Juristisches Repetitorium hemmer Würzburg - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn Köln - Göttingen - Tübingen - Münster - Hamburg - Osnabrück - Gießen - Potsdam Hannover - Kiel - Dresden - Marburg - Trier - Jena - Leipzig - Saarbrücken - Bremen - Halle - Rostock - Greifswald - Frankfurt/O. - Bielefeld - Mannheim Hauptkurs Arbeitsrecht „Kein Lohn ohne Arbeit“ Grundsatz: 1. Der Arbeitnehmer ist gem. § 614 BGB vorleistungspflichtig, d. h. nach verrichteter Dienstleistung hat er den Anspruch auf Vergütung aus dem gegenseitigen Vertrag. 2. Folge der Nichtleistung der Dienste: e.A.: Arbeitsleistung ist absolute Fixschuld (absolut termingebunden), d.h. jede Nichtleistung führt zur Unmöglichkeit a.A.: Arbeitsleistung kann bei tatsächlicher und sinnvoller Nachholbarkeit nur zum Verzug führen („bei Einzelkämpfern“) Wenn der Arbeitnehmer von der Verrichtung der Arbeitsleistung frei geworden ist (§ 275 BGB), entfällt auch sein Anspruch auf die Gegenleistung (§ 326 I 1 BGB) Grundsatz: „Ohne Arbeit kein Lohn“! Ausnahmen: § 615 S. 1 BGB - Angebot des AN, §§ 293 – 296 - Leistungsfähigkeit, § 297 - Nichtannahme durch AG § 3 EFZG Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit Beachte: Krankheit muss alleinige Ursache der Arbeitsunfähigkeit sein § 615 S. 3 BGB Lehre vom Betriebs- und Wirtschaftsrisiko Beachte: Überlagerung durch Arbeitskampfrisikolehre § 2 EFZG § 326 II Alt. 1 BGB Der Arbeitgeber (Gläubiger) hat die Unmöglichkeit allein oder weit überwiegend zu vertreten § 616 BGB Lohnfortzahlung bei Feiertagen Kurze (unverschuldete) Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen z.B. Ladung zum Gericht, Eheschließung, Geburt § 11 BUrlG § 11 MuSchG Entgeltzahlungspflicht während der Urlaubsgewährung RA Dr. Björn Bogner / FA für Arbeitsrecht / FA für gewerblichen Rechtsschutz Entgeltzahlungspflicht bei Beschäftigungsverboten (Mutterschutzlohn)
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