Was ist eine „selbständige Leistung“ - Zahnärztekammer Berlin

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Was ist eine „selbständige Leistung“ ?
In den diversen Kommentaren zur GOZ, in der deutschen Rechtsprechung und nicht zuletzt in den
Erstattungsschreiben der privaten Krankenversicherungen finden sich viele unterschiedliche und zum Teil
recht hausbackene Umschreibungen zum Begriff „selbständige Leistung“, z. B.: „separat bzw.
eigenständig indiziert“, „nicht orts- und/oder zeitgleich“ oder „orts- und zeitgleich nicht (teilweise)
maßnahmegleich“, „kein zeitlicher und technischer Zusammenhang mit anderen Behandlungsmaßnahmen“ usw. usf. Diese aus dem allgemeinen Sprachgebrauch hergeleiteten und auf zahnärztliche
Behandlungsmaßnahmen übertragenen Begriffserklärungen taugen allerdings wenig, wenn es über die
Berechnungsfähigkeit einzelner Leistungen neben anderen unterschiedliche Auffassungen gibt und
dabei die streitenden Parteien unter der Selbständigkeit einer Behandlungsleistung jeweils etwas anderes
verstehen.
Bei der Gebührenberechnung geht es um die Frage, welche Behandlungsmaßnahme eine eigene
Gebühr auslöst, die auf der Rechnung aufgeführt werden darf und welche Maßnahmen dagegen bereits
mit den anderen ebenfalls zur Berechnung gelangenden Gebühren abgegolten sind. Hierfür kann nur
die in der Gebührenordnung selbst verankerte Definition des Begriffes „selbständige Leistung“
maßgeblich sein:
§ 4 Abs. 2 GOZ
„Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst
erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene
Leistungen).
Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung
nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er
für die andere Leistung eine Gebühr berechnet.“
(Satz 2 findet sich gleichlautend in § 4 Abs. 2a GOÄ)
Selbständig im Sinne der Gebührenordnung sind also alle diejenigen Leistungen, die
1. nicht als Bestandteil und
2. nicht als besondere Ausführung einer anderen ebenfalls berechneten Leistung nach dem
Gebührenverzeichnis anzusehen sind.
Mit dem Kriterium der Selbständigkeit für die Liquidation zahnärztlicher Leistungen verfolgt der
Verordnungsgeber demnach das Ziel, Doppeltberechnungen oder Mehrfachberechnungen aus sich evt.
überschneidenden Leistungsinhalten auszuschließen.
Wenn jedoch bereits gem. § 4 Abs. 2 GOZ grundsätzlich nur selbständige Leistungen berechnungsfähig
sind, stellt sich die Frage, warum man bei einigen Gebührenpositionen in den Gebührenverzeichnissen
der GOZ und der GOÄ den zusätzlichen ausdrücklichen Hinweis darauf findet, dass diese nur „als
selbständige Leistung“ berechnungsfähig seien. Schaut man sich die Leistungstexte zu diesen
Gebührenpositionen aber näher an, stellt man schnell fest, dass es sich dabei stets um Leistungen
handelt, die häufig als Bestandteil anderer übergeordneter Leistungen auftreten können.
Bei der Berechnung operativer Leistungen aus dem Gebührenverzeichnis der GOÄ ist auch der Begriff
„Zielleistung“ - verankert in der GOÄ - gebührenrechtlich von Bedeutung.
Das sogenannte „Zielleistungsprinzip“ ist im Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie in den allgemeinen
Bestimmungen formuliert: „Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen
Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte
methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten
Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.“
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Bei dieser Bestimmung handelt es sich offensichtlich - bezogen auf operative Leistungen aus dem
Gebührenverzeichnis der GOÄ - um eine speziell formulierte Fassung der Bestimmungen zur
Selbständigkeit der berechnungsfähigen Leistungen.
Zur Erläuterung:
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Beispiel 1:
Nicht selten behaupten private Kostenerstatter, dass die Leistung nach Geb.-Nr. 307 GOZ (Exzision von
Schleimhaut oder Granulationsgewebe) wegen des Zusatzes im Gebührenverzeichnis „als selbständige
Leistung“ nicht zeit- und ortsgleich neben Inlay-, Kronen- oder Zahnersatzleistungen berechnungsfähig
sei.
Zieht man aber die Definition des Verordnungsgebers in der GOZ zum Begriff „selbständige Leistung“
heran, sieht die Sache schon anders aus:
Berechnungsfähig wäre die Geb.-Nr. 307 GOZ nach der Definition in § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ nämlich nur
dann nicht, wenn die Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe ein Bestandteil oder eine
besondere Ausführung der Leistungen nach den Gebührennummern für Inlays, Kronen oder Zahnersatz
wäre. Von Exzisionen ist aber in den zugehörigen Leistungslegenden des Gebührenverzeichnisses an
keiner Stelle die Rede. Somit sind Exzisionen - auch orts- und zeitgleich durchgeführt - weder Bestandteil
noch eine besondere Ausführung einer Inlay- Kronen- oder Zahnersatzleistung, und können daher sehr
wohl daneben gesondert nach Geb.-Nr. 307 GOZ in Rechnung gestellt werden.
Beispiel 2:
Beim Eingliedern von Inlays, Kronen oder Zahnersatz tauchen in zahnärztlichen Liquidationen nicht
selten neben den für die definitive Versorgung angesetzten Gebühren auch die Geb.-Nrn. 403 oder 404
GOZ zum selben Termin auf. Da jedoch Nachkontrolle und Korrekturen lt. GOZ Bestandteil der Gebühren
für Inlay-, Kronen- und Zahnersatzleistungen sind, können z. B. für Höhenkorrekturen an der gerade
eingegliederten Versorgung nicht zusätzlich die Nummern 403, 404 oder gar 810 zur Berechnung
gelangen.
Beispiel 3:
Im Zusammenhang mit chirurgischen Leistungen wird von Zahnärzten in letzter Zeit vermehrt die Geb.Nr. 2381 GOÄ (einfache Hautlappenplastik) für die plastische Deckung des OP-Gebietes angesetzt. Der
primäre Wundverschluss ist aber nach den gebührenrechtlichen Bestimmungen stets
Leistungsbestandteil des zugrundeliegenden chirurgischen Eingriffs und somit nicht gesondert
berechnungsfähig. Ist also zur Deckung der Operationswunde eine einfache Hautlappenplastik
erforderlich, stellt diese lediglich eine besondere Ausführung der primären Wundversorgung dar und kann
nicht gesondert über die Geb.-Nr. 2381 GOÄ liquidiert werden.
Stand: 21.11.2006
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