Rundschreiben 01/2016

Ausgabe 01/2016
NÖ BAUSTUDIENTAGE 2016
Am 21. und 22. Jänner 2016 haben in Puchberg am Schneeberg die NÖ Baustudientage der
Landesinnung Bau stattgefunden.
Die diesjährigen Vortragsthemen
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Recycling-Baustoff Verordnung NEU
Haftung bei Planung, Ausschreibung und ÖBA
Standardisierte Leistungsbeschreibung aktuell
Barrierefreies Bauen
sind mit insgesamt rund 150 Seminarteilnehmern wieder auf sehr großes Interesse und
regen Zuspruch gestoßen.
Alle Informationen und Fotos zu den Baustudientagen finden Sie unter www.bau-noe.at.
Den krönenden Abschluss bildete zweifellos auch heuer wieder der feierliche Empfang der
Landesinnung Bau mit der Überreichung
der Urkunden an die Absolventen der
Baumeisterprüfung.
Sehr geehrte Kollegin!
Sehr geehrter Kollege!
St. Pölten, im Februar 2016
Die NÖ Baustudientage, die heuer in Puchberg am Schneeberg stattgefunden haben,
wurden von den Mitgliedsbetrieben wieder sehr gut angenommen. So konnten wir auch
diesmal bei den Seminaren eine Teilnehmerzahl von rund 150 Personen verzeichnen.
Leider waren aber nicht nur erfreuliche Informationen dabei: Die neue Recycling-Baustoff
Verordnung ist wieder ein weiterer Schritt in Richtung Erhöhung der Baukosten, des
administrativen Aufwandes und der Rechtsunsicherheit bei den Baubetrieben und deren
Kunden.
Beim traditionellen abschließenden Empfang mit Urkundenüberreichung an die
Jungbaumeister freut es mich ganz besonders, dass wir neben den Hauptakteuren des
Abends auch wieder zahlreiche Ehrengäste begrüßen konnten.
Nachfolgend erlaube ich mir, Ihnen die bereits feststehenden Termine für dieses Jahr
bekannt zu geben und würde mich freuen, Sie bei der einen oder anderen Gelegenheit
begrüßen zu dürfen:
• Mittwoch, 24.02.2016
Bau-Lehrlingscasting an der BAUAkademie Langenlois
• April und Mai
Regionsveranstaltungen (gesonderte Einladung folgt)
• Samstag, 30.04.2016
Ende der Einreichfrist für den NÖ Baupreis 2016
• Dienstag, 24.05.2016
NÖ Bautechnikpreis an der HTL Mödling
• Freitag, 24.06.2016
Sommerfest in Schloss Haindorf
• Freitag, 11.11.2016
Landesinnungstagung und NÖ Baugewerbetag
Mit kollegialen Grüßen
Ing. Robert Jägersberger
Vorwort
INHALTSVERZEICHNIS
Ausgabe 01/2016
St. Pölten, im Februar 2016
Seite
TOP NEWS
BARZAHLUNGSVERBOT BEI ENTGELTZAHLUNGEN (§ 48 ESTG)
BROSCHÜRE BAUMEISTERHAUS 2020
BAU TV – SENDUNG: DAS WAR DAS JAHR 2015!
ARBEITSZEITKALENDER 2016 ALS OUTLOOK IMPORT DATEI
STATISTIK/BAUPREISINDEX: STICHPROBENERWEITERUNG BAUPREISINDEX
ÖBGL NUTZUNGSDAUER
FIRMA SUCHT BAUMEISTER FÜR INGENIEURBAU
NEUE BROSCHÜRE „BAURESTMASSEN – VERWERTUNG UND ENTSORGUNG“
STAND JÄNNER 2016
NEUAUFLAGE DER VERTRAGSGRUNDLAGEN FÜR ARBEITSGEMEINSCHAFTEN
ARBEITSGEMEINSCHAFTEN – AKTUELLE EMPFEHLUNGEN DER FACHAUSSCHÜSSE
NORMENGESETZ 2016
NEUE BAUMEISTERKAMPAGNE STARTET IM FERNSEHEN UND INTERNET
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AUS- UND WEITERBILDUNG
SEMINARTERMINE BAUAKADEMIE NÖ FEBRUAR UND MÄRZ 2016
LKW-SPRITSPARTRAINING IN DER PRAXIS – MIT BEZUSCHUSSUNG
HERAUSGEBER UND INHABER: LANDESINNUNG BAU NÖ
3100 St. Pölten, Daniel-Gran-Str. 48/2 Tel.: 02742/31 32 25, Fax DW: 20, e.mail: [email protected]
Offenlegung nach § 25 Mediengesetz: http://portal.wko.at/wk/offenlegung_dst.wk?dstid=1156&back=0
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VERANSTALTUNGEN, WETTBEWERBE & KAMPAGNEN
BAUSTUDIENREISE FRÜHJAHR 2016
DER NIEDERÖSTERREICHISCHE BAUPREIS 2016
2. ÖSTERREICHWEITES BAU-LEHRLINGS-CASTING
STAATSPREIS ARCHITEKTUR
VERLEIHUNG VON ANERKENNUNGEN FÜR VORBILDLICHE BAUTEN
51. EINREICHUNG
OPERETTENFESTSPIELE 2016 „IM WEIßEN RÖSSL“
BEILAGEN
BAUMEISTERHAUS 2020
ARBEITSZEITKALENDER 2016 – OUTLOOK IMPORT DATEI
INFORMATIONSBLATT PREISERHEBUNG
INFO BAUGERÄTELISTE
BAURESTMASSEN 2016
NORMENGESETZ 2016
BAUTV SENDELISTE
SEMINARTERMINE FEBRUAR UND MÄRZ
ANMELDUNG WERKVERKEHR
BAUSTUDIENREISE FRÜHJAHR 2016
NOE BAUPREIS 2016
EINLADUNG LEHRLINGS-CASTING
FORMBLATT - PROJEKTEINREICHUNG VORBILDLICHE BAUTEN
OPERETTENFESTSPIELE 2016
HERAUSGEBER UND INHABER: LANDESINNUNG BAU NÖ
3100 St. Pölten, Daniel-Gran-Str. 48/2 Tel.: 02742/31 32 25, Fax DW: 20, e.mail: [email protected]
Offenlegung nach § 25 Mediengesetz: http://portal.wko.at/wk/offenlegung_dst.wk?dstid=1156&back=0
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TOP NEWS
Barzahlungsverbot bei Entgeltzahlungen (§ 48 EStG)
Aufgrund vermehrter Nachfragen erlaubt sich die Landesinnung Bau, nochmals auf das
Entgelt-Barzahlungsverbot hinzuweisen.
Die seit 1.1.2016 geltende Bestimmung lautet: „Geldzahlungen von Arbeitslohn gemäß §
25 Abs 1 Z 1 lit a [EStG] an zur Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs 1a UStG 1994
beschäftigte AN dürfen nicht in bar geleistet oder entgegengenommen werden, wenn der
AN über ein bei einem Kreditinstitut geführtes Girokonto verfügt oder einen
Rechtsanspruch auf ein solches hat.“
Verstöße gegen das Barzahlungsverbot können als Finanzordnungswidrigkeit mit Geldstrafe
bis zu 5.000 € geahndet werden (§ 51 Abs 1 lit g FinStrG), wobei diese Strafe sowohl
gegen den Arbeitgeber, der die Barzahlung veranlasst, als auch gegen den Arbeitnehmer,
der die Barzahlung annimmt, verhängt werden kann.
Auf folgende Aspekte der Neuregelung wollen wir ausdrücklich hinweisen:
Welche Arbeitsverhältnisse sind vom Barzahlungsverbot umfasst?
Das Barzahlungsverbot betrifft Arbeitnehmer, die Bauleistungen iSd § 19 Abs 1a UStG
erbringen. Das ist der Bauleistungsbegriff für den Übergang der Umsatzsteuerschuld, der
auch Anknüpfungspunkt für die Auftraggeberhaftung ist.
Weitere Voraussetzung ist, dass
•
•
der Arbeitnehmer über ein Bankkonto tatsächlich verfügt
oder Rechtsanspruch auf ein Bankkonto hat.
Der zweite Fall ist vor dem Hintergrund der Zahlungskonten-RL (2014/92/EU) zu sehen, die
in Österreich bis 18.9.2016 umzusetzen ist und jedem Konsumenten (und damit jedem
Arbeitnehmer) einen Rechtsanspruch auf ein Gehaltskonto verschafft. Das bedeutet, dass
ab 1.1.2016 Arbeitnehmern, die ihrem Arbeitgeber keine Kontoverbindung bekannt
gegeben haben, das Entgelt noch in bar bezahlt werden kann. Mit der Umsetzung der
Zahlungskonten-RL (das kann theoretisch auch schon vor dem 18.9.2016 erfolgen) endet
aber auch diese Möglichkeit.
Gibt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber kein Konto bekannt, ist – nach der Umsetzung der
Zahlungskonten-RL (wie gesagt voraussichtlich 18.9.2016) – dem Arbeitgeber zu empfehlen,
das Entgelt bis zur Bekanntgabe einer Bankverbindung einzubehalten. Aufgrund des
Barzahlungsverbots gerät der Arbeitgeber in diesem Fall weder in Verzug (daher keine
Verzugszinsen) noch handelt es sich um Lohn- und Sozialdumping.
Arbeitgebern ohne Treuhandkonto ist diese Vorgehensweise unbedingt ab 1.1.2016 zu
empfehlen, da die Arbeitnehmer für den direkten Empfang von Zahlungen der BUAK ein
Bankkonto haben müssen (§ 29a BUAG).
Welche Zahlungen sind vom Barzahlungsverbot umfasst?
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Rundschreiben 01/2016
TOP NEWS
Soweit das Arbeitsverhältnis vom Barzahlungsverbot umfasst ist, sind bare Entgeltzahlungen verboten. Der Auslagenersatz kann daher weiterhin in bar bezahlt werden (zB
angefallene Nächtigungskosten, Ersatz von Kosten eines Materialeinkaufs).
Das Barzahlungsverbot umfasst alle Entgeltbestandteile, also auch solche, die über das
kollektivvertragliche Mindestniveau hinaus bezahlt werden. Diese gilt auch für Vorschüsse!
Vorschüsse sind demnach zwar weiterhin zulässig, aber nicht in bar, sondern nur in Form
einer Banküberweisung.
Broschüre Baumeisterhaus 2020
(Beilage siehe auf www.bau-noe.at „Beilagen zum aktuellen Rundschreiben“)
In der Broschüre „Baumeisterhaus 2020“ werden die Herausforderungen des
Energieeffizienten Planens und Bauens der nächsten Jahre dargestellt. Die Jahreszahl 2020
im Titel der Broschüre entstammt der Umsetzung des Standards „Niedrigstenergiegebäude“
in Österreich aufgrund der EU-Gebäuderichtlinie ab Ende 2020.
Die Erstellung der Broschüre wurde vom Ausschuss für Ökologisches und Energieeffizientes
Bauen unter dem Vorsitz von LIM DI (FH) Gerhard Köppel begleitet. Sie kann auf der
Homepage der Geschäftsstelle Bau unter www.bau.or.at heruntergeladen und bei der
Service GmbH der WKÖ in gedruckter Form bestellt werden.
BAU TV – Sendung: Das war das Jahr 2015!
Trotz der schwierigen Rahmenbedingungen konnten die Bauinnungen auch 2015 zahlreiche
erfolgreiche Akzente setzen und Erfolge verbuchen.
Sehen Sie selbst: Das war 2015!
https://www.youtube.com/embed/Yclm5dXRvQU
Dieser und alle bisher erschienenen Beiträge (siehe folgende Seite) sind im eigenen
youtube-Kanal der Geschäftsstelle Bau abrufbar: www.bautv.or.at
Arbeitszeitkalender 2016 als Outlook Import Datei
(Beilage siehe auf www.bau-noe.at „Beilagen zum aktuellen Rundschreiben“)
Ab sofort steht der Arbeitszeitkalender 2016 als Outlook Import Datei (ics-Datei) zur
Verfügung.
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Die Datei wurde unter www.bau.or.at -> Recht -> Arbeitsrecht -> Kollektivvertrag zum
Download bereitgestellt.
Statistik/BAUPREISINDEX: Stichprobenerweiterung
Baupreisindex
(Beilage siehe auf www.bau-noe.at „Beilagen zum aktuellen Rundschreiben“)
Im Zuge der Stichprobenausweitung zum Baupreisindex wird die Statistik Austria mit
Jänner 2016 beginnen, neue Meldefirmen zu verständigen. Aufgrund einer im August 2015
erfolgten Novellierung der Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung
in der Wirtschaft (BGBl 222/2015), wird die bislang freiwillige Erhebung zum Baupreisindex
(BPI) durch eine Auskunftsverpflichtung ersetzt. Mit der Aufnahme zusätzlicher
Meldefirmen, die auf Basis einer stichprobenbasierten Auswahl bestimmt werden, soll die
Qualität der Ergebnisse des Baupreisindex auch weiterhin sichergestellt werden.
Während der Baukostenindex die Herstellkostenentwicklung repräsentiert, spiegelt der
Baupreisindex die Entwicklung der am Markt erzielbaren Preise für Bauleistungen wider.
Weiters dient der Index als Preisbereinigung für die Berechnung der realen Veränderung
von Bauproduktionswerten und ist daher von großer Relevanz für die volkswirtschaftliche
Gesamtrechnung (VGR).
Ein Informationsblatt der Statistik Austria zur Preiserhebung sowie eine Muster-Pendelliste
entnehmen Sie der Beilage.
ÖBGL Nutzungsdauer
(Beilage siehe auf www.bau-noe.at „Beilagen zum aktuellen Rundschreiben“)
Wir haben bereits über die mit dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) verhandelte
Verlängerung der Pauschalregelung berichtet, wonach die in der Österreichische
Baugeräteliste 2009 (ÖBGL 2009) angeführten Nutzungsjahre, mit dem Faktor 1,5 erhöht,
als Grundlage für die Festsetzung der steuerlichen Abschreibung herangezogen werden
können.
In einer kürzlich stattgefundenen Verhandlungsrunde im BMF wurde diese Pauschalregelung
auf Basis der ÖBGL 2009 erneut um ein Jahr verlängert (siehe Beilage). Neu ist, dass vom
Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahre explizit berücksichtigt sind. Die Verlängerung
gilt demnach für alle Geräte, die in einem Wirtschaftsjahr angeschafft werden, welches
vor dem 1.1.2017 beginnt.
Derzeit werden Gespräche mit dem BMF geführt, um für die Zeit danach (ab 2017)
wiederum eine Pauschalregelung auf Basis der neuen ÖBGL 2015 zu fixieren. Über die
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Rundschreiben 01/2016
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Ergebnisse dieser Gespräche werden wir Sie nach Abschluss mit separatem Rundschreiben
informieren.
Wir erlauben uns besonders darauf hinzuweisen, dass die festgelegte Pauschalregelung
keine rechtliche Bindungswirkung für die Bauunternehmen hat. Es bleibt somit nach wie
vor jedem Bauunternehmen unbenommen, eine von dieser Pauschalregelung abweichende
(kürzere) betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer betriebsindividuell festzulegen und diese
dann ggf. im Zuge einer Betriebsprüfung nachzuweisen.
Firma sucht Baumeister für Ingenieurbau
Die Firma befindet sich im niederösterreichischen Zentralraum, wurde 1999 gegründet und
ist auf Brückenbau spezialisiert. Es werden Totalunternehmer-Aufträge ausgeführt, also
Generalplaner und Generalunternehmer mit Planung, Berechnung sowie Bauausführung.
Gesucht wird eine Person mit Baumeisterbefähigung, Erfahrung in der Baubranche (speziell
im Ingenieurbau) wird vorausgesetzt.
Stellenprofil: Planung und Technikertätigkeit (selbstständig nach Erstbesprechung mit
Geschäftsführer), Organisation und Durchführung des Einkaufs, Projektkalkulationen,
Angebotswesen in Absprache mit GF bzw. Standardangebote selbstständig, Örtliche
Bauaufsicht, Baustellenleitung.
Anstellung mind. 20 Std./Woche, bei passender Qualifikation und Persönlichkeit ist auch
eine Vollzeitbeschäftigung möglich. Arbeitsbeginn ab 01.03.2016, Gehalt laut
Kollektivvertrag „A4 nach dem 6. Jahr“ auf Basis Vollzeit ab EUR 4.020,-. Die tatsächliche
Einstufung bzw. Gehaltshöhe erfolgt nach Berufserfahrung und Qualifikation.
Bei Interesse ersuchen wir um Kontaktaufnahme unter [email protected] oder 02742/313225,
wir werden dann den Kontakt mit der Firma herstellen.
Neue Broschüre „Baurestmassen – Verwertung und
Entsorgung“ Stand Jänner 2016
(Beilage siehe auf www.bau-noe.at „Beilagen zum aktuellen Rundschreiben“)
Vor Kurzem wurde der Leitfaden „Baurestmassen – Verwertung und Entsorgung“ mit Stand
Jänner 2016 neu herausgegeben. Diese Broschüre beinhaltet eine Übersicht über die
aktuellen baurelevanten Rahmenbedingungen im Abfallrecht sowie Handlungsanleitungen
für den richtigen Umgang mit Baurestmassen auf Baustellen. Insbesondere wurde die neue
Recycling-Baustoffverordnung eingearbeitet, die am 1.1.2016 in Kraft getreten ist. Auch
dem Thema ALSAG wurde in Anlehnung an unser aktuelles ALSAG-Merkblatt entsprechender
Platz eingeräumt. Die Broschüre kann kostenlos im Internet auf der Startseite der
Homepage
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www.bau.or.at
heruntergeladen werden. Ebenso stehen die Broschüre, das erwähnte ALSAG-Merkblatt und
weitere Informationen zum Bereich Baurestmassen, wie das BaurestmassenNachweisformular oder das Merkblatt zur Abfallbilanzverordnung unter
www.bau.or.at > Technik > Umwelt
zum Download bereit.
Neuauflage der Vertragsgrundlagen für
Arbeitsgemeinschaften
Die zuletzt im Jahr 2008 herausgegebenen Arge-Vertragsgrundlagen (Geschäftsordnung,
Arge-Vertrag und Arge-Vorvertrag) wurden in den letzten Monaten einer Überarbeitung
unterzogen und als Arge-Vertragsgrundlagen 2016 neu herausgegeben.
1. Bezug der neuen Drucksorten
Die neuen Drucksorten können über die Service GmbH der WKÖ ([email protected]) oder
über den Webshop der WKÖ (https://webshop.wko.at/index.php?idp=1&idpm=3604)
bestellt werden.
Der Arge-Vertrag ist weiterhin als Block und die Arge-Geschäftsordnung als Broschüre in
gedruckter Form erhältlich. Die elektronischen Dateien (Arge-Vertrag sowie ArgeVorvertrag als Word-Ausfüllversion inkl. Benutzerhinweise, Geschäftsordnung als PDF)
werden als Kombipaket zur Verfügung gestellt.
2. Inkrafttreten, Übergangsregelung
Die neuen Vertragsgrundlagen für Arbeitsgemeinschaften treten mit 1. Jänner 2016 in
Kraft. Es wird empfohlen, für alle neu gegründeten Arbeitsgemeinschaften ausschließlich
das neue Arge-Vertragsformular zu verwenden. Für alle mit dem neuen Vertragsformular
abgeschlossenen Arge-Verträge gilt die Geschäftsordnung 2016.
Für die bis 31. Dezember 2015 mit dem Arge-Vertragsformular 2008 gegründeten Arbeitsgemeinschaften gilt weiterhin die Geschäftsordnung 2008. Falls die Geltung gewisser Neuerungen auch für alte (über den Stichtag 1. Jänner 2016 laufende) Arbeitsgemeinschaften
gewünscht wird, kann dies in einem Zusatzvertrag zum alten Arge-Vertrag (jedoch ohne
Bezugnahme auf die Geschäftsordnung – siehe Punkt 3 dieses Rundschreibens) vereinbart
werden.
3. Trennung Arge-Vertrag – Geschäftsordnung
Aus gebührenrechtlichen Gründen wird empfohlen, bei Vertragsabschluss ausschließlich das
Arge-Vertragsformular zu verwenden und auch weiterhin die formale Trennung zwischen
Arge-Vertrag und Geschäftsordnung aufrechtzuerhalten. Dementsprechend ist nur der
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Arge-Vertrag zu unterfertigen und die Rechtsverbindlichkeit der Geschäftsordnung durch
Unterwerfungserklärungen
der
Arge-Partner
(Muster
siehe
unter
https://www.wko.at/Content.Node/branchen/oe/Geschaeftsstelle-Bau/Arbeitsgemeinsch
aften.html) sicherzustellen.
4. Weitere Informationen
Alle relevanten Informationen und Dokumente, insbesondere auch die Ansichtsversionen
der neuen Arge-Vertragsgrundlagen, finden Sie auch auf unserer Homepage www.bau.or.at
im Bereich „Recht“ -> „Arbeitsgemeinschaften“.
Arbeitsgemeinschaften – aktuelle Empfehlungen der
Fachausschüsse
Aus Anlass des Inkrafttretens der neuen Arge-Vertragsmuster 2016 erlauben wir uns,
folgende Empfehlungen der Fachausschüsse der Geschäftsstelle Bau zur Kenntnis zu
bringen:
• Bilanzierung von Bau-ARGEn – Bekanntgabe von Drohverlusten
Bau-ARGEn mit einem Auftragswert von mehr als € 700.000,- dürfen künftig nicht mehr als
anteilige Betriebsstätten der ARGE-Partner behandelt werden, sondern verpflichtend eine
einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung durchzuführen ist (vgl. § 2 Abs 4 EStG i §
188 Abs 4 lit d). Daraus folgt, dass Bau-ARGEn, die ab dem 1.1.2015 neu gegründet wurden
bzw. werden, jährlich schon ab dem ersten Jahr (somit auch als unfertiger Bau) bilanziert
werden müssen.
Die gesetzlichen Neuerungen wurden in der Neufassung der ARGE-Vertragsmuster (GO und
ARGE-Vertrag 2016) berücksichtigt. Für ARGEn, welche nach dem 1.1.2015 auf Basis der
alten Vertragsmuster (Auflage 2008) gegründet wurden, empfiehlt der Ausschuss für BauArgen, Rechnungswesen und Steuerfragen die neuen Bestimmungen der GO 2016 sinngemäß
anzuwenden. Dies gilt unter anderem auch für die neue Regelung in Punkt 6.2.3.1.7 der GO
2016, wonach die ARGE gemeinsam mit der Bauerfolgsrechnung zum 31.12. auch die Höhe
eines voraussichtlichen Drohverlustes bekannt zu geben hat.
• Verrechnung Werkstättenwagen – Ergänzung zu Punkt 13.2.3 Arge-Vertrag 2016
In der Fassung 2016 des ARGE-Vertrages wurden in Punkt 13.2.3 die Kriterien für die Verrechnung von Werkstättenwagen neu definiert. Die bislang verwendete Kenngröße „Nutzlast“ wurde durch „Höchstzulässiges Gesamtgewicht (hzG)“ ersetzt.
Ergänzend zu den seit 1.5.2015 gültigen ARGE-Verrechnungssätzen hat der Geräteausschuss
Richtwerte zu Punkt 13.2.3 ARGE-Vertrag für jene ARGEn festgelegt, welche auf Basis des
ARGE-Vertragsmusters 2016 gegründet wurden bzw. werden.
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Rundschreiben 01/2016
TOP NEWS
Alle aktuell gültigen Verrechnungssätze sind in der beiliegenden Übersicht
zusammengefasst. Die Verrechnungssätze sind ebenso wie alle anderen in diesem
Zusammenhang relevanten Informationen und Dokumente auf unserer Homepage
www.bau.or.at im Bereich „Recht“ -> „Arbeitsgemeinschaften“ abrufbar.
Normengesetz 2016
(Beilage siehe auf www.bau-noe.at „Beilagen zum aktuellen Rundschreiben“)
Mit BGBl. I Nr. 153/2015 wurde das neue Normengesetz 2016 veröffentlicht. Dieses ist das
Ergebnis eines jahrelangen Diskussionsprozesses über notwendige Reformen im
Normungswesen, in dem auch einige wichtige Forderungen der Bauwirtschaft umgesetzt
wurden. Aus unserer Sicht ist im neuen Gesetz sehr zu begrüßen, dass nationale
verbindliche Normen kostenlos im Internet bereit gestellt werden müssen. Entscheidend
bei der Umsetzung wird die Klarstellung sein, welche nationalen Normen als verbindlich
anzusehen sind und welche Stelle die kostenlose Bereitstellung vornimmt.
Weiters ist es aus Sicht der Bauwirtschaft positiv, dass die Teilnahme von Experten an der
Normung künftig wieder kostenlos sein muss. Als weitere Neuerungen sieht das Gesetz eine
Schlichtungsstelle und einen Normungsbeirat vor, die verstärkt Kontroll- und
Aufsichtsfunktionen im Normenwesen wahrnehmen sollen. Positiv ist auch zu erwähnen,
dass das sogenannte „Mandatierungsverfahren“, bei dem der Antragsteller einer Norm
deren Erstellungskosten im Voraus entrichten hätte müssen, in letzter Minute abgewendet
wurde.
In der Beilage enthalten ist das Bundesgesetzblatt sowie eine kurze Zusammenfassung der
einzelnen Inhalte.
Neue Baumeisterkampagne startet im Fernsehen und
Internet
(Beilage siehe auf www.bau-noe.at „Beilagen zum aktuellen Rundschreiben“)
„Bauen, dass alle schauen“ - so lautet der Slogan der neuen Baumeisterkampagne 2016.
Seit 8. Februar 2016 läuft der neue TV-Spot auf öffentlichen und privaten Sendern.
Insgesamt werden 442 Spots und damit 11.050 Werbesekunden ausgestrahlt. Der TV-Spot
ist im eigenen YouTube-Channel der Bundesinnung Bau abrufbar. In der Beilage finden Sie
die Sendeliste mit den Details.
Im Online-Bereich sind ein Frühjahrs- und ein Herbst-Schwerpunkt zu je 4-6 Wochen
geplant. Die Kampagne bedient reichweitenstarke Vermarkterpools sowie einschlägige
Immobilienseiten mittels pre-rolls, Sitebars und UAP-Formate.
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Rundschreiben 01/2016
TOP NEWS
„Bauen, dass alle schauen“ ist das Kampagnenmotto, welches das Resultat der Arbeit des
Baumeisters in die Auslage stellt: der Baumeister als Generalunternehmer – von der
Planung über die Ausführung bis hin zur Übergabe. Der Slogan schafft die Emotion in der
Kampagne und transportiert den Stolz des Bauherrn auf sein gelungenes Bauprojekt.
Der zweite Slogan „Bauen heißt Vertrauen“ holt all jene ab, die sich Sicherheit beim Bauen
wünschen.
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Rundschreiben 01/2016
AUS- UND WEITERBILDUNG
Seminartermine BAUAkademie NÖ
Februar und März 2016
(Beilage siehe auf www.bau-noe.at „Beilagen zum aktuellen Rundschreiben“)
In der Beilage finden Sie die aktuelle Seminarliste für Februar und März 2016.
LKW-Spritspartraining in der Praxis - mit Bezuschussung
(Beilage siehe auf www.bau-noe.at „Beilagen zum aktuellen Rundschreiben“)
Aufgrund einer Kooperation der Wirtschaftskammer NÖ und ihren Fachgruppen mit dem
Land NÖ möchten wir Sie über ein interessantes Angebot über Trainings für ökonomisches
Fahren (Spritspartraining) im Rahmen der Lenkerkraftfahrerweiterbildung mit
Bezuschussung durch die Kooperationspartner informieren (C 95)! Sollten Ihre Lenker im
Jahr 2016 ein Spritspar-Training im Rahmen der Berufskraftfahrerweiterbildung
absolvieren, bringt dies für Sie einige Vorteile:
• Ökonomisches Fahren
Treibstoffkosten)
spart
definitiv
Kosten
(durchschnittlich
6,5%
der
• Das Spritspar-Modul wird im Rahmen der gesetzlich verpflichtenden Weiterbildung für
Lenker von Lkw der Klasse C und C1 angerechnet
• Sie beteiligen sich aktiv an Umwelt- und Klimaschutz
Die Bezuschussung erfolgt durch die Landesinnung Bau und dem Land Niederösterreich in
der Höhe von jeweils 50€, d.s. in Summe € 100,- für das Training, und ist unter folgenden
Voraussetzungen möglich:
• Absolvierung des Trainings inkl. Praxisteil (7 Stunden) im Jahr 2016 bei einer gelisteten
und autorisierten Ausbildungsstätte/Fahrschule (Liste www.wko.at/noe/vp)
• Die Ausbildungskosten werden vom Betrieb getragen
• Die Teilnehmeranzahl ist pro Betrieb limitiert und insgesamt die Förderaktion derzeit
auf 100 Lenker beschränkt. (Förderung pro Lenker!)
• Anträge werden nach der Reihenfolge des Einlangens berücksichtigt
• Nachweis des Kursbesuches und der Bezahlung bis 30.11.2016
•
Bekanntgabe der benötigten
durchschnittlicher Verbrauch)
Daten
gemäß
Nähere Auskünfte:
Wirtschaftskammer NÖ
LKW-Spritspartraining - Werkverkehr
Elisabeth Sieder
Tel.: 02742/851–19311
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Anmeldungsformular
(Type
LKW,
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VERANSTALTUNGEN, WETTBEWERBE & KAMPAGNEN
BAUSTUDIENREISE FRÜHJAHR 2016
(Beilage siehe auf www.bau-noe.at „Beilagen zum aktuellen Rundschreiben“)
Wir laden Sie herzlich ein, an unserer Baustudienreise im Frühjahr 2016, die nach Panama
und Costa Rica führen wird, teilzunehmen. Sie wird in der Zeit vom 23.04. bis 05.05 2016
stattfinden. Das Programm, sowie das Anmeldeformular finden Sie auf www.bau-noe.at.
Der Niederösterreichische Baupreis 2016
(Beilage siehe auf www.bau-noe.at „Beilagen zum aktuellen Rundschreiben“)
Niederösterreich sucht besondere Bauwerke - die Einreichfrist zum NÖ Baupreis 2016 läuft
noch bis 30.04.2016.
Alle Informationen zum Baupreis und zur Auslobung finden Sie unter:
www.baupreis-noe.at
2. österreichweites Bau-Lehrlings-Casting
(Beilage siehe auf www.bau-noe.at „Beilagen zum aktuellen Rundschreiben“)
In der Beilage übermitteln wir Ihnen die Einladung zum 2. österreichweiten Bau-LehrlingsCasting.
Staatspreis Architektur
Der Staatspreis Architektur wird vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und
Jugend in Kooperation mit der Wirtschaftskammer Österreich – Geschäftsstelle Bau, der
Architekturstiftung
Österreich,
der
Bundeskammer
der
Architekten
und
Ingenieurkonsulenten und dem Bundeskanzleramt alle zwei Jahre abwechselnd in einem
der drei angeführten Schwerpunktbereiche vergeben.
•
•
•
Staatspreis Architektur - Tourismus und Freizeit
Staatspreis Architektur - Industrie und Gewerbe
Staatspreis Architektur - Neue Arbeitswelten in Verwaltung und Handel
Mit dem Staatspreis Architektur sollen herausragende architektonische Projekte im Bereich
der gewerblichen Wirtschaft ausgezeichnet werden, die im jeweiligen thematischen
Schwerpunkt wichtige Akzente und Impulse setzen. Dadurch soll auf die ökonomische und
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Rundschreiben 01/2016
VERANSTALTUNGEN, WETTBEWERBE & KAMPAGNEN
kulturelle Bedeutung der qualitätsvollen Gestaltung der Arbeitswelt des Menschen gerade
in Zeiten der Globalisierung und allgemeinen Ökonomisierung hingewiesen und der Einfluss
von Architektur auf das Wohlbefinden von Mitarbeitern und Gästen beziehungsweise
Kunden bewusst gemacht werden.
Teilnahmeberechtigt sind alle gesetzlich Planungsbefugten.
Für das Jahr 2016 wird der Staatspreis Architektur im Bereich Industrie und Gewerbe
vergeben.
Einreichfrist: 29. Februar 2016
Weitere Informationen finden Sie ebenso wie die Einreichunterlagen unter dem Link:
http://www.bmwfw.gv.at/Ministerium/Staatspreise/Staatspreis%20Architektur/Sei
ten/default.aspx
Verleihung von Anerkennungen für vorbildliche Bauten, 51.
Einreichung
(Beilage siehe auf www.bau-noe.at „Beilagen zum aktuellen Rundschreiben“)
Laut Beschluss der NÖ Landesregierung aus dem Jahre 1955 führt das Land NÖ alljährlich
den Wettbewerb „Verleihung von Anerkennungen für vorbildliche Bauten“ durch. Bei
diesem Wettbewerb werden bauliche Anlagen jeder Art wie Neu-, größere Zu- und
Umbauten aus den Bereichen Hoch- und Ingenieur¬bauten wie z.B. Ein- und
Mehrfamilienhäuser, Geschäftshäuser, Betriebsstätten und Industrie¬objekte, öffentliche
Gebäude, Verkehrs- und Wasserbauten ausgezeichnet, welche den Beurteilungskriterien
der Richtlinien des Ausschusses zur Verleihung von Anerkennungen für vorbildliche Bauten
im Land Niederösterreich in vorbildlicher Weise entsprechen. Um diese Anerkennung
können sich ArchitektInnen, BaumeisterInnen oder ZiviltechnikerInnen bewerben, nach
deren Plänen und unter deren Leitung Bauwerke im Land Niederösterreich errichtet
wurden. Diese Bauten müssen bis zum 31. Dezember 2015 fertig gestellt worden sein.
Bewerbungen für die 51. Einreichung können bis zum 31. März 2016 beim Amt der NÖ
Landesregierung, Baudirektion, Abteilung Allgemeiner Baudienst - Prüfungswesen, 3109 St.
Pölten, Landhausplatz 1 mit folgenden Unterlagen vorgelegt werden:
•
Formblatt für Projekteinreichung (siehe Beilage)
•
Name und Anschrift der BewerberInnen, der BauherrInnen
Ortsbezeichnung des Objektes
•
Zustimmung der BauherrInnen für die Bewerbung
•
Pläne im geeigneten Maßstab
•
Erläuterungsbericht (z.B. Lage, Konstruktion, Ausstattung)
•
Fotodokumentation
•
Angaben zur rechtlicher Konformität (Baubewilligung, Fertigstellung)
Format der Gesuchsbeilagen A4 oder A3 in Papierform
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und
genaue
Rundschreiben 01/2016
VERANSTALTUNGEN, WETTBEWERBE & KAMPAGNEN
Nähere Informationen zu diesem Wettbewerb sind unter http://www.noe.gv.at/BauenWohnen/Bauen-Neubau/Vorbildliches-Bauen-in-NOe.html zu finden. Das oben angeführte
Formblatt ist auf dieser Website unter „Allgemeines zu Vorbildliche Bauten“ abrufbar.
Falls eine termingerechte Einreichung der notwendigen Unterlagen nicht möglich sein
sollte, wäre in Form einer ehebaldigen Voranmeldung der Zeitpunkt für die Nachreichung
der Unterlagen bekannt zu geben.
OPERETTENFESTSPIELE 2016 „Im weißen Rössl“
(Beilage siehe auf www.bau-noe.at „Beilagen zum aktuellen Rundschreiben“)
Wir erlauben uns, Sie auf die Schlossfestspiele in Langenlois hinzuweisen, die vom 21. Juli
bis 14. August 2016 stattfinden.
Karten sind ab sofort unter der Telefonnummer 02734/3450 erhältlich. Weitere
Informationen finden Sie unter www.schlossfestspiele.at
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Rundschreiben 01/2016
BEILAGEN ZUM AKTUELLEN
RUNDSCHREIBEN AUF
WWW.BAU-NOE.AT
Baumeisterhaus 2020
siehe Seite 2
Arbeitszeitkalender 2016 – Outlook Import Datei
siehe Seite 2
Informationsblatt Preiserhebung
siehe Seite 3
Info Baugeräteliste
siehe Seite 3
Baurestmassen 2016
siehe Seite 4
Normengesetz 2016
siehe Seite 7
BauTV Sendeliste
siehe Seite 7
Seminartermine Februar und März
siehe Seite 9
Anmeldung Werkverkehr
siehe Seite 9
Baustudienreise Frühjahr 2016
siehe Seite 10
NOE Baupreis 2016
siehe Seite 10
Einladung Lehrlings-Casting
siehe Seite 10
Formblatt - Projekteinreichung vorbildliche Bauten
siehe Seite 11
Operettenfestspiele 2016
siehe Seite 12
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(Bestellformular)
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