Staatliche Beihilfen: Italienische Beihilfen an

Europäische Kommission - Pressemitteilung
Staatliche Beihilfen: Italienische Beihilfen an Luftfahrtgesellschaften in der
Region Sardinien mit Binnenmarkt unvereinbar
Brüssel, 29. Juli 2016
Die Europäische Union hat festgestellt, dass die öffentlichen der Region Sardinien zugunsten
ausgewählter Fluggesellschaften, die die Flughäfen Cagliari und Olbia bedienen, mit
unfairen Wettbewerbsvorteilen verbunden waren und daher gegen das EU-Beihilferecht
verstießen. Die Beihilfen müssen jetzt von den Fluggesellschaften zurückgezahlt werden.
Die Kommission stellte auch fest, dass die Maßnahmen keine Beihilfen an Flughäfen
enthielten.
2010 hatte Sardinien ein Programm zur Förderung des Luftverkehrs eingeführt, mit dem ganzjährige
Flugverbindungen von und nach Sardinien aufrechterhalten werden sollten. Die Regelung sah
Zuschüsse an die sardischen Flughäfen Cagliari und Olbia vor, die als finanzieller Ausgleich an
ausgewählte Fluggesellschaften weitergegeben werden sollten. Mit diesem Ausgleich sollten die
betreffenden Fluggesellschaften bewogen werden, die Verkehrsverbindungen zu den sardischen
Flughäfen zu intensivieren und entsprechende Werbemaßnahmen durchzuführen. Die Bedingungen für
die Weitergabe der regionalen Fördermittel von den Flughäfen an die Fluggesellschaften wurden von
den sardischen Behörden überwacht.
Im Januar 2013 eröffnete die Kommission ein eingehendes Prüfverfahren, um zu untersuchen, ob die
Regelung mit den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen vereinbar war.
Staatliche Maßnahmen zugunsten von Unternehmen gelten als beihilfefrei im Sinne der EUVorschriften, wenn sie zu Bedingungen gewährt werden, die für einen unter marktwirtschaftlichen
Bedingungen handelnden privaten Kapitalgeber annehmbar wären (Grundsatz des marktwirtschaftlich
handelnden Kapitalgebers). Wie die Untersuchung der Kommission ergab, wäre kein privater
Kapitalgeber bereit gewesen, die Intensivierung des Luftverkehrs oder die zugehörigen
Werbeaktivitäten zu finanzieren. Daher handelt es sich bei den öffentlichen Fördermitteln der Region
Sardinien um eine staatliche Beihilfe im Sinne des EU-Rechts.
Eine Beihilfe zugunsten der sardischen Flughäfen lag nach Auffassung der Kommission jedoch
nicht vor, da die Zuschüsse in vollem Umfang an die Fluggesellschaften weitergegeben wurden. Die
Flughäfen zogen aus diesen Beihilfen keinen eigenen Vorteil, sondern fungierten lediglich als Mittler für
die Weitergabe der Beihilfe an die Empfänger.
Mit Bezug auf etwaige Beihilfen an ausgewählte Fluggesellschaften, die die Flughäfen Cagliari und
Olbia nutzen, stellte die Kommission fest, dass diesen Gesellschaften von den Flughäfen ein finanzieller
Ausgleich für die Aufnahme neuer Flugverbindungen oder die Intensivierung bestehender
Verbindungen nach Sardinien gewährt wurde. Damit erhielten die ausgewählten Fluggesellschaften
einen Anreiz für die Ausweitung des Luftverkehrs nach Sardinien. Darüber hinaus erhielten sie von den
Flughäfen auch einen finanziellen Ausgleich für Werbeaktivitäten, die zu ihren üblichen
Geschäftstätigkeiten zählen. Deshalb kam die Kommission zu dem Schluss, dass die betreffenden
Vereinbarungen mit staatlichen Beihilfen zugunsten ausgewählter Fluggesellschaften
verbunden waren, die von und nach Sardinien fliegen.
Beihilfen an Luftverkehrsgesellschaften können gerechtfertigt und binnenmarktkonform sein, wenn sie
ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel wie die Entwicklung oder Verkehrsanbindung einer Region
fördern. Allerdings gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass die sardischen Maßnahmen die
einschlägigen Kriterien der 2005 erlassenen Leitlinien für staatliche Beihilfen für die Entwicklung der
Regionalflughäfen nicht erfüllten. Insbesondere waren die Maßnahmen nicht so konzipiert, dass die
Strecken künftig ohne staatliche Beihilfen hätten rentabel betrieben werden können, und beschränkten
sich nicht auf die Zusatzkosten für die Eröffnung neuer Strecken. Zudem hatte Sardinien keine
öffentliche Ausschreibung zur Auswahl der mit der Durchführung der finanzierten Tätigkeiten betrauten
Fluggesellschaften unternommen.
Die staatlichen Zuschüsse verfolgten somit keine gemeinsamen verkehrspolitischen Ziele und
verschafften bestimmten Fluggesellschaften einen unlauteren wirtschaftlichen Vorteil, weshalb sie diese
Mittel jetzt zurückzahlen müssen. Die genaue Höhe der von den begünstigten Fluggesellschaften
zurückzufordernden Beträge wird von den italienischen Behörden während des
Rückforderungsprozesses festzusetzen sein.
Hintergrund
Staatliche Maßnahmen zugunsten von Unternehmen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen,
können als beihilfefrei im Sinne der EU-Beihilfevorschriften betrachtet werden, wenn sie zu
Bedingungen erfolgen, die entsprechend dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden
Kapitalgebers für einen privaten Marktteilnehmer annehmbar sind. Wenn die Maßnahme dem
Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers entspricht, verschafft sie dem
Unternehmen keinen Vorteil und stellt somit keine staatliche Beihilfe dar. Entspricht sie diesem
Grundsatz nicht, beinhaltet die Maßnahme eine staatliche Beihilfe, und die Kommission prüft dann, ob
sie mit den EU-Vorschriften vereinbar ist, die einheitliche Wettbewerbsvoraussetzungen im
Binnenmarkt gewährleisten sollen.
Die Leitlinien von 2005 für staatliche Beihilfen für die Entwicklung der Regionalflughäfen erlauben es
den Mitgliedstaaten, unter bestimmten Voraussetzungen staatliche Beihilfen an Regionalflughäfen zu
zahlen. Diese Vorschriften sollen sicherstellen, dass Regionen gut miteinander verbunden sind und dem
Beförderungsbedarf der Europäischen Bürgerinnen und Bürger entsprochen wird, gleichzeitig aber ein
fairer Wettbewerb zwischen den Flughäfen und den Fluggesellschaften auf dem Binnenmarkt
gewährleistet ist. Inzwischen sind neue, 2014 erlassene Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen
und Luftverkehrsgesellschaften an ihre Stelle getreten.
Die Entscheidung zur Eröffnung des Prüfverfahrens hatte sich auch auf den Flughafen Alghero
erstreckt. Der Sachverhalt in Zusammenhang mit dem Flughafen von Alghero wurde von der
Kommission jedoch bereits in einem separaten Beschlusserschöpfend behandelt. Dort war die
Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass bestimmte vom Verwalter des Flughafens Alghero
geschlossene Vereinbarungen den begünstigten Fluggesellschaften einen ungerechtfertigten Vorteil
verliehen haben und die betreffenden Beihilfen zurückzuzahlen sind. Deshalb wurden in dem hier in
Rede stehenden Verfahren keine weiteren Schritte im Hinblick auf den Flughafen Alghero für
erforderlich erachtet.
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, werden
weitere Informationen über den heutigen Beschluss auf der Website der GD Wettbewerb im
öffentlichen Register der Wettbewerbssachen unter der Nummer SA.33983 zugänglich gemacht.
Weitere Informationen zur Beihilfenpolitik der Kommission im Luftverkehrssektor können diesem
Kurzdossier entnommen werden.
IP/16/2682
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