07. Übersicht Lösungen zu den Zusatzfällen

Juristisches Repetitorium
hemmer
Würzburg - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg
Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn
Köln - Göttingen - Tübingen - Münster - Hamburg - Osnabrück - Gießen - Potsdam
Hannover - Kiel - Dresden - Marburg - Trier - Jena - Leipzig - Saarbrücken
Bremen - Halle - Rostock - Greifswald - Frankfurt/O. - Bielefeld - Mannheim
Lösungen zu den Zusatzfällen
Fall 1:
4. Ergebnis: Anspruch (+) 10.000.- €
II. Anspruch aus § 823 I BGB
(+), aber Kürzung in der gleichen Höhe
A. Ansprüche der F-AG gegen S
B. Ansprüche des X
I. Anspruch aus § 280 I BGB
Anspruch aus § 823 I BGB (+)
1. Schuldverhältnis
Wirksames Arbeitsverhältnis (+)
(P) Vertretenmüssen
2. Pflichtverletzung
(+), da Arbeitsaufnahme im absolut fahruntüchtigem Zustand (auch Untersagung im AV)
3. Verschulden gem. §§ 280 I 2, 276 BGB
Beachte: § 619a BGB
Hier: Grobe Fahrlässigkeit (+)
(P) Innerbetrieblicher Schadensausgleich
BAG: § 254 BGB analog „Betriebsrisiko des AG“
(Prüfung nach d. Schaden)
Vertretbar: „Inhalt des SV“, § 276 BGB
(BAG noch nicht entschieden)
Hier: Betrieblich veranlasste Tätigkeit (+)
Aber: Grobe Fahrlässigkeit
(G) 100% AN
BAG: Quotelung auch bei grober Fahrlässigkeit
nicht ausgeschlossen, wenn bes. deutliches
Missverhältnis zwischen Arbeitsentgelt und Haftungsrisiko
Hier: Einfache Arbeitnehmer bedienen teure
Maschinen
Hier: Kausaler Schaden i.H.v. 75.000,00 €,
gem. § 249 II 1 BGB
Nur Haftung in Höhe von 10.000,00 €
(Betrag, der in 5 Jahren abgezahlt
werden kann -> Wertungen entspr. § 160 I HGB
und § 624 BGB)
RA Dr. Björn Bogner / FA für Arbeitsrecht / FA für gewerblichen Rechtsschutz
Aus dem „Inhalt des SV“ kann sich nichts
anderes ergeben (vgl. § 276 BGB) bzw. § 254
BGB analog nicht anwendbar
Damit: Volle Haftung gegenüber X
Zurechnung der Betriebsgefahr zum Arbeitgeber
analog § 254 BGB wirkt nicht gegenüber Dritten:
BGH „Es entspreche allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen, dass der Schuldner (Arbeitnehmer) gegenüber dem Gläubiger (Dritten) mit
Einwendungen aus einem Rechtsverhältnis zu
einem Dritten (Arbeitgeber) nicht gehört werde.“
Aber: Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers
gegen den Arbeitgeber
Hypothetische Prüfung: Käme dem Arbeitnehmer eine Haftungserleichterung zugute, wenn
nicht der Dritte, sondern der Arbeitgeber Inhaber des geschädigten Rechtsguts wäre?
1. Rechtsgrundlage
BAG: § 611 BGB Fürsorgepflicht
Lit.: §§ 670, 257 BGB
2. Voraussetzung
Schaden ist durch den Arbeitnehmer bei betrieblicher Tätigkeit verursacht worden.
3. Umfang des Freistellungsanspruchs
 Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit:
(G) Kein Freistellungsanspruch
 Bei mittlerer Fahrlässigkeit:
Quotenmäßige Verteilung
 Bei leichter Fahrlässigkeit:
Freistellungsanspruch in voller Schadenshöhe
1
Juristisches Repetitorium
hemmer
Fall 2:
Begründetheit der Kündigungsschutzklage
(+), wenn Kündigung unwirksam
d) Ordnungsgemäße Sozialauswahl
gem. § 1 III KSchG
I. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung (+)
 Vergleichbare AN: K und X
Merke: § 4 KSchG ist eine materielle Ausschlussfrist, die in der Begründetheit zu prüfen
ist (vgl. § 7 KSchG)
Hilfsarbeiter (-):
- K kann nicht im Rahmen d. Direktionsrecht des
AG versetzt werden (einseitig)
- Bereitschaft des K unerheblich, ansonsten
Verdrängungswettbewerb nach unten
Hier: Dreiwochenfrist gewahrt
 Umfassende Interessenabwägung
II. Einhaltung der Frist des § 4 KSchG
III. Ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung
Hier: § 102 BetrVG einschlägig
BR wurde laut Sachverhalt angehört
Merke: ordnungsgemäße Anhörung genügt
Aber:
- Lebensalter
- Betriebszugehörigkeit
- Unterhaltsverpflichtungen
- Schwerbehinderung
Hier: Lebensalter  Unterhaltspflichten
Ordnungsgemäße Anhörung und damit
§ 102 II 2 BetrVG
(P) Berücksichtigung der Nationalität
IV. Allgemeiner Kündigungsschutz
(-) Art. 3 III GG
1. Anwendbarkeit des KSchG
(+) §§ 1 I, 23 KSchG
(P) Verbindlichkeiten
2. Soziale Rechtfertigung, § 1 I KSchG
Hier: Betriebsbedingte Kündigung
(-) Privatsphäre betroffen
a) Betriebsbedingte Gründe
Hier: Ausschlaggebend wohl das Lebensalter,
d.h. soziale Auswahl zu Lasten des K (+)
 Auf § 1 III 2 KSchG kommt es nicht mehr an
Hier: Außerbetriebliche Gründe (+)
(Arbeits- und Umsatzrückgang)
V. Einhaltung der Kündigungsfrist
§ 622 II Nr. 6 BGB (+)
b) Entfallen einer Beschäftigungsmöglichkeit
VI. Ergebnis
(+) da bereits ausreichend, wenn aufgrund der
Maßnahme des Arbeitgebers Arbeitsplätze im
Betrieb des Arbeitgebers entfallen
Wirksame Kündigung (+)
Damit: Klage unbegründet
Hier: Arbeitsplatz eines Schleifers weggefallen
Merke: Überprüfungsmaßstab grobe Willkür
(Art. 2, 12, 14 GG)
Damit: Einwand des K unbeachtlich
c) „Dringend erforderlich“
(+), da keine milderen Maßnahmen ersichtlich
(z.B. Überstundenabbau, Weiterbeschäftigung)
RA Dr. Björn Bogner / FA für Arbeitsrecht / FA für gewerblichen Rechtsschutz
2