BGB AT-Fall 12 Jurastudent G beauftragt seinen Kommilitonen F, für

Konversationsübung BGB-AT
WS 2007/2008
Fälle 12-13
BGB AT-Fall 12
Jurastudent G beauftragt seinen Kommilitonen F, für ihn beim Buchladen des B das Lehrbuch
„Helmut Köhler – BGB Allgemeiner Teil“ zu erwerben. Er übergibt ihm 17 € in bar, damit er
das Buch sogleich bezahlen kann. F kauft das Buch bei B ohne G zu erwähnen und nimmt es
gleich mit nach Hause.
1.
Zwischen wem ist der Kaufvertrag zustande gekommen?
2.
Kann G von F gem. § 985 Herausgabe des Buches verlangen?
BGB AT-Fall 13
Student S will für 2 Semester in München studieren, um etwas Großstadtluft zu schnuppern.
Deswegen hat er sich das Zimmer des V angeschaut, sich aber wegen der für sein Budget
recht hohen Miete von 300 € noch etwas Bedenkzeit ausgebeten. Letztlich bittet er aber doch
den B, der am Wochenende nach München fahren will, den Mietvertrag für ihn mit V
abzuschließen und nach Möglichkeit den Preis noch etwas herunterzuhandeln. In München
eingetroffen, sagt B zu V: „Ich soll Ihnen von S ausrichten, er nehme die Bude.“ V erklärt
sich einverstanden. Als S aber in München ankommt, weigert V sich, ihn einziehen zu lassen,
weil sich inzwischen herausgestellt hat, dass B bereits bei seinem Gespräch mit V unerkannt
an einer dauerhaften Störung der Geistestätigkeit litt. V ist der Meinung, an Abmachungen
mit einem „Geisteskranken“ sei er nicht gebunden.
Darf S einziehen?
Abwandlung:
B ist geistig gesund, hat aber beim Gespräch über die Anmietung des Zimmers mit V den
S überhaupt nicht erwähnt.
1.) Darf S unter diesen Umständen einziehen?
2.) Kann V die Miete von B verlangen, wenn B sagt, er fühle sich nicht an den Vertrag
gebunden, weil er ja schließlich nicht selbst, sondern mit Wirkung für und gegen S
handeln wollte?