Konversationsübung BGB-AT WS 2007/2008 Fälle 12-13 BGB AT-Fall 12 Jurastudent G beauftragt seinen Kommilitonen F, für ihn beim Buchladen des B das Lehrbuch „Helmut Köhler – BGB Allgemeiner Teil“ zu erwerben. Er übergibt ihm 17 € in bar, damit er das Buch sogleich bezahlen kann. F kauft das Buch bei B ohne G zu erwähnen und nimmt es gleich mit nach Hause. 1. Zwischen wem ist der Kaufvertrag zustande gekommen? 2. Kann G von F gem. § 985 Herausgabe des Buches verlangen? BGB AT-Fall 13 Student S will für 2 Semester in München studieren, um etwas Großstadtluft zu schnuppern. Deswegen hat er sich das Zimmer des V angeschaut, sich aber wegen der für sein Budget recht hohen Miete von 300 € noch etwas Bedenkzeit ausgebeten. Letztlich bittet er aber doch den B, der am Wochenende nach München fahren will, den Mietvertrag für ihn mit V abzuschließen und nach Möglichkeit den Preis noch etwas herunterzuhandeln. In München eingetroffen, sagt B zu V: „Ich soll Ihnen von S ausrichten, er nehme die Bude.“ V erklärt sich einverstanden. Als S aber in München ankommt, weigert V sich, ihn einziehen zu lassen, weil sich inzwischen herausgestellt hat, dass B bereits bei seinem Gespräch mit V unerkannt an einer dauerhaften Störung der Geistestätigkeit litt. V ist der Meinung, an Abmachungen mit einem „Geisteskranken“ sei er nicht gebunden. Darf S einziehen? Abwandlung: B ist geistig gesund, hat aber beim Gespräch über die Anmietung des Zimmers mit V den S überhaupt nicht erwähnt. 1.) Darf S unter diesen Umständen einziehen? 2.) Kann V die Miete von B verlangen, wenn B sagt, er fühle sich nicht an den Vertrag gebunden, weil er ja schließlich nicht selbst, sondern mit Wirkung für und gegen S handeln wollte?
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