Juristisches Repetitorium hemmer Würzburg - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn Köln - Göttingen - Tübingen - Münster - Hamburg - Osnabrück - Gießen - Potsdam Hannover - Kiel - Dresden - Marburg - Trier - Jena - Leipzig - Saarbrücken Bremen - Halle - Rostock - Greifswald - Frankfurt/O. - Bielefeld - Mannheim _____________________________________________________________ __________ Lösung Zusatzfall Fall 17 (ausführliche Lösung findet sich in L&L 2004 S. 194 f.; vgl. auch BVerfG NJW 2003, 3401f.) 2. Teil Teil 1 A. Zuständigkeit des BVerfG Art. 93 I Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, §§ 63 ff BVerfGG A. Zuständigkeit des BVerfG Art. 93 I Nr. 4 a GG, § 13 Nr. 8a, §§ 90f. BVerfGG B. Zulässigkeit des Organstreitverfahrens B. Zulässigkeit einer VB I. Beteiligtenfähigkeit Abgeordnete sind als Ast. beteiligtenfähig BT-Präsident ist tauglicher Antragsgegner I. Statthaftigkeit (ausnahmsweise prüfen) Grds. Organstreitverfahren für Rechte des Abg. hier wendet sich A aber nicht gg. BT, sondern gg. Verl. subj. öff. Rechte durch Entsch. der Judikativen Organstreitverf. insofern gar nicht möglich als Ausnahme VB statthaft II. Verfahrensgegenstand Umfang von Rechten u. Pflichten d. Beteiligten hier Genehm.entsch. gem. Art. 40 II 2 GG II. Beschwerdeberechtigung Art. 38 I GG fällt unter § 90 I BVerfGG III. Antragsbefugnis Art. 38 I 2 iVm 47 S.2 GG kann nur bzgl. Durchsuchung im BT von BT-Präs. verletzt worden sein III. Beschwerdegegenstand Akt der Judikativen IV. Rechtsschutzbedürfnis B u. C können sich noch auf Art. 47 GG berufen IV. Beschwerdebefugnis Art. 38 I 2 iVm Art. 47 S. 2 GG V. Form und Frist V. RW-Erschöpfung und Subsidiarität (+) VI. Form und Frist C. Begründetheit Verletzung der besonderen Rechte des Abg. aus Art. 38 I 2 iVm Art. 47 S. 2 GG? Beschlagnahmeprivileg gilt auch, wenn sich Schriftstücke nicht beim Abg., sondern bei Mitarbeitern befinden Privileg aber auf Herrschaftsbereich des Abg. Beschränkt Büros der Mitarbeiter im BT fallen unter diesen Bereich, nicht aber außerhalb des BT Erg.: Begründet bzgl. Beschlagnahme in BTBüro des R (+), da Gerichte Schutzgehalt des Art. 38 I 2 iVm Art. 47 S. 2 GG verkannten RA Dr. Schlömer C. Begründetheit Verletzung von Art. 38 I 2 iVm Art. 47 S. 2 GG? Art. 40 II 2 GG schützt Autorität des BT-Präs. und der Abgeordneten BT-Präs. hat sich bei seiner Entsch. an der Funktionsfähigkeit der parl. Arbeit zu orientieren aber nur Evidenzkontrolle kein weitergehender Schutz als durch Art. 46 II GG hier keine Anhaltspunkte, dass Durchsuchung ungerechtfertigte Verfolgung darstellt Erg.: Verl. von Art. 38 I 2 iVm Art. 47 S. 2 GG(-) Exkurs: Pofalla-Entscheidung BVerfG L&L 2002, 326f.=NJW 2002, 1111f. Das BVerfG hat in dieser Entscheidung herausgestellt, dass sich aus Art. 46 II GG ohne weiteres Rechte eines Abgeordneten gegenüber dem Bundestag ergeben können. Der Genehmigungsvorbehalt für die strafrechtliche Verfolgung von Abgeordneten würde zwar vornehmlich dem Parlament als Ganzen dienen. Der einzelne Abgeordnete habe aus Art. 46 II iVm Art. 38 I 2 GG aber einen Anspruch darauf, dass sich das Parlament bei der Entscheidung über die Aufhebung der Immunität nicht von sachfremden, willkürlichen Motiven leiten lässt, welche den verfassungsrechtlichen repräsentativen Status des Abgeordneten grob verkennen. August 15
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