...alles was Recht ist... Sozial-Info 01/2015 Aktuelles für Mitglieder und Freunde der Lebenshilfe Düsseldorf Nachstehend erhalten Sie die aktuellen Änderungen/Zahlen Stand März 2015: 1. Regelbedarfsstufe für volljährige behinderte Kinder, die im Elternhaus leben Seit Ende letzten Jahres liegen nun die schriftlichen Urteilsgründe vor. Wir hatten mit dem Urteil des BSG die Hoffnung verbunden, dass die jahrelangen juristischen Streitigkeiten um die Regelbedarfsstufe 3 nun endlich ein Ende haben. Rundschreiben des BMAS Die angekündigte rechtliche Auswertung des BSG-Urteils liegt nun seit Mitte Februar vor. Darin setzt sich das BMAS ausführlich mit den Entscheidungsgründen des BSG auseinander. Nach Auffassung des BMAS habe das BSG die Grenzen einer verfassungskonformen Gesetzesauslegung überschritten. Solange das Bundesverfassungsgericht die Vorschriften über die Regelbedarfsstufe 3 nicht für verfassungswidrig erklärt habe, seien sie daher nach Auffassung des BMAS im Sinne der bisherigen Verwaltungspraxis weiter anzuwenden. Somit setzt sich das BMAS über eine höchstrichterliche Entscheidung hinweg. Gleichzeitig kündigt das BMAS in seinem jüngsten Rundschreiben an, dass es beabsichtige, in der Sache eine Entscheidung bis Ende März zu treffen. Wir bedauern sehr, dass der aktuelle juristische Streit zwischen BSG und BMAS über die Auslegung des Gesetzes dazu führt, dass Menschen mit Behinderung und ihre Familien weiterhin im Unklaren darüber sind, in welcher Höhe ihnen Leistungen der Grundsicherung zustehen und eine Klärung derzeit nur im Rechtsweg möglich erscheint. Dies ist für die betroffenen Menschen mit Behinderung sehr kraft- und zeitraubend. Die Erfolgsaussichten einer Klage sind derzeit nicht sicher vorherzusagen. In der Regel folgen die Sozialgerichte zwar den Vorgaben des BSG. Sie sind dazu rechtlich jedoch nicht verpflichtet, sondern können eigene rechtliche Überlegungen anstellen und hierbei die Argumentation des BMAS aufgreifen. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich die Sozialgerichte der Rechtsauffassung des BSG oder des BMAS anschließen werden. Aus aktuellem Anlass siehe letzte Seite!!!!! 2. Änderungen in der Krankenversicherung 2.1. Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes bis zur Vollendung des 12 Lebensjahres oder eines behinderten Kindes ohne Altersgrenze Krankengeld wird auch bei Erkrankung eines Kindes gezahlt, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn ein versicherter Elternteil deshalb der Arbeit fernbleiben muss und Rückfragen an: Evelyn Küpper - Tel.: 02151-305592 1 keine andere im Haushalt lebende Person die Pflege übernehmen kann („Pflegekrankengeld“ nach § 45 SGB V). Der Krankengeldanspruch ist je Kalenderjahr auf 10 Arbeitstage pro Kind und maximal insgesamt 25 Arbeitstage je Elternteil begrenzt. Bei Alleinerziehenden beträgt er bis zu 20 Arbeitstage pro Kind und maximal insgesamt 50 Arbeitstage im Kalenderjahr. Das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes wird für den Arbeitstag und nicht für den Kalendertag berechnet und gezahlt. – Während das Krankengeld auf Basis des regelmäßig erzielten Arbeitsentgelts vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit berechnet wird, bemisst sich das Kinderkrankengeld ab 2015 nach dem während der Freistellung ausgefallenen Arbeitsentgelt. Höchstkrankengeld (brutto) 2015 in Euro Tag Monat Höchst-Regelentgelt 137,50 € 4.125,00 € Höchst-Krankengeld 96,25 € 2.887,50 € 2.2. Krankengeldanspruch als Begleitperson Bei stationärer Behandlung umfassen die Leistungen der gesetzl. Krankenversicherung auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten. Sofern die Begleitperson dadurch einen Verdienstausfall hat, kommt allerdings die Zahlung von Krankengeld nicht in Betracht. Vielmehr wird in Fällen dieser Art als Nebenleistung der stationären Behandlung von der Krankenkasse der Verdienstausfall in Höhe des bei Arbeitsunfähigkeit zu gewährenden Krankengeldes ersetzt. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertreten den Standpunkt, dass der Ersatz des Verdienstausfalls in Höhe des Krankengeldes nicht als Arbeitsentgelt anzusehen ist und somit die sog. Ein-Monat-Regelung greift, nach der eine Beschäftigung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt längstens einen Monat fortbesteht. Insoweit bleibt auch die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung über die Ein-Monat-Regelung hinaus nicht erhalten. Auch handelt es sich bei dem Ersatz des Verdienstausfalls nicht um eine Entgeltersatzleistung im Rechtssinne, die Versicherungs- bzw. Beitragspflicht in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung begründet. 2.3. Heilmittelbudget ab 1.1.2015 In NRW wurden Richtgrößen vereinbart, nach denen die Ärzte die Heilmittelverordnungen ausstellen können. Für den Bereich Nordrhein gelten für 2015 folgende Richtgrößen: Fachgruppe Allgemeinmedizin/ Praktische Ärzte Chirurgie einschließlich Gefäß-, Plastische, Unfall-, und Visceralchirurgie Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde einschließlich Phoniatrie und Pädaudiologie Innere Medizin ( Hausarzt ) Richtgröße AV * 6,19 € 13,45 € Richtgröße RV* 19,56 € 19,41 € 4,91 € 2,90 € 6,19 € 19,56 € 2 Fachgruppe Richtgröße AV * Richtgröße RV* Innere Medizin ( Facharzt ) 3,27 € 5,49 € einschließl. Angiologie, Endokrinologie, Gastroentereologie, Hämatologie und Internistische Onkologie, Kardiologie, Nephrologie, Pneumologie, Rheumatologie Kinderheilkunde 24,77 € 32,17 € Orthopädie 26,39 € 28,85 € einschließlich orthopädischer Rheumatologie Für nicht genannte Fachgruppen wurden keine Richtgrößen ermittelt. Die Richtgröße wird für die fachärztlichen Internisten mit Schwerpunktbezeichnung Rheumatologie (früher Teilgebiet „Rheumatologie“) ausgesetzt. * AV= allgemein Versicherte; RV = Rentenversicherte 3. Leistungen für die Pflegeperson Das der Beitragssatz in der Rentenversicherung von 18,9 % auf 18,7 % geändert wurde, ergeben sich ab 1.1.2015 die folgenden Beiträge, die für nicht erwerbsmäßige tätige Pflegepersonen gezahlt werden: Werte für die Zeit vom 1.1. – 31.12.2015 – alte Bundesländer Stufe Mindestpflegezeit beitragspflichtiges monatl. pro Woche Entgelt pro Monat Beitragshöhe I II II III III III 14 Stunden 14 Stunden 21 Stunden 14 Stunden 21 Stunden 28 Stunden 756,00 € 1.079,98 € 1.512,00 € 1.134,00 € 1.701,00 € 2.266,00 € 141,37 € 188,50 € 282,74 € 212,06 € 318,09 € 424,12 € monatl. Bruttorente pro Jahr Pflegetätigkeit 7,42 € 9,89 € 14,83 € 11,12 € 16,69 € 22,25 € Aktuell: Aus Report Mainz vom 17.3.2015: Seit 2011 bekommen Erwachsene mit Behinderung, die zu Hause bei ihren Familien oder Angehörigen wohnen, 20 Prozent weniger an Grundsicherung. Das sind monatlich rund 80 Euro weniger für den Lebensunterhalt. Für viele Betroffene eine enorme Summe, weil die Angehörigen oft ihren eigenen Berufe aufgeben mussten, damit sie sich um ihre erwachsenen Kinder kümmern können. 2014 hat das Bundessozialgericht in mehreren Grundsatzurteilen festgestellt, dass dieser Zustand verfassungswidrig sei. Trotzdem weigert sich das von Andrea Nahles geführte Bundessozialministerium monatelang, das Urteil umzusetzen. Das kritisieren jetzt sogar namhafte Politiker aus der Regierungskoalition. Als die Recherchen von REPORT MAINZ am Tag der Sendung durch eine Pressemitteilung öffentlich werden, ändert das Haus von Frau Nahles ganz schnell seine Praxis: Ab sofort erhalten erwachsene Menschen mit Behinderung, die im Haushalt der Eltern oder von Angehörigen leben, das volle Existenzminimum. Stand: 16.3.2015, 14.23 Uhr Genießen Sie den Frühling und den bevorstehenden Sommer – ich werde es ganz bestimmt tun. Mit freundlichen Grüßen Evelyn Küpper 3
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