Kein Lohn ohne Arbeit - Juristisches Repetitorium Hemmer

Juristisches Repetitorium
hemmer
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Hauptkurs Arbeitsrecht
„Kein Lohn ohne Arbeit“
Grundsatz:
1. Der Arbeitnehmer ist gem. § 614 BGB vorleistungspflichtig, d. h. nach verrichteter Dienstleistung
hat er den Anspruch auf Vergütung aus dem gegenseitigen Vertrag.
2. Folge der Nichtleistung der Dienste:
e.A.: Arbeitsleistung ist absolute Fixschuld (absolut termingebunden), d.h. jede Nichtleistung führt
zur Unmöglichkeit
a.A.: Arbeitsleistung kann bei tatsächlicher und sinnvoller Nachholbarkeit nur zum Verzug führen
(„bei Einzelkämpfern“)
Wenn der Arbeitnehmer von der Verrichtung der Arbeitsleistung frei geworden ist (§ 275 BGB), entfällt
auch sein Anspruch auf die Gegenleistung (§ 326 I 1 BGB)
 Grundsatz: „Ohne Arbeit kein Lohn“!
Ausnahmen:
§ 615 S. 1 BGB
- Angebot des AN,
§§ 293 – 296
- Leistungsfähigkeit,
§ 297
- Nichtannahme durch
AG
§ 3 EFZG
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bei unverschuldeter
Arbeitsunfähigkeit infolge
Krankheit
Beachte: Krankheit muss
alleinige Ursache der Arbeitsunfähigkeit sein
§ 615 S. 3 BGB
Lehre vom Betriebs- und
Wirtschaftsrisiko
Beachte:
Überlagerung durch Arbeitskampfrisikolehre
§ 2 EFZG
§ 326 II Alt. 1 BGB
Der Arbeitgeber (Gläubiger)
hat die Unmöglichkeit allein
oder weit überwiegend zu vertreten
§ 616 BGB
Lohnfortzahlung bei Feiertagen
Kurze (unverschuldete) Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen
z.B. Ladung zum Gericht, Eheschließung, Geburt
§ 11 BUrlG
§ 11 MuSchG
Entgeltzahlungspflicht während der Urlaubsgewährung
RA Dr. Björn Bogner / FA für Arbeitsrecht / FA für gewerblichen Rechtsschutz
Entgeltzahlungspflicht bei Beschäftigungsverboten (Mutterschutzlohn)