Minderjährigkeit

Minderjährigkeit
Wichtige Definitionen
Geschäfte eine MJ
-
Lediglich rechtlicher Vorteil: wenn ein Minderjähriger keine Verbindlichkeiten
begründet (z.B. § 433 II) oder bestehende Rechtspositionen gemindert/aufgegeben
wird
-
Rechtlich neutrale Geschäfte: MJ handelt zwar, aber begründet dadurch weder eine
Verbindlichkeit, noch verliert oder mindert er einen bestehende Rechtsposititon (z.B.
Veräußerung der Sache eines Dritten)
o
o
(!) wirtschaftliche Aspekte bleiben dabei außer Acht
Relevanz für
 Abgabe der WE § 107 BGB (wenn kein nur rechtlicher Vorteil (z.B.
durch Begründung einer Kaufpreiszahlungspflicht, § 433 II) braucht er
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters)
 Zugang der WE bei MJ, § 131 II S. 2 BGB (wenn nur rechtlich
vorteilhaft, geht ihm trotz beschr. GF die WE mit Zugang zu)
Die Geschäftsfähigkeit
Begriff
= Fähigkeit durch WE Rechtsfolgen herbeizuführen. Sofern Fähigkeit verantwortlich zu
handeln, ganz oder teilweise fehlt, ist GF eingeschränkt.
Formen
GUF, §§ 104, 105
BGB
WE (R): WE sind
nichtig
(A): Geschäfte
des täglichen
Lebens
Volljähriger, §
105a BGB
Beschränkte GF, §§ 106-113
Volle GF
- lediglich rechtlich vorteilhaft WE, § 107: wirksam
- neutral Geschäfte: wirksam (h.M.)
wirksam
- nachteilige WE: (R) zustimmungsbedürftig, § 107 BGB
*(A) konkludente Einwilligung, § 110
*(A) Ermächtigung für Geschäft, §§ 112, 113
*Rechtsfolge:
- Wenn (-) Vertrag schwebend unwirksam, § 108 I
- Wenn Genehmigung §§ 182 I, 184 I: Vertrag wirksam (ex tunc)
- Wenn Verweigerung der Genehmigung: Vertrag endgültig
unwirksam
Besonderheit: einseitige RG, § 111 BGB.
(!) GF nur bei Rechtsgeschäften + geschäftsähnlichen Handlungen relevant (z.B. Mahnung);
auf Realakte hat GF keine Auswirkungen (z.B. Übergabe)