BVerfG Atomausstieg - Juristisches Repetitorium Hemmer

Öffentliches Recht – VerfR
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Urteil im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen zur
Beschleunigung des Atomausstieges am 06.12.2016 erwartet
BVerfG, 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12
Durch Pressemitteilung vom 28.10.2016 teilte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit, dass ein
Urteil im Hinblick die Beschleunigung des Atomausstieges am 06.12.2016 ergehen soll.
I.
Unter dem Eindruck der Folgen des Tsunamis vom 11.03.2011 auf das Kernkraftwerk Fukushima in
Japan hat der deutsche Gesetzgeber durch das 13. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom
31.07.2011 die Beschleunigung des Ausstiegs aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie
beschlossen.
Der Gesetzgeber hatte bereits im Jahre 2002 das Atomgesetz dahingehend abgeändert, dass ein
Atomausstieg stattfinden solle. Kern dieses damaligen Änderungsgesetzes, dem eine Vereinbarung
zwischen der damaligen Bundesregierung und den vier großen Energieversorgungsunternehmen
vorausgegangen war, stellte die Befristung der Nutzung der vorhandenen Kernkraftwerke dadurch
dar, dass den einzelnen Kernkraftwerken Reststrommengen zugeteilt wurden, bis zu deren Verbrauch
sie betrieben werden durften.
Nunmehr legt der Gesetzgeber in der 13. Änderung des AtomG feste Abstelldaten für die
Kernkraftwerke gesetzlich fest. Die im Jahre 2002 festgelegten Reststrommengen müssen nunmehr
in diesen abschließend festgelegten Restlaufzeiten verbraucht werden.
II.
Gegen
diese
Regelung
haben
Energieversorgungsunternehmen
drei
(RWE,
der
vier
großen
Vattenfall,
in
E.ON),
Deutschland
sowie
tätigen
eine
Kernkraftwerkbetriebsgesellschaft Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Sie rügen im Wesentlichen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 14, Art. 12 sowie Art. 3 Abs. 1
GG. Durch die Streichung der ursprünglich gewährten Strommengen und die Festlegung fester
Abschalttermine liege eine Enteignung vor. Da im 13. Änderungsgesetz zum AtomG keine
Entschädigungsregelung enthalten sei, sei diese Enteignung verfassungswidrig. Soweit das BVerfG
zu der Einschätzung käme, dass eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14
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vorläge, sei diese aus formal rechtlichen Erwägungen dennoch verfassungswidrig, da die
Gesetzesbegründung und die Tatsachenermittlung nicht ordnungsgemäß sei. Im Übrigen sei auch
der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt.
Des Weiteren wurde auch eine Verletzung von Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG diskutiert.
Über die Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht am 15. und 16.03.2016
mündlich verhandelt. Nunmehr soll am 06.12.2016 eine abschließende Entscheidung in dieser Sache
ergehen.
Klärungsbedürftig dürften in diesem Urteil insbesondere auch die folgenden Fragen sein:
Darf sich Vattenfall als jurist. Person, hinter der der schwedische Staat steht, überhaupt auf
Grundrechte berufen oder greift auch hier das sog. Konfusionsargument?
Soweit im Hinblick auf Art. 14 I GG nicht von einer Enteignung auszugehen ist: War der Atomausstieg
als Inhalts- und Schrankenbestimmung insbesondere im Hinblick auf die jüngeren AKW´s und deren
Restlaufzeiten verhältnismäßig?
Angesichts der vorliegend in Betracht kommenden Grundrechtsverletzungen und auch des
Öffentlichkeitsinteresses ist damit zu rechnen, dass die in diesem Rechtsstreit problematisierten
Fragestellungen sowohl Thema in mündlichen Prüfungen, als auch in Klausuren im Staatsexamen
sein können.
Sobald das entsprechende Urteil veröffentlicht ist, werden wir sie über die Inhalte und die sich daraus
ergebenden Rechtsfragen in unseren Kursen informieren.
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