Neu beginnende Strafverfahren ab 22.08.2016

Neu beginnende Strafverfahren
vor dem Landgericht Osnabrück
in der Woche vom
22.08.2016 bis zum 26.08.2016
Stand: 17.08.2016
Termine können kurzfristig ausfallen oder verschoben werden.
Bitte beachten Sie die Hinweistafel im Eingangsbereich des Landgerichts.
Presse-Info des Landgerichts Osnabrück
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Montag, 22. August 2016, 13. Kleine Strafkammer - Jugendkammer - , Vorsitz: VRiLG
Dr. Temming, Saal 176
09:00 Uhr:
13 Ns 13/16
Die 13. Kleine Strafkammer verhandelt in einer Berufungssache gegen den jetzt 21-jährigen
Angeklagten A. aus Ostercappeln.
Das Amtsgericht Osnabrück verurteilte den Angeklagten am 19. April 2016 wegen
vorsätzlicher Körperverletzung zu einem Dauerarrest von zwei Wochen und zur Zahlung
eines Geldbetrages von 600,- Euro.
Am 27. September 2015 soll es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten
und dem Z. gekommen sein, in deren Verlauf der Angeklagte Z. mit der Faust gegen den
Kopf geschlagen haben soll. Als Z. daraufhin zu Boden gegangen sei, soll der Angeklagte
auf ihn eingetreten haben.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten ein Dolmetscher und acht Zeugen
geladen.
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Montag, 22. August 2016, 21. Große Strafkammer - Jugendkammer - , Vorsitz: VRiLG
Dr. Frommeyer, Saal 1 mit Fortsetzung am 07. September 2016, 09:00 Uhr Saal 1
09:00 Uhr:
21 Ns 14/16
Die 21. Große Strafkammer verhandelt in einer Berufungssache gegen den jetzt 38-jährigen
Angeklagten C. aus Osnabrück.
Das Amtsgericht Osnabrück verurteilte den Angeklagten am 14. März 2016 wegen sexuellen
Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und
zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten ein Sachverständiger, fünf Zeugen,
eine Nebenklägerin und ein Nebenklägervertreter geladen.
-------------14:00 Uhr:
21 Ns 19/16
Die 21. Große Strafkammer verhandelt weiter in einer Berufungssache gegen den jetzt 21jährigen Angeklagten A. aus Bramsche.
Das Amtsgericht Osnabrück verurteilte den Angeklagten am 09. Juni 2016 wegen
unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 7
Monaten. Im Übrigen wurde er freigesprochen.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 20. Februar 2016 im Besitz von 2 Tabletten
Amphetamin und 8 Tabletten Ecstasy gewesen zu sein. Die Drogen sollen für den
Eigenkonsum bestimmt gewesen sein.
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Zu diesem Termin ist neben den üblichen Beteiligten niemand geladen.
-------------Dienstag, 23. August 2016, 3. Große Strafkammer, Vorsitz: VRiLG Dr. Frommeyer, Saal 1
mit Fortsetzung am 02. September 2016, 09:00 Uhr Saal 1
09:00 Uhr:
3 KLs15/16
Die 3. Große Strafkammer verhandelt in einer Strafsache gegen den jetzt 28-jährigen
Angeklagten B. aus Osnabrück wegen Verdachts der sexuellen Nötigung.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten ein Sachverständiger und drei
Zeugen geladen.
-------------Mittwoch, 24. August 2016, 18. Große Strafkammer, Vorsitz: VPräs'inLG QuereDegener, Saal 176
09:00 Uhr:
18 KLs 10/16
Die 18. Große Strafkammer verhandelt in einer Strafsache gegen den jetzt 52-jährigen
Angeklagten B. aus Rotterdam, zurzeit JVA Lingen, wegen Verstoßes gegen das
Betäubungsmittelgesetz.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 08. April 2016 mit einem Pkw aus den Niederlanden
kommend bei Nordhorn in das Bundesgebiet eingereist zu sein und dabei größere Mengen
Haschisch, Marihuana und Kokain mit sich geführt zu haben.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten ein Dolmetscher und vier Zeugen
geladen.
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Donnerstag, 25. August 2016, 5. Kleine Strafkammer, Vorsitz: VRiLG Dr. Reichenbach,
Saal 277 mit Fortsetzung am 01. September 2016, 14:00 Uhr, Saal 277.
09:30 Uhr:
5 Ns 57/16
Die 5. Kleine Strafkammer verhandelt in einem Berufungsverfahren gegen den jetzt 45jährigen Angeklagten A. aus Osnabrück.
Das Amtsgericht Osnabrück verurteilte den Angeklagten am 18. März 2016 wegen
fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und
unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je
25,- Euro. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen. Die
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Verwaltungsbehörde darf ihm vor Ablauf von noch 10 Monaten keine neue Fahrerlaubnis
erteilen.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 30. September 2015 mit einem Blutalkoholgehalt
von mindestens 2,22 ‰ die Mindener Straße in Osnabrück befahren zu haben, obwohl er
nicht mehr fahrtüchtig gewesen sei. An einer roten Ampel soll er auf den Pkw der dort
wartenden Z. aufgefahren sein, wobei ein Sachschaden in Höhe von 750,00 € entstanden
sei. Nach dem Unfall soll der Angeklagte unter einem Vorwand die Unfallstelle verlassen
haben, ohne zuvor Feststellungen zu seiner Person zu ermöglichen.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten sechs Zeugen geladen.
-------------13:30 Uhr:
5 Ns 14/16
Die 5. Kleine Strafkammer verhandelt in einem Berufungsverfahren gegen die jetzt 24jährige Angeklagte C. aus Lingen.
Das Amtsgericht Osnabrück verurteilte die Angeklagte am 23. November 2015 wegen
gefährlicher Körperverletzung, fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit
vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Widerstands gegen
Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung in vier Fällen, dabei in drei Fällen in
Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren
und 6 Monaten. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet. Ihr wurde
die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen. Die Verwaltungsbehörde
wurde angewiesen, der Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu
erteilen.
Im Jahr 2015 soll der Bruder der Angeklagten eine Beziehung mit der Zeugin Z. gehabt
haben. Die Angeklagte, der diese Verbindung nicht gefallen haben soll, soll in der
Silvesternacht 2014/2015 beschlossen haben, die Zeugin Z. zur Rede zu stellen und sie zu
einer Trennung von ihrem Bruder zu bewegen. Am Neujahrstag soll sie sich deswegen zur
Wohnung der Zeugin in Osnabrück begeben und mit einem mitgeführten Brotmesser auf die
Zeugin Z. eingestochen haben. Dabei soll sie gerufen haben: „Lass meine Familie in Ruhe!“
Z. soll versucht haben, den Angriff abzuwehren, wobei sie aber mehr mehrfach von dem
Messer getroffen worden sei. Bei einem anschließenden Gerangel soll die Angeklagte der Z.
eine ca. 5 cm lange klaffende Schnittwunde am Unterarm mit Sehnen- und Nervendurchtrennung zugefügt haben.
Am 09. Februar 2015 soll die wiederum alkoholisierte Angeklagte in Begleitung von zwei
Kindern und einer Freundin das Nettebad in Osnabrück besucht haben. Aufgrund ihres
Verhaltens soll von den dortigen Bediensteten die Polizei gerufen worden sein, um sie des
Bades verweisen zu können. Gegen diese Maßnahme soll die Angeklagte Widerstand
geleistet und die anwesenden Polizeibeamten erheblich beleidigt haben. Auch soll sie
getreten und den Beamten ins Gesicht gespuckt haben.
Am 31. März 2015 soll sie mit ihrem Pkw die Bundesautobahn A 30 in Richtung Hannover
befahren haben, obwohl sie mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 2,08 ‰ nicht mehr
fahrtüchtig gewesen sei. Im Bereich der Anschlussstelle Hasbergen-Gaste soll sie auf einen
vor ihr fahrenden Kleinbus aufgefahren und anschließend in die Mittelschutzplanke
geschleudert sein.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten ein Sachverständiger und fünf
Zeugen geladen.
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-------------Donnerstag, 25. August 2016, 7. Kleine Strafkammer, Vorsitz: VRiLG Hardt, Saal 87
09:00 Uhr:
7 Ns 95/16
Die 7. Kleine Strafkammer verhandelt in einem Berufungsverfahren gegen den jetzt 34jährigen Angeklagten A. aus Isterberg.
Das Amtsgericht Nordhorn verurteilte den Angeklagten am 28. April 2016 wegen
Wohnungseinbruchsdiebstahls in Tatmehrheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 22. Juli 2015 die Eingangstür zu einem Wohnhaus
in Nordhorn aufgehebelt und aus dem Haus u. a. Schmuck und Bargeld entwendet zu
haben.
Am 30. September 2015 soll er mit einem Pkw öffentliche Straßen in Nordhorn befahren
haben, obwohl er nicht im Besitz der benötigten Erlaubnis der Verwaltungsbehörde gewesen
sei.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten eine Zeugin und eine
Bewährungshelferin geladen.
-------------10:30 Uhr:
7 Ns 27/16
Die 7. Kleine Strafkammer verhandelt in einem Berufungsverfahren gegen den jetzt 37jährigen Angeklagten B. aus Osnabrück.
Das Amtsgericht Osnabrück verurteilte den Angeklagten am 14. Dezember 2015 wegen
gewerbsmäßigen Diebstahls in 6 Fällen, gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit
Urkundenfälschung in 11 Fällen und Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in einem
Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung
ausgesetzt wurde.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, sich - unter anderem - wie folgt strafbar gemacht zu
haben:
-
Am 16. September 2014 soll er sich auf Parkplätzen an der Bohmter Straße und in
der Schützenstraße in Osnabrück jeweils Zutritt zum Innenraum dort unverschlossen
abgestellter Fahrzeuge verschafft und daraus jeweils Portmonees mitsamt Bargeld,
Kreditkarten etc. entwendet haben.
-
Zwischen dem 15. Mai und dem 20. Mai 2015 soll er aus einem Firmentransporter am
Marienhospital ein Handy im Wert von 300,00 € entwendet haben, um sich durch den
gewinnbringenden Weiterverkauf seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.
-
Im Anschluss an die Diebstähle aus abgestellten Fahrzeugen soll er die so erlangten
EC-Karten zum Einkaufen im Lastschriftverfahren eingesetzt haben.
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Zu diesem Termin ist neben den üblichen Beteiligten ein Sachverständiger geladen.
-------------14:00 Uhr:
7 Ns 105/16
Die 7. Kleine Strafkammer verhandelt in einem Berufungsverfahren gegen den jetzt 23jährigen Angeklagten A. aus Dissen am Teutoburger Wald.
Das Amtsgericht Osnabrück verurteilte den Angeklagten am 24. Mai 2016 wegen
Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter gefährlicher
Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen Beleidigung in einem Fall zu einer
Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 50,- Euro.
Am frühen Morgen des Neujahrstages 2016 soll es im Eingangsbereich einer Diskothek an
der Bohmter Straße zu einer Schlägerei gekommen sein. Der Angeklagte soll bei dem darauf
folgenden Polizeieinsatz immer wieder versucht haben, sich den mit den Tatverdächtigen
beschäftigten Beamten zu nähern. Nachdem er der wiederholten Aufforderung, die
Örtlichkeit zu verlassen, nicht nachgekommen sei, habe ihm der Beamte X. einen förmlichen
Platzverweis erteilt. Daraufhin soll der Angeklagten auf den Beamten Y. zugegangen sein
und mit einer in der Hand befindlichen Flasche ausgeholt haben, um Y. damit zu schlagen
oder zu bewerfen. Der Angeklagte soll dann aber zunächst die Flucht ergriffen und der
Beamte Y. die Verfolgung aufgenommen haben. Dabei soll der Angeklagte sich plötzlich
umgedreht und die immer noch mit sich geführte Flasche gezielt in Richtung des Beamten
geworfen haben, wobei er eine Verletzung des Beamten billigend in Kauf genommen habe.
Die Flasche soll den Zeugen nur knapp verfehlt haben. Bei der darauf folgenden Festnahme
soll er den Zeugen mit den Worten „du bist kein Mensch“ und „Missgeburt“ beschimpft
haben.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten zwei Zeugen geladen.
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Donnerstag 25. August 2016, 22. Kleine Strafkammer , Vorsitz: VRiLG Dr. Rikken, Saal 3
10:00 Uhr:
22 Ns 3/16
Die 22. Kleine Strafkammer verhandelt in einem Berufungsverfahren gegen den jetzt 44jährigen Angeklagten A. aus Osnabrück.
Das Amtsgericht Osnabrück verurteilte den Angeklagten am 16. Dezember 2015 wegen
Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen Diebstahls oder Unterschlagung unter Einbeziehung
der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 30.06.2015 (216 Ds 433/15 1302 Js 1012/15) - unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe - zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 21. April 2015 in den Geschäftsräumen der Firma
REWE in Osnabrück Tabakwaren im Gesamtwert von 70,00 € entwendet zu haben.
Am 22. Mai 2015 soll er erneut in den Geschäftsräumen der Firma REWE in Osnabrück
Tabakwaren im Gesamtwert von 70,00 € eingesteckt haben.
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Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten ein Sachverständiger und ein
Bewährungshelfer geladen.
-------------Freitag, 26. August 2016, 5. Kleine Strafkammer, Vorsitz: VRiLG Dr. Reichenbach, Saal
277
09:30 Uhr:
5 Ns 38/16
Die 5. Kleine Strafkammer verhandelt in einem Berufungsverfahren gegen den jetzt 60jährigen Angeklagten A. aus Meppen.
Das Amtsgericht Meppen verurteilte den Angeklagten am 01. März 2016 wegen Beleidigung
in Tateinheit mit Hausfriedensbruch zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 60,- Euro.
Am 19. Oktober 2014 soll es im Garten der Eheleute Z. zwischen diesen und dem
Angeklagten zu Streitigkeiten gekommen sein, woraufhin die Eheleute Z. den Angeklagten
zum Verlassen ihres Grundstückes aufgefordert haben sollen. Der Angeklagte soll sich aber
geweigert und u. a. Frau Z. als „Schlampe“ bezeichnet haben. Auch danach soll er das
Grundstück trotz weiterer Aufforderungen nicht verlassen und sich noch weitere 10 Minuten
dort aufgehalten haben.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten ein Sachverständiger und neun
Zeugen geladen.
-------------Freitag, 26. August 2016, 7. Kleine Strafkammer, Vorsitz: VRiLG Hardt, Saal 188
09:00 Uhr:
7 Ns 87/16
Die 7. Kleine Strafkammer verhandelt in einem Berufungsverfahren gegen den jetzt 38jährigen Angeklagten B. aus Friesoythe.
Das Amtsgericht Meppen verurteilte den Angeklagten am 07. April 2016 wegen vorsätzlicher
Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30,00 €.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, in der Nacht zum 28. Juni 2015 im Rahmen eines auf
dem Schützenplatz in Meppen stattfindenden Motorradtreffens in einem Zelt mit den Fäusten
auf den Zeugen Z. eingeschlagen zu haben. Danach soll er Z. an den Beinen aus dem Zelt
gezogen haben und mit den Füßen auf dessen Kopf getreten sein.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten vier Zeugen, ein Nebenkläger und ein
Nebenklägervertreter geladen.
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