AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 19 – Arbeit PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 19 – Lavoro Die ordentliche Arbeitslosenunterstützung ASPI (Stand: Februar 2014) Was? Finanzielle Leistung des NISF-INPS, das im Falle unfreiwilliger Arbeitslosigkeit ausbezahlt wird. Das Arbeitslosengeld steht bei freiwilliger Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Regel nicht zu. Jetzt ist die Leistung auch für jene Arbeitskräfte vorgesehen, deren Arbeitstätigkeit infolge einer Betriebskrise ausgesetzt wurde. Wer? Alle Arbeitskräfte, Lehrlinge, Angestellte im Schauspielswesen, Künstler, Heimarbeiter, mitarbeitende Genossenschaftsmitglieder, Inhaber eines befristeten Arbeitsverhältnisses in der öffentlichen Verwaltung, die vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses mindestens ein Jahr in den vergangenen zwei Jahren gearbeitet haben und mindestens zwei Versicherungsjahre gegen die unfreiwillige Arbeitslosigkeit nachweisen können. Wie? Eintragung des Arbeitnehmers beim Arbeitsvermittlungszentrum und Antrag innerhalb von 68 Tagen nach erfolgter Entlassung an das INPS/NISF. Wie viel? Für Einkommen unter 1.192,98 Euro wird die Aspi in der Höhe von 75% ausbezahlt (Maximalbetrag 894,735 Euro), für Einkommen über 1.192,98 Euro wird die Aspi bis zum Betrag von 1.192,98 Euro zu 75% ausbezhalt, für den Betrag darüber in Höhe von 25%. Im Jahr 2014 darf das Arbeitslosengeld jedoch den Betrag von 1.165,58 brutto nicht überschreiten. Die Beträge unterliegen dem Solidaritätsabzug in Höhe von 5,84% und der Besteuerung. Nach dem 6. Monat wird die Arbeitslosenunterstützung um 15 % gekürzt. Nach dem 12. Monat wird sie um weitere 15 % gekürzt. Wie lange? Arbeitslose unter 50 Jahre: 8 Monate Arbeitslose über 50 Jahre: 12 Monate Rechtliche Grundlagen: K.D. vom 04. Oktober 1935, Nr. 1827, GvD. vom 21. April 2000, Nr. 181; D.LH. vom 26. November 2012, Nr. 42, Rundschreiben NISF vom 01. Februar 2008, Nr. 14, Rundschreiben NISF vom 27. Jänner 2009, Nr. 11, Art. 1, Abs. 25 G. vom 24.12.2007, Nr. 247; Rundschreiben NISF vom 05. Februar 2010, Nr. 18, Rundschreiben NISF vom 04. Februar 2011, Nr. 25, Rundschreiben vom 08. Februar 2012, Nr. 20, Artikel 2, Gesetz 28. Juni 2012, Nr.92, Rundschreiben NISF vom 18. Dezember 2012, Nr. 142, Rundschreiben NISF vom 30. Jänner 2013, Nr. 14, Rundschreiben NISF vom 21. Jänner 2014, Nr. 12;
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