Rheinische Versorgungskassen · Postfach 21 09 40 · 50533 Köln ABCDEFGH An alle Mitglieder/Abrechnungsstellen der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) Köln, im April 2015 Zeichen: 043 Rundschreiben 03/2015 1. Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) 2. Rückforderung von überzahltem Krankengeldzuschuss bei Rentengewährung 3. Änderung des Familienpflegezeitgesetzes 4. Zugangsdaten für den Mitgliederbereich unserer Internetseite „www.versorgungskassen.de“ Sehr geehrte Damen und Herren, zu den o. g. Themen möchten wir Sie wie folgt informieren: 1. Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) Das vom Bundestag beschlossene 5. SGB IV-ÄndG enthält u.a. Reglungen über die Beitragsfreiheit von Sonderzahlungen an Pensionskassen und zur Einkommensanrechnung bei Waisenrenten. a) Beitragsfreiheit von Sonderzahlungen Sonderzahlungen eines Arbeitgebers an eine Pensionskasse (Zusatzversorgungskasse) nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sätze 2 bis 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind künftig beitragsfrei. Dies gilt insbesondere auch für Ausgleichsbetragszahlungen im Falle des Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung sowie Zahlungen anlässlich des Wechsels von einer nicht kapitalgedeck- ABCDE Rheinische Versorgungskassen Rheinlandhaus · Mindener Straße 2 · 50679 Köln-Deutz Tel. (02 21) 82 73-0 · Fax (02 21) 82 73-21 57 [email protected] · www.versorgungskassen.de -2- ten zu einer anderen nicht kapitalgedeckten Pensionskasse. Sanierungsgelder bleiben weiterhin beitragsfrei. b) Zusammentreffen von Einkommen des Berechtigten mit einer Waisenrente Einkommen von Berechtigten, das mit einer Waisenrente zusammentrifft, wird zum Zwecke des Gleichlaufs mit dem Steuer- und Kindergeldrecht künftig nicht mehr auf die Waisenrente angerechnet. Mit der Neuregelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die bisherige Einkommensanrechnung bei der Waisenrente immer wieder auf Unverständnis der Betroffenen gestoßen ist. 2 Rückforderung von überzahltem Krankengeldzuschuss bei Rentengewährung Ist es zu einer Überzahlung von Krankengeldzuschuss gekommen, weil der Beschäftigte rückwirkend eine Erwerbsminderungsrente oder eine vergleichbare Leistung erhält, sieht § 22 Abs. 4 Satz 4, 2. Halbsatz TVöD einen Forderungsübergang vor. Der überzahlte Krankengeldzuschuss gilt als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehende Rente oder vergleichbare Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung. Die Ansprüche des Beschäftigten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über. Ähnliche Übertragungsregelungen enthalten § 23 Abs. 4 Satz 3, 2. Halbsatz TV-Ärzte/VKA, § 13 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz und Satz 3, 2. Halbsatz TV-V, § 14 Abs. 4 TV-N NW, § 24 Abs. 4 TV-WW/NW sowie § 12 Abs. 4 Satz 4, 2. Halbsatz TV-Fleischuntersuchung. Das Bundessozialgericht (BSG) hat zu § 22 Abs. 4 Satz 4, 2. Halbsatz TVöD mit Urteil vom 29. Januar 2014 - B 5 R 36/12 R - entschieden, dass die Tarifnorm keine Wirkung entfaltet, so dass auf ihrer Grundlage kein Forderungsübergang bezüglich der sozialrechtlichen Ansprüche gegen den gesetzlichen Rentenversicherungsträger erfolgen kann. Das Bundessozialgericht hat u. a. ausgeführt, dass die Tarifvertragsparteien nicht befugt seien, Ansprüche auf Sozialleistungen zu übertragen, die im öffentlichen Recht wurzeln und deren Verkehrsfähigkeit gemäß § 53 SGB I abschließend und unabdingbar öffentlich-rechtlich geregelt sei. Die zu den Vorgängervorschriften des § 22 Abs. 4 Satz 4, 2. Halbsatz TVöD im BAT vorliegenden Entscheidungen des BAG vom 25. Februar 1993 - 6 AZR 334/91 - und vom 30. September 1999 - 6 AZR 130/98 - beträfen nur Fälle, in denen der Arbeitgeber von dem Beschäftigten die nicht bereits von dem Rentenversicherungsträger bzw. der Versorgungseinrichtung erstatteten, überschießenden Restbeträge zurückverlangt habe. Gegenstand sei der tarifliche Rückzahlungsanspruch und nicht der tarifliche Forderungsübergang gewesen. -3- Aus dem Urteil ergeben sich folgende Konsequenzen: Zunächst bleibt es dabei, dass überzahlter Krankengeldzuschuss gegenüber dem Beschäftigten als Vorschuss gilt und vom Arbeitgeber zurückzufordern ist, soweit er darauf nicht ausnahmsweise verzichtet (vgl. § 22 Abs. 4 Satz 5 TVöD, § 23 Abs. 4 Satz 3 TV-Ärzte/VKA, § 13 Abs. 3 Satz 2 TVV, § 14 Abs. 4 TV-N NW, § 24 Abs. 4 TV-WW/NW sowie § 12 Abs. 4 Satz 4 TVFleischuntersuchung). Unwirksam ist aufgrund der Entscheidung des BSG allerdings der tariflich vorgesehene Forderungsübergang gegenüber der gesetzlichen Rente. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat angekündigt, aus dem Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus Folgerungen zu ziehen. Das BSG hatte über die tarif- und arbeitsrechtlichen Rückforderungsansprüche ebenso wenig zu entscheiden wie über die Erfüllung des Rückforderungsanspruchs über die Zusatzversorgungskassen. Insoweit hat es bei der Rechtsprechung des BAG zu verbleiben, nach der der entsprechende Forderungsübergang unproblematisch ist. Von dessen weiterer Wirksamkeit ist in Abstimmung der VKA mit dem Bund und der TdL - bis zu einer etwaigen anderweitigen Entscheidung auch weiterhin auszugehen. Zu beachten ist, dass gemäß § 22 Abs. 4 TVöD überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden Rentenleistungen gelten, d. h., die Renten (aus der Zusatzversorgung) gehen nur in der Höhe auf den Arbeitgeber über, in der sie für den Zeitraum der Überzahlung zugestanden haben. 3. Änderung des Familienpflegezeitgesetzes Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23. Dezember 2014 ist wie vorgesehen - am 01. Januar 2015 in Kraft getreten. Während bislang auf eine Familienpflegezeit im Sinne des Familienpflegezeitgesetzes kein Rechtsanspruch bestand, sind nunmehr Beschäftigte von der Arbeitsleistung für längstens 24 Monate (Höchstdauer) teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Familienpflegezeit). Während der Familienpflegezeit muss die verringerte Arbeitszeit wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen. Der Anspruch besteht aber nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Aus zusatzversorgungsrechtlicher Sicht ist zu beachten, dass die bisherigen Pflichten zur Aufstockung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber über ein Arbeitszeit- oder Wertguthaben und dessen Ausgleich durch die Beschäftigten während einer Nachpflegephase komplett entfallen sind. Die im Rundschreiben der RZVK 05/2012 (Ziffer 2) zu diesem Thema enthaltenen Ausführungen gelten daher nur noch für Altfälle, für die die bisherige Rechtslage weiter gilt. Künftig erfolgt eine antrags- -4- gebundene Förderung über ein (zinsloses) Darlehen seitens des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) an die/den Beschäftigten. 4. Zugangsdaten für den Mitgliederbereich unserer Internetpräsentaton www.versorgungskassen.de Wie Ihnen bereits mit Rundschreiben 01/2005 mitgeteilt wurde, steht Ihnen auf unserer Internetseite www.versorgungskassen.de ein geschützter Mitgliederbereich mit vielen nützlichen Informationen und Arbeitshilfen zur Verfügung, wo Sie u.a. auch die Rundschreiben der RZVK abrufen können. Dorthin gelangen Sie und die von Ihnen autorisierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über das Feld Mitglieder. Aus gegebenem Anlass gebe ich Ihnen die erforderlichen Zugangsdaten hiermit nochmals bekannt: Benutzername: mitglied Kennwort: abgesichert Mit freundlichen Grüßen Reinhard Elzer Geschäftsführer
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