Ulrich Wirtschaftsberatung Luzernerstrasse 1 CH-6403 Küssnacht Tel. 041 850 71 18 Fax 041 850 72 49 E-Mail: [email protected] www.ulrich-wirtschaftsberatung.ch Juni 2008 Information Nr. 34 Wie verarbeiten Sie die tägliche Informationsflut? Wir alle kennen es – nach ein paar Ferientagen wieder im Büro stapelt sich die Post auf dem Schreibtisch, das E-Mail-Postfach quillt über und das Telefon klingelt dauernd. Hier stellt sich die Frage, welche Information ist nun die wichtigste und welche soll von wem bearbeitet werden? Gehirnforscher haben festgestellt, dass wir pro Tag doppelt so viele Informationen aufnehmen, wie ein durchschnittliches Gehirn in diesem Zeitraum verarbeiten kann. Dabei verdrängen neue Informationen ältere, und so werden auch grosse Ereignisse bald wieder vergessen. Es empfiehlt sich deshalb, vorerst zu überlegen, wo, wie und in welcher Dosierung man informiert werden will: • • • • • • • Durch welche Informationskanäle werde ich beruflich und privat informiert? Welche Informationsbereiche unterscheide ich sowohl beruflich als auch privat? Welche Information brauche ich tatsächlich? Welches sind meine ständigen Informationsquellen? Welches ist die wichtigste Informationsquelle, die ich anzapfen kann? Wie kann ich aktiv Informationen holen, statt mir die Informationen bringen lassen? Welche Informationskanäle und Techniken kann ich ausbauen oder abbauen? Wie ist es nun möglich, nur die Informationen aufzunehmen und zu verarbeiten, die wichtig für einen sind. Dabei kann es hilfreich sein, sich die folgende Checkliste zu «verinnerlichen» und damit die Informationsflut besser zu bewältigen: 1. Wem nützt die Information? Niemandem = sofort vernichten! Anderen = sofort in den Ausgangskorb! Mir selbst = siehe Punkt 2. 3. Wie hoch ist der zeitliche Bearbeitungsaufwand? Sehr gering = sofort erledigen (max. 4 Minuten) Hoch = siehe Punkt 4. 2. Ist die Information wichtig? Nein = sofort in den Papierkorb! Ja = siehe Punkt 3. 4. Ist die Sache dringend? Ja = sofort erledigen bzw. für den Tag einplanen Nein = terminieren, allenfalls delegieren und auf Wiedervorlage legen. Wenn Sie diese Checkliste wirklich konsequent anwenden, jede schriftliche Information nur einmal in die Hand nehmen und dann entweder bearbeiten oder entscheiden, was damit weiter geschehen soll, werden Sie die angenehme Feststellung machen, Ihr Schreibtisch wird und bleibt leer. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg in der Umsetzung, und dass Ihnen mehr Zeit bleibt einen schönen Sommer zu geniessen! Freundliche Grüsse Trudy Ulrich Odermatt Dipl. Steuerexpertin Treuhänderin mit eidg. Fachausweis Mitglied des Schweizerischen Treuhänder-Verbandes STV I USF Juni 2008 Mitglied der Treuhand-Kammer Unternehmenssteuerreform II des Bundes Das Unternehmenssteuerreformgesetz II vom 23. März 2007 Folgendes Beispiel illustriert die Änderung mit Bezug auf die (Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmen- direkte Bundessteuer: bedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen) wurde in der Volksabstimmung vom 24. Februar 2008 mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 50,5% angenommen. Gewinn der Gesellschaft vor Steuern 100 100 Die Reform betrifft nicht nur die Bundessteuern. Über eine Revi- Gewinnsteuerbelastung effektiv (7,8%) –7,8 –7,8 sion des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) wird allen Kan- Gewinn nach Steuern 92,2 92,2 tonen ausdrücklich die Kompetenz zugesprochen bzw. werden Max. Einkommenssteuer Beteiligter –10,6 –6,35 sie verpflichtet, ihre kantonalen Vorschriften bis spätestens am Einkommen nach Steuern 81,6 85,85 1. Januar 2011, soweit nötig, anzupassen. Steuerbelastung direkte Bundessteuer total Kern der Reform: Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung Im Geschäftsvermögen beträgt die Entlastung sogar 50% und Teilbesteuerung von Dividenden Beteiligungsrechte während mindestens eines Jahres im Eigen- Ein wesentliches Anliegen der Reform betrifft die Milderung tum des Verkäufers befanden. Heute Neu Vorteil 0 4,25 18,4% 14,15% 4,25% umfasst zusätzlich auch Kapitalgewinne aus der Veräusserung qualifizierender Beteiligungen, wenn sich die veräusserten der sog. wirtschaftlichen Doppelbelastung. Im schweizerischen Steuersystem bezahlt eine Kapitalgesellschaft/Genossenschaft Allfällige Unsicherheiten in der Praxis als erstes Steuern auf ihrem Gewinn. Was nach Steuerabzug Dieses Reformelement «Teilbesteuerung von Dividenden» muss vom Gewinn übrig bleibt, kann an die Beteiligten als Dividende von den Kantonen nicht zwingend eingeführt werden. Diese ausgeschüttet werden. Diese verkörpert auf deren Stufe steu- können gemäss StHG entsprechende Massnahmen in ihr Recht erpflichtiges Einkommen, weshalb in der Praxis eher zurück- aufnehmen, wobei die harmonisierungsrechtliche Kann-Vor- haltend Dividenden bezogen werden. Um dieser Tendenz schrift lediglich eine Mindestbeteiligung von 10% am Grund- entgegenzuwirken, werden Einkünfte aus Dividenden bei den oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossen- Beteiligungsinhabern neu milder belastet. Die überwiegende schaft verankert. Mit Bezug auf die Methode bleiben die Kan- Mehrheit der Kantone hat für die Kantons- und Gemeindesteuern tone aber innerhalb der verfassungsmässigen Grenzen frei. bereits entsprechende gesetzliche Massnahmen umgesetzt; Diese Liberalität führt dazu, dass gewisse Kantone (vorab die der Bund zieht mit der Unternehmenssteuerreform II für die Westschweizer sowie das Tessin) noch gar keine Teilbesteu- Direkte Bundessteuer nach. erung eingeführt haben. Bei den übrigen Kantonen variieren Damit eine steuerliche Entlastung eintritt, ist das Folgende die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme sowie das Verfahren zu beachten: der Entlastung teilweise markant. – Zunächst ist erforderlich, dass der Anteilsinhaber über eine Umdenken hinsichtlich Bezugspolitik qualifizierende Beteiligung am Grundkapital einer Kapital- Mit der Einführung einer Teilbesteuerung werden für per- gesellschaft oder Genossenschaft von mind. 10% verfügt. sonenbezogene Kapitalgesellschaften fiskalische Anreiz- Dadurch dürften in erster Linie unternehmerisch tätige strukturen geschaffen, anstelle von vollumfänglich im Personen resp. Aktionäre von KMU in den Genuss der Neu- Einkommen zu versteuernder Aktionärsgehälter vermehrt regelung gelangen. Dividenden auszurichten, auf welchen überdies keine – Weiter ist zu unterscheiden, ob der Anteilsinhaber sei- Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind. ne Beteiligungsrechte im Privat- oder Geschäftsvermögen hält. Einkünfte aus qualifizierenden Beteiligungen, die zum Es ist allerdings aus folgenden Überlegungen nicht zu er- Privatvermögen des Anteilsinhabers gehören, werden nur warten, dass sich in der Praxis eine exzessive Änderung der noch im Umfang von 60% in die Bemessungsgrundlage der Bezugspolitik ergeben wird: Einkommenssteuer einbezogen (Teileinkünfteverfahren). Juni 2008 –Die Beteiligungsverhältnisse: Der Ersatz von Lohn durch Weitere Elemente der Reform Dividende kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn ein Aktionär 100% der Aktien seiner Gesellschaft hält. Andernfalls Neben der Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung kommt es bei einer Gehaltsreduktion zu einer Bereicherung werden zwei weitere Schwerpunkte gesetzt: der Minderheitsaktionäre. –Die Vorsorge: Dividenden unterstehen nicht der AHV-/PK- Abbau von substanzverzehrenden Steuern zulasten von Beitragspflicht. Eine übermässige Verschiebung weg vom Kapitalgesellschaften und Genossenschaften Lohn kann zu einer Schwächung der Vorsorgesituation des Steuern können ohne Rücksicht auf die Ertragslage die Subs- Aktionärs führen. tanz eines Unternehmens angreifen. Durch die zwei nach- –Die Behörden: Das Bundesamt für Sozialversicherungen folgenden Massnahmen tritt eine Entlastung für Kapital- arbeitete neue Weisungen für die AHV-Ausgleichskassen aus, unternehmungen ein: um Missbräuchen vorzubeugen. Aufgrund gewisser Indizien –Möglichkeit der Anrechnung der Gewinn- an die Kapital- wird geprüft, ob Aktionärsgehälter aus Sicht der AHV miss- steuer: Über eine Anpassung des StHG erhalten die Kantone bräuchlich tief sind. Nicht auszuschliessen ist, dass nicht die Möglichkeit, die (kantonale) Gewinnsteuer an die (kan- nur die Ausgleichskassen korrigierend eingreifen und ihre tonale) Kapitalsteuer anzurechnen. Beiträge auf einem «Normallohn» erheben, sondern auch die Steuerbehörden einen solchen besteuern werden. –Emissionsabgabe: Eine wesentliche Neuerung ist, dass bei Sanierungen Kapitalerhöhungen und Zuschüsse zur –Vermögenssteuer beim Aktionär/Gesellschafter: Die Reduk- Befreiung gelangen, soweit bestehende Verluste beseitigt tion von (Lohn)-Aufwand in der Gesellschaft führt zu einem werden und die Leistungen der Beteiligten gesamthaft höheren Aktienwert, welcher wiederum zu einer höheren Ver- CHF 10 Mio. nicht überschreiten. mögenssteuer führen kann. –Der private Kapitalgewinn: Zu bedenken bleibt, dass der Unter dem Titel des Abbaus substanzzehrender Steuern wer- Verkauf von im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungs- den ferner auch natürliche Personen entlastet und das sog. rechten grundsätzlich zu einem steuerfreien Kapitalgewinn Kapitaleinlageprinzip eingeführt. Bei Beteiligten wird als führt. Will ein Aktionär derartige Kapitalgewinne optimiert steuerbarer Vermögensertrag bzw. steuerbares Einkommen realisieren, dürften übermässige steuerbare Dividenden- nur noch erfasst, was die Gesellschaft/Genossenschaft mit bezüge nicht im Vordergrund stehen. dem zur Verfügung gestellten Kapital erwirtschaftet hat und ausschüttet. Damit erfolgt die Abkehr vom sog. Nennwert- Die Ausweitung des Beteiligungsabzugs prinzip. Die wirtschaftliche Mehrfachbelastung wird durch eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des Beteiligungsabzugs auch Entlastung von Personenunternehmen in Übergangsphasen für Kapitalunternehmungen zusätzlich gemildert. Zur Inan- Viele Betriebe sind als Personenunternehmungen (Einzel- spruchnahme werden die notwendigen Grenzwerte gesenkt: unternehmen, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft) organi- Hält eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft neu mind. siert. In Reorganisationsphasen fallen häufig Steuern an, die 10% (bisher 20%) am Kapital, eine Beteiligung von mind. sich hinderlich auswirken. Die Steuerreform erleichtert durch 10% an Gewinn und Reserven (bisher nicht vorgesehen) oder verschiedene Massnahmen Strukturanpassungen von Personen- CHF 1 Mio. (bisher CHF 2 Mio.) Verkehrswert an einer anderen unternehmungen: Gesellschaft, fallen Dividenden aus dieser Beteiligung unter den Beteiligungsabzug. Bestand und Reorganisation von Personenunternehmungen –Ersatzbeschaffung: Der aus dem Verkauf von betriebsnot- Bei Veräusserungsgewinnen reicht neu eine Beteiligung von wendigem Anlagevermögen erzielte Gewinn bleibt heute 10% (bisher 20%) am Kapital oder eine Beteiligung von 10% nur dann steuerfrei, wenn damit ein Ersatz beschafft an Gewinn und Reserven (bisher nicht vorgesehen). Die mini- wird, dem die gleiche wirtschaftliche Funktion zukommt male Besitzesdauer beträgt unverändert ein Jahr. Wer einmal (Bsp.: alter Lastwagen wird durch einen neuen ersetzt). bei einem Verkauf beide Voraussetzungen erfüllt hat, kann bei Neu darf das Ersatzobjekt einem anderen Zweck dienen weiteren Teilveräusserungen den Beteiligungsabzug auch für (z.B. Kauf einer EDV-Anlage anstelle eines Lastwagens). Quoten beanspruchen, die unter 10% liegen, sofern die Betei- –Vermögenssteuer: Hält eine Personenunternehmung im ligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Geschäftsvermögen Wertschriften, werden diese für die Verkehrswert von mindestens CHF 1 Mio. hatten. kantonale Vermögenssteuer nicht mehr zum Verkehrswert Juni 2008 bewertet. Neu gilt der Buchwert als Basis. Massgebend sind der Unternehmer keiner zweiten Säule angeschlossen, so kann mithin die ursprünglichen Anschaffungskosten, allenfalls ebenfalls ein Betrag im Umfang der nachgewiesenen zuläs- reduziert um die notwendigen Abschreibungen. sigen Deckungslücke vom steuerbaren Liquidationsgewinn – Verpachtung des Betriebs: Bei einer Betriebsverpachtung abgezogen werden. Dieser Betrag ist allerdings nicht steuer- wurde, sofern die Verpachtung länger als fünf Jahre dau- frei, sondern er wird, da er dem Unternehmer zugeflossen ist, erte, eine Aufgabe des Betriebs und somit eine Aufgabe gleich besteuert wie eine Kapitalleistung aus der Vorsorge. der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. eine Überführung vom Geschäfts- ins Privatvermögen angenommen. Neu gilt Inkrafttreten der Reform die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs nur auf Antrag des Unternehmers als Aufgabe. – Überführung von Liegenschaften aus dem Geschäfts- ins Privatvermögen: Wird eine Liegenschaft aus dem Geschäfts- Inkrafttreten der USTR II Volksabstimmung Inkrafttreten + 2 Jahre ins Privatvermögen überführt, kann der Unternehmer neu verlangen, dass die Besteuerung des Wertzuwachsgewinns (Differenz zwischen Anlagekosten und Verkehrswert) als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bis zur 24.2. 2008 tatsächlichen Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben wird. Zu diesem Zeitpunkt erst realisiert er effektiv einen Verkaufserlös, der zur Bezahlung der entsprechenden Steuer verwendet werden kann. Allerdings gelangen die wieder 2009 2010 2011 Inkrafttreten Inkrafttreten/Umsetzung - Teilbesteuerung direkte Bundessteuer - Anrechnung Gewinnsteuer an Kapitalsteuer - Emissionsabgabe - Verrechnungssteuer (ohne Kapitaleinlageprinzip) - Teilbesteuerung kantonales Recht - Kapitaleinlageprinzip - Bestimmungen für Personenunternehmen - Ausweitung Beteiligungsabzug eingebrachten Abschreibungen (Differenz zwischen Anlagekosten und Buchwert) im Überführungszeitpunkt nach wie Quelle: Informationsbroschüre des Eidg. Finanzdepartments vor unmittelbar zur Besteuerung. zur Unternehmenssteuerreform II; punktuelle Anpassungen per – Überführung bei Erbteilung: Wird bei einer Erbteilung der 1.7.2008 und 1.1.2010. Betrieb nicht von allen Erben fortgeführt, kann die Besteuerung der stillen Reserven bis zur tatsächlichen Ver- Fazit äusserung unter gewissen Voraussetzungen aufgeschoben werden. Mit der Unternehmenssteuerreform II sollten nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere die wirtschaftli- Betriebsaufgabe und Liquidation von Personenunternehmen che Doppelbelastung gemildert, Kapitalgesellschaften und Liquidationsgewinne, die bei der Aufgabe der selbständigen Genossenschaften von substanzzehrenden Steuern entlastet Erwerbstätigkeit nach dem 55. Altersjahr oder wegen Inva- und Massnahmen zur Entlastung von Personenunternehmen lidität eintreten, werden neu getrennt vom übrigen Einkom- in Übergangsphasen ergriffen werden. men besteuert. Die Besteuerung erfolgt zu einem privilegierten Satz. Die Privilegierung gilt mit Bezug auf Liquidationsge- Zu erwarten ist, dass sich die beiden letztgenannten Ziel- winne der letzten zwei Geschäftsjahre vor der Aufgabe. Wird setzungen durch die revidierten Gesetzesbestimmungen in eine Personenunternehmung wegen Todesfalls durch die Erben der Praxis ohne wesentliche Friktionen umsetzen lassen. nicht weitergeführt, so können auch die Erben die Privilegie- Die Teilbesteuerung von Dividenden bietet zudem eine in rung beanspruchen. Die steuerliche Abrechnung erfolgt spä- einer Mehrheit der Kantone bereits bewährte Möglichkeit, testens fünf Jahre nach Ablauf des Todesjahres. die wirtschaftliche Doppelbelastung zu mildern und ist grundsätzlich einfach konzipiert. Weil aber die Verfahren Der Liquidationsgewinn wird häufig dazu verwendet, Vorsorge- und Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Dividenden- lücken zu decken. Für die Berechnung der Steuer kann neu der Teilbesteuerung bei Bund und Kantonen unterschiedlich aus- Betrag abgezogen werden, der zum Einkauf von Beitragsjah- gestaltet sind, birgt das System auch einige Unsicherheiten ren dient. Erfolgt trotz Deckungslücke kein Einkauf, oder ist mit Bezug auf die Steuerplanung in sich. Juni 2008
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