Scheinselbständigkeit aufgedeckt

Sozialpartnerschaft
kmu news Nr. 6 | 16
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Scheinselbständigkeit aufgedeckt
Insbesondere ausländische Firmen
versuchen hin und wieder, Aufträge auf Schweizer Baustellen durch
«Selbständigerwerbende» ausführen zu lassen. Das Kalkül dabei: Die
Firma gilt nicht als Arbeitgeber und
ist demzufolge davon entbunden,
gesamtarbeitsvertraglich festgelegte
Leistungen zu erbringen. Dass dies
sehr teuer werden kann, zeigt dieser
Fall der Baustellenkontrolle Basel.
wurde und diese demzufolge nicht als Auftraggeber, sondern als Arbeitnehmer (?) der
kontrollierten Person gilt. Der von der BASKO
errechnete Verstoss gegen die GAV-Bestimmungen über den Mindestlohn belief sich auf
3795.14 Franken.
Der Firma wurden die Unterlagen wie gesetzlich vorgeschrieben zur Stellungnahme
zugestellt, worauf sich deren Steuerbevollmächtigter nach wie vor auf den Standpunkt
stellte, es handle sich um eine selbständige Tätigkeit und es liege kein Arbeitsverhältnis vor.
Die Baustellenkontrolle Basel (BASKO) und
das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit
kämpfen gemeinsam gegen Schwarze Schafe,
die sich auf Kosten der Arbeitnehmenden und
der korrekt handelnden Arbeitgeber Wettbewerbsvorteile erschleichen wollen, wie etwa
mit der Deklaration von Angestellten als Selbständigerwerbende. Ein Beispiel.
Keine Selbständigkeit
Aufbau Baselworld
Beim Aufbau der Baselworld wurde ein dort
tätiger Handwerker kontrolliert, der Schreinerarbeiten ausführte. Bei der Befragung
durch den Baustellenkontrolleur gab er an,
selbständig tätig zu sein, konnte aber den
Nachweis für diese Behauptung nicht erbringen. Die vorgelegten Dokumente führten zum
Ergebnis, dass der Auftrag durch eine Firma
in Merseburg (Sachsen-Anhalt) ausgeführt
Weil auf Schweizer Baustellen nicht die Einschätzungen ausländischer Bevollmächtigter,
sondern die schweizerische Gesetzeslage
massgeblich ist, kam das für den Entscheid
zuständige Amt für Wirtschaft und Arbeit des
Kantons Basel-Stadt zum Schluss, dass nach
Faktenlage keine Selbständigkeit vorliegt. Die
vorgelegten ausländischen Dokumente (Werkvertrag, Betriebshaftpflichtversicherung etc.)
werden dabei als Indizien beigezogen.
Der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit richtet sich nach schweizerischem
Recht und auf die festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten. Bei der Abwägung
der verschiedenen Merkmale ist die Arbeitsorganisation vor Ort stärker zu gewichten
als die übrigen Kriterien. Im konkreten Fall
wurde anlässlich der Kontrolle festgestellt,
Bild: fotolia.de
Serie «BASKO intern»
dass am betroffenen Messestand gemeinsame Aufbauarbeiten unter einer Projektleitung
erbracht wurden und demzufolge für den
Handwerker eine starke Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation vorlag.
Der Firma wurde wegen Verstosses gegen das Entsendegesetz eine Maximalbusse
von 5000 Franken zuzüglich einer Gebühr
von 300 Franken auferlegt. Sollte der Betrag
nicht innert zehn Tagen überwiesen werden oder sollten weitere Verstösse gegen
die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen festgestellt werden, droht der Firma ein
Dienstleistungsverbot von 1 bis 5 Jahren für
Einsätze in der Schweiz.
Melden Sie mutmassliche Verstösse
Für die BASKO ist es wichtig, dass verdächtige Beobachtungen oder vermutete
Verstösse gegen geltende arbeitsrechtliche
oder gesamtarbeitsvertragliche Regelungen
gemeldet werden, damit umgehend eine Kontrolle durchgeführt werden kann. Die Urheber
von Meldungen werden von der BASKO vertraulich behandelt.
Baustellenkontrolle Basel
> www.basko.ch
Hotline für verdächtige Beobachtungen und
vermutete Verstösse:
> Hotline 061 227 50 59