durch sonstige Pläne zur Struktur des Netzes erfolgen. Erfolgt hingegen die Betriebsführung der Systeme durch einen Dienstleister, der selbst kein Netzbetreiber ist, so müssen Sie als Auftraggeber den IT-Sicherheitskatalog umsetzen und mittels vertraglicher Regelungen ggü. dem Dienstleiter/ Betriebsführer sicherstellen, dass dieser die Sicherheitsanforderungen einhält. Ausgestaltung der vertraglichen Vereinbarungen zur Sicherstellung der Sicherheitsanforderungen durch Dienstleister und Betriebsführer Werden die vom IT-Sicherheitskatalog erfassten TK- und ITSysteme, die für einen sicheren Netzbetrieb notwendig sind, über einen Betriebsführungsvertrag von einem Dritten betrieben, so kann wie folgt unterschieden werden: Durchführung einer Strukturanalyse/ Erstellung eines Netzstrukturplanes zur Identifikation der vom IT-SiK betroffenen Systeme und Komponenten Ein Teil der vom IT-Sicherheitskatalog erfassten Systeme wird von einem Dienstleister betrieben, ein Teil vom Netzbetreiber selbst: Da der Netzbetreiber selbst auch Systeme betreibt, die vom Anwendungsbereich des IT-Sicherheitskatalogs erfasst sind, muss er zum Nachweis der Umsetzung des ITSicherheitskatalogs eine Zertifizierung vornehmen lassen. Die certigo GmbH bietet Ihnen in diesem Zusammenhang folgende Unterstützungsleistungen an -> als Basis für eine nachgelagerte Risikoanalyse -> als Nachweis für BNetzA, dass der Netzbetreiber selbst keine weiteren Systeme betreibt, die vom ITSicherheitskatalog erfasst sind. certigo GmbH Jan Arfwedson und Dr. Guido Moritz certigo GmbH // Seestraße 11 // 63571 Gelnhausen // TEL +49 06051 916 752 900 // E-MAIL [email protected] // www.certigo.de
© Copyright 2024 ExpyDoc