Straßensperrung wegen Flohmarkt am Sonntag 05.03

Stadtverwaltung Altdorf
-örtl. Straßenverkehrsbehörde-
Altdorf, 31.01.2017
Az. 5/53/1402-03/Veranstaltungen
Stadtbauhof Altdorf
Äuß. Neumarkter Str. 47
90518 Altdorf
Stadt Altdorf
- Stadtbauamt/Verkehrsbehörde
- Bgm.-Amt/Internetbeauftrage
Polizeiinspektion Altdorf
Schlossplatz 7
90518 Altdorf b.Nürnberg
Freiw. Feuerwehr Altdorf
Feuerweg 2
90518 Altdorf
ILS Nürnberg
Per E-Mail
LRA Nürnberger Land
Untere Straßenverkehrsbehörde
Waldluststr. 1
91207 Lauf a.d.Pegnitz
Altdorf-Aktiv e.V.
Herrn Georg Meier
Röderstr. 6
90518 Altdorf
Stadt Altdorf
-Komm.Verkehrsüberwachung-
ÖPNV
-LRA Nürnberger Land
-Fa. Merz-Reisen
-Stadt Altdorf – Altdorfbus-
-im Hause-
StVO;
Verkehrsbeschilderung im Verlauf des Marktplatzes in Altdorf (Oberer Markt,
Unterer Markt, Schlossplatz und Nebenstraßen) für Vollsperrung anlässlich eines
Flohmarktes am Sonntag, 05.03.2017
[in Verbindung mit einem verkaufsoffenen Sonntag von altdorfaktiv]
zul. geändert 30.09.2015
Die Stadt Altdorf b. Nürnberg erlässt als örtlich und sachlich zuständige Straßenverkehrsbehörde aus Gründen
der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr gemäß §§ 44, 45 StVO folgende
Verkehrsanordnung:
1. Am Sonntag, den 05.03.2017 findet von 07:00-18:00 Uhr (Verkauf von 11:00-18:00 Uhr) am Oberen
Markt, am Unteren Markt, sowie am Schlossplatz ein Flohmarkt (in Verbindung mit einem verkaufsoffenen Sonntag) statt.
2.
Der Obere Markt, der Untere Markt und der Schlossplatz werden zur Durchführung der Veranstaltung für
den öffentlichen Verkehr voll gesperrt.
3. Die Anordnung in Ziffer 2 wird wie folgt kenntlich gemacht:
Aufstellen von Haltverbotszeichen Zeichen 283-10, 283-20 und 283-30 StVO mit Zusatzzeichen 1052-37
StVO „Verbot auch auf dem Seitenstreifen“ und Zusatzzeichen 1040-34 StVO „ab 05.03. 5h“ für die
Parkplätze im Verlauf des Unteren Marktes und des Oberen Marktes zwischen den Einmündungen Untere Brauhausstraße und Schlossplatz, sowie vor dem Geschäftshaus „Bäcker Bock“ bis Optiker
Bötticher & Möderer, sowie am gesamten Schlossplatz (bis Zufahrt Polizei).
Seite 2 der Anordnung „Sperrung Oberer Markt, Unterer Markt und Schlossplatz anlässlich eines
Flohmarktes (mit verkaufsoffenem Sonntag) am 05.03.2017“ vom 31.01.2017
Zusätzlich sind im Verlauf der Parkplätze in der Oberen Brauhausstraße (westliche Seite) Haltverbotszeichen 283-10, 283-20 StVO mit Zusatzzeichen 1052-37 „Verbot auch auf dem Seitenstreifen“ und
1040-34 StVO „ab 11.10. 5h“ aufzustellen.
Im Verlauf der Oberen Wehd ist der Eckparkplatz zur Oberen Brauhausstr. als Sonderparkplatz für Rollstuhlfahrer bzw. Menschen mit Behinderung auszuweisen. Hierzu Aufstellen von Zeichen 314 StVO i.V.
mit Zusatzzeichen BY 14-04 gem. AH-StVO „Zusatzzeichen zur StVO“ vom 09.03.2005 „nur mit Parkausweis lesbar im Fahrzeug (mit Abbildung des Parkausweises).
Die Untere Badgasse, Obere Badgasse, Collegiengasse, sowie die östliche Seite der Oberen Brauhausstr. werden als Feuerwehranfahrtszone mit Zeichen 283-10 und 283-20 StVO und Zusatzzeichen „Feuerwehranfahrtszone“ und Zusatzzeichen 1040-34 StVO „ab 05.03. 5h“ kenntlich gemacht.
Der Judenbühl, die Prof.-Franz-Becker-Straße und die Leibnizstraße [zwischen Prof.-Franz-BeckerStraße und Einfahrt Parkplatz Rentamtsgarten] werden als Feuerwehranfahrtszonen beschildert.
Dazu sind am Judenbühl für die Parkplätze östlich der Missionsbuchhandlung Zeichen 283-10 und 28320 StVO mit ZZ „Feuerwehranfahrtszone“ und ZZ 1052-37 StVO „Verbot auch auf dem Seitenstreifen“
sowie ZZ 1040-34 StVO „ab 05.03. 5h“ aufzustellen.
In der Prof.-Franz-Becker-Straße sind auf der westlichen Seite eine ausreichende Zahl Zeichen 283-10,
283-20 und 283-30 StVO und ZZ 1044-34 „ab 06.03. 5h“ alternativ „05.03. 5 – 18h“ aufzustellen.
Für die Leibnizstraße (Zufahrt Parkplatz Rentamtsgarten bis Prof.-Franz-Becker-Straße) sind beidseitig
Zeichen 283-10 und 283-20 mit Zusatzzeichen „Feuerwehranfahrtszone“ und Zusatzzeichen 1040-34
StVO „am So, 02.03. 5 - 18h“ aufzustellen.
Die Zufahrten zum Oberen und Unteren Markt, sowie zum Schloßplatz sind an den Einmündungen
Untere Badgasse / Unterer Markt
Obere Badgasse / Unterer Markt
Oberer Markt in Höhe Zufahrt zum Schloßplatz, sowie
Collegiengasse / Oberer Markt
mit Absperrböcken VE 600, je 5 roten Warnlampen und Zeichen 250 StVO zu sperren;
Um die Zufahrt für Verkäufer des Marktes zu ermöglichen, sind an den Absperrböcken zusätzlich an den
Hauptzufahren Unterer Markt/Untere Brauhausstr. und Oberer Markt/Schloßplatz jeweils Zusatzzeichen
1026-35 StVO „Lieferverkehr bis 11h frei“ anzubringen.
Am Schlossplatz ist aus Fahrtrichtung Neubaugasse kommend ein Sperrbock VE 600 StVO mit Zeichen
250 StVO und Zusatzzeichen „Zufahrt Polizei frei“ aufzustellen.
Am Beginn der Oberen Badgasse, am Beginn der Unteren Badgasse (ab Kiliansgasse), am Beginn der
Collegiengasse (ab Silbergasse/Neubaugasse), an der Oberen Brauhausstr. (ab Einmündung Untere
Wehd) sind kleine Sperrböcke VE 600 StVO mit Zeichen 250 StVO mit Zusatzzeichen 1028-33 „Zufahrt
bis Marktplatz [Sperrung] frei“ oder alternativ Zeichen 357 StVO „Sackgasse“ mit ZZ 1028-33 „Zufahrt
bis Marktplatz [Sperrung] frei“ aufzustellen.
Seite 3 der Anordnung „Sperrung Oberer Markt, Unterer Markt und Schlossplatz anlässlich eines
Flohmarktes (mit verkaufsoffenem Sonntag) am 05.03.2017“ vom 31.01.2017
In der Unteren Brauhausstraße (ab Türkeistraße) ist ein kleiner Sperrbock VE 600 StVO mit dem Hinweis „Marktplatz gesperrt – keine Durchfahrt möglich“ und ZZ 1028-33 „Zufahrt bis [Sperrung]
Marktplatz frei“ aufzustellen.
Die Zufahrt zum Marktplatz von der Unteren Brauhausstraße, von der Nürnberger Straße bzw. von der
Neumarkter Straße aus ist mittels Absperrschranken gem. VE 600 StVO zu unterbinden, nachdem der
Untere Markt bis zum Anwesen Unterer Markt 16, sowie der Oberer Markt bis zur Einmündung der Feilturmgasse belegt wird. Ebenso ist die Zufahrt zur Oberen Brauhausstraße ab Obere/Untere Wehd zu
sperren, nachdem auch ein Teilbereich der Oberen Brauhausstraße in die Marktbelegung mit einbezogen ist.
Entlang der südlichen und nördlichen Seite am Unteren Markt (ab Untere Brauhausstraße bis Unteres
Tor) ist eine Beschilderung nach Zeichen 283-10 und 283-20 StVO mit Zusatzzeichen 1052-37 StVO
„Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen“ und ZZ 1040-34 StVO „ab 05.03. 5h“ aufzustellen.
In der Unteren Brauhausstraße ist an der Einmündung in den Unteren Markt ein Sperrbock VE 600 mit
5 roten Warnlampen und Zeichen 250 StVO sowie zusätzlich ein Zeichen 209-10 StVO „Vorgeschriebene Fahrtrichtung links“ sowie an der Einmündung Unterer Markt/Untere Brauhausstraße ein Zeichen
209-20 StVO „Vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts“ aufzustellen;
In der Neubaugasse ist unmittelbar nach der Einmündung Pulverturmgasse (aus Fahrtrichtung Schlossplatz kommend) ein Zeichen 357 StVO mit einem rechtsweisenden Umleitungswegweiser Zeichen 45420 StVO aufzustellen;
In der Neumarkter Straße ist in Fahrtrichtung stadteinwärts unmittelbar nach dem Kreisverkehr der
Schießhausstraße ein kleiner Sperrbock VE 600 und Zeichen 250 StVO mit dem Hinweis „Marktplatz
gesperrt – keine Durchfahrt möglich“ und Zeichen 10283 StVO „bis SPERRUNG frei – keine Wendemöglichkeit“ aufzustellen;
An der Absperrschranke am Unteren Tor in Höhe der Einmündung Flurergasse ist zudem ein linksweisender Umleitungswegweiser gem. Zeichen 454-10 StVO anzubringen.
Im Verlauf der Nürnberger Straße ist unmittelbar nach der Einmündung Mühlweg ein Sperrbock VE 600
StVO mit Zeichen 250 StVO, sowie mit Zusatzzeichen „Marktplatz gesperrt – keine Durchfahrt möglich“ und Zusatzzeichen 1028-33 StVO „bis SPERRUNG frei – keine Wendemöglichkeit“ und einem
rechtsweisenden Umleitungswegweiser Zeichen 454-20 aufzustellen.
Im Verlauf der Einfallstraßen Neumarkter Straße (St 2240), Rascher Straße (St 2401) und Nürnberger
Straße (St 2240) ist die Sperrung des Marktplatzes mit einer Vorwegweisung anzukündigen;
Seite 4 der Anordnung „Sperrung Oberer Markt, Unterer Markt und Schlossplatz anlässlich eines
Flohmarktes (mit verkaufsoffenem Sonntag) am 05.03.2017“ vom 31.01.2017:
Allgemeine und ergänzende Auflagen und Hinweise:
Eine eigenmächtige Ausdehnung des gesperrten Bereichs (z.B. durch den Veranstalter des Flohmarktes) ist nicht
gestattet. Die Flächen für die Feuerwehr (Zufahrts-, Aufstell- und Bewegungsflächen) müssen freigehalten werden. Auf den beiliegenden Lageplan wird verwiesen.
Die Beschriftung der Zusatzzeichen muss für den Verkehrsteilnehmer eindeutig und zweifelsfrei lesbar sein. Im
Übrigen wird auf § 39 StVO und der VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 verwiesen.
Die Haltverbote sind grundsätzlich mindestens 4 Tage vor dem Inkrafttreten aufzustellen, wobei der Tag der
Aufstellung nicht mitgezählt wird. Die Kennzeichen geparkter Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Aufstellung der Haltverbotszeichen sind zu notieren und der Verkehrsbehörde bzw. der Verkehrsüberwachung mitzuteilen.
Bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind Absperrböcke nach Zeichen VE 600
StVO mit entsprechenden Warnlampen (Teilsperrung 3 gelbe Warnlampen, Vollsperrung 5 rote Warnlampen) zu
kennzeichnen.
Es wird empfohlen, an bekannten neuralgischen Bereichen (z. Bsp. Oberer Markt/Schloßplatz, Untere
Brauhausstr./Unterer Markt) jeweils mehrere Absperrböcke nebeneinander einzusetzen, um eine Umfahrung der Sperren zu verhindern und die Sperrung für die Verkehrsteilnehmer eindeutig kenntlich zu machen.
Gründe:
Am Sonntag, 05.03.2017, findet am Oberen Markt, am Unteren Markt, und im Bereich des Schloßplatzes ein Flohmarkt mit einem verkaufsoffenen Sonntag statt. Für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung sind vorstehende Verkehrsbeschränkungen bzw. Sperrungen und Verbote erforderlich.
Entgegen früheren Anordnungen bleiben die Strecken Unteres Tor-Unt. Brauhausstr., sowie Oberes Tor
zur Oberen Brauhausstr., für den Verkehr freigegeben. Die Sperrungen beginnen daher wie bei Jahrmärkten jeweils Unterer Markt / Höhe HVB, sowie Oberer Markt Einm. Schloßplatz.
Neu: Im Bereich Obere Wehd ist ein Sonderparkplatz für Rollstuhlfahrer bzw. Menschen mit Behinderung kenntlich zu machen, da entsprechende Stellplätze aufgrund der Marktplatzsperrung entfallen.
Die Anordnung tritt mit der Aufstellung bzw. Entfernung der Verkehrszeichen in Kraft. Die Verpflichtung zum Vollzug dieser Verkehrsanordnung ergibt sich aus § 5 b StVG i.V.m. § 45 Abs.5 StVO. Wegen der Art der Verkehrszeichen, der Beschaffenheit der Verkehrszeichen und der Art der Aufstellung wird auf die §§ 39 bis 43 StVO
sowie der hierzu ergangenen VwV-StVO und der Vollzugsbekanntmachung des BayStMdI vom 30.09.1991
(MABl. S.650) verwiesen.
i.A. Bayerlein
Straßenverkehrsbehörde
Stadt Altdorf b. Nürnberg