Faxabruf-Nr.: 3 48 08-3 27 © ZÄK Berlin - GOZ-Referat Die Verwendung der Texte und Grafiken in Veröffentlichungen und Publikationen, auch auszugsweise, ist ohne Zustimmung der ZÄK Berlin/des Autoren, urheberrechtswidrig und strafbar. Dies gilt auch für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmung und für die Verarbeitung mit elektronischen Systemen. Was ist eine „selbständige Leistung“ ? In den diversen Kommentaren zur GOZ, in der deutschen Rechtsprechung und nicht zuletzt in den Erstattungsschreiben der privaten Krankenversicherungen finden sich viele unterschiedliche und zum Teil recht hausbackene Umschreibungen zum Begriff „selbständige Leistung“, z. B.: „separat bzw. eigenständig indiziert“, „nicht orts- und/oder zeitgleich“ oder „orts- und zeitgleich nicht (teilweise) maßnahmegleich“, „kein zeitlicher und technischer Zusammenhang mit anderen Behandlungsmaßnahmen“ usw. usf. Diese aus dem allgemeinen Sprachgebrauch hergeleiteten und auf zahnärztliche Behandlungsmaßnahmen übertragenen Begriffserklärungen taugen allerdings wenig, wenn es über die Berechnungsfähigkeit einzelner Leistungen neben anderen unterschiedliche Auffassungen gibt und dabei die streitenden Parteien unter der Selbständigkeit einer Behandlungsleistung jeweils etwas anderes verstehen. Bei der Gebührenberechnung geht es um die Frage, welche Behandlungsmaßnahme eine eigene Gebühr auslöst, die auf der Rechnung aufgeführt werden darf und welche Maßnahmen dagegen bereits mit den anderen ebenfalls zur Berechnung gelangenden Gebühren abgegolten sind. Hierfür kann nur die in der Gebührenordnung selbst verankerte Definition des Begriffes „selbständige Leistung“ maßgeblich sein: § 4 Abs. 2 GOZ „Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet.“ (Satz 2 findet sich gleichlautend in § 4 Abs. 2a GOÄ) Selbständig im Sinne der Gebührenordnung sind also alle diejenigen Leistungen, die 1. nicht als Bestandteil und 2. nicht als besondere Ausführung einer anderen ebenfalls berechneten Leistung nach dem Gebührenverzeichnis anzusehen sind. Mit dem Kriterium der Selbständigkeit für die Liquidation zahnärztlicher Leistungen verfolgt der Verordnungsgeber demnach das Ziel, Doppeltberechnungen oder Mehrfachberechnungen aus sich evt. überschneidenden Leistungsinhalten auszuschließen. Wenn jedoch bereits gem. § 4 Abs. 2 GOZ grundsätzlich nur selbständige Leistungen berechnungsfähig sind, stellt sich die Frage, warum man bei einigen Gebührenpositionen in den Gebührenverzeichnissen der GOZ und der GOÄ den zusätzlichen ausdrücklichen Hinweis darauf findet, dass diese nur „als selbständige Leistung“ berechnungsfähig seien. Schaut man sich die Leistungstexte zu diesen Gebührenpositionen aber näher an, stellt man schnell fest, dass es sich dabei stets um Leistungen handelt, die häufig als Bestandteil anderer übergeordneter Leistungen auftreten können. Bei der Berechnung operativer Leistungen aus dem Gebührenverzeichnis der GOÄ ist auch der Begriff „Zielleistung“ - verankert in der GOÄ - gebührenrechtlich von Bedeutung. Das sogenannte „Zielleistungsprinzip“ ist im Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie in den allgemeinen Bestimmungen formuliert: „Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.“ -1Postanschrift: Zahnärztekammer Berlin Stallstraße 1 10585 Berlin (Charlottenburg) Telefon: (0 30) 3 48 08 - 0 Telefax: (0 30) 3 48 08 - 2 40 Internet: http://www.zaek-berlin.de eMail: [email protected] Deutsche Apotheker- und Ärztebank EG BLZ 300 606 01, Konto-Nr. 0 001 246 267 Postbank Berlin BLZ 100 100 10, Konto-Nr. 14 181 108 Bei dieser Bestimmung handelt es sich offensichtlich - bezogen auf operative Leistungen aus dem Gebührenverzeichnis der GOÄ - um eine speziell formulierte Fassung der Bestimmungen zur Selbständigkeit der berechnungsfähigen Leistungen. Zur Erläuterung: © ZÄK Berlin - GOZ-Referat Die Verwendung der Texte und Grafiken in Veröffentlichungen und Publikationen, auch auszugsweise, ist ohne Zustimmung der ZÄK Berlin/des Autoren, urheberrechtswidrig und strafbar. Dies gilt auch für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmung und für die Verarbeitung mit elektronischen Systemen. Beispiel 1: Nicht selten behaupten private Kostenerstatter, dass die Leistung nach Geb.-Nr. 307 GOZ (Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe) wegen des Zusatzes im Gebührenverzeichnis „als selbständige Leistung“ nicht zeit- und ortsgleich neben Inlay-, Kronen- oder Zahnersatzleistungen berechnungsfähig sei. Zieht man aber die Definition des Verordnungsgebers in der GOZ zum Begriff „selbständige Leistung“ heran, sieht die Sache schon anders aus: Berechnungsfähig wäre die Geb.-Nr. 307 GOZ nach der Definition in § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ nämlich nur dann nicht, wenn die Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe ein Bestandteil oder eine besondere Ausführung der Leistungen nach den Gebührennummern für Inlays, Kronen oder Zahnersatz wäre. Von Exzisionen ist aber in den zugehörigen Leistungslegenden des Gebührenverzeichnisses an keiner Stelle die Rede. Somit sind Exzisionen - auch orts- und zeitgleich durchgeführt - weder Bestandteil noch eine besondere Ausführung einer Inlay- Kronen- oder Zahnersatzleistung, und können daher sehr wohl daneben gesondert nach Geb.-Nr. 307 GOZ in Rechnung gestellt werden. Beispiel 2: Beim Eingliedern von Inlays, Kronen oder Zahnersatz tauchen in zahnärztlichen Liquidationen nicht selten neben den für die definitive Versorgung angesetzten Gebühren auch die Geb.-Nrn. 403 oder 404 GOZ zum selben Termin auf. Da jedoch Nachkontrolle und Korrekturen lt. GOZ Bestandteil der Gebühren für Inlay-, Kronen- und Zahnersatzleistungen sind, können z. B. für Höhenkorrekturen an der gerade eingegliederten Versorgung nicht zusätzlich die Nummern 403, 404 oder gar 810 zur Berechnung gelangen. Beispiel 3: Im Zusammenhang mit chirurgischen Leistungen wird von Zahnärzten in letzter Zeit vermehrt die Geb.Nr. 2381 GOÄ (einfache Hautlappenplastik) für die plastische Deckung des OP-Gebietes angesetzt. Der primäre Wundverschluss ist aber nach den gebührenrechtlichen Bestimmungen stets Leistungsbestandteil des zugrundeliegenden chirurgischen Eingriffs und somit nicht gesondert berechnungsfähig. Ist also zur Deckung der Operationswunde eine einfache Hautlappenplastik erforderlich, stellt diese lediglich eine besondere Ausführung der primären Wundversorgung dar und kann nicht gesondert über die Geb.-Nr. 2381 GOÄ liquidiert werden. Stand: 21.11.2006 -2Postanschrift: Zahnärztekammer Berlin Stallstraße 1 10585 Berlin (Charlottenburg) Telefon: (0 30) 3 48 08 - 0 Telefax: (0 30) 3 48 08 - 2 40 Internet: http://www.zaek-berlin.de eMail: [email protected] Deutsche Apotheker- und Ärztebank EG BLZ 300 606 01, Konto-Nr. 0 001 246 267 Postbank Berlin BLZ 100 100 10, Konto-Nr. 14 181 108
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