GoA Lösung Fall 7

Lösung Fall 7: Nutzlose Pläne
Anspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB
A könnte gegen B einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gemäß §§ 677, 683 Satz
1, 670 BGB haben.
Dies setzt zunächst voraus, dass A ein fremdes Geschäft, also das des B getätigt hat.
A wurde für B tätig, da er annahm, von B mit der Erstellung verschiedener Pläne zur Errichtung
eines Hochhauses beauftragt worden zu sein. Der Vertrag war jedoch unwirksam. In diesen
Fällen ist streitig, ob die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag anwendbar sind.
Nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht fehlt es schon an einem fremden Geschäft, weil
der Auftragnehmer zur Erfüllung einer vermeintlich eigenen Verpflichtung tätig geworden ist.
Nichtige Verträge seien ausschließlich nach den Regeln der Leistungskondition abzuwickeln,
weil
bei
der
Anwendung
der
Regeln
der
GoA
die
bereicherungsrechtlichen
Ausschlussvorschriften, §§ 814, 815, 817 BGB, nicht angewandt werden könnten. Eine solche
Bevorzugung des Anspruchstellers, der aufgrund eines nichtigen Vertrages Tätigkeiten
erbracht habe, sei nicht gerechtfertigt.
Nach der Rechtsprechung und einem Teil der Literatur sind die Regeln der GoA immer dann
anwendbar, wenn der Anspruchsteller berechtigterweise im Geschäftsbereich eines anderen
mit Fremdgeschäftsführungswillen tätig geworden ist, unabhängig davon, ob die Tätigkeit
aufgrund eines unwirksamen Vertrages oder aus einem anderen Grund vorgenommen worden
ist (auch fremdes Geschäft). Maßgeblich ist nur, dass keine Verpflichtung bestand (ein
bestehender Vertrag schließt GoA aus).
Folgt man der letzteren Meinung, dann liegt insoweit auch ein fremdes Geschäft des A für den
B vor, der erforderliche Fremdgeschäftsführungswille des A wird daher vermutet (nach a. A.
fehlt es hier bei A an einem Fremdgeschäftsführungswillen, da A sich ja, wenn auch zu
Unrecht, vertraglich verpflichtet dachte und seine Leistung insbesondere wegen der
Gegenleistung erbrachte).
Weitere Voraussetzung ist, dass ein Auftrag für die Tätigkeit des A nicht vorlag, dass also A
zur Erstellung der Pläne weder berechtigt noch verpflichtet war. Da der Werkvertrag zwischen
A und B nichtig ist, ist diese Voraussetzung gegeben.
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Des Weiteren müsste die Führung des Geschäftes durch A dem Willen des B bzw. dessen
Interesse entsprochen haben. Die Übernahme des Geschäftes durch A erfolgte, zumindest
zunächst, mit Willen des B; die Übernahme lag, vor Abstandnahme von der Realisierung des
Hochhauses, auch im Interesse des B.
Da die Voraussetzungen der §§ 677, 683 Satz 1 BGB erfüllt sind, kann A gemäß § 670 BGB
seine Aufwendungen von B verlangen.
Gemäß § 1835 Abs. 3 BGB analog kann A von B als Aufwendung die übliche Vergütung eines
Architekten verlangen, da die erbrachten Dienste zu seinem Gewerbe bzw. zu seinem Beruf
gehörten.
2) Anspruch des A gegen B gemäß § 812 Abs. 1, Satz 1, 1. Fall BGB wegen ungerechtfertigter
Bereicherung
Nach herrschender Meinung sind Bereicherungsansprüche im Anwendungsbereich der GoA
ausgeschlossen; folgt man der Rechtsprechung und wendet auf diesen Fall die Regeln der
GoA an, scheidet der o. g. Anspruch folglich aus. Nach der Literaturmeinung, welche die
Anwendung der §§ 677 ff. BGB ablehnt, finden die §§ 812 ff. BGB dagegen Anwendung (da
die Geistesleistung des A nicht in Natur herausgegeben werden könnte [die verkörperten
Pläne sind nur ein Teil seiner Leistung], hätte B gemäß § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz in Geld
zu leisten; hier würden sich dann eine ganze Reihe von weiteren Problemen stellen; z. B.
Probleme der subjektiven Bereicherung, der Entreicherung sowie der aufgedrängten
Bereicherung etc.).
Achtung:
Der BGH wendet die GoA auf nichtige Verträge nur dann an, wenn Gegenstand der Leistung
eine Geschäftsbesorgung war (der Architektenvertrag ist nach herrschender Meinung ein
Werkvertrag, hat aber geschäftsbesorgenden Charakter). Der nichtige Kaufvertrag wird auch
seitens des BGH nach den §§ 812 ff. BGB rückabgewickelt. Es kommt also auf den Inhalt der
Leistung an, ob der BGH bei einem nichtigen Vertrag die §§ 677 ff. BGB oder die
§§ 812 ff. BGB anwendet. Dies ist in dogmatischer Hinsicht äußerst bedenklich.
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