Sozialpartnerschaft kmu news Nr. 6 | 16 20 Scheinselbständigkeit aufgedeckt Insbesondere ausländische Firmen versuchen hin und wieder, Aufträge auf Schweizer Baustellen durch «Selbständigerwerbende» ausführen zu lassen. Das Kalkül dabei: Die Firma gilt nicht als Arbeitgeber und ist demzufolge davon entbunden, gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Leistungen zu erbringen. Dass dies sehr teuer werden kann, zeigt dieser Fall der Baustellenkontrolle Basel. wurde und diese demzufolge nicht als Auftraggeber, sondern als Arbeitnehmer (?) der kontrollierten Person gilt. Der von der BASKO errechnete Verstoss gegen die GAV-Bestimmungen über den Mindestlohn belief sich auf 3795.14 Franken. Der Firma wurden die Unterlagen wie gesetzlich vorgeschrieben zur Stellungnahme zugestellt, worauf sich deren Steuerbevollmächtigter nach wie vor auf den Standpunkt stellte, es handle sich um eine selbständige Tätigkeit und es liege kein Arbeitsverhältnis vor. Die Baustellenkontrolle Basel (BASKO) und das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit kämpfen gemeinsam gegen Schwarze Schafe, die sich auf Kosten der Arbeitnehmenden und der korrekt handelnden Arbeitgeber Wettbewerbsvorteile erschleichen wollen, wie etwa mit der Deklaration von Angestellten als Selbständigerwerbende. Ein Beispiel. Keine Selbständigkeit Aufbau Baselworld Beim Aufbau der Baselworld wurde ein dort tätiger Handwerker kontrolliert, der Schreinerarbeiten ausführte. Bei der Befragung durch den Baustellenkontrolleur gab er an, selbständig tätig zu sein, konnte aber den Nachweis für diese Behauptung nicht erbringen. Die vorgelegten Dokumente führten zum Ergebnis, dass der Auftrag durch eine Firma in Merseburg (Sachsen-Anhalt) ausgeführt Weil auf Schweizer Baustellen nicht die Einschätzungen ausländischer Bevollmächtigter, sondern die schweizerische Gesetzeslage massgeblich ist, kam das für den Entscheid zuständige Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Basel-Stadt zum Schluss, dass nach Faktenlage keine Selbständigkeit vorliegt. Die vorgelegten ausländischen Dokumente (Werkvertrag, Betriebshaftpflichtversicherung etc.) werden dabei als Indizien beigezogen. Der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit richtet sich nach schweizerischem Recht und auf die festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten. Bei der Abwägung der verschiedenen Merkmale ist die Arbeitsorganisation vor Ort stärker zu gewichten als die übrigen Kriterien. Im konkreten Fall wurde anlässlich der Kontrolle festgestellt, Bild: fotolia.de Serie «BASKO intern» dass am betroffenen Messestand gemeinsame Aufbauarbeiten unter einer Projektleitung erbracht wurden und demzufolge für den Handwerker eine starke Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation vorlag. Der Firma wurde wegen Verstosses gegen das Entsendegesetz eine Maximalbusse von 5000 Franken zuzüglich einer Gebühr von 300 Franken auferlegt. Sollte der Betrag nicht innert zehn Tagen überwiesen werden oder sollten weitere Verstösse gegen die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen festgestellt werden, droht der Firma ein Dienstleistungsverbot von 1 bis 5 Jahren für Einsätze in der Schweiz. Melden Sie mutmassliche Verstösse Für die BASKO ist es wichtig, dass verdächtige Beobachtungen oder vermutete Verstösse gegen geltende arbeitsrechtliche oder gesamtarbeitsvertragliche Regelungen gemeldet werden, damit umgehend eine Kontrolle durchgeführt werden kann. Die Urheber von Meldungen werden von der BASKO vertraulich behandelt. Baustellenkontrolle Basel > www.basko.ch Hotline für verdächtige Beobachtungen und vermutete Verstösse: > Hotline 061 227 50 59
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