Steuer- und Finanzpolitische Massnahmen

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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben
Unternehmenssteuerreform III: Steuer- und Finanzpolitische Massnahmen
Stille Reserven
Internationale
Entwicklung
1. Steuerpolitische Massnahmen
DBG
StHG
Abschaffung kantonale Steuerstatus
-
Abschaffung Principal-Gesellschaften
-
Bisher:
28.2-4
-
Abschaffung Swiss Finance Branches
-
Aufdeckung SR einschliesslich selbst
geschaffener Mehrwert bei Austritt aus
Steuerstatus
1. Übergangsregelung bei Inkrafttreten
der USR III
-
2. Vorzeitiger Austritt aus dem Steuerstatus (vor Inkraftsetzung USR III)
Kantone
Ob- Falig. kult.
x
JP
x
x
x
-
x
x
78g.12
x
x
78g.3
Aufdeckung SR bei Beginn Steuerpflicht
Zuzug vom oder Verlegung von Vermögenswerten/Funktionen vom Ausland sowie
bei Ende Steuerbefreiung gem. Art. 56
DBG resp. Art. 23 Abs. 1 StHG
61a
24b
x
x
Steuerliche Abrechnung SR am Ende
der Steuerpflicht: Wegzug oder Verlegung
Vermögenswerte/Funktionen ins Ausland,
Liquidation, Wechsel zu Steuerbefreiung
gem. Art. 56 DBG resp. Art. 23 Abs. 1 StHG
61b
24c
x
X
Agnes Walker, ESTV
NP
Bemerkungen
Aufhebung gesetzliche Regelung:
Keine generelle Ersatzregelung
Aufhebung einer Praxis: Keine Ersatzregelung
Step-up auf Zuzug Vertriebsfunktion
Aufhebung einer Praxis:
Keine generelle Ersatzregelung
Fakultative (steuerneutrale) Geltendmachung der SR
inkl. selbstgeschaffener Mehrwert durch JP - Veranlagungsbehörde erlässt Verfügung. Bei Realisation SR in
max. 5 Jahren: Im Rahmen der bisherigen Steuerbefreiungsquote = Besteuerung mit kant. Sondersteuersatz
Austritt aus dem Steuerstatus: Besteuerung gem. kantonaler Regelung/Praxis. Aktivierung und Abschreibung der
SR
Fakultative steuerneutrale Aufdeckung SR inkl. des
selbstgeschaffenen Mehrwerts durch Steuerpflichtige
• zwingend Abschreibung der SR auf selbstgeschaffenem Mehrwert innert 10 Jahren
• Abschreibung übriger Aktiven gem. Abschreibungstabellen KSTV/ESTV
• Keine Aufdeckung SR auf Beteiligungen v. mind. 10 %
Zwingende Besteuerung der SR einschliesslich des
selbstgeschaffenen Mehrwerts
Stand: 17. Juni 2016
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Förderung F&E
Massnahme
DBG
StHG
Outputförderung:
Erfolg aus Patenten und vergleichbaren
Rechten (Patentbox)
Gem. Art. 24a Abs. 4 StHG: VO BR zum
StHG bez. Definition Patente und vergleichbare Rechte (wie Zertifizierung nicht
patentgeschützter Erfindungen von KMU
sowie Software) und Dokumentationspflichten der JP sowie Anwendung modifizierter
Nexus-Ansatz innerhalb "Rahmen" OECD
und Berechnung des qualifizierenden
Erfolgs aus diesen Patenten und Rechten
-
8a
24a
Inputförderung:
Abzug F&E über dem geschäftsmässig
begründeten Aufwand
VO BR bezüglich Definition der F&EAufwendungen
-
10a
25a
Steuerermässigung:
• für Vermögen bei selbständiger Erwerbstätigkeit
-
• und für Eigenkapital der Juristischen
Personen
Agnes Walker, ESTV
Kantone
Ob- Falig. kult.
x
JP
NP
x
x
x
x
x
25a.4
14.3
2. Satz
Abs. 3
i.V.m
8a
29.3
x
x
x
Bemerkungen
• Fakultativ: Wahl durch Steuerpflichtigen bezüglich Besteuerung des Erfolgs aus Patenten in der Patentbox
• Berechnung nach modifiziertem Nexusansatz:
Erfolg aus Immaterialgütern, die privilegiert besteuert
werden x (zulässige getragene Entwicklungskosten +
falls Auslagerungs- und Akquisitionskosten im Ausland:
ein Uplift von max. 30 % der zulässig und effektiv getragenen Entwicklungskosten) : getragene Gesamtkosten
zur Entwicklung des Immaterialguts.
• Der erhaltene Betrag wird mit einer Ermässigung von
90 % bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns
berücksichtigt. Die Kantone können jedoch eine geringere Ermässigung vorsehen.
Die Kantone können bestimmen, ob sowie in welchem
Ausmass sie den F&E-Aufwand über dem geschäftsmässig begründeten Aufwand hinaus – jedoch bis zu maximal
150 % - zum Abzug zulassen.
Nur F&E-Aufwendungen die der JP mittelbar selbst erbringt oder unmittelbar durch Dritte im Inland erbracht
werden, sind abziehbar.
Falls der Auftraggeber der F&E abzugsberechtigt ist, steht
dem Auftragsnehmer dafür kein Abzug zu.
Die Kantone können auf folgendem Vermögen resp. Eigenkapital eine Steuerermässigung vorsehen:
• NP: Patente und vergleichbare Rechte des Geschäftsvermögens nach Art. 8a StHG
• JP: Patente und vergleichbare Rechte (Art. 24a StHG)
sowie Beteiligungen (Art. 28 Abs. 1 StHG) und Darlehen an Konzerngesellschaften
Stand: 17. Juni 2016
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Massnahme
Eintritt in die Patentbox
Besteuerung je Patent bei Eintritt in die
Patentbox
DBG
-
StHG
24a.2
i.V.m.
8a und
24a.1
24a.3
Agnes Walker, ESTV
Kantone
Ob- Falig. kult.
x
JP
NP
x
x
Bemerkungen
Bei der erstmaligen Ermässigung der Steuer in der Patentbox wird folgendes zum steuerbaren Reingewinn
hinzugerechnet:
• die bis anhin Total für diese aufgewendeten und steuerlich berücksichtigten Forschungs- und Entwicklungskosten
• sowie die F&E-Kosten, welche gem. Art. 10a und 25a
StHG zusätzlich (d.h. zw. 100 – max. 150 %) steuerlich
berücksichtigt worden sind
Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden.
• Auf die Zurechnung zum steuerlichen Reingewinn gem.
Art. 24a Abs. 1 StHG kann verzichtet werden, wenn die
Kantone sicherstellen, dass die Besteuerung innert fünf
Jahren nach der erstmaligen Besteuerung auf andere
Weise erfolgt.
• Zukünftige Abschreibungen vermindern das Ergebnis
der Patentbox (gem. Art. 24a Abs. 1 StHG)
Stand: 17. Juni 2016
4
Massnahme
DBG
StHG
Kalkulatorischer Zins auf Sicherheitseigenkapital – NID
59.1f
bis –
59.1
25.1f
ter
25.1
sexies
– septies
NID
Teilbesteuerung
Eigenkapital nach Art. 125 Abs. 3 DBG,
welches das für die Geschäftstätigkeit langfristig benötigte Eigenkapital übersteigt
(Berechnung überschüssiges Eigenkapital
am Ende der Steuerperiode auf Basis der
Gewinnsteuerwerte der Aktiven sowie mittels Eigenkapitalunterlegungssätzen gem.
ter
quater
Art. 25 Abs. 1 und 1
StHG und dem
sexies
Zinssatz gem. Art. 25 Abs. 1
StHG)
ter
59.1 a
–d
Kantone
Ob- Falig. kult.
x
JP
NP
x
25.1
quater
a
sep-
59.1
ties
Das EFD erlässt die Bestimmungen zu
ter –
sexies
Art. 25 Abs. 1 Abs.1
StHG
Zwingend Teilbesteuerung von 60 % auf
qualifizierenden Beteiligungen (> 10 %Anteil) für Kantone, welche den NID einführen
Agnes Walker, ESTV
-
25.1f
x
x
falls
nur
NID
PV
Bemerkungen
Auf Bundesebene obligatorisch. Auf kantonaler Ebene
freiwillig, aber dort verknüpft und Methode der Teilbesteuerung in der Höhe von 60 %
Der kalkulatorische Zinssatz richtet sich nach der Rendite
10-jähriger Bundesobligationen. Bei Forderungen gegenüber Nahestehenden: i.O. Zinssatz gem. Drittvergleich.
ter
Berechnung Sicherheitseigenkapital gem. Art. 25 Abs. 1
StHG i.V.m. Art. 29 Abs. 3 StHG (ohne Berücksichtigung
Steuerermässigung auf EK bestimmter Aktiven). D.h.
ausgeschlossen ist ein kalkulatorischer Zins auf:
• Beteiligungen nach Art. 69 DBG/Art. 28 Abs. 1 StHG
• nicht betriebsnotwendige Aktiven
• Aktiven gem. Art. 24a StHG (Patente, vgl. Rechte)
• den nach Art. 61a DBG/24b StHG aufgedeckten SR
inkl. selbstgeschaffener Mehrwert bei Beginn der Steuerpflicht sowie auf vergleichbaren unversteuert aufgedeckten SR
• Aktiven im Zusammenhang mit Transaktionen, die eine
ungerechte Steuerersparnis bewirken wie z.B. Forderungen gegenüber Nahestehenden, soweit diese aus
der Veräusserung von Beteiligungen nach Art. 69
ter
DBG/Art. 28 Abs. 1 – 1 StHG oder Ausschüttungen
stammen.
• Kantone mit NID:
• Teilbesteuerung PV: zwingend 60 %
• Teilbesteuerung GV: Höhe und Methode (Teilsatzoder Teilbesteuerung) gem. kantonalem Recht
• Kantone ohne NID: PV und GV: Höhe + Methode (Teilsatz- oder Teilbesteuerung) gem. kantonalem Recht
bis
• dBSt Teilbesteuerung PV: 60 % gem. Art. 20 Abs.1
DBG, GV: 50 % gem. Art. 18b DBG
Stand: 17. Juni 2016
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Massnahme
Entlastungsbegrenzung: Mindestbesteuerung in Höhe von 20 % des Gewinns
DBG
-
StHG
25b
Kantone
Ob- Falig. kult.
x
JP
NP
x
Diverse weitere Massnahmen
i.V.m.
24a
25.1f
25a
78g.3
Pauschale Steueranrechnung für
schweizerische Betriebsstätten
ausländischer Unternehmen
Senkung kantonale Gewinnsteuer
Agnes Walker, ESTV
2.1g
*Spez.
Gesetz
-
2.1g
*Spez.
Gesetz
StG
x
x
x
x
x
Bemerkungen
Höhe der Ermässigung von Kanton festsetzbar jedoch
max. 80 % des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, unter Ausklammerung des Nettobeteiligungsertrags
bis
gem. 28.1 und 1 STHG und vor Abzug der unten genannten Ermässigungen falls die Unternehmung von einer
oder mehreren der folgenden Massnahmen profitiert:
• Patentbox:
Art. 24a StHG
• NID:
Art. 25 Abs. 1 Bst. f StHG
• erhöhte F&E-Abzügen:
Art. 25a StHG
• Abschreibungen aus einem freiwilligen vorzeitigen Austritt aus einem kant. Steuerstatus (d.h. vor Inkrafttreten
der USR III) gem. Art. 78g Abs. 3 StHG
Aus den Ermässigungen dürfen zudem keine Verlustvorträge resultieren.
Der BR bestimmt mittels Anpassung der bestehenden
Verordnung über die pauschale Steueranrechnung (PStA)
die Voraussetzungen solcher BS bez. die PStA für nicht
rückforderbare Steuern auf Erträgen aus Drittstaaten.
• Sie gilt nur für Länder mit DBA und nur
• falls die Gewinne der BS in der Schweiz auf allen drei
Staatsebenen (Bund, Kantone, Gemeinden) ordentlich
besteuert werden sowie nur
• falls der Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft keine Anrechnung der nicht rückforderbaren Steuern gewährt
(d.h. die PStA für diese BS gilt nur bei der sog. Befreiungsmethode)
Formell nicht Bestandteil der USR III: Kantonsautonomie
Stand: 17. Juni 2016
6
2.
2.1.
2.2.
2.3.
Finanzpolitische Massnahmen
Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer auf 21.2 % zur Gewährleistung einer ausgewogenen Verteilung der Lasten der USR III zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden (Art. 196 Abs. 1 DBG)
Gewichtung der Gewinne juristischer Personen im Ressourcenpotenzial gemäss der relativen steuerlichen Ausschöpfung mit Übergangsbestimmungen
Gewährung eines zeitlich limitierten Ergänzungsbeitrags zur Vermeidung von Härtefällen bei den ressourcenschwächsten Kantonen.
3.
Referendum
Referendumsfrist: 28.6. – 6.10.2016 (Dauer 100 Tage): Das Referendum ist zustande gekommen.
4.
Abstimmungstermin
12. Februar 2017
5.
Verordnungen
Die Vernehmlassung zu den VO zur USR III soll erst nach der Abstimmungen lanciert werden.
Legende
BS
Betriebsstätte
JP
Juristische Person
PV
Privatvermögen
SR Stille Reserven
VO Verordnung
BR
PStA
GV
EK
Bundesrat
Pauschale Steueranrechnung
Geschäftsvermögen
Eigenkapital
*Bundesgesetz vom 22. Juni 1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Agnes Walker, ESTV
Stand: 17. Juni 2016