Was muss bei der Erstellung eines Luftfrachtbriefes für ein Akkreditiv

Nr. 11/2009
Was muss bei der Erstellung eines
Luftfrachtbriefes für ein Akkreditiv
beachtet werden?
„Über den Wolken muss die Freiheit wohl grenzenlos sein …“ – an die
Ausgestaltung von Dokumenten, die den Warentransport über eben diesen
Wolken nachweisen, kann Liedermacher Reinhard Mey bei dieser Zeile
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nicht gedacht haben. Denn an Aufmachung und Inhalt von Luftfrachtbriefen
(„air waybills“) werden vielfältige Anforderungen gestellt.
Obwohl der Luftfrachtbrief neben dem An-Bord-Konnossement („Bill of
Lading“) das am häufigsten unter Akkreditiven verlangte Transportdokument
ist, stellen sich bei der korrekten Aufmachung dieses Frachtpapiers zahlreiche Fragen – insbesondere im Zusammenhang mit dem Aussteller des
Luftfrachtbriefs, der korrekten Signatur und dem Abflugdatum. Typisch dafür
ist das folgende Praxisbeispiel:
Ein Akkreditiv sieht den Versand der Ware per Luftfracht von „any european
airport“ nach „Turkey“ vor; spätester Termin für den Warenversand ist der
01.11.2009. Gefordert wird ein „full set of original air waybill, consigned to
order of Bank XXX“.
Zur Inanspruchnahme des Akkreditivs legt der Begünstigte als einzige Ausfertigung des Luftfrachtbriefs die für den Absender bestimmte Version vor.
Sie enthält folgende Angaben:
• „Consignee’s Name and Address: XXX Bank“
• „Airport of Departure: LHR”
• „Airport of Destination: Istanbul Airport Ataturk International”
• „For carriers use only: flight date 31.10.2009“
• „Accounting information: carrier: Wide Wings Ltd.“
• „Issuing Date: 01.11.2009“
• „Signature of issuing carrier or agent: Spedition Schnell & Sicher GmbH
as agent of the carrier“
• Separater Vermerk: „actual flight date: 02.11.2009“
Nr. 11/2009
Erfüllt dieses Dokument die Akkreditiv-Bedingungen? Gehen wir es Punkt für
Punkt durch:
1. Entspricht eine einzige Ausfertigung der Anforderung „full set of original
air waybill“? Auch wenn das Akkreditiv einen kompletten Satz fordert,
genügt in diesem Fall die Vorlage der für den Absender der Ware bestimmten Original-Ausfertigung (ERA 600 Art. 23 a v). Verlangen die
Akkreditiv-Bedingungen allerdings zusätzliche Ausfertigungen des Luftfrachtbriefs (beispielsweise „…plus three non-negotiable copies“), so sind
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diese in der geforderten Anzahl zu präsentieren.
2. Das Akkreditiv verlangt die Aufmachung des Luftfrachtbriefs an die Order
der XXX Bank; das vorgelegte Dokument weist jedoch nur die XXX Bank
als Warenempfänger aus, ohne den Zusatz „to order of“. Da der Luftfrachtbrief kein „document of title“, also kein Traditionspapier darstellt, ist
dieser „Mangel“ für die Funktion des Dokuments völlig unerheblich und
wird in dieser Form akzeptiert.
3. Die Angabe „LHR“ als Abflughafen ist zulässig, dies ist der IATA Code für
den Flughafen London Heathrow Airport, zweifelsohne ein europäischer
Flughafen – wie im Akkreditiv gefordert. Auch der Bestimmungsflughafen
entspricht den Akkreditiv-Bedingungen – bei „Istanbul Airport Ataturk
International“ handelt es sich um einen Flughafen in der Türkei. Die
Angaben zu den Flughäfen müssen nicht um „european airport“ bzw.
„Turkey“ ergänzt werden.
4. Nun zum Verladedatum: Das Akkreditiv bestimmt den 01.11.2009 als
spätesten Termin für den Warenversand. Das Feld „for carriers use only“
nennt als Flugdatum mit dem 31.10.2009 einen Termin innerhalb des
vorgegebenen Zeitrahmens. Doch Angaben im Feld „for carriers use only“
sind für die Prüfung des Dokuments unerheblich.
Als Ausstellungsdatum ist der 01.11.2009 genannt, auch dieser Termin
könnte als Warenversanddatum angesehen werden und wäre gemäß den
Akkreditiv-Bedingungen zulässig. Allerdings wird mit einem gesonderten
Vermerk auf dem Luftfrachtbrief der 02.11.2009 als Flugdatum ausgewiesen. Dann gilt jedoch gemäß ERA 600 Art. 23 a iii dieses Datum als maßgebliches Verladedatum – und erfüllt nicht die Akkreditiv-Bedingungen,
weil der Warenversand einen Tag zu spät erfolgt ist.
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5. Schließlich zum Aussteller des Luftfrachtbriefs: Als Frachtführer („carrier“)
ist auf dem Luftfrachtbrief die „Wide Wing Ltd.“ angegeben, die Spedition
Schnell & Sicher GmbH unterschreibt als „Agent für den Carrier“ – somit
sind die Bedingungen des ERA 600 Art. 23 a i. erfüllt.
Fazit: Wegen der unter Punkt 4 beschriebenen Unstimmigkeit ist dieser
Luftfrachtbrief nicht akkreditivkonform!
Für weitere Informationen rund um den Luftfrachtbrief und Ihre Fragen zu
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dieser Thematik stehen Ihnen die Experten Cash Management & International Business der Commerzbank gerne zur Verfügung.
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