Zulässigkeit von Klinikwerbung
Wie weit darf man gehen?
Eine Übersicht über die rechtlichen Grenzen und Möglichkeiten
der Klinikwerbung
Rechtsanwalt Prof. Dr. Knickenberg
Anwaltssozietät Leinen & Derichs, Köln
Cleverstr. 16, 50668 Köln, Tel. 0221-772090, Fax 0221-724889, www.leinen-derichs.de
Zulässigkeit von Klinikwerbung
n Das Krankenhaus im Wettbewerb
n
Kliniken wie Krankenhäuser unterliegen den allgemeinen
Wettbewerbsvorschriften
n
Ob Betrieb in öffentlicher Hand oder privatwirtschaftlich geführt, ist
unerheblich
n
Im Bereich des Gesundheitswesen gelten generell strengere Maßstäbe bei
der Auslegung des Begriffs der „Unlauterkeit“
Zulässigkeit von Klinikwerbung
n Rechtliche Grundlagen/Grenzen des Werberechts
n
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
n
Heilmittelwerbegesetz (HWG)
n
Ärztliches Standesrecht/Musterberufsordnung für Ärzte (MBO)
n
Werbung im Internet
Zulässigkeit von Klinikwerbung
n UWG
n
Generalnorm § 3 UWG
n
„Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den
Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, Verbraucher oder der
sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen,
sind unzulässig.“
n
Fast jede nach Außen gerichtete Handlung gilt als
Wettbewerbshandlung i.S.d. UWG
n
Maßstab: durchschnittlicher medizinischer Laie
Zulässigkeit von Klinikwerbung
n UWG
n
Relevante Verbotstatbestände
n
§ 4 Ziffer 2 UWG: unlauteres Ausnutzung von Angst und/oder einer
Zwangslage (z.B. im Bereich der Präventivmedizin)
n
§ 4 Ziffer 11 UWG: Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift, die
auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das
Marktverhalten zu regeln (z.B. HWG, AMG)
n
§ 5 UWG: Irreführende Werbung
Zulässigkeit von Klinikwerbung
n HWG
n
Relevante Verbotstatbestände
n
§ 3 HWG: irreführende Werbung durch
§ falsche Angaben betreffend der Wirkung/Wirksamkeit einer
Behandlung/Medikation
§ Verschweigen von Nebenwirkungen, falsche Versprechen
betreffend Behandlungserfolg
§ Irreführende/falsche Angaben über die Art und Weise der
angebotenen Verfahren oder Behandlungen
§ Irreführende/falsche Angaben über Qualifikationen (z.B.
„Spezialist“)
Zulässigkeit von Klinikwerbung
n HWG
n
Relevante Verbotstatbestände (§ 3 HWG: Beispiele)
n
n
n
n
„Hoffnung für Millionen auch bei sog. unheilbaren Krankheiten“
(BGH, ES-HWG § 3/Nr.86 – THX-Injektionen), unzul.
„Älter werden ohne zu altern, Sie haben es selbst in der Hand“ (LG
Berlin, ES-HWG § 3/Nr.111), unzul.
Werbung mit Qualitätssiegeln/Zertifizierungen zulässig, soweit
fachmedizinischen Bezug (OLG Schl.Holst, Urt. V. 28.3.06)
Werbung mit „Spezialist“, zulässig soweit Kenntnisse + Erfahrungen
über die eines Facharztes hinaus (OVG NRW, Beschluss v. 20.8.07)
Zulässigkeit von Klinikwerbung
n HWG
n
Relevante Verbotstatbestände
n
§ 6 HWG: Gutachtenwerbung, Fachveröffentlichungen
§ fachliche Qualifizierung
§ Quellenangabenpflicht
§ beachte: gem. § 11 Nr. 1, 2 HWG ist die Werbung mit
Gutachten, Zeugnissen und Veröffentlichungen außerhalb der
Fachkreise ohnehin verboten
Zulässigkeit von Klinikwerbung
n HWG
n
Relevante Verbotstatbestände
n
§ 7 HWG: Verbot von Werbegaben
§ Ausnahme: Zuwendungen von geringen Wert (unter 1,-- €)
§ Beispiele: Werbung mit Gutscheinen, Ermäßigungen,
kostenfreien Zusatzleistungen
Zulässigkeit von Klinikwerbung
n HWG
n
Relevante Verbotstatbestände
n
§ 9 HWG: Werbung für Fernbehandlungen
§ Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung
von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften
Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu
behandelnden Menschen beruhen.
§ beachte: § 9 HWG verbietet nur die Werbung für eine
Fernbehandlung, nicht jedoch die Durchführung der
Fernbehandlung selbst. Diese ist den Heilkundigen zwar
grundsätzlich verboten (BGH, NJW 1979, 1248; siehe auch § 7
Abs. 3 MBO), kann aber im Einzelfall sogar indiziert sein
(beispielsweise: Giftinformations-zentralen)
Zulässigkeit von Klinikwerbung
n HWG
n
Relevante Verbotstatbestände
n
§ 11 HWG: Unzulässige Formen der Werbung außerhalb der
Fachkreise
§
§
§
§
Nr. 1 Verbot der Werbung mit Gutachten, Zeugnissen, Fachartikeln
Nr. 2 Verbot der „ärztlichen Empfehlung“
Nr. 3 Verbot der Wiedergabe von Krankengeschichten
Nr. 4 Verbot der bildlichen Darstellung von Personen in Berufskleidung
§ Soweit geeignet, das Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen
und damit zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu
bewirken (BGH, Urteil v. 1.3.2007)
§ Nr. 5 Verbot der bildlichen Darstellung von Krankheitszuständen
und/oder vorher/nachher Vergleichen
§ Nr. 6 Gebot der sprachlichen/textlichen Verständlichkeit
§ Nr. 7 Verbot der Angstwerbung (vgl. § 4 Nr. 2 UWG)
Zulässigkeit von Klinikwerbung
n HWG
n
Relevante Verbotstatbestände
n
§ 11 HWG: Unzulässige Formen der Werbung außerhalb der
Fachkreise
§ Nr. 8 Verbot von Werbevorträgen zum Zweck der Adressengenerierung
§ Nr. 9 Verbot der Verschleierung des Werbezwecks einer
Veröffentlichung
§ Nr. 10 Verbot der Anleitung zur Selbstdiagnose
§ Nr. 11 Verbot der Werbung mit Empfehlungsschreiben
§ Nr. 12 Verbot von Werbemaßnahmen, die sich überwiegend an Kinder
unter 14 Jahren richtet
§ Nr. 13 Verbot von Preisausschreiben, Verlosungen
§ Nr. 14/15 Verbot der Abgabe von Arzneimittelmustern/-proben
Zulässigkeit von Klinikwerbung
n HWG
n
Relevante Verbotstatbestände
n
§ 12 HWG: Publikumswerbung für bestimmte Krankheiten
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtige Krankheiten,
Geschwulstkrankheiten,
Krankheiten des Stoffwechsels und der inneren Sekretion,
Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe,
organische Krankheiten des Nervensystems, der Augen und Ohren, c. des Herzens
und der Gefäße, der Leber und des Pankreas, der Harn- und Geschlechtsorgane,
Geschwüre des Magens und des Darms,
Epilepsie,
Geisteskrankheiten,
Trunksucht,
krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des
Wochenbetts.
Zulässigkeit von Klinikwerbung
n Ärztliches Standesrecht/Musterberufsordnung für
Ärzte (MBO)
n
Ist die MBO auch auf Krankenhäuser anwendbar?
n
Nein, die MBO regelt unmittelbar nur die Berufsausübung durch
Ärzte, wendet sich somit nicht unmittelbar an Träger von
Gesundheitseinrichtungen.
n
Aber: Ärzte dürfen gegen Regelungen der MBO verstoßende
Werbung weder veranlassen noch dulden, § 27 Abs. 2 MBO.
Mittelbar können sich daher die werberechtlichen Regelungen auch
auf den Einrichtungsträger auswirken.
Zulässigkeit von Klinikwerbung
n Ärztliches Standesrecht/Musterberufsordnung für
Ärzte (MBO)
n
Relevante Verbotstatbestände
n
§ 27 MBO: Erlaubte Informationen und berufswidrige Werbung
§ Gebot der sachlichen berufsbezogenen Werbung
§ Verbot der anpreisenden, irreführenden oder vergleichenden
Werbung
§ Zulässigkeit der Ankündigung und Angabe erworbener
Qualifikationen und Tätigkeitsschwerpunkte, soweit eine
Ausübung nicht nur gelegentlich erfolgt (s.o.)
Zulässigkeit von Klinikwerbung
n Werbung im Internet
n
Unabhängig von den wettbewerbskonformen Inhalten sind die
Vorschriften des Teledienstgesetzes (TDG) und Telemediengesetzes
(TMG) zu beachten
n
n
n
§ 6 TDG/§ 5 TMG: Allgemeine Informationspflicht
§ 6 TMG: Verbot der Verschleierung/Verheimlichung des
kommerziellen/werbenden Charakters von E-Mails (WerbeNewsletter/Patienteninformationen)
Vorsicht bei der Gestaltung von Anfahrtsskizzen
Zulässigkeit von Klinikwerbung
n Rechtsfolgen bei Verstößen
n
gegen UWG
n
n
n
n
n
Unterlassungs-/Beseitigungsanspruch, § 8 UWG
Auskunftsanspruch
Schadensersatzanspruch, § 9 UWG
Kostentragung für Abmahnung, § 12 Abs. 1 UWG
Strafbare Werbung, § 16 UWG
Zulässigkeit von Klinikwerbung
n Rechtsfolgen bei Verstößen
n
gegen HWG
n
n
n
n
über § 4 Nr. 11 UWG findet UWG-Recht Anwendung (s.o.)
Strafrechtliche Sanktion bei Irreführung (§ 14 HWG)
Ahndung als Ordnungswidrigkeit durch Festsetzung von Geldbußen
i.H.v. bis zu € 25.000,-- (§ 15 HWG)
Einziehung des rechtswidrigen Werbematerials (§ 16 HWG)
Zulässigkeit von Klinikwerbung
n Rechtsfolgen bei Verstößen
n
gegen MBO
n
Geltung nur gegenüber der Mitglieder der jeweiligen Ärztekammer,
mithin nur gegenüber den Ärzten selbst
n
Sanktionen von der Rüge bis zum berufsgerichtlichen Verfahren. Das
berufsgerichtliche Verfahren kann mit einer Warnung, einem
Verweis, der Entziehung des passiven Wahlrechts, einer Geldbuße bis
zu 50.000,00 € sowie der Feststellung der Unwürdigkeit zur
Ausübung des Berufs enden.