1 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Unternehmenssteuerreform III: Steuer- und Finanzpolitische Massnahmen Stille Reserven Internationale Entwicklung 1. Steuerpolitische Massnahmen DBG StHG Abschaffung kantonale Steuerstatus - Abschaffung Principal-Gesellschaften - Bisher: 28.2-4 - Abschaffung Swiss Finance Branches - Aufdeckung SR einschliesslich selbst geschaffener Mehrwert bei Austritt aus Steuerstatus 1. Übergangsregelung bei Inkrafttreten der USR III - 2. Vorzeitiger Austritt aus dem Steuerstatus (vor Inkraftsetzung USR III) Kantone Ob- Falig. kult. x JP x x x - x x 78g.12 x x 78g.3 Aufdeckung SR bei Beginn Steuerpflicht Zuzug vom oder Verlegung von Vermögenswerten/Funktionen vom Ausland sowie bei Ende Steuerbefreiung gem. Art. 56 DBG resp. Art. 23 Abs. 1 StHG 61a 24b x x Steuerliche Abrechnung SR am Ende der Steuerpflicht: Wegzug oder Verlegung Vermögenswerte/Funktionen ins Ausland, Liquidation, Wechsel zu Steuerbefreiung gem. Art. 56 DBG resp. Art. 23 Abs. 1 StHG 61b 24c x X Agnes Walker, ESTV NP Bemerkungen Aufhebung gesetzliche Regelung: Keine generelle Ersatzregelung Aufhebung einer Praxis: Keine Ersatzregelung Step-up auf Zuzug Vertriebsfunktion Aufhebung einer Praxis: Keine generelle Ersatzregelung Fakultative (steuerneutrale) Geltendmachung der SR inkl. selbstgeschaffener Mehrwert durch JP - Veranlagungsbehörde erlässt Verfügung. Bei Realisation SR in max. 5 Jahren: Im Rahmen der bisherigen Steuerbefreiungsquote = Besteuerung mit kant. Sondersteuersatz Austritt aus dem Steuerstatus: Besteuerung gem. kantonaler Regelung/Praxis. Aktivierung und Abschreibung der SR Fakultative steuerneutrale Aufdeckung SR inkl. des selbstgeschaffenen Mehrwerts durch Steuerpflichtige • zwingend Abschreibung der SR auf selbstgeschaffenem Mehrwert innert 10 Jahren • Abschreibung übriger Aktiven gem. Abschreibungstabellen KSTV/ESTV • Keine Aufdeckung SR auf Beteiligungen v. mind. 10 % Zwingende Besteuerung der SR einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts Stand: 17. Juni 2016 2 Förderung F&E Massnahme DBG StHG Outputförderung: Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten (Patentbox) Gem. Art. 24a Abs. 4 StHG: VO BR zum StHG bez. Definition Patente und vergleichbare Rechte (wie Zertifizierung nicht patentgeschützter Erfindungen von KMU sowie Software) und Dokumentationspflichten der JP sowie Anwendung modifizierter Nexus-Ansatz innerhalb "Rahmen" OECD und Berechnung des qualifizierenden Erfolgs aus diesen Patenten und Rechten - 8a 24a Inputförderung: Abzug F&E über dem geschäftsmässig begründeten Aufwand VO BR bezüglich Definition der F&EAufwendungen - 10a 25a Steuerermässigung: • für Vermögen bei selbständiger Erwerbstätigkeit - • und für Eigenkapital der Juristischen Personen Agnes Walker, ESTV Kantone Ob- Falig. kult. x JP NP x x x x x 25a.4 14.3 2. Satz Abs. 3 i.V.m 8a 29.3 x x x Bemerkungen • Fakultativ: Wahl durch Steuerpflichtigen bezüglich Besteuerung des Erfolgs aus Patenten in der Patentbox • Berechnung nach modifiziertem Nexusansatz: Erfolg aus Immaterialgütern, die privilegiert besteuert werden x (zulässige getragene Entwicklungskosten + falls Auslagerungs- und Akquisitionskosten im Ausland: ein Uplift von max. 30 % der zulässig und effektiv getragenen Entwicklungskosten) : getragene Gesamtkosten zur Entwicklung des Immaterialguts. • Der erhaltene Betrag wird mit einer Ermässigung von 90 % bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns berücksichtigt. Die Kantone können jedoch eine geringere Ermässigung vorsehen. Die Kantone können bestimmen, ob sowie in welchem Ausmass sie den F&E-Aufwand über dem geschäftsmässig begründeten Aufwand hinaus – jedoch bis zu maximal 150 % - zum Abzug zulassen. Nur F&E-Aufwendungen die der JP mittelbar selbst erbringt oder unmittelbar durch Dritte im Inland erbracht werden, sind abziehbar. Falls der Auftraggeber der F&E abzugsberechtigt ist, steht dem Auftragsnehmer dafür kein Abzug zu. Die Kantone können auf folgendem Vermögen resp. Eigenkapital eine Steuerermässigung vorsehen: • NP: Patente und vergleichbare Rechte des Geschäftsvermögens nach Art. 8a StHG • JP: Patente und vergleichbare Rechte (Art. 24a StHG) sowie Beteiligungen (Art. 28 Abs. 1 StHG) und Darlehen an Konzerngesellschaften Stand: 17. Juni 2016 3 Massnahme Eintritt in die Patentbox Besteuerung je Patent bei Eintritt in die Patentbox DBG - StHG 24a.2 i.V.m. 8a und 24a.1 24a.3 Agnes Walker, ESTV Kantone Ob- Falig. kult. x JP NP x x Bemerkungen Bei der erstmaligen Ermässigung der Steuer in der Patentbox wird folgendes zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet: • die bis anhin Total für diese aufgewendeten und steuerlich berücksichtigten Forschungs- und Entwicklungskosten • sowie die F&E-Kosten, welche gem. Art. 10a und 25a StHG zusätzlich (d.h. zw. 100 – max. 150 %) steuerlich berücksichtigt worden sind Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden. • Auf die Zurechnung zum steuerlichen Reingewinn gem. Art. 24a Abs. 1 StHG kann verzichtet werden, wenn die Kantone sicherstellen, dass die Besteuerung innert fünf Jahren nach der erstmaligen Besteuerung auf andere Weise erfolgt. • Zukünftige Abschreibungen vermindern das Ergebnis der Patentbox (gem. Art. 24a Abs. 1 StHG) Stand: 17. Juni 2016 4 Massnahme DBG StHG Kalkulatorischer Zins auf Sicherheitseigenkapital – NID 59.1f bis – 59.1 25.1f ter 25.1 sexies – septies NID Teilbesteuerung Eigenkapital nach Art. 125 Abs. 3 DBG, welches das für die Geschäftstätigkeit langfristig benötigte Eigenkapital übersteigt (Berechnung überschüssiges Eigenkapital am Ende der Steuerperiode auf Basis der Gewinnsteuerwerte der Aktiven sowie mittels Eigenkapitalunterlegungssätzen gem. ter quater Art. 25 Abs. 1 und 1 StHG und dem sexies Zinssatz gem. Art. 25 Abs. 1 StHG) ter 59.1 a –d Kantone Ob- Falig. kult. x JP NP x 25.1 quater a sep- 59.1 ties Das EFD erlässt die Bestimmungen zu ter – sexies Art. 25 Abs. 1 Abs.1 StHG Zwingend Teilbesteuerung von 60 % auf qualifizierenden Beteiligungen (> 10 %Anteil) für Kantone, welche den NID einführen Agnes Walker, ESTV - 25.1f x x falls nur NID PV Bemerkungen Auf Bundesebene obligatorisch. Auf kantonaler Ebene freiwillig, aber dort verknüpft und Methode der Teilbesteuerung in der Höhe von 60 % Der kalkulatorische Zinssatz richtet sich nach der Rendite 10-jähriger Bundesobligationen. Bei Forderungen gegenüber Nahestehenden: i.O. Zinssatz gem. Drittvergleich. ter Berechnung Sicherheitseigenkapital gem. Art. 25 Abs. 1 StHG i.V.m. Art. 29 Abs. 3 StHG (ohne Berücksichtigung Steuerermässigung auf EK bestimmter Aktiven). D.h. ausgeschlossen ist ein kalkulatorischer Zins auf: • Beteiligungen nach Art. 69 DBG/Art. 28 Abs. 1 StHG • nicht betriebsnotwendige Aktiven • Aktiven gem. Art. 24a StHG (Patente, vgl. Rechte) • den nach Art. 61a DBG/24b StHG aufgedeckten SR inkl. selbstgeschaffener Mehrwert bei Beginn der Steuerpflicht sowie auf vergleichbaren unversteuert aufgedeckten SR • Aktiven im Zusammenhang mit Transaktionen, die eine ungerechte Steuerersparnis bewirken wie z.B. Forderungen gegenüber Nahestehenden, soweit diese aus der Veräusserung von Beteiligungen nach Art. 69 ter DBG/Art. 28 Abs. 1 – 1 StHG oder Ausschüttungen stammen. • Kantone mit NID: • Teilbesteuerung PV: zwingend 60 % • Teilbesteuerung GV: Höhe und Methode (Teilsatzoder Teilbesteuerung) gem. kantonalem Recht • Kantone ohne NID: PV und GV: Höhe + Methode (Teilsatz- oder Teilbesteuerung) gem. kantonalem Recht bis • dBSt Teilbesteuerung PV: 60 % gem. Art. 20 Abs.1 DBG, GV: 50 % gem. Art. 18b DBG Stand: 17. Juni 2016 5 Massnahme Entlastungsbegrenzung: Mindestbesteuerung in Höhe von 20 % des Gewinns DBG - StHG 25b Kantone Ob- Falig. kult. x JP NP x Diverse weitere Massnahmen i.V.m. 24a 25.1f 25a 78g.3 Pauschale Steueranrechnung für schweizerische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen Senkung kantonale Gewinnsteuer Agnes Walker, ESTV 2.1g *Spez. Gesetz - 2.1g *Spez. Gesetz StG x x x x x Bemerkungen Höhe der Ermässigung von Kanton festsetzbar jedoch max. 80 % des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, unter Ausklammerung des Nettobeteiligungsertrags bis gem. 28.1 und 1 STHG und vor Abzug der unten genannten Ermässigungen falls die Unternehmung von einer oder mehreren der folgenden Massnahmen profitiert: • Patentbox: Art. 24a StHG • NID: Art. 25 Abs. 1 Bst. f StHG • erhöhte F&E-Abzügen: Art. 25a StHG • Abschreibungen aus einem freiwilligen vorzeitigen Austritt aus einem kant. Steuerstatus (d.h. vor Inkrafttreten der USR III) gem. Art. 78g Abs. 3 StHG Aus den Ermässigungen dürfen zudem keine Verlustvorträge resultieren. Der BR bestimmt mittels Anpassung der bestehenden Verordnung über die pauschale Steueranrechnung (PStA) die Voraussetzungen solcher BS bez. die PStA für nicht rückforderbare Steuern auf Erträgen aus Drittstaaten. • Sie gilt nur für Länder mit DBA und nur • falls die Gewinne der BS in der Schweiz auf allen drei Staatsebenen (Bund, Kantone, Gemeinden) ordentlich besteuert werden sowie nur • falls der Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft keine Anrechnung der nicht rückforderbaren Steuern gewährt (d.h. die PStA für diese BS gilt nur bei der sog. Befreiungsmethode) Formell nicht Bestandteil der USR III: Kantonsautonomie Stand: 17. Juni 2016 6 2. 2.1. 2.2. 2.3. Finanzpolitische Massnahmen Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer auf 21.2 % zur Gewährleistung einer ausgewogenen Verteilung der Lasten der USR III zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden (Art. 196 Abs. 1 DBG) Gewichtung der Gewinne juristischer Personen im Ressourcenpotenzial gemäss der relativen steuerlichen Ausschöpfung mit Übergangsbestimmungen Gewährung eines zeitlich limitierten Ergänzungsbeitrags zur Vermeidung von Härtefällen bei den ressourcenschwächsten Kantonen. 3. Referendum Referendumsfrist: 28.6. – 6.10.2016 (Dauer 100 Tage): Das Referendum ist zustande gekommen. 4. Abstimmungstermin 12. Februar 2017 5. Verordnungen Die Vernehmlassung zu den VO zur USR III soll erst nach der Abstimmungen lanciert werden. Legende BS Betriebsstätte JP Juristische Person PV Privatvermögen SR Stille Reserven VO Verordnung BR PStA GV EK Bundesrat Pauschale Steueranrechnung Geschäftsvermögen Eigenkapital *Bundesgesetz vom 22. Juni 1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Agnes Walker, ESTV Stand: 17. Juni 2016
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