Wie verarbeiten Sie die tägliche Informationsflut? - Ulrich

Ulrich Wirtschaftsberatung Luzernerstrasse 1 CH-6403 Küssnacht Tel. 041 850 71 18 Fax 041 850 72 49 E-Mail: [email protected] www.ulrich-wirtschaftsberatung.ch
Juni 2008 Information Nr. 34
Wie verarbeiten Sie die tägliche Informationsflut?
Wir alle kennen es – nach ein paar Ferientagen wieder im Büro stapelt sich die Post auf dem Schreibtisch, das
E-Mail-Postfach quillt über und das Telefon klingelt dauernd. Hier stellt sich die Frage, welche Information ist
nun die wichtigste und welche soll von wem bearbeitet werden?
Gehirnforscher haben festgestellt, dass wir pro Tag doppelt so viele Informationen aufnehmen, wie ein durchschnittliches Gehirn in diesem Zeitraum verarbeiten kann. Dabei verdrängen neue Informationen ältere, und so
werden auch grosse Ereignisse bald wieder vergessen.
Es empfiehlt sich deshalb, vorerst zu überlegen, wo, wie und in welcher Dosierung man informiert werden will:
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Durch welche Informationskanäle werde ich beruflich und privat informiert?
Welche Informationsbereiche unterscheide ich sowohl beruflich als auch privat?
Welche Information brauche ich tatsächlich?
Welches sind meine ständigen Informationsquellen?
Welches ist die wichtigste Informationsquelle, die ich anzapfen kann?
Wie kann ich aktiv Informationen holen, statt mir die Informationen bringen lassen?
Welche Informationskanäle und Techniken kann ich ausbauen oder abbauen?
Wie ist es nun möglich, nur die Informationen aufzunehmen und zu verarbeiten, die wichtig für einen sind. Dabei
kann es hilfreich sein, sich die folgende Checkliste zu «verinnerlichen» und damit die Informationsflut besser zu
bewältigen:
1. Wem nützt die Information?
Niemandem = sofort vernichten!
Anderen = sofort in den Ausgangskorb!
Mir selbst = siehe Punkt 2.
3. Wie hoch ist der zeitliche Bearbeitungsaufwand?
Sehr gering = sofort erledigen (max. 4 Minuten)
Hoch = siehe Punkt 4.
2. Ist die Information wichtig?
Nein = sofort in den Papierkorb!
Ja = siehe Punkt 3.
4. Ist die Sache dringend?
Ja = sofort erledigen bzw. für den Tag einplanen
Nein = terminieren, allenfalls delegieren und
auf Wiedervorlage legen.
Wenn Sie diese Checkliste wirklich konsequent anwenden, jede schriftliche Information nur einmal in die Hand
nehmen und dann entweder bearbeiten oder entscheiden, was damit weiter geschehen soll, werden Sie die
angenehme Feststellung machen, Ihr Schreibtisch wird und bleibt leer. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg in der
Umsetzung, und dass Ihnen mehr Zeit bleibt einen schönen Sommer zu geniessen!
Freundliche Grüsse
Trudy Ulrich Odermatt
Dipl. Steuerexpertin
Treuhänderin mit eidg. Fachausweis
Mitglied des Schweizerischen Treuhänder-Verbandes STV I USF
Juni 2008
Mitglied der Treuhand-Kammer
Unternehmenssteuerreform II des Bundes
Das Unternehmenssteuerreformgesetz II vom 23. März 2007
Folgendes Beispiel illustriert die Änderung mit Bezug auf die
(Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmen-
direkte Bundessteuer:
bedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen) wurde in der Volksabstimmung vom 24. Februar 2008 mit
einem Ja-Stimmen-Anteil von 50,5% angenommen.
Gewinn der Gesellschaft vor Steuern
100
100
Die Reform betrifft nicht nur die Bundessteuern. Über eine Revi-
Gewinnsteuerbelastung effektiv (7,8%)
–7,8
–7,8
sion des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) wird allen Kan-
Gewinn nach Steuern
92,2
92,2
tonen ausdrücklich die Kompetenz zugesprochen bzw. werden
Max. Einkommenssteuer Beteiligter
–10,6
–6,35
sie verpflichtet, ihre kantonalen Vorschriften bis spätestens am
Einkommen nach Steuern
81,6
85,85
1. Januar 2011, soweit nötig, anzupassen.
Steuerbelastung direkte Bundessteuer total
Kern der Reform: Milderung
der wirtschaftlichen Doppelbelastung
Im Geschäftsvermögen beträgt die Entlastung sogar 50% und
Teilbesteuerung von Dividenden
Beteiligungsrechte während mindestens eines Jahres im Eigen-
Ein wesentliches Anliegen der Reform betrifft die Milderung
tum des Verkäufers befanden.
Heute
Neu Vorteil
0
4,25
18,4% 14,15% 4,25%
umfasst zusätzlich auch Kapitalgewinne aus der Veräusserung
qualifizierender Beteiligungen, wenn sich die veräusserten
der sog. wirtschaftlichen Doppelbelastung. Im schweizerischen
Steuersystem bezahlt eine Kapitalgesellschaft/Genossenschaft
Allfällige Unsicherheiten in der Praxis
als erstes Steuern auf ihrem Gewinn. Was nach Steuerabzug
Dieses Reformelement «Teilbesteuerung von Dividenden» muss
vom Gewinn übrig bleibt, kann an die Beteiligten als Dividende
von den Kantonen nicht zwingend eingeführt werden. Diese
ausgeschüttet werden. Diese verkörpert auf deren Stufe steu-
können gemäss StHG entsprechende Massnahmen in ihr Recht
erpflichtiges Einkommen, weshalb in der Praxis eher zurück-
aufnehmen, wobei die harmonisierungsrechtliche Kann-Vor-
haltend Dividenden bezogen werden. Um dieser Tendenz
schrift lediglich eine Mindestbeteiligung von 10% am Grund-
entgegenzuwirken, werden Einkünfte aus Dividenden bei den
oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossen-
Beteiligungsinhabern neu milder belastet. Die überwiegende
schaft verankert. Mit Bezug auf die Methode bleiben die Kan-
Mehrheit der Kantone hat für die Kantons- und Gemeindesteuern
tone aber innerhalb der verfassungsmässigen Grenzen frei.
bereits entsprechende gesetzliche Massnahmen umgesetzt;
Diese Liberalität führt dazu, dass gewisse Kantone (vorab die
der Bund zieht mit der Unternehmenssteuerreform II für die
Westschweizer sowie das Tessin) noch gar keine Teilbesteu-
Direkte Bundessteuer nach.
erung eingeführt haben. Bei den übrigen Kantonen variieren
Damit eine steuerliche Entlastung eintritt, ist das Folgende
die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme sowie das Verfahren
zu beachten:
der Entlastung teilweise markant.
– Zunächst ist erforderlich, dass der Anteilsinhaber über eine
Umdenken hinsichtlich Bezugspolitik
qualifizierende Beteiligung am Grundkapital einer Kapital-
Mit der Einführung einer Teilbesteuerung werden für per-
gesellschaft oder Genossenschaft von mind. 10% verfügt.
sonenbezogene Kapitalgesellschaften fiskalische Anreiz-
Dadurch dürften in erster Linie unternehmerisch tätige
strukturen geschaffen, anstelle von vollumfänglich im
Personen resp. Aktionäre von KMU in den Genuss der Neu-
Einkommen zu versteuernder Aktionärsgehälter vermehrt
regelung gelangen.
Dividenden auszurichten, auf welchen überdies keine
– Weiter ist zu unterscheiden, ob der Anteilsinhaber sei-
Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind.
ne Beteiligungsrechte im Privat- oder Geschäftsvermögen
hält. Einkünfte aus qualifizierenden Beteiligungen, die zum
Es ist allerdings aus folgenden Überlegungen nicht zu er-
Privatvermögen des Anteilsinhabers gehören, werden nur
warten, dass sich in der Praxis eine exzessive Änderung der
noch im Umfang von 60% in die Bemessungsgrundlage der
Bezugspolitik ergeben wird:
Einkommenssteuer einbezogen (Teileinkünfteverfahren).
Juni 2008
–Die Beteiligungsverhältnisse: Der Ersatz von Lohn durch
Weitere Elemente der Reform
Dividende kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn ein Aktionär 100% der Aktien seiner Gesellschaft hält. Andernfalls
Neben der Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung
kommt es bei einer Gehaltsreduktion zu einer Bereicherung
werden zwei weitere Schwerpunkte gesetzt:
der Minderheitsaktionäre.
–Die Vorsorge: Dividenden unterstehen nicht der AHV-/PK-
Abbau von substanzverzehrenden Steuern zulasten von
Beitragspflicht. Eine übermässige Verschiebung weg vom
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
Lohn kann zu einer Schwächung der Vorsorgesituation des
Steuern können ohne Rücksicht auf die Ertragslage die Subs-
Aktionärs führen.
tanz eines Unternehmens angreifen. Durch die zwei nach-
–Die Behörden: Das Bundesamt für Sozialversicherungen
folgenden Massnahmen tritt eine Entlastung für Kapital-
arbeitete neue Weisungen für die AHV-Ausgleichskassen aus,
unternehmungen ein:
um Missbräuchen vorzubeugen. Aufgrund gewisser Indizien
–Möglichkeit der Anrechnung der Gewinn- an die Kapital-
wird geprüft, ob Aktionärsgehälter aus Sicht der AHV miss-
steuer: Über eine Anpassung des StHG erhalten die Kantone
bräuchlich tief sind. Nicht auszuschliessen ist, dass nicht
die Möglichkeit, die (kantonale) Gewinnsteuer an die (kan-
nur die Ausgleichskassen korrigierend eingreifen und ihre
tonale) Kapitalsteuer anzurechnen.
Beiträge auf einem «Normallohn» erheben, sondern auch die
Steuerbehörden einen solchen besteuern werden.
–Emissionsabgabe: Eine wesentliche Neuerung ist, dass
bei Sanierungen Kapitalerhöhungen und Zuschüsse zur
–Vermögenssteuer beim Aktionär/Gesellschafter: Die Reduk-
Befreiung gelangen, soweit bestehende Verluste beseitigt
tion von (Lohn)-Aufwand in der Gesellschaft führt zu einem
werden und die Leistungen der Beteiligten gesamthaft
höheren Aktienwert, welcher wiederum zu einer höheren Ver-
CHF 10 Mio. nicht überschreiten.
mögenssteuer führen kann.
–Der private Kapitalgewinn: Zu bedenken bleibt, dass der
Unter dem Titel des Abbaus substanzzehrender Steuern wer-
Verkauf von im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungs-
den ferner auch natürliche Personen entlastet und das sog.
rechten grundsätzlich zu einem steuerfreien Kapitalgewinn
Kapitaleinlageprinzip eingeführt. Bei Beteiligten wird als
führt. Will ein Aktionär derartige Kapitalgewinne optimiert
steuerbarer Vermögensertrag bzw. steuerbares Einkommen
realisieren, dürften übermässige steuerbare Dividenden-
nur noch erfasst, was die Gesellschaft/Genossenschaft mit
bezüge nicht im Vordergrund stehen.
dem zur Verfügung gestellten Kapital erwirtschaftet hat und
ausschüttet. Damit erfolgt die Abkehr vom sog. Nennwert-
Die Ausweitung des Beteiligungsabzugs
prinzip.
Die wirtschaftliche Mehrfachbelastung wird durch eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des Beteiligungsabzugs auch
Entlastung von Personenunternehmen in Übergangsphasen
für Kapitalunternehmungen zusätzlich gemildert. Zur Inan-
Viele Betriebe sind als Personenunternehmungen (Einzel-
spruchnahme werden die notwendigen Grenzwerte gesenkt:
unternehmen, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft) organi-
Hält eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft neu mind.
siert. In Reorganisationsphasen fallen häufig Steuern an, die
10% (bisher 20%) am Kapital, eine Beteiligung von mind.
sich hinderlich auswirken. Die Steuerreform erleichtert durch
10% an Gewinn und Reserven (bisher nicht vorgesehen) oder
verschiedene Massnahmen Strukturanpassungen von Personen-
CHF 1 Mio. (bisher CHF 2 Mio.) Verkehrswert an einer anderen
unternehmungen:
Gesellschaft, fallen Dividenden aus dieser Beteiligung unter
den Beteiligungsabzug.
Bestand und Reorganisation von Personenunternehmungen
–Ersatzbeschaffung: Der aus dem Verkauf von betriebsnot-
Bei Veräusserungsgewinnen reicht neu eine Beteiligung von
wendigem Anlagevermögen erzielte Gewinn bleibt heute
10% (bisher 20%) am Kapital oder eine Beteiligung von 10%
nur dann steuerfrei, wenn damit ein Ersatz beschafft
an Gewinn und Reserven (bisher nicht vorgesehen). Die mini-
wird, dem die gleiche wirtschaftliche Funktion zukommt
male Besitzesdauer beträgt unverändert ein Jahr. Wer einmal
(Bsp.: alter Lastwagen wird durch einen neuen ersetzt).
bei einem Verkauf beide Voraussetzungen erfüllt hat, kann bei
Neu darf das Ersatzobjekt einem anderen Zweck dienen
weiteren Teilveräusserungen den Beteiligungsabzug auch für
(z.B. Kauf einer EDV-Anlage anstelle eines Lastwagens).
Quoten beanspruchen, die unter 10% liegen, sofern die Betei-
–Vermögenssteuer: Hält eine Personenunternehmung im
ligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen
Geschäftsvermögen Wertschriften, werden diese für die
Verkehrswert von mindestens CHF 1 Mio. hatten.
kantonale Vermögenssteuer nicht mehr zum Verkehrswert
Juni 2008
bewertet. Neu gilt der Buchwert als Basis. Massgebend sind
der Unternehmer keiner zweiten Säule angeschlossen, so kann
mithin die ursprünglichen Anschaffungskosten, allenfalls
ebenfalls ein Betrag im Umfang der nachgewiesenen zuläs-
reduziert um die notwendigen Abschreibungen.
sigen Deckungslücke vom steuerbaren Liquidationsgewinn
– Verpachtung des Betriebs: Bei einer Betriebsverpachtung
abgezogen werden. Dieser Betrag ist allerdings nicht steuer-
wurde, sofern die Verpachtung länger als fünf Jahre dau-
frei, sondern er wird, da er dem Unternehmer zugeflossen ist,
erte, eine Aufgabe des Betriebs und somit eine Aufgabe
gleich besteuert wie eine Kapitalleistung aus der Vorsorge.
der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. eine Überführung
vom Geschäfts- ins Privatvermögen angenommen. Neu gilt
Inkrafttreten der Reform
die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs nur auf Antrag
des Unternehmers als Aufgabe.
– Überführung von Liegenschaften aus dem Geschäfts- ins
Privatvermögen: Wird eine Liegenschaft aus dem Geschäfts-
Inkrafttreten der USTR II
Volksabstimmung
Inkrafttreten
+ 2 Jahre
ins Privatvermögen überführt, kann der Unternehmer neu
verlangen, dass die Besteuerung des Wertzuwachsgewinns
(Differenz zwischen Anlagekosten und Verkehrswert) als
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bis zur
24.2.
2008
tatsächlichen Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben
wird. Zu diesem Zeitpunkt erst realisiert er effektiv einen
Verkaufserlös, der zur Bezahlung der entsprechenden Steuer verwendet werden kann. Allerdings gelangen die wieder
2009
2010
2011
Inkrafttreten
Inkrafttreten/Umsetzung
- Teilbesteuerung direkte
Bundessteuer
- Anrechnung Gewinnsteuer
an Kapitalsteuer
- Emissionsabgabe
- Verrechnungssteuer
(ohne Kapitaleinlageprinzip)
- Teilbesteuerung
kantonales Recht
- Kapitaleinlageprinzip
- Bestimmungen für
Personenunternehmen
- Ausweitung Beteiligungsabzug
eingebrachten Abschreibungen (Differenz zwischen Anlagekosten und Buchwert) im Überführungszeitpunkt nach wie
Quelle: Informationsbroschüre des Eidg. Finanzdepartments
vor unmittelbar zur Besteuerung.
zur Unternehmenssteuerreform II; punktuelle Anpassungen per
– Überführung bei Erbteilung: Wird bei einer Erbteilung der
1.7.2008 und 1.1.2010.
Betrieb nicht von allen Erben fortgeführt, kann die Besteuerung der stillen Reserven bis zur tatsächlichen Ver-
Fazit
äusserung unter gewissen Voraussetzungen aufgeschoben
werden.
Mit der Unternehmenssteuerreform II sollten nach dem
Willen des Gesetzgebers insbesondere die wirtschaftli-
Betriebsaufgabe und Liquidation von Personenunter­neh­men
che Doppelbelastung gemildert, Kapitalgesellschaften und
Liquidationsgewinne, die bei der Aufgabe der selbständigen
Genossenschaften von substanzzehrenden Steuern entlastet
Erwerbstätigkeit nach dem 55. Altersjahr oder wegen Inva-
und Massnahmen zur Entlastung von Personenunternehmen
lidität eintreten, werden neu getrennt vom übrigen Einkom-
in Übergangsphasen ergriffen werden.
men besteuert. Die Besteuerung erfolgt zu einem privilegierten Satz. Die Privilegierung gilt mit Bezug auf Liquidationsge-
Zu erwarten ist, dass sich die beiden letztgenannten Ziel-
winne der letzten zwei Geschäftsjahre vor der Aufgabe. Wird
setzungen durch die revidierten Gesetzesbestimmungen in
eine Personenunternehmung wegen Todesfalls durch die Erben
der Praxis ohne wesentliche Friktionen umsetzen lassen.
nicht weitergeführt, so können auch die Erben die Privilegie-
Die Teilbesteuerung von Dividenden bietet zudem eine in
rung beanspruchen. Die steuerliche Abrechnung erfolgt spä-
einer Mehrheit der Kantone bereits bewährte Möglichkeit,
testens fünf Jahre nach Ablauf des Todesjahres.
die wirtschaftliche Doppelbelastung zu mildern und ist
grundsätzlich einfach konzipiert. Weil aber die Verfahren
Der Liquidationsgewinn wird häufig dazu verwendet, Vorsorge-
und Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Dividenden-
lücken zu decken. Für die Berechnung der Steuer kann neu der
Teilbesteuerung bei Bund und Kantonen unterschiedlich aus-
Betrag abgezogen werden, der zum Einkauf von Beitragsjah-
gestaltet sind, birgt das System auch einige Unsicherheiten
ren dient. Erfolgt trotz Deckungslücke kein Einkauf, oder ist
mit Bezug auf die Steuerplanung in sich.
Juni 2008