Wahlvorschlagsrecht Schutz u ÜberprofPfl GesGeb Medienbedingung

Wahl
vorschlag
srecht
Ausgehend von der Vorwegnahme der Wahl durch offizielle Nominierung seitens
der Parteivorsitzenden, zugleich in ihrer Funktion als Mitglied der Exekutive,
nenne ich als
Antragsgegner
1.
CDU-Bundesvorsitzende und Bundeskanzlerin
Angela
Merkel
B e r l i n, Bundeskanzleramt
2. SPD-Bundesvorsitzender und Vizekanzler
Sigmar
Gabriel
B e r l i n, Bundeswirtschaftsministerium
3. CSU-Vorsitzender und Ministerpräsident Bayern
Horst
Seehofer
Staatskanzlei München
4. Führender SPD-Politiker und Aussenminister
Frank-Walter Steinmeier
Berlin, Aussenministerium
5. Bundestagspräsident
Norbert
Leiter der Bundesversammlung:
Lammert
in seiner Eigenschaft als
Berlin, Reichstag
6. Leitmedien: Print, soziale Medien, öffentlich-rechtlicher Rundfunk...
LEIBHOLZ / RINCK, GG - Rspr des BVerfG
aaO
Rn 33, wörtlich:
Dem Wahlrecht der MdBuVers ist es immanent, dass sie Anspruch auf ein
Wahlverfahren haben, das diesen Namen verdient, mithin inhaltlich-qualitativ
eine echte Wahl ermöglicht. Insbesondere haben sie einen verfassungsmässig
verbürgten Anspruch auf die Freiheit und Gleichheit der Wahl. Den Mitgliedern
steht ein Recht auf gleiche Teilhabe an der Ausgestaltung des Wahlverfahrens
zu: BVerfGE 136, 277, 318.
Dass dies aber nicht der Fall ist, habe ich bereits dargelegt und will das jetzt noch
vertiefen. Es geht dabei auch um demokratiekonforme Parteien, ein
demokratiekonformes Wahlverfahren statt einer parteikonformen Wahl. Gemäss
Rspr des BVerfG wird "jedermann" ein in Art 38 (1) GG verankertes
verfassungsbeschwerdefähiges Recht auf Demokratie zuerkannt. Dass dies
auch innerstaatlich gelten sollte, haben renommierte Autoren wie MURSWIEK
dargelegt. Eine andere Auffassung wäre auch kaum nachvollziehbar. Ähnlich der
Forderung des BVerfG, dass ein Gericht in j e d e r Hinsicht den Anforderungen
des GG genügen muss, muss natürlich innerstaatlich jede Handlung oder
Unterlassung von Organen der Republik oder deren Mitgliedern sowie deren
demokratische Legitimität in jeder Hinsicht den Anforderungen des GG genügen.
Dieses G r u n d r e c h t auf Demokratie mache ich hier geltend, indem ich
es auf die offizielle Nominierung im Vorfeld der Wahl beziehe, auf das
Wahlverfahren in der Bundesversammlung und auf meine Kandidatur, aber auch
als Bürger, Wähler, Citoyen.
In RECHT UND POLITIK
3/16
(153)
schreibt Ernst R. Zivier:
Die klassische Frontstellung in der sich die politischen Staatsorgane als mögliche
Verletzer und das Gericht als Hüter der Verfassung gegenüberstanden, ist
aufgebrochen. Das BVerfG ... bekräftigt die entscheidende Funktion der
demokratisch legitimierten (!) politischen Staatsorgane und nimmt sie zugleich in
die P f l i c h t.
Der Bürger wird so davor geschützt, dass sein demokratisches
Mitbestimmungsrecht durch Verlagerung von Aufgaben soweit entleert wird,
dass dies das Demokratieprinzip verletzt. Die offizielle Nominierung Steinmeiers
ist eine Handlungsweise, die die wesentliche Aufgabe der BuVers, nämlich das
Wahlvorschlagsrecht auszuüben, faktisch entleert, aushöhlt. Und damit auch
das Mit- und Selbstbestimmungsrecht des Citoyen Schulte. Der Anspruch auf
Wahrung des demokratischen Selbstbestimmungsrechts garantiert nicht nur die
Übertragung von Befugnissen auf verfassungsgemässe Weise, sondern richtet sich
auch gegen qualifizierte Kompetenzüberschreitungen. Die Antragsgegner Merkel,
Gabriel und Seehofer haben eindeutig und evident ihre Kompetenzen
überschritten und/oder in die Kompetenzen der BuVers eingegriffen.
Das Gemeinwohl und das öffentliche Interesse begründen meinen Anspruch, dass
die Verfassungsorgane (einschl BVerfG) solchen GG-Rechtsverletzungen
entgegentreten. Den grundrechtlichen Pflichten nicht unähnlich sind die
Verfassungsorgane (einschl BuVers) verpflichtet, sich schützend und fördernd
vor die durch Art 38 (1) iVm Art 20 GG geschützten Rechtspositionen zu stellen.
Die Schutzpflicht verdichtet sich hier zu einer konkreten Handlungspflicht, die
faktisch nur vom BVerfG ausgeübt werden kann, weil es vor dem
Zusammenkommen der BuVers als Organ allein effektiv die genannten Rechts
schützen kann - jedenfalls soweit dem Leiter der BuVers im Vorfeld der Wahl keine
Handlungen vorgegeben werden können. Insoweit handelt das BVerfG quai
treuhänderisch. Für die Bundesversammlung, für den Kandidaten und
Wahl-Bürger Schulte. Womit zugleich die diesbezüglichen Rechte aller
Wahl-BürgerInnen geschützt werden.
In seinem Urteil vom 13.10.16 (Eilverfahren) zu CETA sieht der Senat nicht nur die
Möglichkeit eines Ultra-vires-Aktes der Union, sondern auch einer Gefährdung der
Verfassungsidentität der Bundesrepublik, hier i n s b e s o n d e r e durch die im
Abkommen vorgesehenen Entscheidungs v e r f a h r e n über die Gemischten
Ausschüsse. Vor allem durch diesen Ausschuss könnten, so das BVerfG,
Gesetzgebungsrechte und Integrationsverantwortung des Bundestages verletzt
werden.
Eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Gem Ausschuss hat das weder im GG noch im
BPWahlG vorgesehene informelle Gremium aus höchsten Mitgliedern der
Exekutive, die zugleich Parteivors sind. Rekrutiert aus etwa einem Prozent der
Bürgerschaft (Parteimitglieder), aber mit durchschlagender Wirkung auf das
Wahlverhalten der Mitglieder der BuVers, die ja fast alle Mitglied einer Partei sind.
Die faktische Einschränkung des Handlungsspielraums staatlicher Organe (hier:
BuVers) hat zuletzt der BayVerfassGH anlässlich der Überprüfung einer Regelung
zur Volksbefragung als unvereinbar mit der bay Verfassung gerügt:
Pressemitteilung vom 21.11.16.
Art 54 GG wird faktisch ausgehebelt bzw. ausgehöhlt, indem im BPWahlG keine
faktischen Chancen für Parteifreie sichergestellt werden - wie etwa alle bisherigen
Bundespräsidenten-Wahlen zeigen. Dabei will Art 21 (1) GG nur eine Mitwirkung
der Parteien an der politischen Willens- und Entscheidungsbildung, nicht aber
deren totale Dominierung in oligarchischer und kartellartiger Manier. Übrigens ist
im Absatz 2 die Rede von der Verfassungswidrigkeit derjenigen Parteien, deren
Anhänger und / oder Mitglieder die freiheitlich-demokratische Grundordnung
nach ihren Zielen oder mit ihrem Verhalten beeinträchtigen. Der ungenierte
Zugriff auf höchste Staatsämter nicht nur im Falle der Wahl des BuPräs sind Ziele
und Verhaltensweisen, die unsere verfassungsmässige Ordnung beeinträchtigen
(können). Damit wird nicht nur Rechtspopulismus gefördert, sondern die
Demokratie insgesamt droht zu erodieren, erodiert sogar schon. Zugleich werden
engagierte Mitbürger wie ich von Staatsschutz ins Visier genommen. Beim
Verteilen eines Flugblatts vor der Paulskirche zum Art 146 GG - wofür die auch
anweisende Polizei wegen Ingewahrsamnahme vom VG gerügt wurde und jetzt im
Strafverfahren zum Vorfall im Kaisersaal des Frankfurter Römer. Laut Hinweis
meines Anwalts Dr. Kost-Stenger stand der Staatsschutz schon bereit, um mich zu
kassieren (psychatrisches Gutachten). Siehe hierzu in der Anlage die
Stellungnahme von PD Dr. Ursula Holzmann-Voss. Wollen sie alledem weiterhin
tatenlos zusehen?
Selbst wenn die Normierungen im BWahlG nicht von vorneherein schlechthin
verfassungswidrig wären: Es fehlt an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
sowie der Wahl- und Chancengleichheit und Wahlfreiheit entsprechenden
Ausgestaltung. Die Vorschriften gewährleisten weder eine hinreichende
Berücksichtigung parteifreier Bewerber, die nicht von Parteien oder deren
Führung nominiert werden, noch ein Wahlvorschlagsrecht, dass die Vorwegnahme
der Wahl effektiv verhindert. Auch genügen sie nicht den verfassungsrechtlichen
Transparenz- und Rechtschutzanforderungen. So fand im Vorfeld der
Nominierung von Steinmeier ein Geheimtreffen von Seehofer mit Steinmeier
statt. Ob da zB politische Bedingungen für die Unterstützung von Steinmeier eine
Rolle spielten, liegt bisher im Dunkeln (Koalitionsoptionen zB). Die Regelung ist
damit insgesamt verfassungswidrig und nichtig. Siehe dazu ähnlich: 1 BvR 256/08
u.a., U v 2.3.10 zur konkreten Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung.
Freiheit und Gleichheit der Wahl stehen natürlich auch jedem Kandidaten zu,
schon weil Kandidaten ja wesentlicher Bestandteil des Wahlverfahrens sind, ohne
die ein Wahlverfahren obsolet wäre. Es geht bei mir als Kandidat um die Chance
auf
gleichberechtigte Teilhabe. Um die Verletzung des Rechts auf
gleichberechtigte Teilhabe an der Wahl, ableitbar aus den Art 54 (1) Satz 2, Art 38
(1) und Art 3 (1) GG. Hinzu kommt die Schutzpflicht des Gesetzgebers aus Art 2 (2)
Satz 1 GG für die Kandidaten, die parteifrei und aus eigener Initiative antreten.
Es geht also nicht um ein "Selbstvorschlagsrecht", wie es in 2 BvQ 14/12 von der 3.
K des 2. Senats beschrieben wird. Im übrigen gehe ich davon aus, dass in dieser
hochpolitischen und bedeutsamen Angelegenheit Bundespräsidenten-Wahl nicht
eine Kammer, sondern nur der Senat als ganzer zuständig ist
Im Fraport-Urteil (BVerfGE 128, 226 (244 f.) sieht das BVerfG j e d e s, auch
privatrechtsförmliches H a n d e l n auch privatrechtlich organisierter
öffentlicher Rechtsträger als grundrechtsgebunden an, weil es in Wahrnehmung
des Gemeinwohlauftrags erfolge. Parteien sind ebenfalls privatrechtlich
organisierte Rechsträger, die im Gemeinwohlauftrag zu handeln haben. Dieser
Auftrag wird hier durch Kompetenzüberschreitung und oligarchisches Handeln in
schwerwiegender Weise grundrechtsrelevant verletzt.
Der L e i t e r der BuVers hat über die Behandlung von Anträgen eine
willkürfreie das heißt nicht von sachfremden Erwägungen geleitete Entscheidung
zu treffen: BVerfGE 136, 277, 318. Willkür kann aber dadurch vorliegen, dass
parteifreie Bewerber faktisch gar nicht erst vorgeschlagen werden. Es ist einem
solchen Bewerber angesichts der beschriebenen verfassungswidrigen Situation
auch gar nicht zumutbar, jedes einzelne Mitglied der BuVers zu fragen, ob es ihn
zur Wahl vorschlägt.
Es mag gute Gründe für ein Ausspracheverbot bei der BuPräsWahl geben, wenn
es um die Mitglieder der BuVers geht, aber ein "Schutz der W ü r d e des
Wahlaktes, der dem parteipolitischen Streit enthoben sein soll", sollte sich
vielleicht doch nicht auch noch an Kandidaten richten, die sich vorstellen wollen.
Eine solche Auffassung benachteiligt Kandidaten, die nicht schon lange Zeit der
Öffentlichkeit durch andere Ämter bekannt sind und damit einer besonderen
Vorstellung nicht mehr bedürfen. Und dem Partei-Gehorsam wird so noch mehr
Raum gegeben. Wenn dann noch die Wahl faktisch vorweggenommen wird, kann
von einem fairen, gerechten, chancengleichen und von Wahlfreiheit geprägten
Verfahren wohl keine Rede mehr sein. Auch der "W ü r d e des Amtes" kann
man entgegenhalten, daß unser GG nur die Würde des Menschen kennt - als
höchstes Gut. Damit wohl auch die Würde des Citoyen und Kandidaten. Zu viel
früheren Zeiten war öffentlich-rechtlich "eine Würde" eine hohe Titulatur mit
innewohnender Verpflichtung, zB für Kaiser wie Otto der Große.
Wer fordernd von der "Würde des Amtes" spricht, verlangt wohl auch Gehorsam,
was nicht weit vom Untertanengeist und Parteigehorsam (innerhalb und
ausserhalb einer Partei) ist. Natürliche Autorität liegt mir da schon mehr.
Mit Parteigehorsam ist in der BuVers zu rechnen. Wer sozusagen aus der Reihe
tanzt, muss mit der Nichtberücksichtigung bei neuer Parlamentskandidatur
rechnen oder dem Vorenthalten von attraktiven Ämtern sowie weiteren
Privilegien (Vorstandsjob im Konzern...). Beispiele dafür dürften ihnen bekannt
sein, weshalb ich mir eine Auflistung hier ersparen kann. Abnicken ist für viele
MdBuVers angesagt und dann auf zum leckeren Buffet. Sogar Verfassungsrichter
sind da nicht ganz ausgenommen. So wurde die Ex-VerfassRi Hohmann-Dennhardt
in Medien auch schon mal als "Parteisoldatin in Robe" tituliert. Nach ihrer Zeit ist
sie dann als Vorstand in Automobilkonzernen tätig geworden.
Heinrich HEINE zu parteipolitischer Geisteshaltung:
Der Parteigeist ist ein Prokrustes, der die
Arno GRUEN hat
Seite 108:
Wahrheit
Wider die kalte Vernunft
schlecht bettet.
publiziert (Stuttgart 2016). Zitat
Die Ausbeutung der natürlichen Ressourcen und die ungleiche Verteilung des
Reichtums werden zu einem totalen Kollaps der Zivilisation führen.
Wider den G e h o r s a m
Teheodor Fontane zitiert:
hat er 2014 (Stuttgart) veröffentlicht. Eingangs wird
Es kann die Ehre dieser Welt dir keine Ehre geben.
Was dich in Wahrheit hebt und hält, muss in dir selber leben.
...
Das flücht'ge Lob, des Tages Ruhm, magst du dem Eitlen gönnen.
Das aber sei dein Heiligtum: Vor dir bestehen können.
Ab Seite 77 gehts um
Zitat S 77 + 78:
GEHORSAM - Fundament und Pathologie unserer Kultur.
Oft erheben Wissenschaftler den Anspruch, ihr Denken und ihre Einstellung seien
unparteiisch und objektiv. Sie sind fest überzeugt, sich von den vermeintlichen
Fesseln des Irrational-Subjektiven befreit zu haben, erkennen aber überhaupt
nicht, dass ein solches Denken die Ganzheit unseres Erlebens ausschaltet. ...
Dort wird das abstrakte Denken vom Erlebten getrennt, weil das Erleben als
subjektiv und deshalb irrational eingestuft wird.
GRUEN beschreibt dann auf Seite 79 ff. welche bedeutsame Rolle der
Kindheitskonflikt mit den Eltern spielt. Wie wir als Originale geboren werden und
viele Menschen als Kopien sterben.
Seite 82 wörtlich:
Gehorsam, wie Milgram schrieb,"ist der psychologische Mechanismus, durch den
individuelles Handeln an politische Z w e c k e gebunden wird. Er ist der
Zement, der die Menschen an Autoritätssysteme bindet und ein tiefwurzelndes
Verhalten erzeugt, das ethisches Empfinden und Mitgefühl zunichte macht.
Seite 84:
Das Ergebnis ist ein kulturell anerkanntes "normales", aber zugleich verleugnetes
Verhalten...
... suchen wir im Anderen das Opfer und bestrafen den Anderen für den Schmerz,
den wir nicht fühlen dürfen. Wir machen den Anderen zu dem Opfer, das wir nicht
sein dürfen.
Seite 86:
... Politiker wie die amerikanischen Präsidenten Lincoln, Rossevelt, Brandt oder
Palme ganze Völker mobilisierten, indem sie auf menschliches Entgegenkommen
pochten.
Seite 88:
Wider den destruktiven Gehorsam - mit Mut, Herz und offenem Denken !