Häufig gestellte Fragen zum Professorinnenprogramm: 1. Was ist

Häufig gestellte Fragen zum Professorinnenprogramm:
1. Was ist unter einer vorgezogenen Berufung (Variante 1) zu verstehen ?
Eine vorgezogene Berufung ist die Berufung einer Frau, die mit Blick auf eine in
fünf Jahren frei werdende Professur in der Hochschule erfolgt. Für die Professorin
muss nach Ablauf der Förderung (spätestens nach 5 Jahren) eine unbefristete
Stelle innerhalb der Hochschule zur Verfügung stehen.
2. Was ist unter einer Regelberufung (Variante 2) zu verstehen ?
Regelberufungen sind Berufungsverfahren, in denen eine regulär freiwerdende
Professur mit einer Frau besetzt wird. Hierbei können Berufungsverfahren einbezogen werden, bei denen die Ausschreibung nach dem 30. November 2007 erfolgt ist.
Die Ruferteilung darf jedoch erst nach positiver Begutachtung des Gleichstellungskonzepts erfolgen.
3. Kann die Ausschreibung der Professur nur für weibliche Bewerberinnen
erfolgen ?
Das Wissenschaftsministerium empfiehlt, die Professuren geschlechtsneutral
auszuschreiben. Sollte sich im Laufe des Berufungsverfahrens herausstellen,
dass aufgrund der Bestenauslese ein männlicher Bewerber am besten für die
Stelle geeignet ist und sollte die Hochschule bei der vorgezogenen Berufung nicht
in der Lage sein, eine Stelle für die Berufung des Kandidaten zur Verfügung zu
stellen, kann das Berufungsverfahren eingestellt werden.
4. Das Professorinnenprogramm fördert nur die Anschubfinanzierung zu Erstberufungen von Frauen auf unbefristete W 2- und W 3-Professuren. Bedeutet dies, dass die Stelle unbefristet zur Verfügung stehen muss oder muss
die Stelle von Anfang an unbefristet besetzt werden?
Unter einer unbefristeten W 2- und W 3-Professur ist zu verstehen, dass die Stelle für die Professorin unbefristet zur Verfügung steht. Sieht das Landeshochschulgesetz vor, dass Erstberufungen in der Regel befristet zu erfolgen haben, ist
zunächst die befristete Berufung möglich .
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5. Kann bei Regelberufungen jede mit einer Frau besetzte Professur nachträglich mit in das Programm einbezogen werden oder ist vorab festzulegen auf
welche 3 in den nächsten 5 Jahren freiwerdende Professuren eine Frau berufen werden soll ?
Bei der Antragstellung für Regelberufungen muss die genaue Denomination der
Stelle noch nicht angegeben werden. Idealerweise ergeben sich jedoch die einbezogenen Stellen aus dem Gleichstellungskonzept.
Bei Regelberufungen sollen Mitnahmeeffekte ausgeschlossen werden. Deshalb
darf die Ausschreibung erst ab dem 1.12.2007 erfolgt sein und die Ruferteilung
sowie die Ernennung dürfen erst nach positiver Begutachtung des Gleichstellungskonzepts erfolgen.
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6. In welcher Förderhöhe können Mittel bei der Regelberufung eingeworben
werden ?
Für die Variante 2 können die Mittel, die für die Professur aufgewendet werden,
für Gleichstellungsmaßnahmen in der Hochschule eingeworben werden.
7. Die Hochschulen haben bei der Förderung von Regelprofessuren eigene
Mittel für zusätzliche gleichstellungsfördernde Maßnahmen in angemessener Höhe einzusetzen. Wie ist angemessen zu verstehen ?
Das BMBF geht davon aus, dass die Hochschule in gleicher Höhe Mittel für die
Gleichstellungsmaßnahmen einsetzt, wie sie vom BMBF erhält.
Das Wissenschaftsministerium wird den Mitteleinsatz der Hochschulen für die
Gleichstellung aus Landesprogrammen zentral für alle Hochschulen darstellen.
8. Können auch private Hochschulen die landesseitige Finanzierung für die
vorgezogene Berufung einwerben ?
Die landesseitige Finanzierung der vorgezogene Berufung kann von privaten
Hochschulen nicht eingeworben werden.
9. Wie ist der Ablauf der Genehmigung ? Wer genehmigt Anträge ?
Das Wissenschaftsministerium verlangt von den baden-württembergischen Hoch-
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schulen, dass die Gleichstellungskonzepte bis zum 30. Mai 2008 über das Wissenschaftsministerium eingereicht werden. Das MWK legt dann alle Anträge fristgerecht dem Projektträger (DLR) vor.
Gegenüber dem BMBF ist neben dem Gleichstellungskonzept anzugeben, von
welcher Variante wieviel Professuren beantragt werden. Für den Fall, dass bei
der vorgezogenen Berufung die landesseitige Finanzierung eingeworben werden
soll, muss die Hochschule gegenüber dem Wissenschaftsministerium darstellen,
in welcher Weise mit der vorgezogenen Berufung die Kriterien von Hochschule
2012 erfüllt und zusätzliche Studienanfängerplätze geschaffen werden.
Die Anträge werden von einer Begutachtungskommission bewertet, deren Zusammensetzung mit allen Ländern abgestimmt wurde.
10. Wenn die Berufungskommission eine Frau auf den ersten Platz setzt, muss
nach der Rufannahme erst die Ernennung erfolgen. Dann kann ein Förderantrag gestellt werden. Kann es passieren, dass die Hochschule auf den
Mitteln sitzen bleibt ?
Es ist möglich, beim Projektträger bereits zum Zeitpunkt der Rufannahme die Mittel reservieren zu lassen. Die Mittelzuweisung erfolgt jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Ernennung.