Juristisches Repetitorium hemmer Würzburg - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn Köln - Göttingen - Tübingen - Münster - Hamburg - Osnabrück - Gießen - Potsdam Hannover - Kiel - Dresden - Marburg - Trier - Jena - Leipzig - Saarbrücken Bremen - Halle - Rostock - Greifswald - Frankfurt/O. - Bielefeld - Mannheim Lösungen zu den Zusatzfällen Fall 1: 4. Ergebnis: Anspruch (+) 10.000.- € II. Anspruch aus § 823 I BGB (+), aber Kürzung in der gleichen Höhe A. Ansprüche der F-AG gegen S B. Ansprüche des X I. Anspruch aus § 280 I BGB Anspruch aus § 823 I BGB (+) 1. Schuldverhältnis Wirksames Arbeitsverhältnis (+) (P) Vertretenmüssen 2. Pflichtverletzung (+), da Arbeitsaufnahme im absolut fahruntüchtigem Zustand (auch Untersagung im AV) 3. Verschulden gem. §§ 280 I 2, 276 BGB Beachte: § 619a BGB Hier: Grobe Fahrlässigkeit (+) (P) Innerbetrieblicher Schadensausgleich BAG: § 254 BGB analog „Betriebsrisiko des AG“ (Prüfung nach d. Schaden) Vertretbar: „Inhalt des SV“, § 276 BGB (BAG noch nicht entschieden) Hier: Betrieblich veranlasste Tätigkeit (+) Aber: Grobe Fahrlässigkeit (G) 100% AN BAG: Quotelung auch bei grober Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen, wenn bes. deutliches Missverhältnis zwischen Arbeitsentgelt und Haftungsrisiko Hier: Einfache Arbeitnehmer bedienen teure Maschinen Hier: Kausaler Schaden i.H.v. 75.000,00 €, gem. § 249 II 1 BGB Nur Haftung in Höhe von 10.000,00 € (Betrag, der in 5 Jahren abgezahlt werden kann -> Wertungen entspr. § 160 I HGB und § 624 BGB) RA Dr. Björn Bogner / FA für Arbeitsrecht / FA für gewerblichen Rechtsschutz Aus dem „Inhalt des SV“ kann sich nichts anderes ergeben (vgl. § 276 BGB) bzw. § 254 BGB analog nicht anwendbar Damit: Volle Haftung gegenüber X Zurechnung der Betriebsgefahr zum Arbeitgeber analog § 254 BGB wirkt nicht gegenüber Dritten: BGH „Es entspreche allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen, dass der Schuldner (Arbeitnehmer) gegenüber dem Gläubiger (Dritten) mit Einwendungen aus einem Rechtsverhältnis zu einem Dritten (Arbeitgeber) nicht gehört werde.“ Aber: Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber Hypothetische Prüfung: Käme dem Arbeitnehmer eine Haftungserleichterung zugute, wenn nicht der Dritte, sondern der Arbeitgeber Inhaber des geschädigten Rechtsguts wäre? 1. Rechtsgrundlage BAG: § 611 BGB Fürsorgepflicht Lit.: §§ 670, 257 BGB 2. Voraussetzung Schaden ist durch den Arbeitnehmer bei betrieblicher Tätigkeit verursacht worden. 3. Umfang des Freistellungsanspruchs Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit: (G) Kein Freistellungsanspruch Bei mittlerer Fahrlässigkeit: Quotenmäßige Verteilung Bei leichter Fahrlässigkeit: Freistellungsanspruch in voller Schadenshöhe 1 Juristisches Repetitorium hemmer Fall 2: Begründetheit der Kündigungsschutzklage (+), wenn Kündigung unwirksam d) Ordnungsgemäße Sozialauswahl gem. § 1 III KSchG I. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung (+) Vergleichbare AN: K und X Merke: § 4 KSchG ist eine materielle Ausschlussfrist, die in der Begründetheit zu prüfen ist (vgl. § 7 KSchG) Hilfsarbeiter (-): - K kann nicht im Rahmen d. Direktionsrecht des AG versetzt werden (einseitig) - Bereitschaft des K unerheblich, ansonsten Verdrängungswettbewerb nach unten Hier: Dreiwochenfrist gewahrt Umfassende Interessenabwägung II. Einhaltung der Frist des § 4 KSchG III. Ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung Hier: § 102 BetrVG einschlägig BR wurde laut Sachverhalt angehört Merke: ordnungsgemäße Anhörung genügt Aber: - Lebensalter - Betriebszugehörigkeit - Unterhaltsverpflichtungen - Schwerbehinderung Hier: Lebensalter Unterhaltspflichten Ordnungsgemäße Anhörung und damit § 102 II 2 BetrVG (P) Berücksichtigung der Nationalität IV. Allgemeiner Kündigungsschutz (-) Art. 3 III GG 1. Anwendbarkeit des KSchG (+) §§ 1 I, 23 KSchG (P) Verbindlichkeiten 2. Soziale Rechtfertigung, § 1 I KSchG Hier: Betriebsbedingte Kündigung (-) Privatsphäre betroffen a) Betriebsbedingte Gründe Hier: Ausschlaggebend wohl das Lebensalter, d.h. soziale Auswahl zu Lasten des K (+) Auf § 1 III 2 KSchG kommt es nicht mehr an Hier: Außerbetriebliche Gründe (+) (Arbeits- und Umsatzrückgang) V. Einhaltung der Kündigungsfrist § 622 II Nr. 6 BGB (+) b) Entfallen einer Beschäftigungsmöglichkeit VI. Ergebnis (+) da bereits ausreichend, wenn aufgrund der Maßnahme des Arbeitgebers Arbeitsplätze im Betrieb des Arbeitgebers entfallen Wirksame Kündigung (+) Damit: Klage unbegründet Hier: Arbeitsplatz eines Schleifers weggefallen Merke: Überprüfungsmaßstab grobe Willkür (Art. 2, 12, 14 GG) Damit: Einwand des K unbeachtlich c) „Dringend erforderlich“ (+), da keine milderen Maßnahmen ersichtlich (z.B. Überstundenabbau, Weiterbeschäftigung) RA Dr. Björn Bogner / FA für Arbeitsrecht / FA für gewerblichen Rechtsschutz 2
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