Carl Maria Schulte Bundespräsident in spe 2017 An 2.12.16 Bundesverfassungsgericht 2. Senat Antrag auf Wahl einstweilige Anordnung Bundespräsident 2017 Sachverhalt Im November diesen Jahres nominierten die Parteivorsitzenden Merkel (CDU), Gabriel (SPD) und Seehofer (CSU) das Regierungsmitglied Steinmeier für das Amt des Bundespräsidenten. Vorausgegangen war der misslungene Versuch, Noch-BuPräs Gauck zu einer weiteren Amtszeit zu drängen. Dabei standen parteipolitische Erwägungen im Vordergrund. Vor der bevorstehenden Bundestagswahl 2017 sollte weiterer Koalitionsstreit vermieden werden. Hinzu kam der Mangel an geeigneten KandidatInnen. Dieser Mangel ist ja auch nicht verwunderlich, wenn hauptsächlich auf solche KandidatInnen fokussiert wird, die den Interessen der jeweiligen Partei am besten dienen, weniger dem Gemeinwohl. Viele sind nach der Absage von Gauck zu einer weiteren Amtszeit gefragt worden. Unter anderem der Vorsitzende dieses Senats, Prof. Andreas Voßkuhle. Einige Medien berichteten, VerfassRi Müller sei ebenfalls im Gespräch. Schiesslich preschte Gabriel mit Steinmeier vor und hielt an ihm fest. Rechtzeitig vor der Entscheidung der Parteivorsitzenden hatte ich in Mails unter anderem den genannten Parteivors meine Bereitschaft zur Kandidatur mitgeteilt. Das wurde einfach ignoriert, Machtkalkül und die Sorge, dass ein Bundespräsident Schulte auch mal unverblümt und offen Defizite im Land anspricht und kreative Alternativen aufzeigt, haben dabei wohl eine wesentliche Rolle gespielt, also wieder einmal sachfremde Erwägungen. Nicht auszuschliessen, dass Gabriel trotz alledem von mir gelernt hat, was das Vorpreschen angeht. Ich war ja zuerst vorgesprescht, hatte meine Bereitschaft bekundet. Vor dem JA von Seehofer hatte ein Geheimgespräch zwischen ihm und Steinmeier stattgefunden - so Medienberichte. Am 16.11.16 präsentierten die Parteivors Steinmeier dann offiziell als ihren gemeinsamen Kandidaten. Nicht irgendwo, sondern im Bundestag. Dabei ist von Relevanz, dass der Reichstag Wirkungs- und Arbeitsstätte sowohl der MdBs sind, die 2017 als MdBuVers den Präs wählen, als auch der Spitze der Exekutive: BK Merkel und Vizekanzler Gabriel. Ebenso des MP Seehofer (Länderbank im Bundestag). Das hat unter anderem aus Sicht der erodierenden Gewaltenteilung (P.M.Huber, FAZ 1.10.15, Udo Hochschild, Marc Fornauf u.a.) Relevanz. Dass auf diese Weise eine verfassungswidrige Vorwegnahme der BuPräsWahl zu beklagen ist, liegt auf der Hand, ist evident. Das öffentliche Interesse und das Gemeinwohl sind bei der Gesamtwürdigung meiner Argumentation hinsichtlich Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags auf einstw Anordnung immer mit zu bedenken. Nicht nur verschiedene Medien gehen bereits von der sicheren Wahl Steinmeier aus, auch der Verlag ECOWIN bewirbt ein Buch von Steinmeier zu Europa per Zeitungsanzeige mit dieser Wortwahl: Das Buch des künftigen Bundespräsidenten. Meine Grundrechte als Kandidat und als Bürger sind in schwerwiegender Weise verletzt. Nur ein beherztes und rechtzeitiges Eingreifen des BVerfG kann die verfassungsmässig garantierten Rechte effektiv durchsetzen, wobei die Anordnung auch eine endgültige Wirkung haben kann. Es wird beantragt, die verschiedenen geltend gemachten festzustellen und infolgedessen Verfassungswidrigkeiten die Wahl des BuPräs auf den Februar 2018 zu verschieben und sie dann nach den Vorgaben des BVerfG durchführen zu lassen, höchst hilfsweise: den Bundestagspräsidenten in seiner Eigenschaft als Leiter der Bundesversammlung anzuweisen, die Vorgaben des BVerfG hinsichtlich Information über Bewerbungen, Wahlverfahren etc zu beachten. GG - Normen: Artikel 54 (1) Satz 2, (3, 4, 6, 7) sowie Artikel 20 (2+3) 38 (1), Art 2 (1) Satz 1 + 3(1) GG + BPräsWahlG Zulässigkeit Art 54 (1) Satz 2 bestimmt, dass jeder Deutsche, der das 40. Lebensjahr vollendet hat, wählbar ist und das Wahlrecht zum Bundestag besitzt. Beides ist bei mir der Fall, was - schon wegen meinem langjährigen verfassungsgerichtlichen Engagement - gerichtsbekannt sein dürfte. Im Band 136 der BVerfGE (2 BvE 2/09) hat das BVerfG den grundgesetzlichen Maßstab der Freiheit und Gleichheit der Wahl für anwendbar erklärt. Danach steht den Mitgliedern der BuVers das Recht auf gleiche Teilhabe an der Ausgestaltung des Wahlverfahrens zu: BVerfGE 136, 277, 318. Dasselbe hat für Kandidaten und Bürger zu gelten. Artikel 38 (1) i V m Art 20 GG garantiert ein verfassungsbeschwerdefähiges Recht auf Demokratie bzw. hinreichende demokratische Legitimation. BVerfGE 89, 155 (175) Maastricht; 123, 267 (353 ff.) Lissabon; 118, 79 (95 ff) + 122, 1 (20 f.) + 125, 260 (306) Wesensgehalt Grundrechte; 122, 1 (20 f.) + 130, 151 (178) volle verfassger Kontrolle. Das ist auch innerstaatlich anzuwenden (Murswiek u.a.), einschl Identitätskontrolle. Die Repräsentativität der MdBs und damit auch der MdBuVers ist nicht ausreichend gegeben, wie etwa eine Studie der Bertelsmann-Stiftung deutlich macht. Die Wurzeln der Wahl des BuPräs müssen aber so t i e f wie möglich in das Volk hineinreichen, die Wahl ist auf eine möglichst b r e i t e Basis zu stellen: Leibholz/Rinck, Rspr des BVerfG, Köln, GG-Lfg. 69/September 2015, Art 54 GG, Rn 22. Ob die Wahl zum Bundestag 2013 gültig ist, darf als ungeklärt gelten, denn ich habe im Wahlprüfungsverfahren 2 BvC 52/14 GEGENVORSTELLUNG erhoben, mit Antrag auf Entscheidung durch den 1. Senat. Ausserdem ist eine beabsichtigte Beschwerde beim EGMR zu berücksichtigen. Die 6-Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde endet erst nach dem Termin der Wahl des BuPräs im Februar 2017. Zur Substantiierung ist wieder einmal daran zu erinnern, dass die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen, sich ein Gericht quasi nicht der inhaltlichen Auseinandersetzung ausweichen darf: BGH st Rspr. Im übrigen besitzt das BVerfG keine bedingungslose Verfahrensautonomie, sondern hat sich nach GG und BVerfGG zu richten (E. Klein u.a.). Auf die Gefährungen des gesetzlichen Richters im BVerfG selbst habe ich schon mal in einem früheren Verfahren hingewiesen. In Literatur und Rspr wird betont, dass die Garantie rechtlichen Gehörs in einer mündlichen Verhandlung besonders effektiv Genüge getan werden kann, weil dort dialogisch manches besser geklärt wird. Dasselbe gilt für die Gewährung von PKH, um mit einem verfassungskundigen Juristen (in) die Zulässigkeitshürden besser nehmen und die Begründetheit vertiefen zu können. Das dient zugleich der Sache selbst und der Verfahrensökonomie. Offensichtlich hat mein Anliegen Substanz. Im übrigen muss der Antrag nicht etwa schlüssig sein (§ 64 Abs 1 BVerfGG), so dass bei Richtigkeit der aufgestellten tatsächlichen Behauptungen zwingend ein Verfassungsverstoss anzunehmen wäre. Vielmehr genügt es, wenn nach dem Vortrag des Antragstellers die von ihm aufgestellte Rechtsbehauptung zumindest möglicherweise zutreffend bzw. nicht von vorherein nach j e d e r Betrachtungsweise ausgeschlossen ist. So nicht nur Sachs, Verfassungsprozeßrecht, Tübingen 2016, Rn 317. Rn 562 wörtlich: bei neuen, substantiellen Argumenten muss vielmehr Grundrechtsverletzung als möglich anerkannt werden... eine In seiner E 136 (...) zur BuPräsWahl hatte sich das BVerfG im übrigen mit dem BPräsWahlG und den neuen Argumenten und Tatsachen noch gar nicht näher befasst. Diese E erfolgte auch im Nachhinein und nicht vor der Wahl. Das BVerfG hat schon mal die Beschwerde gegen ein Schulgesetz schon vor dessen Erlass für zulässig erklärt. Zur Zulässigkeit bei völkerrechtlichen Verträgen: BVerfGE 131, 47 (52 f.). Bei denkbarem Vollzugsakt: BVerfGE 115, 118 (139); 122, 342 (355 f.). Sachs aaO, Rn 568: Auch durch Normen ausgelöste m i t t e l b a r e Grundrechtsbeeinträchtigungen, etwa durch Steuerungseffekte zurechenbar ausgelöstes Verhalten Dritter, können unmittelbare Betroffenheit jedenfalls dann begründen, wenn die Drittbeeinträchtigung nicht zumutbar abgewehrt werden kann. So liegt es hier. Die Nominierung Steinmeiers ist eine faktische Vorwegnahme der Wahl, weil die MdBuVers in verfassungswidriger Weise in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt sind, was Auswirkungen auf meine Chancengleichheit u.a. hat - was später gezeigt wird. Bereits vor dem Eintritt der Rechtswirkungen eines Staats- oder Wahlaktes kann bereits eine gegenwärtige Einwirkung auf meine Grundrechtssphäre anzunehmen sein, weil die offizielle Nominierung bereits im Vorfeld der Wahl auf die Motivation der Adressaten (MdBuVers) e i n w i r k t und deren Verhalten grundrechtsbeeinträchtigend steuert. Zur Androhung eines Zwangsgeldes: BVerfGE 121, 69 (88) - hier müssen MdBuVers etwa damit rechnen, nicht wieder für eine Wahl aufgestellt zu werden oder ein Amt nicht ausüben zu können, wenn sie aus der Partei- und Fraktionsdisziplin ausscheren, indem sie einen eigenen Wahlvorschlag machen. Siehe etwa die Kritik zur Kandidatenaufstellung für Parlamente bei von Arnim, der von einer "Negativauslese" schreibt. Siehe auch die Rspr des BVerfG zur Verhaltenssteuerung bei der Vorratsdatenspeicherung. Auch einer abschliessenden Entscheidung vorgelagerte Akte lösen bei absehbaren faktischen Grundrechtsverkürzungen bereits gegenwärtige Betroffenheit aus, wie zB die Verweigerung der Aufnahme in die Vorauswahlliste für die Bestellung zum Insolvenzverwalter: BVerfG, NJW 2016, 930 Rn 28 ff.. Siehe auch die einstw Anordnung eines VerwGer anlässlich Konkurrentenstreit Prof. Thomas Fischer, Senatsvors BGH. Man kann in der Nominierung und Präsentation Steinmeiers auch eine unzulässige Öffentlichkeitsarbeit von Regierungsmitgliedern sehen. Für die Zulässigkeit mit Blick auf die Art 54 und 38 GG gelten die meisten Argumente gleichermassen. Weitere Argumente zur Z u l ä s s i g k e i t meinen Ausführungen zur Begründetheit. entnehmen sie bitte
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