Juristisches Repetitorium hemmer

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Lösung Zusatzfall Fall 17
(ausführliche Lösung findet sich in L&L 2004 S.
194 f.; vgl. auch BVerfG NJW 2003, 3401f.)
2. Teil
Teil 1
A. Zuständigkeit des BVerfG
Art. 93 I Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, §§ 63 ff BVerfGG
A. Zuständigkeit des BVerfG
Art. 93 I Nr. 4 a GG, § 13 Nr. 8a, §§ 90f. BVerfGG
B. Zulässigkeit des Organstreitverfahrens
B. Zulässigkeit einer VB
I. Beteiligtenfähigkeit
Abgeordnete sind als Ast. beteiligtenfähig
BT-Präsident ist tauglicher Antragsgegner
I. Statthaftigkeit (ausnahmsweise prüfen)
Grds. Organstreitverfahren für Rechte des Abg.
 hier wendet sich A aber nicht gg. BT, sondern gg.
Verl. subj. öff. Rechte durch Entsch. der Judikativen
 Organstreitverf. insofern gar nicht möglich  als
Ausnahme VB statthaft
II. Verfahrensgegenstand
Umfang von Rechten u. Pflichten d. Beteiligten
 hier Genehm.entsch. gem. Art. 40 II 2 GG
II. Beschwerdeberechtigung
Art. 38 I GG fällt unter § 90 I BVerfGG
III. Antragsbefugnis
Art. 38 I 2 iVm 47 S.2 GG kann nur bzgl. Durchsuchung im BT von BT-Präs. verletzt worden
sein
III. Beschwerdegegenstand
Akt der Judikativen
IV. Rechtsschutzbedürfnis
B u. C können sich noch auf Art. 47 GG berufen
IV. Beschwerdebefugnis
Art. 38 I 2 iVm Art. 47 S. 2 GG
V. Form und Frist
V. RW-Erschöpfung und Subsidiarität (+)
VI. Form und Frist
C. Begründetheit
Verletzung der besonderen Rechte des Abg. aus
Art. 38 I 2 iVm Art. 47 S. 2 GG?
 Beschlagnahmeprivileg gilt auch, wenn sich
Schriftstücke nicht beim Abg., sondern bei Mitarbeitern befinden
 Privileg aber auf Herrschaftsbereich des Abg.
Beschränkt
 Büros der Mitarbeiter im BT fallen unter diesen
Bereich, nicht aber außerhalb des BT
Erg.: Begründet bzgl. Beschlagnahme in BTBüro des R (+), da Gerichte Schutzgehalt des
Art. 38 I 2 iVm Art. 47 S. 2 GG verkannten
RA Dr. Schlömer
C. Begründetheit
Verletzung von Art. 38 I 2 iVm Art. 47 S. 2 GG?
 Art. 40 II 2 GG schützt Autorität des BT-Präs.
und der Abgeordneten
 BT-Präs. hat sich bei seiner Entsch. an der
Funktionsfähigkeit der parl. Arbeit zu orientieren
 aber nur Evidenzkontrolle
 kein weitergehender Schutz als durch
Art. 46 II GG
 hier keine Anhaltspunkte, dass Durchsuchung
ungerechtfertigte Verfolgung darstellt
Erg.: Verl. von Art. 38 I 2 iVm Art. 47 S. 2 GG(-)
Exkurs: Pofalla-Entscheidung
BVerfG L&L 2002, 326f.=NJW 2002, 1111f.
Das BVerfG hat in dieser Entscheidung herausgestellt,
dass sich aus Art. 46 II GG ohne weiteres Rechte
eines Abgeordneten gegenüber dem Bundestag ergeben können.
Der Genehmigungsvorbehalt für die strafrechtliche
Verfolgung von Abgeordneten würde zwar vornehmlich
dem Parlament als Ganzen dienen. Der einzelne Abgeordnete habe aus Art. 46 II iVm Art. 38 I 2 GG aber
einen Anspruch darauf, dass sich das Parlament bei
der Entscheidung über die Aufhebung der Immunität
nicht von sachfremden, willkürlichen Motiven leiten
lässt, welche den verfassungsrechtlichen repräsentativen Status des Abgeordneten grob verkennen.
August 15