Wie viel Geld kann ein Arbeitnehmer steuer- und

Wie viel Geld kann ein Arbeitnehmer steuer- und
sozialversicherungsfrei verdienen?
Untertitel:
Die besten Gestaltungstipps für die Lohnbuchhaltung
A. Einführung
Immer wieder wollen Mandanten von uns wissen, ob es Möglichkeiten gibt, einem
Mitarbeiter ein zusätzliches Gehalt zu zahlen, ohne dass dies durch Steuern und
Abgaben allzu arg dezimiert wird. Tatsächlich kommt häufig weniger als die Hälfte bei
Prämienzahlungen, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld beim Mitarbeiter an. Den
Löwenanteil teilt sich regelmäßig das Finanzamt mit den Sozialversicherungskassen.1
Folgendes Beispiel verdeutlicht dies. Ein Mitarbeiter erhält monatlich Brutto 2.000
Euro. Sein Gehalt soll um 100 Euro erhöht werden. Welcher Betrag kommt an?
Zusätzlicher Bruttolohn 100,00 Euro
Lohnsteuer2
26,75 Euro
Solidaritätszuschlag²
1,47 Euro
SV-Beiträge AN
20,57 Euro
Nettogehalt
51,21 Euro
Der Arbeitgeber zahlt darüber hinaus zusätzlich 21,53 Euro für die SV-Beiträge.
Ziel einer Gestaltungsberatung ist, das der Lohn möglichst vollständig beim
Mitarbeiter ankommt. Einerseits kann Lohnsteuer gespart werden und zum zweiten
Beiträge zur Sozialversicherung, wobei die Lohnsteuerersparnis im Ergebnis dem
Arbeitnehmer zu Gute kommt. Die Sozialversicherungsbeiträge spart in diesen Fällen
der Mitarbeiter und – nicht immer - der Arbeitgeber.
Die Gestaltungsmöglichkeiten ändern sich von Zeit zu Zeit, so dass eine gelegentliche
Überprüfung unerlässlich ist.
Beachten Sie bitte, dass eine Gehaltsumwandlung die Sozialversicherungsfreiheit
grundsätzlich ausschließt. Die vollen Vorteile erschließen sich also nur, wenn die
Leistungen zusätzlich gewährt werden.
1 Die Liste der betroffenen Abgaben ist lang: Lohnsteuer, Soli, Kirchensteuer, Beiträge zur Kranken-,
Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, ferner die Umlagen U1/U2, Insolvenzgeldumlage und
schließlich die Beiträge zur Berufsgenossenschaft.
2 Es wird die Lohnsteuerklasse I (ledig) bzw. IV (verheiratet) unterstellt. Die Berechnung der
Lohnsteuer ist bei diesen Lohnsteuerklassen identisch.
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Schließlich ist auf folgende Unterscheidung hinzuweisen: Lohnsteuerfreiheit für den
Arbeitnehmer kann mit einer pauschalen Lohnsteuer zu Lasten des AG erkauft werden.
Und: Die Sozialversicherungsfreiheit kann beim AG zu pauschalen SV-Beiträge
führen.
B. Zu den Risiken und Nebenwirkungen, Statusfeststellungsverfahren
sowie Künstlersozialabgabe
No risk – no chance; so könnte man das allgemeine Betriebsprüfungsrisiko einordnen,
welches bei der Inanspruchnahme von (legalen) Gestaltungsmöglichkeiten virulent
vorhanden ist. Zum einen müssen die gesetzlichen Änderungen im Auge behalten
werden, da sich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme ändern können. Zum
anderen muss darauf geachtet werden, dass die Voraussetzungen ausreichend
nachgewiesen werden. Denn der Arbeitgeber hat in der Regel die Pflicht der
Beweisvorsorge.
Betriebsprüfungen werden üblicherweise durchgängig sowohl vom FA als auch von
der Dt. Rentenversicherung durchgeführt. Die Prüfungsfeststellungen einer
Lohnsteuer-Außenprüfung hat der Arbeitgeber von sich aus auch im SV-Recht
umzusetzen – und umgekehrt. Tut er das nicht, handelt er mindestens grob fahrlässig,
so das die Einleitung eines Strafverfahrens droht.
Da Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vergleichsweise schnell verjähren
(regelmäßig Monate), trägt der Arbeitgeber bei Nachzahlungen neben der Lohnsteuer
und dem AG-Beitrag sehr häufig auch die SV-Beiträge des Arbeitnehmers.
Vor allzu mutigen „Konstruktionen“ kann also nur gewarnt werden.
Der sicherste Weg die (legalen) Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen und dennoch das
Risiko einer Prüfung zu reduzieren, bietet das Statusfeststellungsverfahren der Dt.
RV und/oder eine verbindliche Lohnsteuerauskunft nach § 42e EStG beim FA.
Beide Verfahren sind kostenlos und verbindlich, sofern der dargestellte Sachverhalt
dem tatsächlichen Sachverhalt auch entspricht. Während die Lohnsteuerauskunft nur
für noch nicht realisierte Sachverhalte gilt, kann das Statusfeststellungsverfahren
„jederzeit“ eingeleitet werden. Für Arbeitsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen
oder Gesellschafter-Geschäftsführer erfolgt die Feststellung, ob ein SV-pflichtiges
Arbeitsverhältnis besteht, obligatorisch. Ansonsten kann sowohl der AN als auch der
AG ein solches Verfahren einleiten, wobei von der Dt. RV sichergestellt wird, dass
eine einheitliche Entscheidung herauskommt.
Wichtig: Wird das Statusfeststellungsverfahren innerhalb von zwei Wochen nach
Beginn des Beschäftigungsverhältnis aufgenommen, so gilt die Entscheidung der Dt.
RV im Zeitpunkt der Bekanntgabe. Wird der Antrag später gestellt, so gilt die
Entscheidung für die gesamte Zeit des Beschäftigungsverhältnis (also auch
rückwirkend).
Eine Besonderheit im SV-Recht ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die
Beitragshöhe: hier wird im Gegensatz zum Steuerrecht nicht das gezahlte Gehalt,
sondern das vereinbarte Gehalt zu Grunde gelegt. Dies macht einen gelegentlichen
Blick in den Arbeitsvertrag unerlässlich. Aber auch die Frage, ob Tarifverträge gelten
(und sich verändert haben) oder branchenbedingt Mindestlöhne gezahlt werden
müssen, ist hier von erheblicher Bedeutung und stellt ein hohes BP-Risiko dar.
Und übrigens: Die Dt. RV prüft seit einigen Jahren auch die Künstlersozialabgabe.
Zur Abgabe sind natürlich in erster Linie Künstler verpflichtet. Aber auch deren
Auftraggeber sind verpflichtet rund fünf Prozent vom Honorar an die
Künstlersozialkasse anzumelden und abzuführen. Hierzu zählt übrigens auch die
Gestaltung einer Webseite, die man beauftragt hat.
TIPP: Wenn Sie eine GmbH (oder andere juristische Person) mit der Erstellung einer
Webseite beauftragen, entfällt die Künstlersozialabgabe. Auch wenn die Vorgaben des
Auftraggebers nur technisch umgesetzt werden (also ohne einen kreativen,
gestaltenden Anteil des Auftragnehmers) entfällt die Künstlersozialabgabe.
C. Steuer- und Sozialversicherungsfreie Leistungen im Einzelnen
1. Erstattung der privaten Telefonkosten durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber kann seinem Mitarbeiter Telekommunikationsgeräte steuerund sozialversicherungsfrei nach § 3 Nr. 45 EStG überlassen. Zum Beispiel
kauft der Arbeitgeber ein Handy und überlässt es seinem Arbeitnehmer
dauerhaft. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber Eigentümer des Geräts bleibt.
Unerheblich ist hingegen, wer der Vertragspartner des
Telekommunikationsanbieters ist. Die Erstattung ist selbst dann möglich, wenn
der Mitarbeiter ausschließlich private Telefonate tätigt. Selbst wenn der
Arbeitnehmer das Gerät seinem Familienangerhörigen überlässt, können die
Aufwendungen erstattet werden.
Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer darüber hinaus sogar dessen
monatliche Mobilfunkrechnung steuer- und sozialversicherungsfrei erstatten.
Voraussetzung ist hier allerdings, dass der Vertrag ein Handy betrifft, welches
dem Arbeitgeber gehört. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass der
Arbeitgeber Vertragspartner für das Mobilfunkgerät ist.
Beispiel: Sie kaufen ein Smartphone und überlassen es Ihrem Mitarbeiter.
Dieser schließt mit einem Mobilfunk-Anbieter seiner Wahl einen Vertrag. Die
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Kosten für das Handy stellen in vollem Umfang Betriebsausgaben dar. Für den
Arbeitnehmer ist der Vorteil steuer- und sozialversicherungsfrei. Wenn es unter
410 Euro netto kostet, handelt es sich um ein sog. GWG, ansonsten beträgt die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer fünf Jahre (ggf. Abschreibungspool bis
1.000 Euro).
Empfohlen wird eine vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der maximalen
Erstattungshöhe für die Telefonkosten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Eine andere Möglichkeit der Kostenkontrolle bietet eine sog. Flatrate. Diese
Begrenzung kann unangenehme Überraschungen verhindern.
Eine Gehaltsumwandlung führt zwar zur Steuerfreiheit, nicht aber zur
Sozialversicherungsfreiheit.
2. Überlassung eines Personalcomputers für den privaten Gebrauch des
Arbeitnehmers (ebenfalls § 3 Nr. 45 EStG)
Sie erwerben als Arbeitgeber einen Computer oder Laptops einschließlich
Zubehör (Drucker, Scanner, Monitor und Software). Diesen Computer stellt
der Arbeitnehmer in seine private Wohnung und nutzt den Rechner (gemeinsam
mit der Familie) ausschließlich privat.
Folge: Sie können die Anschaffungskosten auf drei Jahre verteilt als
Betriebsausgaben absetzen. Der Arbeitnehmer hat das Recht zur
uneingeschränkten Nutzung (außer Veräußerung) des Rechners. Für diese
Nutzungsüberlassung müssen weder Lohnsteuer noch
Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden.
Schenkt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Computer, so kann dieser
Vorgang mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % belegt werden. Die Schenkung
wäre in dem Fall sozialversicherungsfrei.
Hinweis: Da die Nutungsüberlassung steuer- und sozialversicherungsfrei ist,
erscheint es wenig sinnvoll, dem Arbeitnehmer einen PC oder Laptop zu
übereignen und den Wert mit 25 % pauschaler Lohnsteuer zu versteuern.
Auch die Kosten für die Nutzung des Internet-Zugangs sind begünstigt; können
dem Arbeitnehmer also steuer- und sozialversicherungsfrei bezahlt werden. Wie
bei den Telefonkosten gilt, dass der Vertragspartner auch hier der Arbeitnehmer
sein kann.
Variante: Sollen dem Arbeitnehmer lediglich dessen monatlichen Kosten für
seinen privaten Internetzugang bezahlt werden (also ohne Überlassung eines
Geräts), so kann der Arbeitgeber dies unter Anwendung des
Pauschalsteuersatzes von 25 % tun. Es entfallen in dem Fall
Sozialversicherungsbeiträge. Dies wäre eine Variante für den Fall, dass der
Arbeitnehmer bereits einen Computer bzw. Handy besitzt. In dem Fall genügt
eine schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers über dessen monatliche Kosten
für seinen privaten Internetzugang, solange die Kosten monatlich unter 50 Euro
betragen.
3. Gutscheine bis zu 44 Euro (Sachbezugsfreigrenze von monatlich 44 Euro)
Große Verunsicherung gab es in jüngster Zeit bei den relativ beliebten
Gutscheinen für Waren und Dienstleistungen bis zu einem Wert von 44 Euro
monatlich. Der Bundesfinanzhof hat mit drei Urteilen vom 11.11.2010 den
Streit zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden und damit einen Beitrag zur
Vereinfachung des Steuerrechts geleistet.
Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern danach monatlich für bis zu 44 Euro
Gutscheine für Waren oder Dienstleistungen lohnsteuer- und
sozialversicherungsfrei überlassen. Am beliebtesten sind Tankgutscheine.
Die erfreuliche Rechtssprechung des BFH führt zu einer deutlichen
Vereinfachung bei der Handhabung mit den Gutscheinen. Der BFH hat faktisch
alle Fallkonstellationen anerkannt, bei denen der Mitarbeiter gegenüber dem
Arbeitgeber keinen Anspruch auf Barauszahlung hat.
Eine Begrenzung des Gutscheins auf einen Maximalbetrag war bis zu den oben
genannten BFH-Urteilen unzulässig bzw. umstritten. Dies hat sich jedoch
geändert, so dass nun auch Höchstgrenzen in Gutscheinen benannt werden
dürfen.
Nachdem sich die Finanzverwaltung zunächst geziert hat, diese einfache
Handhabung zu akzeptieren, besteht nun einhellige Übereinstimmung. Die
Betriebsprüfer (FA und Dt. RV) schenken den Benzingutscheinen seit Kurzem
keine besondere Aufmerksamkeit mehr.
Bitte beachten Sie, dass eine Nachholung der Gutscheinausgabe für
zurückliegende Monate nicht gestattet ist.
4. Erstattung der Kinderbetreuungskosten im Kindergarten
Die zusätzlich zum Lohn gezahlten Leistungen des Arbeitgebers zur
Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des
Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen ist steuerfrei
nach § 3 Nr. 33 EStG. Es spielt keine Rolle, welcher Elternteil die
Aufwendungen trägt bzw. Vertragspartner mit dem Kindergarten ist.
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Auch die Verpflegung im Kindergarten kann der Arbeitgeber steuer- und
sozialversicherungsfrei zahlen.
Vergleichbare Einrichtungen sind z.B. Schulkindergärten, Kinderkrippen,
Tagesmütter, Ganztagspflegestellen, Vorschule und Vorklasse. Die Betreuung
im Haushalt des Arbeitnehmers ist nicht begünstigt.
Die Kostennachweise sind im Original bei den Lohnunterlagen aufzubewahren.
Der erstattete Betrag ist auf der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen.
Hinweis: Der Arbeitnehmer könnte lediglich 2/3 der Kinderbetreuungskosten
wie Werbungskosten absetzen; die Verpflegung im Kindergarten wäre steuerlich
gar nicht absetzbar. Auch die Sozialversicherungsfreiheit wird nur bei Zahlung
des Arbeitgebers gewährt. Allerdings ist die Kinderbetreuung im Haushalt des
Arbeitnehmers wiederum nur wie Werbungskosten zu 2/3 absetzbar.
5. Kassenfehlgeldentschädigung (Mankogelder)
Für Mitarbeiter, die im Kassen- und Zähldienst oder die für die
Übereinstimmung der Kasse und des Kassenbuches verantwortlich sind, kann
der Arbeitgeber monatlich 16 Euro als so genannte Fehlgeldentschädigung
lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei zahlen. Dies ergibt sich aus LStR 19.3
Abs.1 Nr.4 LStR.
Der Betrag kann monatlich, aber auch vierteljährlich/halbjährlich oder jährlich
gezahlt werden. Eine sog. Manko-Vereinbarung kann schriftlich vereinbart
werden. Diese Vereinbarung klärt gegenüber dem verantwortlichen Mitarbeiter
den Umfang der Verantwortung für das Bargeld.
6. Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte
Der Arbeitgeber kann die Fahrtkosten des Mitarbeiters in Höhe von 0,30 Euro
je Entfernungskilometer sozialversicherungsfrei erstatten. Der Arbeitgeber hat
allerdings zusätzlich eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 15,825 %
(einschließlich Solidaritätszuschlag) an das Finanzamt zu zahlen.
Vgl. § 40 Absatz 2 Satz 2 EStG.
Variante: Anwendung der Sachbezugsregelung:
Sie überlassen dem Arbeitnehmer monatlich ein Job-Ticket für die Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dafür zahlen Sie an das
Verkehrsunternehmen beispielsweise 50 Euro. Hiervon werden 96% (R 31 Abs.
2 S. 9 LStR) zum Ansatz gebracht, das wären 48 Euro. Der Arbeitnehmer leistet
eine Zuzahlung von 4 Euro, so dass der Vorteil des Arbeitnehmers bei 44 Euro
liegt. Unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer keine weiteren
Sachbezüge erhält (z.B. Benzingutschein), bleibt dieser Vorteil wegen der zu
beachtenden 44 Euro-Freigrenze für Sachbezüge für den Arbeitnehmer
lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei und für Sie entfällt die pauschale
Lohnsteuer.
7. Trinkgelder (§ 3 Nr. 51 EStG)
Trinkgelder die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von einem
Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch besteht, zusätzlich gegeben
werden, ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Bei Bedienungs- oder
Trinkgeldern, die bereits als fester Bestandteil im Preis enthalten sind, handelt
es sich nicht um freiwillige Trinkgelder.
8. Betriebliche Altersvorsorge
Bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (aktuell
2.640 Euro) pro Jahr kann der Arbeitnehmer für seine spätere Altersrente
steuer- und sozialversicherungsfrei sparen. Um monatlich 100 Euro für eine
Rente zu sparen, müssen in vielen Fällen weniger als die Hälfte aufgewendet
werden. Wie das geht?
Der AG schließt über eine Versicherungsgesellschaft einen Vertrag zugunsten
seines AN ab und überweist monatlich 100 Euro an den Versicherer. Hierdurch
reduzierten sich die Lohnsteuer, der Soli sowie die AN-Beiträge zur
Sozialversicherung.
Hinzu kommt die Ersparnis des Arbeitgebers für SV-Beiträge in Höhe von
etwa 21 %.
9. Bezug von Waren und Dienstleistungen (§ 8 Abs. 3 EStG)
Erhält ein Mitarbeiter auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder
Dienstleistungen von seinem Arbeitgeber, mit denen der Arbeitgeber Handel
treibt, ist deren Vorteil bis zu 1.080 Euro im Jahr steuer- und
sozialversicherungsfrei. Beispiele sind der Jahreswagen bei Autoherstellern,
Rabatte bei Reisen bei Reiseveranstaltern, aber auch kostenfreie
Zahnbehandlungen bei Zahnarzthelferinnen oder der Verzicht auf die
Praxisgebühr bei Mitarbeitern in Arztpraxen. Entscheidend ist einfach, welche
Waren oder Dienstleistungen der Arbeitgeber üblicherweise seinen Kunden
anbietet.
10. Überlassung typischer Berufskleidung (§ 3 Nr. 31 EStG)
Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von typischer Berufsbekleidung
durch den Arbeitgeber ist steuerfrei.
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Kauft sich der Mitarbeiter die Berufskleidung selbst, so ist eine steuerfreie
Erstattung nur zulässig, wenn der Mitarbeiter einen vertraglichen Anspruch hat
und wenn die Beschaffung der Kleidungsstücke durch den Mitarbeiter für den
Arbeitgeber aus nachvollziehbaren Gründen günstiger ist. Die Anprobe von
(Berufs-) Kleidung dürfte für jede Betriebsprüferin ein nachvollziehbarer Grund
sein.
Barzahlungen sind außerdem möglich für die Abgeltung von regelmäßigen und
üblichen Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten der typischen
Berufsbekleidung; damit sind in erster Linie Reinigungskosten gemeint.
Beispiel: Der Aufwand, den eine Arzthelferin für die Reinigung ihrer
Berufskleidung hat, kann berechnet und erstattet werden.
11. Förderung der Gesundheitsvorsorge (§ 3 Nr. 34 EStG)
Seit dem Jahr 2008 gibt es diese Steuerbefreiung. Danach sind zusätzlich zum
geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur
Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes bis zu 500 Euro jährlich
lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Hierunter fallen insbesondere alle
präventiven Maßnahmen, die auch die Krankenkassen für förderungswürdig
halten.
Beispiele: Gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme, Fortbildungen zur
gesunden Ernährung, Stressbewältigung und Entspannung sowie Maßnahmen
zur Reduzierung des Suchtmittelkonsums.
Ausgeschlossen sind Beiträge zu Sportvereinen oder Fitnessstudios, soweit
nicht spezifische Kurse (z.B. Rückenschule) bezahlt werden.
12. Arbeitsessen und Belohnungsessen und andere Aufmerksamkeiten
(a) Arbeitsessen: Wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter anlässlich und
während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes Speisen und Getränke
zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich überlässt und deren Wert 40 Euro nicht
überschreitet, ist diese Zuwendung als Arbeitsessen lohnsteuer- und
sozialversicherungsfrei.
(R 19.6 Abs. 2 Satz 2 LStR 2008). Befindet sich die Gaststätte in unmittelbarer
Nähe vom Arbeitsort, ist der Verzehr in der Gaststätte ebenfalls begünstigt.
(b) Belohnungsessen sind Sachbezüge und fallen unter die Freigrenze von
44 Euro monatlich. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, den Mitarbeiter
monatlich mit einem Essen im Wert von 44 Euro zu belohnen. Voraussetzung ist
aber, dass die monatliche 44-Euro-Freigrenze nicht schon durch andere
Sachbezüge, wie zum Beispiel dem Tankgutschein oder dem Job-Ticket,
ausgeschöpft worden ist. Siehe oben.
(c) Andere Aufmerksamkeiten, die dem Mitarbeiter oder dessen Angehörigen
aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden, sind
bis zu einem Wert von 40 Euro lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
Hierunter fallen z.B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger zum
Geburtstag oder zur Hochzeit. Weihnachten ist kein persönlicher Anlass. Im
Rahmen einer Betriebsveranstaltung (Weihnachtsfeier) ist ein Präsent allerdings
zulässig. Geldzuwendungen sowie Gutscheine über einen bestimmten
Geldbetrag gehören stets zum Arbeitslohn, auch wenn ihr Wert gering ist.
Auch Gutscheine (beispielsweise für Bücher, Blumen oder Parfüm) sind nach
den jüngsten BFH-Urteilen vom 11.11.2010 vom Finanzamt als
Aufmerksamkeit anzuerkennen. Voraussetzung ist, dass eine Barauszahlung
ausgeschlossen ist.
Als lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie andere Aufmerksamkeiten
gehören auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den
Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich
überlässt. Hierzu zählen typischerweise Kaffee, Tee, Kaltgetränke und Gebäck.
13. Betriebsveranstaltungen
Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass von Betriebsveranstaltungen (z.B.
Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern und Jubiläumsfeiern) sind lohnsteuerfrei,
wenn Veranstaltung und Zuwendung üblich sind. Üblich sind bis zu zwei
Veranstaltungen jährlich. Auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung kommt es
nicht an. Die Obergrenze für die Zuwendung pro Veranstaltung beträgt 110
Euro je Arbeitnehmer. Wird der Betrag überschritten, ist der gesamte Betrag
lohnsteuerpflichtig. Die Sozialversicherungspflicht folgt der Lohnsteuerpflicht
bzw. –freiheit.
Gestaltungstipp: Liegen die Aufwendungen je Arbeitnehmer über 110 Euro, ist
dies unproblematisch, wenn die Arbeitnehmer den übersteigenden Betrag
zuzahlen. Ob für den Arbeitgeber ebenfalls 110 Euro ausgegeben werden
dürfen, konnte nicht recherchiert werden. Bei Betriebsprüfungen wurde dies
(bisher) nicht problematisiert.
Ein anderes Problem kann entstehen, wenn ein Raum mit Buffet, einem
Künstler und Musikern für einen Festpreis gebucht werden und dann statt der
geplanten 100 Arbeitnehmer nur 70 AN kommen. Wenn dadurch die 110 EuroGrenze überschritten wird, hilft es dem AG, wenn er im Vorfeld verbindliche
Zusagen seiner Mitarbeiter vorlegen kann. Wenn dann wegen des schlechten
Wetters oder Krankheit ein Teil der Belegschaft nicht erscheint, ist dies
unerheblich.
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14. Erholungsbeihilfe
Bis zu 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52
Euro für jedes Kind können zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn pro Jahr
mit dem festen Pauschalsteuersatz von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag
und ggf. Kirchensteuer) gezahlt werden. Voraussetzung ist, dass die Zahlung
drei Monate vor oder nach dem Urlaub gezahlt wird. Die Zahlung ist
sozialversicherungsfrei.
15. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG
“Nach ausdrücklicher Bestimmung in Satz 3 des § 14 Abs. 1 SGB IV gehören
steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG
genannten steuerfreien Einnahmen nicht zum Arbeitsentgelt in der
Sozialversicherung.
Unter die Regelung des § 3 Nr. 26 EStG fallen z. B. die Einnahmen aus
nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer
oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen
künstlerischen Tätigkeiten oder für die Pflege alter, kranker oder behinderter
Menschen bis zur Höhe von insgesamt 2.100 EUR im Kalenderjahr (sog.
Übungsleiterpauschale).
Der steuerliche Freibetrag ist für die Ermittlung des Arbeitsentgelts in der
Sozialversicherung in gleicher Weise zu berücksichtigen wie im Steuerrecht, d.
h. der steuerfreie Jahresbetrag von 2.100 EUR kann pro rata (z. B. monatlich
mit 175 EUR) angesetzt oder en bloc (z. B. jeweils zum Jahresbeginn bzw. zu
Beginn der Beschäftigung) ausgeschöpft werden (vgl. Beispiele 1 und 2).
Nach § 3 Nr. 26a EStG sind unter den dort näher genannten Voraussetzungen
Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten bis zur Höhe von insgesamt 500
EUR im Kalenderjahr steuerfrei (sog. Ehrenamtspauschale).
Die Steuerfreiheit ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit
- ganz oder teilweise - eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 oder 26 EStG gewährt
wird. Kommt für ein Beschäftigungsverhältnis nur die Anwendung der
Ehrenamtspauschale infrage, kann der steuerliche Freibetrag für die Ermittlung
des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung wie im Steuerrecht pro rata (z. B.
monatlich mit 41,67 EUR) angesetzt oder en bloc (z. B. jeweils zum
Jahresbeginn oder bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses im Laufe eines
Kalenderjahres) ausgeschöpft werden.
Wird die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG angesetzt, bleibt für die
Steuerfreiheit aufgrund der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG kein
Raum. Das gilt nicht, wenn unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt werden (vgl.
Beispiel 3).
Sofern eine Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres beendet wird und der
Steuerfreibetrag noch nicht verbraucht ist, wird durch eine (rückwirkende) volle
Ausschöpfung des Steuerfreibetrags die versicherungsrechtliche Beurteilung
einer Beschäftigung nicht berührt.“
(Quelle: Geringfügigkeits-Richtlinien 2009 vom 14.10.2009; Punkt 2.2.1.6.)
Beispiel 1:
Eine familienversicherte Hausfrau übt im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine
nebenberufliche Lehrtätigkeit aus. Sie arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von
570 EUR. Vom Arbeitsentgelt wird als Aufwandsentschädigung monatlich ein Betrag von
175 EUR in Abzug gebracht.
Die nebenberufliche Lehrerin ist geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das Arbeitsentgelt
unter Berücksichtigung eines monatlichen Abzugsbetrags von 175 EUR als
Aufwandsentschädigung 400 EUR nicht übersteigt. Es besteht Versicherungsfreiheit in der
Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der
Pflegeversicherung. Der Arbeitgeber hat den Pauschalbeitrag zur Kranken- und
Rentenversicherung zu zahlen.
Personengruppenschlüssel: 109 / Beitragsgruppenschlüssel: 6 5 0 0
Beispiel 2:
Eine privat krankenversicherte Hausfrau nimmt am 01.03. Im Rahmen einer abhängigen
Beschäftigung eine nebenberufliche Lehrtätigkeit auf. Sie arbeitet gegen ein monatliches
Arbeitsentgelt von 700 EUR. Auf das Arbeitsentgelt wird zunächst der als
Aufwandsentschädigung vorgesehene Steuerfreibetrag von jährlich 2.100 EUR
angewendet.
Die nebenberufliche Lehrerin ist für die Zeit vom 01.03. Bis zum 31.05. Wegen der vollen
Ausschöpfung des Steuerfreibetrags von (3 x 700 EUR =) 2.100 EUR nicht gegen
Arbeitsentgelt beschäftigt. Für diese Zeit ist weder ein Pauschalbeitrag zu zahlen noch
eine Meldung zu erstatten. Vom 01.06. An liegt eine mehr als geringfügig entlohnte und
in der in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung
versicherungspflichtige Beschäftigung vor, weil das Arbeitsentgelt 400 EUR übersteigt.
Ab 01.06.:Personengruppenschlüssel: 101 / Beitragsgruppenschlüssel: 1 1 1 1
Beispiel 3 :
Ein gesetzlich krankenversicherter Hausmann ist im Sportverein als Übungsleiter gegen
ein monatliches Arbeitsentgelt von 560 EUR tätig. Gleichzeitig nimmt er im selben
Sportverein die Position des Kassenwarts wahr, für die er monatlich 50 EUR erhält. Es
handelt sich um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber.
Vom Arbeitsentgelt als Übungsleiter wird als Übungsleiterpauschale monatlich ein Betrag
11/12
10001/Beratung
von 175 EUR, von dem Arbeitsentgelt als Kassenwart wird als Ehrenamtspauschale ein
Betrag von 41,67 EUR in Abzug gebracht.
Das regelmäßige Arbeitsentgelt in dem Sportverein ermittelt sich wie folgt:
385,00 EUR
Übungsleiter
(560 ./. 175=)
Kassenwart
(50 ./. 41,67=)
8,33 EUR
393,33 EUR
Zusammen
Die Beschäftigung ist geringfügig entlohnt, weil das Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung
der monatlichen Abzugsbeträge von 175 EUR und 41,67 EUR als
Aufwandsentschädigungen 400 EUR nicht übersteigt. Es besteht Versicherungsfreiheit in
der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in
der Pflegeversicherung. Der Arbeitgeber hat den Pauschalbeitrag zur Kranken- und
Rentenversicherung zu zahlen.
Personengruppenschlüssel: 109 / Beitragsgruppenschlüssel: 6 5 0 0
(Quelle: Geringfügigkeits-Richtlinien 2009 vom 14.10.2009)
Viel Erfolg bei Ihrer wichtigen Arbeit wünscht
Dipl.-Kfm. Richard Kinder
(Steuerberater)