http://blogs.pwc.de/steuern-und-recht/ Wichtige Änderungen in Recht und Gesetz Sonderausgabe 30. Oktober 2014 Update ZollkodexAnpG: Fachausschüsse des Bundesrates fordern Änderungen mit fatalen Folgen Das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (ZollkodexAnpG) geht in die nächste Runde. Die für das Gesetz zuständigen Fachausschüsse des Bundesrates haben der Länderkammer auf mehr als hundert Seiten Empfehlungen für eine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf mit auf den Weg gegeben. Darunter auch der laute Ruf nach einer Änderung der Regelungen des § 8b Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz. Das Ziel ist, steuerliche Gestaltungen zu vermeiden, die sich aus der derzeitigen Ungleichbehandlung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus sogenannten Streubesitzbeteiligungen ergeben. Darüber hinaus gefordert: Erweiterung der Konzernklausel als Ausnahme zum schädlichen Beteiligungserwerb nach § 8c Körperschaftsteuergesetz, Maßnahmen zur Neutralisierung der Effekte hybrider Steuergestaltungen und zur Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung von Betriebsausgaben, Begrenzung der Zuzahlungen bei steuerneutralen Einbringungsvorgängen sowie eine Reihe weiterer Änderungen. Die Entscheidung über den Inhalt der Stellungnahme fällt der Bundesrat in seiner Sitzung am 7. November 2014. Die mit dem ZollkodexAnpG betrauten Fachausschüsse des Bundesrates haben nunmehr zu dem von der Bundesregierung vorgelegten ZollkodexAnpG Stellung bezogen und entsprechende Empfehlungen an die Länderkammer weitergegeben. Der Bundesrat wird am 7. November entscheiden, inwieweit er die Empfehlungen seiner Fachausschüsse in seine Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung übernimmt. Der nächste Schritt ist dann die für den 12. November vorgesehene Gegenäußerung der Bundesregierung zu dieser Stellungnahme. Aus heutiger Sicht lässt sich noch nicht sagen, welche Forderungen der Bundesrat abschließend erhebt und inwieweit die Bundesregierung und später auch der Bundestag darauf einzugehen bereit sind. Mit der Stellungnahme des Bundesrates wird ein politischer Prozess angestoßen, der in einem derzeit nicht im Einzelnen absehbaren Kompromiss enden kann. Ebenso denkbar ist, dass der Bundesrat dem Gesetz am 19. Dezember seine Zustimmung verweigert und dieses dann erst nach einem Vermittlungsverfahren im Jahr 2015 endgültig verabschiedet werden kann. Trotz dieser Unsicherheiten möchten wir Sie angesichts der Reichweite einzelner Vorschläge und der damit verbundenen Anwendungsregelungen schon in diesem frühen Stadium des Gesetzgebungsverfahrens über einige der Vorstellungen der Fachausschüsse des Bundesrates informieren. steuern+recht aktuell – Sonderausgabe 30. Oktober 2014 2 Streubesitzbeteiligungen von Körperschaften – Besteuerung von Veräußerungsgewinnen gefordert Gegenstand der politischen Beratungen ist dabei auch wieder die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Streubesitzanteilen. Danach empfehlen die Fachausschüsse dem Bundesrat im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Änderung der Regelungen des § 8b Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) anzustreben. Ziel sei es, „steuerliche Gestaltungen zu vermeiden, die sich aus der derzeitigen Ungleichbehandlung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus sogenannten Streubesitzbeteiligungen ergeben“. Die Forderung kommt nicht unerwartet und greift die zum Teil schon im letzten Jahr geäußerten Vorschläge zur einheitlichen steuerlichen Behandlung von sogenannten Streubesitzdividenden und von Gewinnen aus der Veräußerung von Streubesitzanteilen auf. Auslöser der Einführung einer Steuerpflicht für Streubesitzdividenden war eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, wonach die deutschen Regelungen zur Besteuerung von Dividendenzahlungen gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen, soweit sie Dividenden, die an EU-/EWRGesellschaften ausgeschüttet werden, wirtschaftlich einer höheren Besteuerung unterwerfen als Dividenden an inländische Gesellschaften. Mit der im Jahr 2013 eingeführten Regelung des § 8b Abs. 4 KStG wurde für Streubesitzdividenden die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 1 KStG abgeschafft. Damit besteht seither eine Privilegierung von Erträgen aus der Veräußerung von Streubesitzbeteiligungen gegenüber aus diesen Beteiligungen bezogenen Dividenden. Bereits im damaligen Gesetzgebungsverfahren war erkannt worden, dass sich hierdurch unerwünschter steuerlicher Gestaltungsspielraum ergeben kann. Dies kam auch in einer seinerzeitigen Prokollerklärung der Bundesregierung zum Ausdruck. Darin hieß es, dass „mit der unterschiedlichen Besteuerung von Dividendenerträgen und Veräußerungsgewinnen die bisherige Systematik der Besteuerung von Beteiligungserträgen verlassen wird. Die Folgen sollten daher im Hinblick auf das Gestaltungspotential sorgfältig beobachtet werden“. Die Länder sehen nunmehr ihre bereits im letzten Jahr geäußerten Befürchtungen bestätigt. Die derzeitige Praxis zeige, dass die steuerlich unterschiedliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen und Dividendenerträgen ungeachtet der steuergesetzlichen Einschränkungen bei der Wertpapierleihe zu „entsprechenden Anpassungsreaktionen“ geführt habe. Verlustabzug bei Körperschaften – Erweiterung der Konzernklausel gefordert Ebenso von den Fachausschüssen des Bundesrates gefordert: Eine Erweiterung der Konzernklausel des § 8c Absatz 1 Satz 5 KStG zum schädlichen Beteiligungserwerb. Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22. Dezember 2009 wurde eine Ausnahme in die Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften eingeführt, um Verlustvorträge bei konzerninternen Umstrukturierungsmaßnahmen zu erhalten. Von der Verlustverrechnungsbeschränkung ausgenommen werden sollten – so die Gesetzesbegründung – alle Umstrukturierungen, die ausschließlich innerhalb eines Konzerns vorgenommen werden, an dessen Spitze zu 100 Prozent eine einzelne Person oder Gesellschaft steht. Die Regelung sollte lediglich dann nicht greifen, wenn neue Gesellschafter hinzutreten oder konzernfremde Gesellschafter beteiligt sind. Der Wortlaut der Vorschrift wird dieser Zielsetzung allerdings nicht gerecht. Danach sind insbesondere die Fälle nicht erfasst, in denen die an der Spitze stehende Person oder Gesellschaft selbst als Erwerber oder Veräußerer von Anteilen agiert; so z.B. die Übertragung von Anteilen an einer Enkelgesellschaft von einer 100%igen Tochtergesellschaft an die Konzernobergesellschaft. Darüber hinaus sei zweifelhaft, ob Konzerne, an deren Spitze ein Einzelunternehmen oder eine Personenhandelsgesellschaft steht, ebenfalls von der Regelung begünstigt seien. Diese Mängel führten nach Ansicht der Finanzexperten der Länder schlussendlich zu willkürlichen Ergebnissen, wodurch die Konzernklausel auch verfassungsrechtlich anfechtbar wäre. Benachteiligt würden dabei in erster Linie mittelständische Unternehmensgruppen, sei es infolge der Rechtsform der Konzernspitze, sei es infolge eines flachen Konzernaufbaus. Die empfohlene und zu begrüßende Neufassung des § 8c steuern+recht aktuell – Sonderausgabe 30. Oktober 2014 3 Abs. 1 Satz 5 KStG soll deshalb klarstellen, dass die Regelung auf alle Fallkonstellationen erweitert wird, in denen es mittelbar zu keiner Änderung der Beteiligungsverhältnisse kommt. Die erstmalige Anwendung der Neuregelung soll dabei auf den erstmaligen Anwendungszeitpunkt der Konzernklausel – Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2009 – zurückbezogen werden. Maßnahmen zur Neutralisierung der Effekte hybrider Steuergestaltungen aufnehmen Nach Ansicht der Länderfinanzexperten bedarf der Gesetzentwurf der Ergänzung um Maßnahmen zur Neutralisierung der Effekte hybrider Steuergestaltungen. Derartige Gestaltungen würden in einer Vielzahl von Fällen mit erheblichen Volumen dazu genutzt, eine Nichtbesteuerung oder einen doppelten Betriebsausgabenabzug zu erreichen. Bereits mit seinem Beschluss vom 23. Mai 2014 hat der Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert sich auf europäischer Ebene intensiv dafür einzusetzen, die Möglichkeit zur doppelten Nichtbesteuerung von Einkünften (sogenannte weiße Einkünfte) zu beenden und den doppelten Abzug von Betriebsausgaben unmöglich zu machen. Darüber hinaus berufen sich die Länderfinanzexperten auf die Vorschläge der OECD im Rahmen der BEPS-Initiative. Abzug von Aufwendungen abhängig von der Besteuerung beim Empfänger Durch die geforderte Neuregelung soll der Abzug von Aufwendungen als Betriebsausgaben von einer korrespondierenden steuerlichen Behandlung der Einnahmen beim Empfänger abhängig gemacht werden. Betroffen sind insbesondere hybride Finanzierungsformen. Typischer Fall: Ein Finanzierungsinstrument wird beim Schuldner als Fremdkapital, beim Gläubiger als Eigenkapital qualifiziert. Während die Zinsen als Betriebsausgabe abzugsfähig sind, werden die Dividenden von der Besteuerung freigestellt. In Deutschland wird eine korrespondierende Erfassung von zugeflossenen Dividenden neuerdings durch § 8b Abs. 1 Satz 2 KStG sichergestellt. Dividenden sind nicht steuerbefreit, wenn sie beim Zahlenden steuerlich abzugsfähig sind. In vielen ausländischen Staaten existiert eine derartige Regelung bisher nicht. Die vorgeschlagene Neuregelung wendet sich nun der Ausgabenseite zu. Demnach sollen Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sein, soweit die Einnahmen beim Empfänger nicht in der Steuerbemessungsgrundlage erfasst werden oder einer Steuerbefreiung unterliegen, weil das zugrunde liegende Rechtsverhältnis nicht einheitlich als Fremdkapitalüberlassung behandelt wird. Durch die Einbeziehung mittelbarer Empfänger soll eine Umgehung der Regelung verhindert werden. Die Empfehlungen sehen eine Anwendung der Neuregelung erstmals für Wirtschaftsjahre vor, die nach Verkündung des Gesetzes enden. Doppelter Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen Durch unterschiedliche steuerliche Regelungen in mehreren Staaten ist es bisher möglich, dieselbe Ausgabe in mehreren Staaten abzuziehen. Dies geschieht insbesondere bei inländischen Personengesellschaften mit ausländischen Gesellschaftern. Dort kommt es zu einem doppelten Betriebsausgabenabzug, wenn Aufwendungen des Gesellschafters im Inland als Sonderbetriebsausgaben abzuziehen sind und im Ausland dieselben Aufwendungen als Betriebsausgaben des Gesellschafters berücksichtigt werden, weil das Konzept der Sonderbetriebsausgaben dort nicht bekannt ist. Durch die geforderte Neuregelung soll allgemein der Betriebsausgabenabzug versagt werden, soweit die nämlichen Aufwendungen in einem anderen Staat ebenfalls von der steuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Der steuern+recht aktuell – Sonderausgabe 30. Oktober 2014 4 Wortlaut der vorgeschlagenen Regelung geht über den Abzug von Sonderbetriebsausgaben hinaus. Auch für diese Neuregelung sehen die Empfehlungen eine Anwendung erstmals für Wirtschaftsjahre vor, die nach Verkündung des Gesetzes enden. Begrenzung der Zuzahlungen bei Einbringungsvorgängen Die bisherigen gesetzlichen Regelungen ermöglichen steuerneutrale Einbringungen von Sachgesamtheiten (§ 20 UmwStG) und mehrheitsvermittelnden Beteiligungen (§ 21 UmwStG) in Kapitalgesellschaften auch dann, wenn der Einbringende neben Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft auch sonstige Gegenleistungen bis zur Höhe des Buchwerts des eingebrachten Vermögens – in der Regel bare Zuzahlungen – erhält. Eine mögliche Änderung dieser Regelung ist schon seit längerem in der Diskussion. Bei Einbringungen in Personengesellschaften (§ 24 UmwStG) enthält das Gesetz bislang keine Einschränkungen hinsichtlich einer sonstigen Gegenleistung. Nunmehr wird vorgeschlagen, die Steuerneutralität in allen Fällen der Einbringung nur dann zu gewähren, wenn sonstige Gegenleistungen 10% des Buchwerts des eingebrachten Vermögens nicht übersteigen. Die Regelungen sollen für Einbringungen Anwendung finden, bei denen die Anmeldung zum Handelsregister nach dem 31.12.2014 erfolgt bzw. bei denen das wirtschaftliche Eigentum an den eingebrachten Wirtschaftsgütern nach dem 31.12.2014 übergegangen ist. Darüber hinaus vorgeschlagene Änderungen betreffen unter anderem • • • die Behandlung von Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen (§ 4f EStG); die bisher für Verpflichtungsübernahmen vorgesehenen Ausnahmen von der zeitlichen Streckung des Aufwands sollen beim Schuldbeitritt und der Erfüllungsübernahme ebenfalls Anwendung finden, die Fortführung des nachversteuerungspflichtigen Betrags im Rahmen der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG) durch den Rechtnachfolger bei unentgeltlicher Aufnahme einer natürlichen Person in ein Einzelunternehmen, bei Übertragung eines Teilbetriebs oder eines Teils eines Mitunternehmeranteils sowie den Übergang des nachversteuerungspflichtigen Betrags auf den neuen Mitunternehmeranteil bei Einbringung eines Teilbetriebs oder eines Teils eines Mitunternehmeranteils zu Buchwerten nach § 24 UmwStG, die rückwirkende Änderung der Regelungen zur mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands von Personengesellschaften (§ 1 Abs. 2a GrEStG) für Erwerbsvorgänge nach dem 31. Dezember 2001. Neben diesen weitreichenden Änderungen empfehlen die BR-Fachausschüsse der Länderkammer sich für die Aufnahme einer Reihe von Vereinfachungsvorschlägen, die bereits im Gesetzgebungsverfahren zum „Kroatien-Anpassungsgesetz“ gefordert wurden, in den Gesetzentwurf stark zu machen. steuern+recht aktuell – Sonderausgabe 30. Oktober 2014 5 Sie haben noch Fragen? Dann sprechen Sie bitte Ihren PwC-Berater an oder senden Sie eine Mail an [email protected] . Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer für Sie tätigen Büros zurück. Teile dieser Veröffentlichung/Information dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Herausgeber nachgedruckt und vervielfältigt werden. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. Redaktion Gabriele Stein PricewaterhouseCoopers AG WPG Friedrich-Ebert-Anlage 35-37 60327 Frankfurt am Main Tel.: (0 69) 95 85-5680 [email protected] Bestellung und Abbestellung Falls Sie "steuern+recht aktuell" nicht mehr erhalten möchten, senden Sie bitte eine entsprechende E-Mail-Nachricht an: [email protected] Für neue Interessenten besteht die Möglichkeit, sich über unsere Homepage oder über folgenden Link [email protected] als Abonnent registrieren zu lassen. © 2014. PricewaterhouseCoopers bezeichnet die PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die anderen selbstständigen und rechtlich unabhängigen Mitgliedsfirmen der PricewaterhouseCoopers International Limited. www.pwc.de
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