Bayerischer Klausurenkurs VerwR vom 03.10.2016 (C 1011) - Falltext RA Holger Knemeyer ____________________________________________________________________________________ A will für das Gebiet der bayerischen kreisfreien Stadt X (Regierungsbezirk Niederbayern) einen Unfallhilfedienst einrichten. Dazu will er mehrere Fahrzeuge als Unfallservicewagen ausstatten und mit gelernten Fachkräften besetzen. Diese sollen bei Verkehrsunfällen an Ort und Stelle Hilfe leisten und ggf. für den Abtransport der beschädigten Kfz sorgen. Es ist vorgesehen, die Fahrzeuge ständig auf den Straßen pendeln zu lassen, um möglichst auch ohne vorherige Benachrichtigung durch Polizei oder andere Personen alsbald an der Unfallstelle zu sein. A teilte mit Schreiben vom 10.08.2016 der zuständigen Straßenverkehrsbehörde sein Vorhaben mit. Darin äußerte er, dass er der Ansicht sei, sein Vorhaben bedürfe überhaupt keiner Genehmigung. Dennoch beantrage er vorsorglich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach §§ 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 9, 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StVO. Am 24.08.2016 erhält A per Einschreiben mit Rückschein (Datum des Rückscheins: 24.08.2016) einen Bescheid der zuständigen städtischen Straßenverkehrsbehörde vom 22.08.2016, mit dem sein Antrag abgelehnt wird. Der Bescheid, dem eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist, wurde am 23.08.2016 zur Post gegeben. Zur Begründung heißt es, wegen der starken Belastung der Straßen in X sei der geplante Unfallhilfsdienst geeignet, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen. Zudem bestehe kein Bedürfnis für einen solchen Hilfsdienst, da in X geeignete Betriebe jederzeit schnell zu erreichen seien. A meint immer noch, sein Unfallhilfedienst bedürfe überhaupt keiner Genehmigung nach §§ 46, 33 StVO. Jedenfalls müsse ihm aber die Ausnahmegenehmigung erteilt werden. A erhebt deshalb gegen X mit Schriftsatz vom 23.09.2016 (eingegangen beim Verwaltungsgericht am 26.09.2016) Klage vor dem Verwaltungsgericht. Darin beantragt er festzustellen, dass er für seinen Unfallhilfedienst keiner Genehmigung bedarf, hilfsweise, dass ihm die entsprechende Ausnahmegenehmigung erteilt wird. Er bringt detailliert vor, dass er sich in seinen Rechten verletzt fühle. Im Übrigen ist er der Ansicht, dass § 33 StVO ohnehin nicht mit der Berufsfreiheit in Einklang stehe. ______________________________________________________________________________ Vermerk für die Bearbeiter: In einem Gutachten sind die Erfolgsaussichten der Klage zu untersuchen. Dabei ist davon auszugehen, dass § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 und § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StVO zumindest von der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG gedeckt sind und § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StVG dem Art. 80 GG genügt. Die Frage der wegerechtlichen Sondernutzung ist nicht zu berücksichtigen. Auf das Vorverfahren nach § 68 VwGO ist nicht einzugehen. Hinweis zur Abgabe der Klausur: Die Klausur kann innerhalb von einer Woche nach dem o.a. Ausgabedatum von Ihnen zur Korrektur eingereicht werden. Hierfür müssen die Klausurbezeichnung, ihr Kursort und Ihr Name oder Ihre Teilnehmernummer auf der Klausur angegeben werden. Die Abgabe der Klausuren erfolgt vor Ort im Kurs. Eine Einsendung per Email ist nicht möglich.
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