Öffentliches Recht – VerfR Seite 1 von 2 Urteil im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen zur Beschleunigung des Atomausstieges am 06.12.2016 erwartet BVerfG, 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12 Durch Pressemitteilung vom 28.10.2016 teilte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit, dass ein Urteil im Hinblick die Beschleunigung des Atomausstieges am 06.12.2016 ergehen soll. I. Unter dem Eindruck der Folgen des Tsunamis vom 11.03.2011 auf das Kernkraftwerk Fukushima in Japan hat der deutsche Gesetzgeber durch das 13. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 31.07.2011 die Beschleunigung des Ausstiegs aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie beschlossen. Der Gesetzgeber hatte bereits im Jahre 2002 das Atomgesetz dahingehend abgeändert, dass ein Atomausstieg stattfinden solle. Kern dieses damaligen Änderungsgesetzes, dem eine Vereinbarung zwischen der damaligen Bundesregierung und den vier großen Energieversorgungsunternehmen vorausgegangen war, stellte die Befristung der Nutzung der vorhandenen Kernkraftwerke dadurch dar, dass den einzelnen Kernkraftwerken Reststrommengen zugeteilt wurden, bis zu deren Verbrauch sie betrieben werden durften. Nunmehr legt der Gesetzgeber in der 13. Änderung des AtomG feste Abstelldaten für die Kernkraftwerke gesetzlich fest. Die im Jahre 2002 festgelegten Reststrommengen müssen nunmehr in diesen abschließend festgelegten Restlaufzeiten verbraucht werden. II. Gegen diese Regelung haben Energieversorgungsunternehmen drei (RWE, der vier großen Vattenfall, in E.ON), Deutschland sowie tätigen eine Kernkraftwerkbetriebsgesellschaft Verfassungsbeschwerde eingelegt. Sie rügen im Wesentlichen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 14, Art. 12 sowie Art. 3 Abs. 1 GG. Durch die Streichung der ursprünglich gewährten Strommengen und die Festlegung fester Abschalttermine liege eine Enteignung vor. Da im 13. Änderungsgesetz zum AtomG keine Entschädigungsregelung enthalten sei, sei diese Enteignung verfassungswidrig. Soweit das BVerfG zu der Einschätzung käme, dass eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 ____________________________________________________________________________ www.schloemer-sperl.de Juristisches Repetitorium Hemmer RA Dr. Uwe Schlömer/ RAuN Christian Pope -- November 16 Öffentliches Recht – VerfR Seite 2 von 2 vorläge, sei diese aus formal rechtlichen Erwägungen dennoch verfassungswidrig, da die Gesetzesbegründung und die Tatsachenermittlung nicht ordnungsgemäß sei. Im Übrigen sei auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt. Des Weiteren wurde auch eine Verletzung von Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG diskutiert. Über die Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht am 15. und 16.03.2016 mündlich verhandelt. Nunmehr soll am 06.12.2016 eine abschließende Entscheidung in dieser Sache ergehen. Klärungsbedürftig dürften in diesem Urteil insbesondere auch die folgenden Fragen sein: Darf sich Vattenfall als jurist. Person, hinter der der schwedische Staat steht, überhaupt auf Grundrechte berufen oder greift auch hier das sog. Konfusionsargument? Soweit im Hinblick auf Art. 14 I GG nicht von einer Enteignung auszugehen ist: War der Atomausstieg als Inhalts- und Schrankenbestimmung insbesondere im Hinblick auf die jüngeren AKW´s und deren Restlaufzeiten verhältnismäßig? Angesichts der vorliegend in Betracht kommenden Grundrechtsverletzungen und auch des Öffentlichkeitsinteresses ist damit zu rechnen, dass die in diesem Rechtsstreit problematisierten Fragestellungen sowohl Thema in mündlichen Prüfungen, als auch in Klausuren im Staatsexamen sein können. Sobald das entsprechende Urteil veröffentlicht ist, werden wir sie über die Inhalte und die sich daraus ergebenden Rechtsfragen in unseren Kursen informieren. ____________________________________________________________________________ www.schloemer-sperl.de Juristisches Repetitorium Hemmer RA Dr. Uwe Schlömer/ RAuN Christian Pope -- November 16
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