Die ordentliche Arbeitslosenunterstützung ASPI - Autonome Provinz

AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 19 – Arbeit
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 19 – Lavoro
Die ordentliche Arbeitslosenunterstützung ASPI (Stand: Februar 2014)
Was?
Finanzielle Leistung des NISF-INPS, das im Falle unfreiwilliger Arbeitslosigkeit ausbezahlt wird.
Das Arbeitslosengeld steht bei freiwilliger Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Regel nicht
zu. Jetzt ist die Leistung auch für jene Arbeitskräfte vorgesehen, deren Arbeitstätigkeit infolge einer
Betriebskrise ausgesetzt wurde.
Wer?
Alle Arbeitskräfte, Lehrlinge, Angestellte im Schauspielswesen, Künstler, Heimarbeiter,
mitarbeitende Genossenschaftsmitglieder, Inhaber eines befristeten Arbeitsverhältnisses in der
öffentlichen Verwaltung, die vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses mindestens ein Jahr in den
vergangenen zwei Jahren gearbeitet haben und mindestens zwei Versicherungsjahre gegen die
unfreiwillige Arbeitslosigkeit nachweisen können.
Wie?
Eintragung des Arbeitnehmers beim Arbeitsvermittlungszentrum und Antrag innerhalb von 68
Tagen nach erfolgter Entlassung an das INPS/NISF.
Wie viel?
Für Einkommen unter 1.192,98 Euro wird die Aspi in der Höhe von 75% ausbezahlt
(Maximalbetrag 894,735 Euro), für Einkommen über 1.192,98 Euro wird die Aspi bis zum Betrag
von 1.192,98 Euro zu 75% ausbezhalt, für den Betrag darüber in Höhe von 25%. Im Jahr 2014
darf das Arbeitslosengeld jedoch den Betrag von 1.165,58 brutto nicht überschreiten. Die Beträge
unterliegen dem Solidaritätsabzug in Höhe von 5,84% und der Besteuerung. Nach dem 6. Monat
wird die Arbeitslosenunterstützung um 15 % gekürzt. Nach dem 12. Monat wird sie um weitere 15
% gekürzt.
Wie lange?
Arbeitslose unter 50 Jahre: 8 Monate
Arbeitslose über 50 Jahre: 12 Monate
Rechtliche Grundlagen:
K.D. vom 04. Oktober 1935, Nr. 1827, GvD. vom 21. April 2000, Nr. 181; D.LH. vom 26. November
2012, Nr. 42, Rundschreiben NISF vom 01. Februar 2008, Nr. 14, Rundschreiben NISF vom 27.
Jänner 2009, Nr. 11, Art. 1, Abs. 25 G. vom 24.12.2007, Nr. 247; Rundschreiben NISF vom 05.
Februar 2010, Nr. 18, Rundschreiben NISF vom 04. Februar 2011, Nr. 25, Rundschreiben vom 08.
Februar 2012, Nr. 20, Artikel 2, Gesetz 28. Juni 2012, Nr.92, Rundschreiben NISF vom 18.
Dezember 2012, Nr. 142, Rundschreiben NISF vom 30. Jänner 2013, Nr. 14, Rundschreiben NISF
vom 21. Jänner 2014, Nr. 12;