Wie viel Geld kann ein Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei verdienen? Untertitel: Die besten Gestaltungstipps für die Lohnbuchhaltung A. Einführung Immer wieder wollen Mandanten von uns wissen, ob es Möglichkeiten gibt, einem Mitarbeiter ein zusätzliches Gehalt zu zahlen, ohne dass dies durch Steuern und Abgaben allzu arg dezimiert wird. Tatsächlich kommt häufig weniger als die Hälfte bei Prämienzahlungen, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld beim Mitarbeiter an. Den Löwenanteil teilt sich regelmäßig das Finanzamt mit den Sozialversicherungskassen.1 Folgendes Beispiel verdeutlicht dies. Ein Mitarbeiter erhält monatlich Brutto 2.000 Euro. Sein Gehalt soll um 100 Euro erhöht werden. Welcher Betrag kommt an? Zusätzlicher Bruttolohn 100,00 Euro Lohnsteuer2 26,75 Euro Solidaritätszuschlag² 1,47 Euro SV-Beiträge AN 20,57 Euro Nettogehalt 51,21 Euro Der Arbeitgeber zahlt darüber hinaus zusätzlich 21,53 Euro für die SV-Beiträge. Ziel einer Gestaltungsberatung ist, das der Lohn möglichst vollständig beim Mitarbeiter ankommt. Einerseits kann Lohnsteuer gespart werden und zum zweiten Beiträge zur Sozialversicherung, wobei die Lohnsteuerersparnis im Ergebnis dem Arbeitnehmer zu Gute kommt. Die Sozialversicherungsbeiträge spart in diesen Fällen der Mitarbeiter und – nicht immer - der Arbeitgeber. Die Gestaltungsmöglichkeiten ändern sich von Zeit zu Zeit, so dass eine gelegentliche Überprüfung unerlässlich ist. Beachten Sie bitte, dass eine Gehaltsumwandlung die Sozialversicherungsfreiheit grundsätzlich ausschließt. Die vollen Vorteile erschließen sich also nur, wenn die Leistungen zusätzlich gewährt werden. 1 Die Liste der betroffenen Abgaben ist lang: Lohnsteuer, Soli, Kirchensteuer, Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, ferner die Umlagen U1/U2, Insolvenzgeldumlage und schließlich die Beiträge zur Berufsgenossenschaft. 2 Es wird die Lohnsteuerklasse I (ledig) bzw. IV (verheiratet) unterstellt. Die Berechnung der Lohnsteuer ist bei diesen Lohnsteuerklassen identisch. 1/12 10001/Beratung Schließlich ist auf folgende Unterscheidung hinzuweisen: Lohnsteuerfreiheit für den Arbeitnehmer kann mit einer pauschalen Lohnsteuer zu Lasten des AG erkauft werden. Und: Die Sozialversicherungsfreiheit kann beim AG zu pauschalen SV-Beiträge führen. B. Zu den Risiken und Nebenwirkungen, Statusfeststellungsverfahren sowie Künstlersozialabgabe No risk – no chance; so könnte man das allgemeine Betriebsprüfungsrisiko einordnen, welches bei der Inanspruchnahme von (legalen) Gestaltungsmöglichkeiten virulent vorhanden ist. Zum einen müssen die gesetzlichen Änderungen im Auge behalten werden, da sich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme ändern können. Zum anderen muss darauf geachtet werden, dass die Voraussetzungen ausreichend nachgewiesen werden. Denn der Arbeitgeber hat in der Regel die Pflicht der Beweisvorsorge. Betriebsprüfungen werden üblicherweise durchgängig sowohl vom FA als auch von der Dt. Rentenversicherung durchgeführt. Die Prüfungsfeststellungen einer Lohnsteuer-Außenprüfung hat der Arbeitgeber von sich aus auch im SV-Recht umzusetzen – und umgekehrt. Tut er das nicht, handelt er mindestens grob fahrlässig, so das die Einleitung eines Strafverfahrens droht. Da Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vergleichsweise schnell verjähren (regelmäßig Monate), trägt der Arbeitgeber bei Nachzahlungen neben der Lohnsteuer und dem AG-Beitrag sehr häufig auch die SV-Beiträge des Arbeitnehmers. Vor allzu mutigen „Konstruktionen“ kann also nur gewarnt werden. Der sicherste Weg die (legalen) Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen und dennoch das Risiko einer Prüfung zu reduzieren, bietet das Statusfeststellungsverfahren der Dt. RV und/oder eine verbindliche Lohnsteuerauskunft nach § 42e EStG beim FA. Beide Verfahren sind kostenlos und verbindlich, sofern der dargestellte Sachverhalt dem tatsächlichen Sachverhalt auch entspricht. Während die Lohnsteuerauskunft nur für noch nicht realisierte Sachverhalte gilt, kann das Statusfeststellungsverfahren „jederzeit“ eingeleitet werden. Für Arbeitsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen oder Gesellschafter-Geschäftsführer erfolgt die Feststellung, ob ein SV-pflichtiges Arbeitsverhältnis besteht, obligatorisch. Ansonsten kann sowohl der AN als auch der AG ein solches Verfahren einleiten, wobei von der Dt. RV sichergestellt wird, dass eine einheitliche Entscheidung herauskommt. Wichtig: Wird das Statusfeststellungsverfahren innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Beschäftigungsverhältnis aufgenommen, so gilt die Entscheidung der Dt. RV im Zeitpunkt der Bekanntgabe. Wird der Antrag später gestellt, so gilt die Entscheidung für die gesamte Zeit des Beschäftigungsverhältnis (also auch rückwirkend). Eine Besonderheit im SV-Recht ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Beitragshöhe: hier wird im Gegensatz zum Steuerrecht nicht das gezahlte Gehalt, sondern das vereinbarte Gehalt zu Grunde gelegt. Dies macht einen gelegentlichen Blick in den Arbeitsvertrag unerlässlich. Aber auch die Frage, ob Tarifverträge gelten (und sich verändert haben) oder branchenbedingt Mindestlöhne gezahlt werden müssen, ist hier von erheblicher Bedeutung und stellt ein hohes BP-Risiko dar. Und übrigens: Die Dt. RV prüft seit einigen Jahren auch die Künstlersozialabgabe. Zur Abgabe sind natürlich in erster Linie Künstler verpflichtet. Aber auch deren Auftraggeber sind verpflichtet rund fünf Prozent vom Honorar an die Künstlersozialkasse anzumelden und abzuführen. Hierzu zählt übrigens auch die Gestaltung einer Webseite, die man beauftragt hat. TIPP: Wenn Sie eine GmbH (oder andere juristische Person) mit der Erstellung einer Webseite beauftragen, entfällt die Künstlersozialabgabe. Auch wenn die Vorgaben des Auftraggebers nur technisch umgesetzt werden (also ohne einen kreativen, gestaltenden Anteil des Auftragnehmers) entfällt die Künstlersozialabgabe. C. Steuer- und Sozialversicherungsfreie Leistungen im Einzelnen 1. Erstattung der privaten Telefonkosten durch den Arbeitgeber Der Arbeitgeber kann seinem Mitarbeiter Telekommunikationsgeräte steuerund sozialversicherungsfrei nach § 3 Nr. 45 EStG überlassen. Zum Beispiel kauft der Arbeitgeber ein Handy und überlässt es seinem Arbeitnehmer dauerhaft. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber Eigentümer des Geräts bleibt. Unerheblich ist hingegen, wer der Vertragspartner des Telekommunikationsanbieters ist. Die Erstattung ist selbst dann möglich, wenn der Mitarbeiter ausschließlich private Telefonate tätigt. Selbst wenn der Arbeitnehmer das Gerät seinem Familienangerhörigen überlässt, können die Aufwendungen erstattet werden. Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer darüber hinaus sogar dessen monatliche Mobilfunkrechnung steuer- und sozialversicherungsfrei erstatten. Voraussetzung ist hier allerdings, dass der Vertrag ein Handy betrifft, welches dem Arbeitgeber gehört. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber Vertragspartner für das Mobilfunkgerät ist. Beispiel: Sie kaufen ein Smartphone und überlassen es Ihrem Mitarbeiter. Dieser schließt mit einem Mobilfunk-Anbieter seiner Wahl einen Vertrag. Die 3/12 10001/Beratung Kosten für das Handy stellen in vollem Umfang Betriebsausgaben dar. Für den Arbeitnehmer ist der Vorteil steuer- und sozialversicherungsfrei. Wenn es unter 410 Euro netto kostet, handelt es sich um ein sog. GWG, ansonsten beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer fünf Jahre (ggf. Abschreibungspool bis 1.000 Euro). Empfohlen wird eine vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der maximalen Erstattungshöhe für die Telefonkosten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Eine andere Möglichkeit der Kostenkontrolle bietet eine sog. Flatrate. Diese Begrenzung kann unangenehme Überraschungen verhindern. Eine Gehaltsumwandlung führt zwar zur Steuerfreiheit, nicht aber zur Sozialversicherungsfreiheit. 2. Überlassung eines Personalcomputers für den privaten Gebrauch des Arbeitnehmers (ebenfalls § 3 Nr. 45 EStG) Sie erwerben als Arbeitgeber einen Computer oder Laptops einschließlich Zubehör (Drucker, Scanner, Monitor und Software). Diesen Computer stellt der Arbeitnehmer in seine private Wohnung und nutzt den Rechner (gemeinsam mit der Familie) ausschließlich privat. Folge: Sie können die Anschaffungskosten auf drei Jahre verteilt als Betriebsausgaben absetzen. Der Arbeitnehmer hat das Recht zur uneingeschränkten Nutzung (außer Veräußerung) des Rechners. Für diese Nutzungsüberlassung müssen weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Schenkt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Computer, so kann dieser Vorgang mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % belegt werden. Die Schenkung wäre in dem Fall sozialversicherungsfrei. Hinweis: Da die Nutungsüberlassung steuer- und sozialversicherungsfrei ist, erscheint es wenig sinnvoll, dem Arbeitnehmer einen PC oder Laptop zu übereignen und den Wert mit 25 % pauschaler Lohnsteuer zu versteuern. Auch die Kosten für die Nutzung des Internet-Zugangs sind begünstigt; können dem Arbeitnehmer also steuer- und sozialversicherungsfrei bezahlt werden. Wie bei den Telefonkosten gilt, dass der Vertragspartner auch hier der Arbeitnehmer sein kann. Variante: Sollen dem Arbeitnehmer lediglich dessen monatlichen Kosten für seinen privaten Internetzugang bezahlt werden (also ohne Überlassung eines Geräts), so kann der Arbeitgeber dies unter Anwendung des Pauschalsteuersatzes von 25 % tun. Es entfallen in dem Fall Sozialversicherungsbeiträge. Dies wäre eine Variante für den Fall, dass der Arbeitnehmer bereits einen Computer bzw. Handy besitzt. In dem Fall genügt eine schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers über dessen monatliche Kosten für seinen privaten Internetzugang, solange die Kosten monatlich unter 50 Euro betragen. 3. Gutscheine bis zu 44 Euro (Sachbezugsfreigrenze von monatlich 44 Euro) Große Verunsicherung gab es in jüngster Zeit bei den relativ beliebten Gutscheinen für Waren und Dienstleistungen bis zu einem Wert von 44 Euro monatlich. Der Bundesfinanzhof hat mit drei Urteilen vom 11.11.2010 den Streit zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden und damit einen Beitrag zur Vereinfachung des Steuerrechts geleistet. Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern danach monatlich für bis zu 44 Euro Gutscheine für Waren oder Dienstleistungen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei überlassen. Am beliebtesten sind Tankgutscheine. Die erfreuliche Rechtssprechung des BFH führt zu einer deutlichen Vereinfachung bei der Handhabung mit den Gutscheinen. Der BFH hat faktisch alle Fallkonstellationen anerkannt, bei denen der Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber keinen Anspruch auf Barauszahlung hat. Eine Begrenzung des Gutscheins auf einen Maximalbetrag war bis zu den oben genannten BFH-Urteilen unzulässig bzw. umstritten. Dies hat sich jedoch geändert, so dass nun auch Höchstgrenzen in Gutscheinen benannt werden dürfen. Nachdem sich die Finanzverwaltung zunächst geziert hat, diese einfache Handhabung zu akzeptieren, besteht nun einhellige Übereinstimmung. Die Betriebsprüfer (FA und Dt. RV) schenken den Benzingutscheinen seit Kurzem keine besondere Aufmerksamkeit mehr. Bitte beachten Sie, dass eine Nachholung der Gutscheinausgabe für zurückliegende Monate nicht gestattet ist. 4. Erstattung der Kinderbetreuungskosten im Kindergarten Die zusätzlich zum Lohn gezahlten Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen ist steuerfrei nach § 3 Nr. 33 EStG. Es spielt keine Rolle, welcher Elternteil die Aufwendungen trägt bzw. Vertragspartner mit dem Kindergarten ist. 5/12 10001/Beratung Auch die Verpflegung im Kindergarten kann der Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei zahlen. Vergleichbare Einrichtungen sind z.B. Schulkindergärten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Ganztagspflegestellen, Vorschule und Vorklasse. Die Betreuung im Haushalt des Arbeitnehmers ist nicht begünstigt. Die Kostennachweise sind im Original bei den Lohnunterlagen aufzubewahren. Der erstattete Betrag ist auf der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen. Hinweis: Der Arbeitnehmer könnte lediglich 2/3 der Kinderbetreuungskosten wie Werbungskosten absetzen; die Verpflegung im Kindergarten wäre steuerlich gar nicht absetzbar. Auch die Sozialversicherungsfreiheit wird nur bei Zahlung des Arbeitgebers gewährt. Allerdings ist die Kinderbetreuung im Haushalt des Arbeitnehmers wiederum nur wie Werbungskosten zu 2/3 absetzbar. 5. Kassenfehlgeldentschädigung (Mankogelder) Für Mitarbeiter, die im Kassen- und Zähldienst oder die für die Übereinstimmung der Kasse und des Kassenbuches verantwortlich sind, kann der Arbeitgeber monatlich 16 Euro als so genannte Fehlgeldentschädigung lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei zahlen. Dies ergibt sich aus LStR 19.3 Abs.1 Nr.4 LStR. Der Betrag kann monatlich, aber auch vierteljährlich/halbjährlich oder jährlich gezahlt werden. Eine sog. Manko-Vereinbarung kann schriftlich vereinbart werden. Diese Vereinbarung klärt gegenüber dem verantwortlichen Mitarbeiter den Umfang der Verantwortung für das Bargeld. 6. Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte Der Arbeitgeber kann die Fahrtkosten des Mitarbeiters in Höhe von 0,30 Euro je Entfernungskilometer sozialversicherungsfrei erstatten. Der Arbeitgeber hat allerdings zusätzlich eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 15,825 % (einschließlich Solidaritätszuschlag) an das Finanzamt zu zahlen. Vgl. § 40 Absatz 2 Satz 2 EStG. Variante: Anwendung der Sachbezugsregelung: Sie überlassen dem Arbeitnehmer monatlich ein Job-Ticket für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dafür zahlen Sie an das Verkehrsunternehmen beispielsweise 50 Euro. Hiervon werden 96% (R 31 Abs. 2 S. 9 LStR) zum Ansatz gebracht, das wären 48 Euro. Der Arbeitnehmer leistet eine Zuzahlung von 4 Euro, so dass der Vorteil des Arbeitnehmers bei 44 Euro liegt. Unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer keine weiteren Sachbezüge erhält (z.B. Benzingutschein), bleibt dieser Vorteil wegen der zu beachtenden 44 Euro-Freigrenze für Sachbezüge für den Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei und für Sie entfällt die pauschale Lohnsteuer. 7. Trinkgelder (§ 3 Nr. 51 EStG) Trinkgelder die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von einem Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch besteht, zusätzlich gegeben werden, ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Bei Bedienungs- oder Trinkgeldern, die bereits als fester Bestandteil im Preis enthalten sind, handelt es sich nicht um freiwillige Trinkgelder. 8. Betriebliche Altersvorsorge Bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (aktuell 2.640 Euro) pro Jahr kann der Arbeitnehmer für seine spätere Altersrente steuer- und sozialversicherungsfrei sparen. Um monatlich 100 Euro für eine Rente zu sparen, müssen in vielen Fällen weniger als die Hälfte aufgewendet werden. Wie das geht? Der AG schließt über eine Versicherungsgesellschaft einen Vertrag zugunsten seines AN ab und überweist monatlich 100 Euro an den Versicherer. Hierdurch reduzierten sich die Lohnsteuer, der Soli sowie die AN-Beiträge zur Sozialversicherung. Hinzu kommt die Ersparnis des Arbeitgebers für SV-Beiträge in Höhe von etwa 21 %. 9. Bezug von Waren und Dienstleistungen (§ 8 Abs. 3 EStG) Erhält ein Mitarbeiter auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen von seinem Arbeitgeber, mit denen der Arbeitgeber Handel treibt, ist deren Vorteil bis zu 1.080 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Beispiele sind der Jahreswagen bei Autoherstellern, Rabatte bei Reisen bei Reiseveranstaltern, aber auch kostenfreie Zahnbehandlungen bei Zahnarzthelferinnen oder der Verzicht auf die Praxisgebühr bei Mitarbeitern in Arztpraxen. Entscheidend ist einfach, welche Waren oder Dienstleistungen der Arbeitgeber üblicherweise seinen Kunden anbietet. 10. Überlassung typischer Berufskleidung (§ 3 Nr. 31 EStG) Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von typischer Berufsbekleidung durch den Arbeitgeber ist steuerfrei. 7/12 10001/Beratung Kauft sich der Mitarbeiter die Berufskleidung selbst, so ist eine steuerfreie Erstattung nur zulässig, wenn der Mitarbeiter einen vertraglichen Anspruch hat und wenn die Beschaffung der Kleidungsstücke durch den Mitarbeiter für den Arbeitgeber aus nachvollziehbaren Gründen günstiger ist. Die Anprobe von (Berufs-) Kleidung dürfte für jede Betriebsprüferin ein nachvollziehbarer Grund sein. Barzahlungen sind außerdem möglich für die Abgeltung von regelmäßigen und üblichen Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten der typischen Berufsbekleidung; damit sind in erster Linie Reinigungskosten gemeint. Beispiel: Der Aufwand, den eine Arzthelferin für die Reinigung ihrer Berufskleidung hat, kann berechnet und erstattet werden. 11. Förderung der Gesundheitsvorsorge (§ 3 Nr. 34 EStG) Seit dem Jahr 2008 gibt es diese Steuerbefreiung. Danach sind zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes bis zu 500 Euro jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Hierunter fallen insbesondere alle präventiven Maßnahmen, die auch die Krankenkassen für förderungswürdig halten. Beispiele: Gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme, Fortbildungen zur gesunden Ernährung, Stressbewältigung und Entspannung sowie Maßnahmen zur Reduzierung des Suchtmittelkonsums. Ausgeschlossen sind Beiträge zu Sportvereinen oder Fitnessstudios, soweit nicht spezifische Kurse (z.B. Rückenschule) bezahlt werden. 12. Arbeitsessen und Belohnungsessen und andere Aufmerksamkeiten (a) Arbeitsessen: Wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes Speisen und Getränke zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich überlässt und deren Wert 40 Euro nicht überschreitet, ist diese Zuwendung als Arbeitsessen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. (R 19.6 Abs. 2 Satz 2 LStR 2008). Befindet sich die Gaststätte in unmittelbarer Nähe vom Arbeitsort, ist der Verzehr in der Gaststätte ebenfalls begünstigt. (b) Belohnungsessen sind Sachbezüge und fallen unter die Freigrenze von 44 Euro monatlich. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, den Mitarbeiter monatlich mit einem Essen im Wert von 44 Euro zu belohnen. Voraussetzung ist aber, dass die monatliche 44-Euro-Freigrenze nicht schon durch andere Sachbezüge, wie zum Beispiel dem Tankgutschein oder dem Job-Ticket, ausgeschöpft worden ist. Siehe oben. (c) Andere Aufmerksamkeiten, die dem Mitarbeiter oder dessen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden, sind bis zu einem Wert von 40 Euro lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Hierunter fallen z.B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger zum Geburtstag oder zur Hochzeit. Weihnachten ist kein persönlicher Anlass. Im Rahmen einer Betriebsveranstaltung (Weihnachtsfeier) ist ein Präsent allerdings zulässig. Geldzuwendungen sowie Gutscheine über einen bestimmten Geldbetrag gehören stets zum Arbeitslohn, auch wenn ihr Wert gering ist. Auch Gutscheine (beispielsweise für Bücher, Blumen oder Parfüm) sind nach den jüngsten BFH-Urteilen vom 11.11.2010 vom Finanzamt als Aufmerksamkeit anzuerkennen. Voraussetzung ist, dass eine Barauszahlung ausgeschlossen ist. Als lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie andere Aufmerksamkeiten gehören auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt. Hierzu zählen typischerweise Kaffee, Tee, Kaltgetränke und Gebäck. 13. Betriebsveranstaltungen Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass von Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern und Jubiläumsfeiern) sind lohnsteuerfrei, wenn Veranstaltung und Zuwendung üblich sind. Üblich sind bis zu zwei Veranstaltungen jährlich. Auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung kommt es nicht an. Die Obergrenze für die Zuwendung pro Veranstaltung beträgt 110 Euro je Arbeitnehmer. Wird der Betrag überschritten, ist der gesamte Betrag lohnsteuerpflichtig. Die Sozialversicherungspflicht folgt der Lohnsteuerpflicht bzw. –freiheit. Gestaltungstipp: Liegen die Aufwendungen je Arbeitnehmer über 110 Euro, ist dies unproblematisch, wenn die Arbeitnehmer den übersteigenden Betrag zuzahlen. Ob für den Arbeitgeber ebenfalls 110 Euro ausgegeben werden dürfen, konnte nicht recherchiert werden. Bei Betriebsprüfungen wurde dies (bisher) nicht problematisiert. Ein anderes Problem kann entstehen, wenn ein Raum mit Buffet, einem Künstler und Musikern für einen Festpreis gebucht werden und dann statt der geplanten 100 Arbeitnehmer nur 70 AN kommen. Wenn dadurch die 110 EuroGrenze überschritten wird, hilft es dem AG, wenn er im Vorfeld verbindliche Zusagen seiner Mitarbeiter vorlegen kann. Wenn dann wegen des schlechten Wetters oder Krankheit ein Teil der Belegschaft nicht erscheint, ist dies unerheblich. 9/12 10001/Beratung 14. Erholungsbeihilfe Bis zu 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind können zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn pro Jahr mit dem festen Pauschalsteuersatz von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) gezahlt werden. Voraussetzung ist, dass die Zahlung drei Monate vor oder nach dem Urlaub gezahlt wird. Die Zahlung ist sozialversicherungsfrei. 15. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG “Nach ausdrücklicher Bestimmung in Satz 3 des § 14 Abs. 1 SGB IV gehören steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Unter die Regelung des § 3 Nr. 26 EStG fallen z. B. die Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder für die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen bis zur Höhe von insgesamt 2.100 EUR im Kalenderjahr (sog. Übungsleiterpauschale). Der steuerliche Freibetrag ist für die Ermittlung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung in gleicher Weise zu berücksichtigen wie im Steuerrecht, d. h. der steuerfreie Jahresbetrag von 2.100 EUR kann pro rata (z. B. monatlich mit 175 EUR) angesetzt oder en bloc (z. B. jeweils zum Jahresbeginn bzw. zu Beginn der Beschäftigung) ausgeschöpft werden (vgl. Beispiele 1 und 2). Nach § 3 Nr. 26a EStG sind unter den dort näher genannten Voraussetzungen Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten bis zur Höhe von insgesamt 500 EUR im Kalenderjahr steuerfrei (sog. Ehrenamtspauschale). Die Steuerfreiheit ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit - ganz oder teilweise - eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 oder 26 EStG gewährt wird. Kommt für ein Beschäftigungsverhältnis nur die Anwendung der Ehrenamtspauschale infrage, kann der steuerliche Freibetrag für die Ermittlung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung wie im Steuerrecht pro rata (z. B. monatlich mit 41,67 EUR) angesetzt oder en bloc (z. B. jeweils zum Jahresbeginn oder bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses im Laufe eines Kalenderjahres) ausgeschöpft werden. Wird die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG angesetzt, bleibt für die Steuerfreiheit aufgrund der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG kein Raum. Das gilt nicht, wenn unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt werden (vgl. Beispiel 3). Sofern eine Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres beendet wird und der Steuerfreibetrag noch nicht verbraucht ist, wird durch eine (rückwirkende) volle Ausschöpfung des Steuerfreibetrags die versicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung nicht berührt.“ (Quelle: Geringfügigkeits-Richtlinien 2009 vom 14.10.2009; Punkt 2.2.1.6.) Beispiel 1: Eine familienversicherte Hausfrau übt im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine nebenberufliche Lehrtätigkeit aus. Sie arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 570 EUR. Vom Arbeitsentgelt wird als Aufwandsentschädigung monatlich ein Betrag von 175 EUR in Abzug gebracht. Die nebenberufliche Lehrerin ist geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung eines monatlichen Abzugsbetrags von 175 EUR als Aufwandsentschädigung 400 EUR nicht übersteigt. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. Der Arbeitgeber hat den Pauschalbeitrag zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Personengruppenschlüssel: 109 / Beitragsgruppenschlüssel: 6 5 0 0 Beispiel 2: Eine privat krankenversicherte Hausfrau nimmt am 01.03. Im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine nebenberufliche Lehrtätigkeit auf. Sie arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 700 EUR. Auf das Arbeitsentgelt wird zunächst der als Aufwandsentschädigung vorgesehene Steuerfreibetrag von jährlich 2.100 EUR angewendet. Die nebenberufliche Lehrerin ist für die Zeit vom 01.03. Bis zum 31.05. Wegen der vollen Ausschöpfung des Steuerfreibetrags von (3 x 700 EUR =) 2.100 EUR nicht gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Für diese Zeit ist weder ein Pauschalbeitrag zu zahlen noch eine Meldung zu erstatten. Vom 01.06. An liegt eine mehr als geringfügig entlohnte und in der in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung vor, weil das Arbeitsentgelt 400 EUR übersteigt. Ab 01.06.:Personengruppenschlüssel: 101 / Beitragsgruppenschlüssel: 1 1 1 1 Beispiel 3 : Ein gesetzlich krankenversicherter Hausmann ist im Sportverein als Übungsleiter gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 560 EUR tätig. Gleichzeitig nimmt er im selben Sportverein die Position des Kassenwarts wahr, für die er monatlich 50 EUR erhält. Es handelt sich um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber. Vom Arbeitsentgelt als Übungsleiter wird als Übungsleiterpauschale monatlich ein Betrag 11/12 10001/Beratung von 175 EUR, von dem Arbeitsentgelt als Kassenwart wird als Ehrenamtspauschale ein Betrag von 41,67 EUR in Abzug gebracht. Das regelmäßige Arbeitsentgelt in dem Sportverein ermittelt sich wie folgt: 385,00 EUR Übungsleiter (560 ./. 175=) Kassenwart (50 ./. 41,67=) 8,33 EUR 393,33 EUR Zusammen Die Beschäftigung ist geringfügig entlohnt, weil das Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der monatlichen Abzugsbeträge von 175 EUR und 41,67 EUR als Aufwandsentschädigungen 400 EUR nicht übersteigt. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. Der Arbeitgeber hat den Pauschalbeitrag zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Personengruppenschlüssel: 109 / Beitragsgruppenschlüssel: 6 5 0 0 (Quelle: Geringfügigkeits-Richtlinien 2009 vom 14.10.2009) Viel Erfolg bei Ihrer wichtigen Arbeit wünscht Dipl.-Kfm. Richard Kinder (Steuerberater)
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