Jeder hat ein Recht auf Urlaub

Zur Verfügung gestellt von
Rechtsschutz - www.das.at
Salzburger Nachrichten
8. Juni 2015
Jeder hat ein Recht auf Urlaub
Der Arbeitgeber kann einen genehmigten Urlaub unter besonderen Umständen
widerrufen. Wer im Urlaub krank wird, kann diese Tage vom Urlaubskonto abziehen,
aber erst nach vier Werktagen.
Während sich die meisten Menschen in Österreich schon intensiv auf den bald
bevorstehenden Sommerurlaub freuen, warnen Rechtsexperten vor diversen Fußangeln,
die zu beachten sind und durchaus große Auswirkungen haben können. So darf etwa der
Arbeitgeber bei besonders schwerwiegenden Gründen einen genehmigten Urlaub
widerrufen.
Mehr zum Thema
"Grundsätzlich gilt: Der Urlaubsverbrauch muss immer zwischen Arbeitnehmer und
Arbeitgeber vereinbart werden", erklärt Ingo Kaufmann, Vorstand der D.A.S.
Rechtsschutz AG: "Kommt keine Urlaubsvereinbarung zustande, muss zunächst der
Betriebsrat den Verhandlungen beigezogen werden. Wenn auch dann keine Einigung
erzielt wird, darf der Arbeitnehmer den Urlaub trotzdem zu dem von ihm
vorgeschlagenen Zeitpunkt antreten."
Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den von ihm gewünschten
Zeitpunkt für den Antritt des Urlaubs (in der Dauer von mindestens zwölf Werktagen)
mindestens drei Monate vorher bekannt gegeben hat. Die Ausnahme: Der Arbeitgeber hat
mindestens sechs bis maximal acht Wochen vor dem gewünschten Urlaubstermin Klage
beim Arbeitsgericht eingebracht. "In einem solchen Verfahren kommt es zur Abwägung
der Interessen zwischen den betrieblichen Erfordernissen des Arbeitgebers und den
Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers", weiß der Experte. Umgekehrt darf der
Arbeitgeber den Mitarbeiter nicht zum Urlaub zwingen.
"Ein genehmigter Urlaub kann grundsätzlich nicht vom Arbeitgeber widerrufen werden",
ergänzt Kaufmann: "Aus besonders schwerwiegenden Gründen kann der Arbeitgeber
aber doch einseitig von der Vereinbarung zurücktreten." Dies ist dann der Fall, wenn der
Dienst gerade dieses Arbeitnehmers unbedingt und unumgänglich zur Vermeidung
wirtschaftlicher Nachteile für das Unternehmen notwendig ist, also etwa ein
Betriebsnotstand. Der Arbeitgeber hat hier die Beweispflicht. "In solchen
Ausnahmefällen hat der Arbeitgeber die Ausgaben wie etwa Stornogebühren für
Urlaubsbuchungen zu übernehmen", erklärt der Rechtsexperte. Umgekehrt kann der
Arbeitnehmer die Urlaubsvereinbarung einseitig widerrufen, wenn beispielsweise wegen
Verfehlen des Erholungszwecks ein Urlaub unzumutbar wäre.
Der gesamte Jahresurlaub beträgt fünf Wochen. Ab dem 26. anrechenbaren Dienstjahr
gibt es eine sechste Urlaubswoche. Ist man noch neu in einem Betrieb, wächst der
Urlaubsanspruch anteilig. Mit Beginn des siebten Monats hat man Anspruch auf den
gesamten Jahresurlaub. "Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab
dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist", warnt Kaufmann.
Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden auf Werktage fallende Tage der
Erkrankung auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet. "Das gilt allerdings erst, wenn die
Erkrankung länger als drei Werktage dauert", sagt Kaufmann.