Zur Verfügung gestellt von Rechtsschutz - www.das.at Salzburger Nachrichten 8. Juni 2015 Jeder hat ein Recht auf Urlaub Der Arbeitgeber kann einen genehmigten Urlaub unter besonderen Umständen widerrufen. Wer im Urlaub krank wird, kann diese Tage vom Urlaubskonto abziehen, aber erst nach vier Werktagen. Während sich die meisten Menschen in Österreich schon intensiv auf den bald bevorstehenden Sommerurlaub freuen, warnen Rechtsexperten vor diversen Fußangeln, die zu beachten sind und durchaus große Auswirkungen haben können. So darf etwa der Arbeitgeber bei besonders schwerwiegenden Gründen einen genehmigten Urlaub widerrufen. Mehr zum Thema "Grundsätzlich gilt: Der Urlaubsverbrauch muss immer zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden", erklärt Ingo Kaufmann, Vorstand der D.A.S. Rechtsschutz AG: "Kommt keine Urlaubsvereinbarung zustande, muss zunächst der Betriebsrat den Verhandlungen beigezogen werden. Wenn auch dann keine Einigung erzielt wird, darf der Arbeitnehmer den Urlaub trotzdem zu dem von ihm vorgeschlagenen Zeitpunkt antreten." Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den von ihm gewünschten Zeitpunkt für den Antritt des Urlaubs (in der Dauer von mindestens zwölf Werktagen) mindestens drei Monate vorher bekannt gegeben hat. Die Ausnahme: Der Arbeitgeber hat mindestens sechs bis maximal acht Wochen vor dem gewünschten Urlaubstermin Klage beim Arbeitsgericht eingebracht. "In einem solchen Verfahren kommt es zur Abwägung der Interessen zwischen den betrieblichen Erfordernissen des Arbeitgebers und den Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers", weiß der Experte. Umgekehrt darf der Arbeitgeber den Mitarbeiter nicht zum Urlaub zwingen. "Ein genehmigter Urlaub kann grundsätzlich nicht vom Arbeitgeber widerrufen werden", ergänzt Kaufmann: "Aus besonders schwerwiegenden Gründen kann der Arbeitgeber aber doch einseitig von der Vereinbarung zurücktreten." Dies ist dann der Fall, wenn der Dienst gerade dieses Arbeitnehmers unbedingt und unumgänglich zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile für das Unternehmen notwendig ist, also etwa ein Betriebsnotstand. Der Arbeitgeber hat hier die Beweispflicht. "In solchen Ausnahmefällen hat der Arbeitgeber die Ausgaben wie etwa Stornogebühren für Urlaubsbuchungen zu übernehmen", erklärt der Rechtsexperte. Umgekehrt kann der Arbeitnehmer die Urlaubsvereinbarung einseitig widerrufen, wenn beispielsweise wegen Verfehlen des Erholungszwecks ein Urlaub unzumutbar wäre. Der gesamte Jahresurlaub beträgt fünf Wochen. Ab dem 26. anrechenbaren Dienstjahr gibt es eine sechste Urlaubswoche. Ist man noch neu in einem Betrieb, wächst der Urlaubsanspruch anteilig. Mit Beginn des siebten Monats hat man Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub. "Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist", warnt Kaufmann. Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden auf Werktage fallende Tage der Erkrankung auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet. "Das gilt allerdings erst, wenn die Erkrankung länger als drei Werktage dauert", sagt Kaufmann.
© Copyright 2024 ExpyDoc