Dienstleistungssperre wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht

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Sozialpartnerschaft
kmu news Nr. 10 | 16
Serie «BASKO intern»
Dienstleistungssperre wegen
Verletzung der Mitwirkungspflicht
Ausländische Firmen,
die auf Baustellen in der
Schweiz tätig sind, müssen
sich gemäss Entsendegesetz (EntsG) vor einem
Einsatz anmelden und bei
einer Kontrolle verschiedene Bescheinigungen
vorweisen können. Verstösse werden sanktioniert.
sowohl die geltenden Regeln wie
die Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen nicht hätte verstehen können, wurde vom
AWA abgewiesen. Es liegt in der
Verantwortung von hier tätigen
Unternehmen, sich über die geltenden Gesetze und Vorschriften
kundig zu machen.
Eine belgische Firma, die an der
Baselworld einen Messestand
aufbaute, hielt sich nicht an die
gesetzlichen Vorlagen. Darum
wurde ihr eine Verwaltungsbusse auferlegt und ein einjähriges
Dienstleistungsverbot ausgesprochen.
Als Konsequenz aus dem Verstoss
gegen die Meldepflicht und das
faktische Verunmöglichen einer
Lohnbuchkontrolle wurde das Unternehmen mit einer Verwaltungsbusse von 5000 Franken sowie mit
einer Dienstleistungssperre von
einem Jahr belegt. Ab Rechtskraft der Verfügung ist es dem
Unternehmen somit für zwölf Monate verboten, seine Dienste in
der Schweiz anzubieten. Bei einer Missachtung der Sperre droht
dem Unternehmen eine Strafanzeige mit dem Antrag, eine Busse
von bis zu 40 000 Franken gegen
das Unternehmen auszusprechen.
Rekurs abgewiesen
Aufgrund der unvollständig eingereichten Unterlagen stellte die
zuständige Paritätische Kommission dem Amt für Wirtschaft und
Arbeit des Kantons Basel-Stadt
(AWA) den Antrag auf Einleitung
eines Verfahrens betreffend Mitwirkungsverletzung. Der Rekurs
des Schweizer Anwalts der Firma, der sich unter anderem darauf berief, dass die Firma über
keine deutsch sprechenden Mitarbeitenden verfüge und darum
Einjährige Dienstleistungssperre
Baustellenkontrolle Basel
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