Minderjährigkeit Wichtige Definitionen Geschäfte eine MJ - Lediglich rechtlicher Vorteil: wenn ein Minderjähriger keine Verbindlichkeiten begründet (z.B. § 433 II) oder bestehende Rechtspositionen gemindert/aufgegeben wird - Rechtlich neutrale Geschäfte: MJ handelt zwar, aber begründet dadurch weder eine Verbindlichkeit, noch verliert oder mindert er einen bestehende Rechtsposititon (z.B. Veräußerung der Sache eines Dritten) o o (!) wirtschaftliche Aspekte bleiben dabei außer Acht Relevanz für Abgabe der WE § 107 BGB (wenn kein nur rechtlicher Vorteil (z.B. durch Begründung einer Kaufpreiszahlungspflicht, § 433 II) braucht er Einwilligung des gesetzlichen Vertreters) Zugang der WE bei MJ, § 131 II S. 2 BGB (wenn nur rechtlich vorteilhaft, geht ihm trotz beschr. GF die WE mit Zugang zu) Die Geschäftsfähigkeit Begriff = Fähigkeit durch WE Rechtsfolgen herbeizuführen. Sofern Fähigkeit verantwortlich zu handeln, ganz oder teilweise fehlt, ist GF eingeschränkt. Formen GUF, §§ 104, 105 BGB WE (R): WE sind nichtig (A): Geschäfte des täglichen Lebens Volljähriger, § 105a BGB Beschränkte GF, §§ 106-113 Volle GF - lediglich rechtlich vorteilhaft WE, § 107: wirksam - neutral Geschäfte: wirksam (h.M.) wirksam - nachteilige WE: (R) zustimmungsbedürftig, § 107 BGB *(A) konkludente Einwilligung, § 110 *(A) Ermächtigung für Geschäft, §§ 112, 113 *Rechtsfolge: - Wenn (-) Vertrag schwebend unwirksam, § 108 I - Wenn Genehmigung §§ 182 I, 184 I: Vertrag wirksam (ex tunc) - Wenn Verweigerung der Genehmigung: Vertrag endgültig unwirksam Besonderheit: einseitige RG, § 111 BGB. (!) GF nur bei Rechtsgeschäften + geschäftsähnlichen Handlungen relevant (z.B. Mahnung); auf Realakte hat GF keine Auswirkungen (z.B. Übergabe)
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