Mal in der Kita übernachten und was dabei zu - Kibesuisse

KITAS . ASSAE . ASSAI JOURNAL 1/08
Guido Schär
Mal in der Kita übernachten und was
dabei zu beachten ist
Hin und wieder bieten die Kindertagesstätten an, dass die
Kinder in den Institutionen übernachten dürfen («Krippenschlafen»). Da KiTaS dazu immer wieder angefragt wird,
hier eine Zusammenstellung einiger Dinge, die es zu beachten gilt. (Ein Merkblatt mit allen relevanten gesetzlichen
Bestimmungen als Anhang, kann bei KiTaS bezogen werden.)
4. Überstunden
– Die Überstundenregelung im OR ist zu beachten
(Kompensation und Zuschläge)
Für die Beschäftigung von ALLEN Arbeitnehmenden am
Abend, in der Nacht und an Sonntagen gilt:
Für die Beschäftigung von JUGENDLICHEN (bis zum
18. Geburtstag) gilt es ZUSÄTZLICH zu beachten:
1. Tages- und Abendarbeit; Arbeits- und Ruhezeit
– Die Arbeit von 6 Uhr bis 20 Uhr gilt als Tagesarbeit, die
Arbeit von 20 Uhr bis 23 Uhr ist Abendarbeit. Tagesund Abendarbeit sind bewilligungsfrei. Abendarbeit kann
vom Arbeitgeber nach Anhörung der Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, wo eine solche nicht besteht,
der betroffenen Arbeitnehmer eingeführt werden.
– Den Arbeitnehmern ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.
– Die Ruhezeit kann für erwachsene Arbeitnehmer bis auf
neun Stunden herabgesetzt werden, sofern sie im
Durchschnitt von zwei Wochen 12 Stunden beträgt.
1. Arbeits- und Ruhezeit
– Es gilt eine tägliche Höchstarbeitszeit von 9 Stunden –
inklusive Überstunden und Schulbesuch.
– Die Tagesarbeitszeit muss mit Einschluss der Pausen innerhalb von 12 Stunden liegen und darf nicht länger als
bis 22 Uhr dauern (unter 16 Jahren und vor Berufsschultagen oder überbetrieblichen Kursen: nur bis 20 Uhr).
2. Nacht- und Sonntagsarbeit von JUGENDLICHEN und
LERNENDEN
– JUGENDLICHE dürfen in der Nacht (zwischen 22 und 6
Uhr) nicht beschäftigt werden.
– LERNENDE ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen
höchstens 2 Nächte pro Woche; höchstens 10 Nächte
pro Jahr arbeiten.
– LERNENDE ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen
höchstens 1 Sonn- oder Feiertag pro Monat, jedoch
höchstens 2 Feiertage pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag, eingesetzt werden. Einsätze an Sonntagen müssen
während der vorhergehenden oder der folgenden
Woche kompensiert werden.
– Die Arbeit in der Nacht und am Sonntag muss unter
Aufsicht einer erwachsenen und qualifizierten Person
erfolgen und darf den Besuch der Berufsfachschule nicht
beeinträchtigen.
2. Nacht- und Sonntagsarbeit
– Arbeitgebende unserer Branche dürfen die Arbeitnehmenden ohne behördliche Bewilligung ganz oder teilweise in der Nacht und am Sonntag beschäftigen.
– Dem Arbeitnehmer, der nur vorübergehend Nachtarbeit
verrichtet, hat der Arbeitgeber einen Lohnzuschlag von
mindestens 25% zu bezahlen; bei regelmässiger Nachtarbeit ist ein Zeitzuschlag von 10 Prozent geschuldet.
3. Pausen
– Es gilt: 15 Minuten bei mehr als 5,5 Stunden Arbeitszeit;
30 Minuten bei mehr als 7 Stunden Arbeitszeit; 60
Minuten bei mehr als 9 Stunden Arbeitszeit.
– Die Pausen sind in der Mitte der Arbeitszeit anzusetzen.
Entsteht vor oder nach einer Pause eine Teilarbeitszeit
von mehr als 5,5 Stunden, so ist für diese eine zusätzliche Pause zu gewähren.)
5. Lohnzahlungspflicht
– Die Arbeit soll auch am Abend und in der Nacht vollumfänglich bezahlt sein (keine Gratisarbeit)
Quellen:
Arbeitsgesetz (ArG), Verordnungen 1 und 2 zum ArG (ArGV 1,
ArGV 2), Verordnung 5 zum ArG (Jungendarbeitsschutzverordung
ArGV 5), Verordnung des EVD über die Ausnahmen vom Verbot
der Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen
Grundbildung
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