Europäische Kommission - Pressemitteilung Staatliche Beihilfen: Italienische Beihilfen an Luftfahrtgesellschaften in der Region Sardinien mit Binnenmarkt unvereinbar Brüssel, 29. Juli 2016 Die Europäische Union hat festgestellt, dass die öffentlichen der Region Sardinien zugunsten ausgewählter Fluggesellschaften, die die Flughäfen Cagliari und Olbia bedienen, mit unfairen Wettbewerbsvorteilen verbunden waren und daher gegen das EU-Beihilferecht verstießen. Die Beihilfen müssen jetzt von den Fluggesellschaften zurückgezahlt werden. Die Kommission stellte auch fest, dass die Maßnahmen keine Beihilfen an Flughäfen enthielten. 2010 hatte Sardinien ein Programm zur Förderung des Luftverkehrs eingeführt, mit dem ganzjährige Flugverbindungen von und nach Sardinien aufrechterhalten werden sollten. Die Regelung sah Zuschüsse an die sardischen Flughäfen Cagliari und Olbia vor, die als finanzieller Ausgleich an ausgewählte Fluggesellschaften weitergegeben werden sollten. Mit diesem Ausgleich sollten die betreffenden Fluggesellschaften bewogen werden, die Verkehrsverbindungen zu den sardischen Flughäfen zu intensivieren und entsprechende Werbemaßnahmen durchzuführen. Die Bedingungen für die Weitergabe der regionalen Fördermittel von den Flughäfen an die Fluggesellschaften wurden von den sardischen Behörden überwacht. Im Januar 2013 eröffnete die Kommission ein eingehendes Prüfverfahren, um zu untersuchen, ob die Regelung mit den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen vereinbar war. Staatliche Maßnahmen zugunsten von Unternehmen gelten als beihilfefrei im Sinne der EUVorschriften, wenn sie zu Bedingungen gewährt werden, die für einen unter marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden privaten Kapitalgeber annehmbar wären (Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers). Wie die Untersuchung der Kommission ergab, wäre kein privater Kapitalgeber bereit gewesen, die Intensivierung des Luftverkehrs oder die zugehörigen Werbeaktivitäten zu finanzieren. Daher handelt es sich bei den öffentlichen Fördermitteln der Region Sardinien um eine staatliche Beihilfe im Sinne des EU-Rechts. Eine Beihilfe zugunsten der sardischen Flughäfen lag nach Auffassung der Kommission jedoch nicht vor, da die Zuschüsse in vollem Umfang an die Fluggesellschaften weitergegeben wurden. Die Flughäfen zogen aus diesen Beihilfen keinen eigenen Vorteil, sondern fungierten lediglich als Mittler für die Weitergabe der Beihilfe an die Empfänger. Mit Bezug auf etwaige Beihilfen an ausgewählte Fluggesellschaften, die die Flughäfen Cagliari und Olbia nutzen, stellte die Kommission fest, dass diesen Gesellschaften von den Flughäfen ein finanzieller Ausgleich für die Aufnahme neuer Flugverbindungen oder die Intensivierung bestehender Verbindungen nach Sardinien gewährt wurde. Damit erhielten die ausgewählten Fluggesellschaften einen Anreiz für die Ausweitung des Luftverkehrs nach Sardinien. Darüber hinaus erhielten sie von den Flughäfen auch einen finanziellen Ausgleich für Werbeaktivitäten, die zu ihren üblichen Geschäftstätigkeiten zählen. Deshalb kam die Kommission zu dem Schluss, dass die betreffenden Vereinbarungen mit staatlichen Beihilfen zugunsten ausgewählter Fluggesellschaften verbunden waren, die von und nach Sardinien fliegen. Beihilfen an Luftverkehrsgesellschaften können gerechtfertigt und binnenmarktkonform sein, wenn sie ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel wie die Entwicklung oder Verkehrsanbindung einer Region fördern. Allerdings gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass die sardischen Maßnahmen die einschlägigen Kriterien der 2005 erlassenen Leitlinien für staatliche Beihilfen für die Entwicklung der Regionalflughäfen nicht erfüllten. Insbesondere waren die Maßnahmen nicht so konzipiert, dass die Strecken künftig ohne staatliche Beihilfen hätten rentabel betrieben werden können, und beschränkten sich nicht auf die Zusatzkosten für die Eröffnung neuer Strecken. Zudem hatte Sardinien keine öffentliche Ausschreibung zur Auswahl der mit der Durchführung der finanzierten Tätigkeiten betrauten Fluggesellschaften unternommen. Die staatlichen Zuschüsse verfolgten somit keine gemeinsamen verkehrspolitischen Ziele und verschafften bestimmten Fluggesellschaften einen unlauteren wirtschaftlichen Vorteil, weshalb sie diese Mittel jetzt zurückzahlen müssen. Die genaue Höhe der von den begünstigten Fluggesellschaften zurückzufordernden Beträge wird von den italienischen Behörden während des Rückforderungsprozesses festzusetzen sein. Hintergrund Staatliche Maßnahmen zugunsten von Unternehmen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, können als beihilfefrei im Sinne der EU-Beihilfevorschriften betrachtet werden, wenn sie zu Bedingungen erfolgen, die entsprechend dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers für einen privaten Marktteilnehmer annehmbar sind. Wenn die Maßnahme dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers entspricht, verschafft sie dem Unternehmen keinen Vorteil und stellt somit keine staatliche Beihilfe dar. Entspricht sie diesem Grundsatz nicht, beinhaltet die Maßnahme eine staatliche Beihilfe, und die Kommission prüft dann, ob sie mit den EU-Vorschriften vereinbar ist, die einheitliche Wettbewerbsvoraussetzungen im Binnenmarkt gewährleisten sollen. Die Leitlinien von 2005 für staatliche Beihilfen für die Entwicklung der Regionalflughäfen erlauben es den Mitgliedstaaten, unter bestimmten Voraussetzungen staatliche Beihilfen an Regionalflughäfen zu zahlen. Diese Vorschriften sollen sicherstellen, dass Regionen gut miteinander verbunden sind und dem Beförderungsbedarf der Europäischen Bürgerinnen und Bürger entsprochen wird, gleichzeitig aber ein fairer Wettbewerb zwischen den Flughäfen und den Fluggesellschaften auf dem Binnenmarkt gewährleistet ist. Inzwischen sind neue, 2014 erlassene Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften an ihre Stelle getreten. Die Entscheidung zur Eröffnung des Prüfverfahrens hatte sich auch auf den Flughafen Alghero erstreckt. Der Sachverhalt in Zusammenhang mit dem Flughafen von Alghero wurde von der Kommission jedoch bereits in einem separaten Beschlusserschöpfend behandelt. Dort war die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass bestimmte vom Verwalter des Flughafens Alghero geschlossene Vereinbarungen den begünstigten Fluggesellschaften einen ungerechtfertigten Vorteil verliehen haben und die betreffenden Beihilfen zurückzuzahlen sind. Deshalb wurden in dem hier in Rede stehenden Verfahren keine weiteren Schritte im Hinblick auf den Flughafen Alghero für erforderlich erachtet. Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, werden weitere Informationen über den heutigen Beschluss auf der Website der GD Wettbewerb im öffentlichen Register der Wettbewerbssachen unter der Nummer SA.33983 zugänglich gemacht. Weitere Informationen zur Beihilfenpolitik der Kommission im Luftverkehrssektor können diesem Kurzdossier entnommen werden. 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