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...alles was Recht ist...
Sozial-Info 01/2015
Aktuelles für Mitglieder und Freunde der Lebenshilfe Düsseldorf
Nachstehend erhalten Sie die aktuellen Änderungen/Zahlen Stand März 2015:
1. Regelbedarfsstufe für volljährige behinderte Kinder, die im Elternhaus leben
Seit Ende letzten Jahres liegen nun die schriftlichen Urteilsgründe vor. Wir hatten mit dem
Urteil des BSG die Hoffnung verbunden, dass die jahrelangen juristischen Streitigkeiten um
die Regelbedarfsstufe 3 nun endlich ein Ende haben.
Rundschreiben des BMAS
Die angekündigte rechtliche Auswertung des BSG-Urteils liegt nun seit Mitte Februar vor.
Darin setzt sich das BMAS ausführlich mit den Entscheidungsgründen des BSG auseinander.
Nach Auffassung des BMAS habe das BSG die Grenzen einer verfassungskonformen
Gesetzesauslegung überschritten. Solange das Bundesverfassungsgericht die Vorschriften
über die Regelbedarfsstufe 3 nicht für verfassungswidrig erklärt habe, seien sie daher nach
Auffassung des BMAS im Sinne der bisherigen Verwaltungspraxis weiter anzuwenden. Somit
setzt sich das BMAS über eine höchstrichterliche Entscheidung hinweg.
Gleichzeitig kündigt das BMAS in seinem jüngsten Rundschreiben an, dass es beabsichtige,
in der Sache eine Entscheidung bis Ende März zu treffen.
Wir bedauern sehr, dass der aktuelle juristische Streit zwischen BSG und BMAS über die
Auslegung des Gesetzes dazu führt, dass Menschen mit Behinderung und ihre Familien
weiterhin im Unklaren darüber sind, in welcher Höhe ihnen Leistungen der Grundsicherung
zustehen und eine Klärung derzeit nur im Rechtsweg möglich erscheint. Dies ist für die
betroffenen Menschen mit Behinderung sehr kraft- und zeitraubend.
Die Erfolgsaussichten einer Klage sind derzeit nicht sicher vorherzusagen. In der Regel
folgen die Sozialgerichte zwar den Vorgaben des BSG. Sie sind dazu rechtlich jedoch nicht
verpflichtet, sondern können eigene rechtliche Überlegungen anstellen und hierbei die Argumentation des BMAS aufgreifen. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich die Sozialgerichte der
Rechtsauffassung des BSG oder des BMAS anschließen werden.
Aus aktuellem Anlass siehe letzte Seite!!!!!
2. Änderungen in der Krankenversicherung
2.1. Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes bis zur Vollendung des 12 Lebensjahres
oder eines behinderten Kindes ohne Altersgrenze
Krankengeld wird auch bei Erkrankung eines Kindes gezahlt, das das 12. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, wenn ein versicherter Elternteil deshalb der Arbeit fernbleiben muss und
Rückfragen an: Evelyn Küpper - Tel.: 02151-305592 1
keine andere im Haushalt lebende Person die Pflege übernehmen kann („Pflegekrankengeld“
nach § 45 SGB V). Der Krankengeldanspruch ist je Kalenderjahr auf 10 Arbeitstage pro Kind
und maximal insgesamt 25 Arbeitstage je Elternteil begrenzt. Bei Alleinerziehenden beträgt er
bis zu 20 Arbeitstage pro Kind und maximal insgesamt 50 Arbeitstage im Kalenderjahr. Das
Krankengeld bei Erkrankung des Kindes wird für den Arbeitstag und nicht für den Kalendertag berechnet und gezahlt. – Während das Krankengeld auf Basis des regelmäßig erzielten
Arbeitsentgelts vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit berechnet wird, bemisst sich das Kinderkrankengeld ab 2015 nach dem während der Freistellung ausgefallenen Arbeitsentgelt.
Höchstkrankengeld (brutto) 2015 in Euro
Tag
Monat
Höchst-Regelentgelt 137,50 €
4.125,00 €
Höchst-Krankengeld 96,25 €
2.887,50 €
2.2. Krankengeldanspruch als Begleitperson
Bei stationärer Behandlung umfassen die Leistungen der gesetzl. Krankenversicherung auch
die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten. Sofern die Begleitperson dadurch einen Verdienstausfall hat, kommt allerdings die
Zahlung von Krankengeld nicht in Betracht. Vielmehr wird in Fällen dieser Art als Nebenleistung der stationären Behandlung von der Krankenkasse der Verdienstausfall in Höhe des
bei Arbeitsunfähigkeit zu gewährenden Krankengeldes ersetzt.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertreten den Standpunkt, dass der Ersatz
des Verdienstausfalls in Höhe des Krankengeldes nicht als Arbeitsentgelt anzusehen ist und
somit die sog. Ein-Monat-Regelung greift, nach der eine Beschäftigung ohne Anspruch auf
Arbeitsentgelt längstens einen Monat fortbesteht. Insoweit bleibt auch die Mitgliedschaft in
der Kranken- und Pflegeversicherung über die Ein-Monat-Regelung hinaus nicht erhalten.
Auch handelt es sich bei dem Ersatz des Verdienstausfalls nicht um eine Entgeltersatzleistung
im Rechtssinne, die Versicherungs- bzw. Beitragspflicht in der Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung begründet.
2.3. Heilmittelbudget ab 1.1.2015
In NRW wurden Richtgrößen vereinbart, nach denen die Ärzte die Heilmittelverordnungen
ausstellen können. Für den Bereich Nordrhein gelten für 2015 folgende Richtgrößen:
Fachgruppe
Allgemeinmedizin/ Praktische Ärzte
Chirurgie
einschließlich Gefäß-, Plastische, Unfall-,
und Visceralchirurgie
Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde
einschließlich Phoniatrie und Pädaudiologie
Innere Medizin ( Hausarzt )
Richtgröße AV *
6,19 €
13,45 €
Richtgröße RV*
19,56 €
19,41 €
4,91 €
2,90 €
6,19 €
19,56 €
2
Fachgruppe
Richtgröße AV *
Richtgröße RV*
Innere Medizin ( Facharzt )
3,27 €
5,49 €
einschließl. Angiologie, Endokrinologie,
Gastroentereologie, Hämatologie und Internistische Onkologie, Kardiologie,
Nephrologie, Pneumologie, Rheumatologie
Kinderheilkunde
24,77 €
32,17 €
Orthopädie
26,39 €
28,85 €
einschließlich orthopädischer
Rheumatologie
Für nicht genannte Fachgruppen wurden keine Richtgrößen ermittelt. Die Richtgröße wird für
die fachärztlichen Internisten mit Schwerpunktbezeichnung Rheumatologie (früher Teilgebiet
„Rheumatologie“) ausgesetzt.
* AV= allgemein Versicherte; RV = Rentenversicherte
3. Leistungen für die Pflegeperson
Das der Beitragssatz in der Rentenversicherung von 18,9 % auf 18,7 % geändert wurde,
ergeben sich ab 1.1.2015 die folgenden Beiträge, die für nicht erwerbsmäßige tätige
Pflegepersonen gezahlt werden:
Werte für die Zeit vom 1.1. – 31.12.2015 – alte Bundesländer
Stufe Mindestpflegezeit beitragspflichtiges monatl.
pro Woche
Entgelt pro Monat Beitragshöhe
I
II
II
III
III
III
14 Stunden
14 Stunden
21 Stunden
14 Stunden
21 Stunden
28 Stunden
756,00 €
1.079,98 €
1.512,00 €
1.134,00 €
1.701,00 €
2.266,00 €
141,37 €
188,50 €
282,74 €
212,06 €
318,09 €
424,12 €
monatl. Bruttorente pro Jahr
Pflegetätigkeit
7,42 €
9,89 €
14,83 €
11,12 €
16,69 €
22,25 €
Aktuell: Aus Report Mainz vom 17.3.2015:
Seit 2011 bekommen Erwachsene mit Behinderung, die zu Hause bei ihren Familien oder
Angehörigen wohnen, 20 Prozent weniger an Grundsicherung. Das sind monatlich rund 80
Euro weniger für den Lebensunterhalt. Für viele Betroffene eine enorme Summe, weil die
Angehörigen oft ihren eigenen Berufe aufgeben mussten, damit sie sich um ihre erwachsenen
Kinder kümmern können. 2014 hat das Bundessozialgericht in mehreren Grundsatzurteilen
festgestellt, dass dieser Zustand verfassungswidrig sei. Trotzdem weigert sich das von Andrea
Nahles geführte Bundessozialministerium monatelang, das Urteil umzusetzen. Das kritisieren
jetzt sogar namhafte Politiker aus der Regierungskoalition. Als die Recherchen von REPORT
MAINZ am Tag der Sendung durch eine Pressemitteilung öffentlich werden, ändert das Haus
von Frau Nahles ganz schnell seine Praxis: Ab sofort erhalten erwachsene Menschen mit
Behinderung, die im Haushalt der Eltern oder von Angehörigen leben, das volle
Existenzminimum. Stand: 16.3.2015, 14.23 Uhr
Genießen Sie den Frühling und den bevorstehenden Sommer – ich werde es ganz bestimmt
tun.
Mit freundlichen Grüßen
Evelyn Küpper
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