823 BGB Lösung Fall 14

Lösung Fall 14: Luftpumpenrakete
1) Anspruch des K gegen D gemäß § 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz?
a) Tatbestand
K hat eine Körperverletzung erlitten.
Die Körperverletzung müsste kausal auf einem Handeln oder pflichtwidrigen Unterlassen des
D beruhen und dem D zurechenbar sein.
Das Verhalten des D – Verkauf und Aushändigung des Unkrautvernichtungsmittels an K –
kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Körperverletzung des K entfiele. Es ist also
ursächlich i. S. d. Bedingungstheorie.
Die Aushändigung des Unkrautvernichtungsmittels an einen Minderjährigen ist generell
geeignet,
eine
Körperverletzung
zu
verursachen.
Es
liegt
nicht
außerhalb
der
Lebenserfahrung, dass ein Minderjähriger dieses als Sprengmittel benutzt und dabei zu
Schaden kommt. Adäquate Kausalität ist daher gegeben.
Die Aushändigung des Unkrautvernichtungsmittels durch D hat aber nicht unmittelbar zur
Körperverletzung des K geführt, sondern diese trat erst dadurch ein, dass K eine weitere
Ursachenkette selbst in
Gang gesetzt
hat.
Bei
einer
solchen bloß
mittelbaren
Verletzungshandlung ist die adäquate Verursachung des „Erstverursachers“ relativ weit vom
Verletzungserfolg entfernt, so dass es fraglich ist, ob man hier allein aufgrund der adäquaten
Kausalität dem „Erstverursacher“ einen Verletzungserfolg zurechnen kann.
Bei unmittelbaren Verletzungshandlungen liegt jeder Verletzungserfolg im Schutzbereich des
§ 823 Abs. 1 BGB, da diese Norm vor derartigen Eingriffen in die genannten Rechtsgüter
schützen soll.
Bei mittelbaren Beeinträchtigungen ist die Zurechnung fraglich, da dem § 823 Abs. 1 BGB
nicht die Wertung entnommen werden kann, dass jede Handlung verboten sein soll, die in
irgendeiner Weise mittelbar zu einem Verletzungserfolg beigetragen hat. Anderenfalls hätte z.
B. auch der Hersteller eines Automobils, mit dem später der Käufer wegen verkehrswidrigen
Fahrens einen Dritten verletzt, den Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB – Körperverletzung –
erfüllt.
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Bei einer mittelbar schädigenden (fahrlässigen) Handlung ist dem Handelnden der adäquat
kausal herbeigeführte Verletzungserfolg daher nur dann zuzurechnen, wenn der Handelnde
die in einem speziellen Schutzgesetz aufgestellte Verhaltenspflicht oder die allgemeine
Verkehrssicherungspflicht objektiv verletzt hat.
Beim
Verkauf
von
Artikeln
an
Jugendliche
ist
die
Verletzung
der
allgemeinen
Verkehrssicherungspflicht dann zu bejahen, wenn dem Verkauf ein gesetzliches Verbot
entgegensteht. Aus deliktsrechtlichen Gründen kann es aber auch geboten sein, auf die
Abgabe eines an sich frei verkäuflichen Produkts an Kinder zu verzichten, wenn mit der
naheliegenden Gefahr zu rechnen ist, dass die Kinder die auf dem Umgang mit diesem
Produkt beruhenden Risiken nicht in gebotener Weise zu beherrschen vermögen und sich
oder Dritte in ihren geschützten Rechtsgütern verletzen können.
Im vorliegenden Fall ergibt sich die Pflichtwidrigkeit des D bereits aus dem Zuwiderhandeln
gegen die Pflanzenschutzmittelverordnung, die u. a. bezweckt, einem Missbrauch – etwa als
Sprengmittel – entgegenzuwirken. D hat somit den Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB erfüllt.
b) Die Rechtswidrigkeit ist durch die Verwirklichung des Tatbestands indiziert und
Rechtfertigungsgründe greifen nicht ein.
c) D hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, als er das gesetzliche
Verbot missachtete; er handelte also fahrlässig, § 276 Abs. 2 BGB.
Ergebnis: K hat gegen D einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB.
D muss dem K gemäß §§ 249 ff. BGB alle Nachteile ersetzen, die diesem infolge der
Körperverletzung entstehen.
In Betracht kommt eine Kürzung des Anspruches gemäß § 254 BGB wegen Mitverschuldens
des Minderjährigen K; die „Mitverschuldensfähigkeit“ des K beurteilt sich analog § 828 BGB.
Im Rahmen des § 828 Abs. 3 BGB ist die Einsicht maßgeblich, dass man sich selbst vor
Schaden zu bewahren hat.
Da K erfahren hatte, dass die in der Erde vergrabenen Pumpen durch die Sprengwirkung
zerfetzt worden waren, kannte er die Gefährlichkeit. Ihn trifft ein erhebliches Mitverschulden.
Man dürfte zu einer Aufteilung von ½ zu ½ kommen.
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2) D haftet auch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. der Pflanzenschutzmittelverordnung als
Schutzgesetz. Der Haftungsumfang entspricht dem des § 823 Abs. 1 BGB.
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