Praxis BZB November 15 25 BLZK GOZ aktuell Alterszahnheilkunde: Besuche und Wegegeld In der Serie „GOZ aktuell“ veröffentlicht das BZB Berechnungsempfehlungen und Hinweise zur GOZ 2012. Zur Weitergabe innerhalb der Praxis und zum Abheften können die Beiträge aus dem Heft herausgetrennt werden. Sie sind auch im Internet abrufbar. Alte und pflegebedürftige Menschen können oft die kann nur durch einen entsprechend festgelegten Steige- Zahnarztpraxis nicht mehr aufsuchen. Der Zahnarzt muss rungssatz erreicht werden, wenn möglich sogar durch den entweder zum Patienten nach Hause oder in eine Senio- Abschluss einer Honorarvereinbarung. Die GOÄ enthält reneinrichtung fahren. Dieser Mehraufwand kann jedoch nur wenige Positionen für den Besuch eines Patienten. häufig nicht in Rechnung gestellt werden. Ein Ausgleich Hier eine Übersicht: Leistung GOÄ 48 Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation (z. B. in Alten- oder Pflegeheimen) – bei regelmäßiger Tätigkeit des Arztes auf der Pflegestation zu vorher vereinbarten Zeiten Zuschläge F, G, H sind nicht berechenbar 6,99 Euro 16,09 Euro GOÄ 50 Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung Zuschläge E bis H möglich; Berechnung von GOÄ 1, 3 und 5 nicht möglich 18,65 Euro 42,90 Euro GOÄ 51 Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittel- 14,57 Euro 33,52 Euro barem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 50 – einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung Zuschläge E bis H möglich GOÄ 52 Aufsuchen eines Patienten außerhalb der Praxisräume oder des Krankenhauses durch nichtärztliches Personal im Auftrag des niedergelassenen Arztes Pauschalgebühr nur mit dem einfachen Gebührensatz berechenbar; Wegegeld kann nicht angesetzt werden; Zuschläge F, G, H sind nicht berechenbar ! Position Faktor 1,0-fach Faktor 2,3-fach 5,83 Euro – Zuschläge Zuschlag E Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung 9,33 Euro – Zuschlag F Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbrachte Leistungen; 15,15 Euro – nicht neben GOÄ 48 und 52 Zuschlag G Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen 26,23 Euro – Zuschlag H Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen; nicht mit den GOÄ-Nummern 48 und 52 19,82 Euro – Wegegeld Das Wegegeld nach § 8 GOZ beträgt für einen Besuch innerhalb eines Radius um die Praxisstelle des Zahnarztes von 1. bis zu zwei Kilometern bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 2. mehr als zwei bis zu fünf Kilometern bei Nacht 3. mehr als zehn bis zu 25 Kilometern bei Nacht 4,30 Euro – 8,60 Euro – 8,00 Euro – 12,30 Euro – 18,40 Euro – 30,70 Euro – Die tatsächlich gefahrene Kilometerzahl ist nicht relevant, es gilt nur eine Fahrstrecke (also nicht hin und zurück). Alle anderen erbrachten Leistungen werden, wie bei anderen so leistungsfähig ist wie eine große Behandlungseinheit in Patienten auch, mit den zur Verfügung stehenden Gebüh- der Praxis. Außerdem liegt der Patient nicht auf dem Be- rennummern berechnet (z. B. GOZ 0010, 4050/55, Füllun- handlungsstuhl, sondern womöglich im Bett oder auf ei- gen etc.). Ist die durchgeführte Maßnahme nicht Bestand- nem ganz normalen Stuhl. Diese Umstände rechtfertigen teil der Gebührenordnung, ist sie analog zu berechnen. einen höheren Steigerungssatz, weil die Behandlung sehr Der jeweilige Steigerungssatz wird durch die Besonderhei- viel schwieriger und zeitaufwendiger ist. Zusätzlich spielen ten des Falls bestimmt. Beispielsweise ist eine Entfernung weitere Umstände wie die Konstitution des Patienten, die von harten und weichen Zahnbelägen mit einer transporta- Verständigung (z. B. bei Demenzkranken), sein Angstemp- blen Einheit zeitaufwendiger, weil das Gerät einfach nicht finden und vieles mehr eine Rolle. 26 BZB November 15 Praxis BLZK Die „sprechende Medizin“ wird in der (Zahn-)Medizin beziehungsweise sechs Minuten pro „Eingehender Unter- – hinsichtlich der Honorierung – schon seit Langem stief- suchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefer- mütterlich behandelt. Im Referentenentwurf 2008 der erkrankungen einschließlich Erhebung des Parodontal- ehemaligen Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt befundes sowie Aufzeichnung des Befundes“. wurde für eine eingehende Untersuchung mit mindestens zehn Minuten Dauer ein Honorar von 19,49 Euro (2,3-facher Honorarvereinbarung empfehlenswert Satz) vorgegeben. Gleichzeitig wurde ein Honorarumsatz Selbstverständlich muss die betriebswirtschaftliche Kal- pro Stunde von 194 Euro vom Bundesgesundheitsminis- kulation mindestens einmal jährlich an die Kostenent- terium als angemessen bezeichnet. Es hätten also zehn sol- wicklung der Praxis angepasst werden – meist nach cher eingehenden Untersuchungen pro Stunde vom Zahn- oben. Bei gleichbleibender Honorierung bliebe dadurch arzt erbracht werden müssen, um auf das vorgesehene immer weniger Zeit für die betriebswirtschaftliche Er- Stundenhonorar zu kommen. Gleichzeitig hätte jede die- bringung der Leistung. Deshalb gilt auch für die Leis- ser Untersuchungen mehr als zehn Minuten dauern sollen, tungserbringung außerhalb der eigenen Praxis: Der Ab- obwohl in 60 Minuten höchstens sechs solcher Untersu- schluss einer Honorarvereinbarung (§ 2 Abs. 1 und 2 chungen hätten abgerechnet werden dürfen. GOZ) ist dringend zu empfehlen, wird aber erst für Folgesitzungen möglich sein. Dazu ist es wichtig zu wissen, Weniger Punkte in der GOZ 2012 wer gegebenenfalls der Betreuer des Patienten ist. Pro- In der GOZ 2012 sind gegenüber dem Referentenentwurf blematisch ist es, wenn eine Vereinbarung – gleich wel- aus dem Jahr 2008 für eine eingehende Untersuchung nur cher Art – unmittelbar vor einer Behandlung, insbeson- 100 statt 150 Punkte vorgesehen, eine zeitliche Mindest- dere einer Schmerzbehandlung, geschlossen wird. Der vorgabe fehlt. Geht man von den im Jahr 2008 vorgese- Patient beziehungsweise der Betreuer muss die Gelegen- henen 194 Euro pro Stunde aus, so ergibt sich bei einem heit haben, in Ruhe das Für und Wider abzuwägen, um Honorar von 12,94 Euro (2,3-facher Satz) beziehungsweise dann eine Entscheidung treffen zu können. Eine Verein- 19,68 Euro (3,5-facher Satz), dass der Zahnarzt 15 einge- barung ist leicht anfechtbar, wenn sie in einer Ausnahme- hende Untersuchungen zum 2,3-fachen Satz beziehungs- situation für den Patienten getroffen wurde – zum Beispiel weise zehn eingehende Untersuchungen zum 3,5-fachen bei starken Zahnschmerzen. Satz erbringen müsste, um auf das ihm zustehende Stundenhonorar zu kommen. Dem Zahnarzt blieben dabei vier Christian Berger Präsident und Referent Honorierungssysteme der BLZK Anzeige GOZ-Kompendium 2012 Umfassender Vergleich GOZ 2012 – GOZ 1988 – GOÄ – BEMA – HOZ SchnellCheck Wann sind welche Positionen abrechenbar? Überblick Welches Honorar für welche Leistung? Rechtliche Hinweise Die richtigen Argumente bei Abrechnungsproblemen Praxisnahe Handhabung Übersichtlich, verständlich, praktisch + Textbuch mit Abrechnungsbeispielen Ein MUSS für jede Zahnarztpraxis! Das Kompendium zur GOZ 2012 Das GOZ-Kompendium 2012 liefert alle wichtigen Vergleiche zwischen GOZ 2012 und GOZ 1988, GOÄ, HOZ und BEMA. Ziel ist es, allen Praxen dabei zu helfen, schnell und einfach das betriebswirtschaftlich notwendige Honorar für ihre Leistungen zu finden. Mit dem GOZ-Kompendium 2012 gelingt es auf einfache Art und Weise, die Abrechnung zu optimieren. Hilfreich sind besonders die Übersichten und Tabellen, die dem schnellen Vergleich von Honorar und Behandlungszeit dienen. Auf einen Blick wird deutlich, was wann und wie abgerechnet werden kann und wo eine Vereinbarung nach § 2 GOZ notwendig erscheint. Das GOZ-Kompendium 2012 sollte in keiner Zahnarztpraxis fehlen. nur ISBN: 978-3-932599-31-6 Bestellnummer: 9031 Bestellen Sie einfach unter www.dental-bookshop.com per Fax an +49 8243 9692-22, per Tel. +49 8243 9692-0 oder per E-Mail an [email protected] 99,- € inkl. MwSt. zzgl. Versand
© Copyright 2024 ExpyDoc