KITAS . ASSAE . ASSAI JOURNAL 1/08 Guido Schär Mal in der Kita übernachten und was dabei zu beachten ist Hin und wieder bieten die Kindertagesstätten an, dass die Kinder in den Institutionen übernachten dürfen («Krippenschlafen»). Da KiTaS dazu immer wieder angefragt wird, hier eine Zusammenstellung einiger Dinge, die es zu beachten gilt. (Ein Merkblatt mit allen relevanten gesetzlichen Bestimmungen als Anhang, kann bei KiTaS bezogen werden.) 4. Überstunden – Die Überstundenregelung im OR ist zu beachten (Kompensation und Zuschläge) Für die Beschäftigung von ALLEN Arbeitnehmenden am Abend, in der Nacht und an Sonntagen gilt: Für die Beschäftigung von JUGENDLICHEN (bis zum 18. Geburtstag) gilt es ZUSÄTZLICH zu beachten: 1. Tages- und Abendarbeit; Arbeits- und Ruhezeit – Die Arbeit von 6 Uhr bis 20 Uhr gilt als Tagesarbeit, die Arbeit von 20 Uhr bis 23 Uhr ist Abendarbeit. Tagesund Abendarbeit sind bewilligungsfrei. Abendarbeit kann vom Arbeitgeber nach Anhörung der Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, wo eine solche nicht besteht, der betroffenen Arbeitnehmer eingeführt werden. – Den Arbeitnehmern ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinander folgenden Stunden zu gewähren. – Die Ruhezeit kann für erwachsene Arbeitnehmer bis auf neun Stunden herabgesetzt werden, sofern sie im Durchschnitt von zwei Wochen 12 Stunden beträgt. 1. Arbeits- und Ruhezeit – Es gilt eine tägliche Höchstarbeitszeit von 9 Stunden – inklusive Überstunden und Schulbesuch. – Die Tagesarbeitszeit muss mit Einschluss der Pausen innerhalb von 12 Stunden liegen und darf nicht länger als bis 22 Uhr dauern (unter 16 Jahren und vor Berufsschultagen oder überbetrieblichen Kursen: nur bis 20 Uhr). 2. Nacht- und Sonntagsarbeit von JUGENDLICHEN und LERNENDEN – JUGENDLICHE dürfen in der Nacht (zwischen 22 und 6 Uhr) nicht beschäftigt werden. – LERNENDE ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 2 Nächte pro Woche; höchstens 10 Nächte pro Jahr arbeiten. – LERNENDE ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 1 Sonn- oder Feiertag pro Monat, jedoch höchstens 2 Feiertage pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag, eingesetzt werden. Einsätze an Sonntagen müssen während der vorhergehenden oder der folgenden Woche kompensiert werden. – Die Arbeit in der Nacht und am Sonntag muss unter Aufsicht einer erwachsenen und qualifizierten Person erfolgen und darf den Besuch der Berufsfachschule nicht beeinträchtigen. 2. Nacht- und Sonntagsarbeit – Arbeitgebende unserer Branche dürfen die Arbeitnehmenden ohne behördliche Bewilligung ganz oder teilweise in der Nacht und am Sonntag beschäftigen. – Dem Arbeitnehmer, der nur vorübergehend Nachtarbeit verrichtet, hat der Arbeitgeber einen Lohnzuschlag von mindestens 25% zu bezahlen; bei regelmässiger Nachtarbeit ist ein Zeitzuschlag von 10 Prozent geschuldet. 3. Pausen – Es gilt: 15 Minuten bei mehr als 5,5 Stunden Arbeitszeit; 30 Minuten bei mehr als 7 Stunden Arbeitszeit; 60 Minuten bei mehr als 9 Stunden Arbeitszeit. – Die Pausen sind in der Mitte der Arbeitszeit anzusetzen. Entsteht vor oder nach einer Pause eine Teilarbeitszeit von mehr als 5,5 Stunden, so ist für diese eine zusätzliche Pause zu gewähren.) 5. Lohnzahlungspflicht – Die Arbeit soll auch am Abend und in der Nacht vollumfänglich bezahlt sein (keine Gratisarbeit) Quellen: Arbeitsgesetz (ArG), Verordnungen 1 und 2 zum ArG (ArGV 1, ArGV 2), Verordnung 5 zum ArG (Jungendarbeitsschutzverordung ArGV 5), Verordnung des EVD über die Ausnahmen vom Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung 9
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