Änderungsantrag: Ausnahmen von Ausschreibungsverfahren

Deutscher Bundestag
18. Wahlperiode
Ausschuss für Wirtschaft und Energie
Ausschussdrucksache 18(9)909
5. Juli 2016
Änderungsantrag
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Ausschuss für Wirtschaft und
Energie
zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
BT-Drs. 18/8860
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus
erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der
erneuerbaren Energien
(Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2016)
Der Ausschuss wolle beschließen:
In Artikel 1 Nummer 6 wird § 22 wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst:
„1. Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 6 Megawatt oder im
Falle von 6 Erzeugungseinheiten mit einer jeweils installierten Leistung bis
einschließlich 3 Megawatt,“
2. In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „750 Kilowatt“ durch die Angabe „1 Megawatt“
ersetzt.
Berlin, den 5. Juli 2016
Begründung
Internationale Erfahrungen belegen keine Vorteile eines Finanzierungssystems für Erneuerbare
Energien mittels Ausschreibungen gegenüber einem Finanzierungssystem mittels
Einspeisevergütung. Die Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinen der EU-Kommission sehen
unter bestimmten Umständen eine Pflicht zur Ausschreibung der Finanzierung für Erneuerbare
Energien vor. Auf der anderen Seite sehen die Leitlinien Ausnahmeregelungen für kleinere
Projekte vor. Diese sollen durch diese Änderung ausgeschöpft werden.