BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG Mitteilungen Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 (Präsenzsitzung) nachfolgende Beschlüsse gefasst: 1. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2016 gefasst. Gemäß § 87 Abs. 2a Satz 8 SGB V hatte der Bewertungsausschuss den EBM hinsichtlich der Erbringung von delegationsfähigen Leistungen durch nichtärztliche Mitarbeiter anzupassen. Mit diesem Beschluss erfolgt ein erster Schritt zur Umsetzung des gesetzlichen Auftrages durch Aufnahme eines neuen Kapitels 38 (Delegationsfähige Leistungen) in den EBM. Des Weiteren hat der Bewertungsausschuss eine Empfehlung zur Finanzierung dieser Leistungen abgegeben. 2. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2016 gefasst. Gemäß § 87 Absatz 2a Satz 13 SGB V hatte der Bewertungsausschuss eine Vergütungsregelung zu treffen, nach der die zusätzlichen ärztlichen Kooperations- und Koordinationsleistungen in Kooperationsverträgen, die den Anforderungen nach § 119b Absatz 2 SGB V entsprechen, vergütet werden. Hiermit erfolgt die Umsetzung des gesetzlichen Auftrages durch Aufnahme eines neuen Kapitels 37 (Kooperations- und Koordinationsleistungen in Pflegeheimen gemäß Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) in den EBM. Des Weiteren hat der Bewertungsausschuss eine Empfehlung zur Finanzierung dieser Leistungen abgegeben. 3. Der Bewertungsausschuss hat eine Empfehlung zu den Leistungen der künstlichen Befruchtung gemäß § 27a SGB V mit Wirkung zum 1. Juli 2016 beschlossen. Aufgrund des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016 zur Weiterentwicklung der humangenetischen Leistungen des Kapitels 11 EBM ist eine Anpassung dieser Empfehlung hinsichtlich der humangenetischen in-vitro diagnostischen Leistungen erforderlich. 4. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 gefasst und die Gebührenordnungsposition 32097 um den Biomarker MR-Pro-ANP erweitert. Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesen Beschlüssen sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht. 5. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Änderung des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 351. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zu anlassbezogenen Datenlieferungen gemäß § 87 Abs. 3f Satz 1 und 2 SGB V durch die Kassenärztlichen Vereinigungen über die Kassenärztliche Bundesvereinigung an das Institut des Bewertungsausschusses und die Datenstelle des Bewertungsausschusses A 1400 für die geplante Änderung und Weiterentwicklung des EBM im Bereich Humangenetik für die Berichtsjahre 2014 bis 2016 gefasst. Dieser Beschluss sowie die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht. Bekanntmachungen Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2016 1. Aufnahme eines Kapitels 38 EBM 38 Delegationsfähige Leistungen 38.1 Präambel 1. Die Gebührenordnungspositionen 38100 und 38105 können von allen Vertragsärzten – soweit dies berufsrechtlich zulässig ist – berechnet werden. 2. Die Gebührenordnungspositionen 38200 und 38205 können nur von - Fachärzten für Allgemeinmedizin - Fachärzten für Innere und Allgemeinmedizin - Praktischen Ärzten - Ärzten ohne Gebietsbezeichnung - Fachärzten für Innere Medizin ohne Schwerpunktbezeichnung, die gegenüber dem Zulassungsausschuss ihre Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gemäß § 73 Abs. 1a SGB V erklärt haben - Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin - Fachärzten für Augenheilkunde - Fachärzten für Chirurgie - Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe - Fachärzten für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde - Fachärzten für Haut- und Geschlechtskrankheiten - Fachärzten für Innere Medizin mit und ohne Schwerpunkt, die gegenüber dem Zulassungsausschuss ihre Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung erklärt haben - Fachärzten für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie - Fachärzten für Neurologie - Fachärzten für Nervenheilkunde - Fachärzten für Neurologie und Psychiatrie - Fachärzten für Orthopädie - Fachärzten für Orthopädie und Unfallchirurgie - Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie - Fachärzten für Urologie Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 29–30 | 25. Juli 2016 BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER - Fachärzten für Physikalische und Rehabilitative Medizin berechnet werden. 3. Die Gebührenordnungspositionen dieses Kapitels können nur von delegierenden Vertragsärzten unter Berücksichtigung der berufsrechtlichen Bestimmungen und unter der Voraussetzung berechnet werden, dass die Tätigkeit des nichtärztlichen Mitarbeiters gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB V in ausreichender Form vom Arzt überwacht wird und dieser jederzeit erreichbar ist. Der Arzt ist im Falle des Hausbesuches regelmäßig, spätestens an dem auf den Besuch folgenden Werktag (außer Samstag), über die von dem nichtärztlichen Mitarbeiter gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB V erhobenen Befunde und Anweisungen zu informieren. Die von dem nichtärztlichen Mitarbeiter gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB V erhobenen Befunde, gegebenen Anweisungen bzw. durchgeführten Maßnahmen sind zu dokumentieren. 4. Die Gebührenordnungspositionen 38200 und 38205 können nur in Fällen berechnet werden, in denen eine Versichertenpauschale oder Grundpauschale berechnet wurde. 38.2 Ärztlich angeordnete Hilfeleistungen von Praxismitarbeitern 1. Voraussetzung für die Berechnung der Gebührenordnungspositionen dieses Abschnitts ist die Anstellung eines/von nichtärztlichen Mitarbeitern mit abgeschlossener Ausbildung in einem nichtärztlichen Heilberuf. 38100 Gebührenordnungsposition einschl. Wegekosten – entfernungsunabhängig – für das Aufsuchen eines Patienten durch einen vom behandelnden Arzt beauftragten angestellten Mitarbeiter der Arztpraxis zur Verrichtung medizinisch notwendiger delegierbarer Leistungen, je Sitzung 76 Punkte Die Gebührenordnungsposition 38100 kann nur berechnet werden, wenn der Patient aus medizinischen Gründen die Arztpraxis nicht aufsuchen kann. Der mit dem gesonderten Aufsuchen beauftragte Mitarbeiter darf nur Leistungen erbringen, die vom Arzt im Einzelfall angeordnet worden sind. Die Gebührenordnungspositionen dieser Leistungen sind neben der Gebührenordnungsposition 38100 berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition 38100 ist im begründeten Einzelfall neben Besuchen nach den Gebührenordnungspositionen 01410 bis 01413, 01415 und 01418 berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition 38100 ist am Behandlungstag nicht neben den Gebührenordnungspositionen 03062, 03063 und 38105 berechnungsfähig. 38105 Gebührenordnungsposition einschl. Wegekosten – entfernungsunabhängig – für das Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 29–30 | 25. Juli 2016 Aufsuchen eines weiteren Patienten derselben sozialen Gemeinschaft (auch z. B. Alten- oder Pflegeheim) in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen eines Patienten nach der Gebührenordnungsposition 38100, je Sitzung 39 Punkte Die Gebührenordnungsposition 38105 kann nur berechnet werden, wenn der Patient aus medizinischen Gründen die Arztpraxis nicht aufsuchen kann. Der mit dem gesonderten Aufsuchen beauftragte Mitarbeiter darf nur Leistungen erbringen, die vom Arzt im Einzelfall angeordnet worden sind. Die Gebührenordnungspositionen dieser Leistungen sind neben der Gebührenordnungsposition 38105 berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition 38105 ist im begründeten Einzelfall neben Besuchen nach den Gebührenordnungspositionen 01410 bis 01413, 01415 und 01418 berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition 38105 ist am Behandlungstag nicht neben den Gebührenordnungspositionen 03062, 03063 und 38100 berechnungsfähig. 38.3 Ärztlich angeordnete Hilfeleistungen von qualifizierten nichtärztlichen Praxisassistenten 1. Voraussetzung für die Berechnung der Gebührenordnungspositionen dieses Abschnitts ist die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Kassenärztlichen Vereinigung jährlich durch eine Erklärung der Praxis die Anstellung eines/von nichtärztlichen Praxisassistenten mit mindestens 20 Wochenstunden angezeigt wurde und diese(r) über folgende Qualifikationen verfügt: – eine nach dem qualifizierten Berufsabschluss mindestens dreijährige Berufserfahrung in einer Praxis eines Arztes gemäß Nr. 1 der Präambel 38.1 – eine Qualifikation gemäß Anlage 8 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), – Nachweis über die Begleitung von 20 Hausbesuchen zur Verrichtung medizinisch notwendiger delegierbarer Leistungen in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen bei einem Arzt gemäß Nr. 2 der Präambel 38.1. Bis zum 31. Dezember 2016 kann die Genehmigung auch dann erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass 10 Hausbesuche begleitet worden sind. Der Nachweis der Berufserfahrung und der Zusatzqualifikation ist durch eine ärztliche Bescheinigung und eine zertifizierte Kursteilnahme gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung zu führen. Die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses mit den angestellten nichtärztlichen Praxisassistenten ist der Kassenärztlichen Vereinigung anzuzeigen. 38200 Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 38100 für den Besuch und die Betreu- A 1401 BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER ung durch einen qualifizierten nichtärztlichen Praxisassistenten Obligater Leistungsinhalt - Persönlicher nichtärztlicher Praxisassistent-Patienten-Kontakt, - Aufsuchen eines Patienten zum Zweck der Versorgung in - Alten- oder Pflegeheimen und/oder - anderen beschützenden Einrichtungen, - Dokumentation gemäß Nr. 3 der Präambel 38.1, Fakultativer Leistungsinhalt - Leistungen gemäß § 5 Abs. 1 der Anlage 8 zum BMV-Ä, - In Anhang 1 Spalte VP/GP aufgeführte Leistungen, je Sitzung 90 Punkte 38205 Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 38105 für den Besuch und die Betreuung eines weiteren Patienten durch einen qualifizierten nichtärztlichen Praxisassistenten Obligater Leistungsinhalt - Persönlicher nichtärztlicher Praxisassistent-Patienten-Kontakt, - Aufsuchen eines Patienten zum Zweck der Versorgung in - Alten- oder Pflegeheimen und/oder - anderen beschützenden Einrichtungen, - Dokumentation gemäß Nr. 3 der Präambel 38.1, Fakultativer Leistungsinhalt - Leistungen gemäß § 5 Abs. 1 der Anlage 8 zum BMV-Ä, - In Anhang 1 Spalte VP/GP aufgeführte Leistungen, je Sitzung 83 Punkte 2. Streichung der Gebührenordnungspositionen 40240 und 40260 im Abschnitt 40.5 EBM 3. Änderungen im Anhang 3 zum EBM GOP Kurzlegende 4. Aufnahme der Gebührenordnungspositionen 38100 und 38105 in die Präambeln 5.1 Nr. 4, 14.1 Nr. 3, 20.1 Nr. 3, 22.1 Nr. 3, 23.1 Nr. 3 EBM 5. Aufnahme des Kapitels 38 in die Präambeln 3.1 Nr. 5, 4.1 Nr. 7, 6.1 Nr. 3, 7.1 Nr. 5, 8.1 Nr. 5, 9.1 Nr. 3, 10.1 Nr. 4, 13.1 Nr. 7, 15.1 Nr. 3, 16.1 Nr. 4, 18.1 Nr. 3, 21.1 Nr. 4, 26.1 Nr. 3 und 27.1 Nr. 5 EBM 6. Aufnahme der analogen Berechnungsausschlüsse der genannten Gebührenordnungspositionen Protokollnotizen: 1. Der Bewertungsausschuss überprüft bis zum 31. Dezember 2017 für die im fachärztlichen Bereich eingesetzten nichtärztlichen Praxisassistenten die Aufnahme von Strukturzuschlägen sowie die Anpassung der Qualifikationsvoraussetzungen. 2. Der Bewertungsausschuss prüft nach Vorliegen der Abrechnungsdaten für zwei Abrechnungsjahre für das Kapitel 38 die Entwicklung dieser Leistungen. Insbesondere wird geprüft: Entwicklung der Leistungsmenge und des Leistungsbedarfes der einzelnen Leistungen Anzahl, regionale Verteilung und Fachrichtung der abrechnenden Leistungserbringer Anzahl der Behandlungsfälle und behandelten Versicherten sowie deren Alters- und Diagnosestruktur die Inanspruchnahme des ärztlichen Bereitschaftsdienstes. Die Evaluation erfolgt durch das Institut des Bewertungsausschusses. Im Rahmen der Evaluation soll auch geprüft werden, ob festgestellt werden kann, ob sich dieser Beschluss auf die stationäre Aufnahmequote ausgewirkt hat. 3. Die Rechnungslegung der Gebührenordnungspositionen des Kapitels 38 erfolgt im Formblatt 3 Kontenart 400 – Ärztliche Leistungen – Kapitel 38 auf der Ebene 6. Empfehlung des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 Kalkulationszeit in Minuten Prüfzeit in Minuten Eignung der Prüfzeit 38100 Aufsuchen eines Patienten durch einen nichtärztlichen Mitarbeiter KA ./. Keine Eignung zur Finanzierung der Leistungen im Zusammenhang mit der Einführung von delegationsfähigen Leistungen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) 38105 Aufsuchen eines weiteren Patienten durch einen nichtärztlichen Mitarbeiter KA ./. Keine Eignung mit Wirkung zum 1. Juli 2016 38200 Zuschlag zur GOP 38100 für den KA Besuch und die Betreuung durch einen qualifizierten nichtärztlichen Praxisassistenten ./. Keine Eignung 38205 Zuschlag zur GOP 38105 für den Besuch und die Betreuung eines weiteren Patienten durch einen qualifizierten nichtärztlichen Praxisassistenten ./. Keine Eignung A 1402 KA Der Bewertungsausschuss gibt im Zusammenhang mit der Einführung der Leistungen des Kapitels 38 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) gemäß § 87 Abs. 2a Satz 8 zum 1. Juli 2016 folgende Empfehlung gemäß § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB V bzw. § 87a Abs. 5 Satz 7 i. V. m. § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB V ab: 1. Mit Wirkung zum 1. Juli 2016 wird das Kapitel 38 in den EBM aufgenommen. Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 29–30 | 25. Juli 2016 BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER 2. Die Aufnahme der Gebührenordnungspositionen des Kapitels 38 führt zu Einsparungen bei den in die Gebührenordnungspositionen 38100 und 38105 überführten Kostenpauschalen 40240 und 40260 (Substitution). 3. Die Gebührenordnungspositionen 38200 und 38205 werden außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung finanziert. 4. Die Überführung der Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 38200 und 38205 in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung erfolgt gemäß Nr. 5 des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 323. Sitzung am 25. März 2014 zu einem Verfahren zur Aufnahme von neuen Leistungen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). 5. Der Bewertungsausschuss überprüft, ob eine durch den Beschluss induzierte Veränderung des Leistungsbedarfs der Gebührenordnungspositionen 38100 und 38105 eine Anpassung der Finanzierungsempfehlung erfordert. Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2016 1. Aufnahme eines Kapitels 37 in den EBM 37 Kooperations- und Koordinationsleistungen in Pflegeheimen gemäß Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte 37.1 Präambel 1. Die Gebührenordnungspositionen 37100, 37102, 37113 und 37120 können nur von - Fachärzten für Allgemeinmedizin - Fachärzten für Innere und Allgemeinmedizin - Praktischen Ärzten - Ärzten ohne Gebietsbezeichnung - Fachärzten für Innere Medizin ohne Schwerpunktbezeichnung, die gegenüber dem Zulassungsausschuss ihre Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gemäß § 73 Abs. 1a SGB V erklärt haben - Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin - Fachärzten für Augenheilkunde - Fachärzten für Chirurgie - Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe - Fachärzten für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde - Fachärzten für Haut- und Geschlechtskrankheiten - Fachärzten für Innere Medizin mit und ohne Schwerpunkt, die gegenüber dem Zulassungsausschuss ihre Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung erklärt haben - Fachärzten für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie - Fachärzten für Neurologie - Fachärzten für Nervenheilkunde Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 29–30 | 25. Juli 2016 - Fachärzten für Neurologie und Psychiatrie Fachärzten für Orthopädie Fachärzten für Orthopädie und Unfallchirurgie Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie Fachärzten für Urologie Fachärzten für Physikalische und Rehabilitative Medizin berechnet werden, die im Zusammenhang mit der Betreuung von Patienten in stationären Pflegeeinrichtungen eine Kooperation gemäß einem Kooperationsvertrag nach § 119b SGB V, der die Anforderungen der Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) erfüllt, gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen. 2. Die Gebührenordnungsposition 37105 kann nur von - Fachärzten für Allgemeinmedizin - Fachärzten für Innere und Allgemeinmedizin - Praktischen Ärzten - Ärzten ohne Gebietsbezeichnung - Fachärzten für Innere Medizin ohne Schwerpunktbezeichnung, die gegenüber dem Zulassungsausschuss ihre Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gemäß § 73 Abs. 1a SGB V erklärt haben - Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin - Fachärzten für Neurologie - Fachärzten für Nervenheilkunde - Fachärzten für Neurologie und Psychiatrie - Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie berechnet werden, die im Zusammenhang mit der Betreuung von Patienten in stationären Pflegeeinrichtungen eine Kooperation gemäß einem Kooperationsvertrag nach § 119b SGB V, der die Anforderungen der Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) erfüllt, gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen. 3. Die Gebührenordnungspositionen dieses Kapitels können von Ärzten gemäß Nr. 1 und Nr. 2 dieser Präambel nur bei Patienten berechnet werden, die in einem Pflegeheim betreut werden, mit dem ein Kooperationsvertrag nach § 119b SGB V besteht, der die Anforderungen der Anlage 27 zum BMV-Ä erfüllt. 37.2 Kooperations- und Koordinationsleistungen 37100 Zuschlag zur Versichertenpauschale oder Grundpauschale für die Betreuung von Patienten gemäß Präambel 37.1 Nr. 3 und gemäß Anlage 27 zum BMV-Ä Obligater Leistungsinhalt Persönlicher-Arzt-Patienten-Kontakt, Betreuung eines Patienten einer stationären Pflegeeinrichtung, Kooperation mit weiteren Ärzten, die an der Versorgung gemäß einem Kooperationsvertrag nach § 119b SGB V teilnehmen sowie einbezogenen Pflegefachkräften, einmal im Behandlungsfall 125 Punkte Die Gebührenordnungsposition 37100 ist höchstens zweimal im Krankheitsfall berechnungsfähig. A 1403 BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER Die Gebührenordnungsposition 37100 ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 37102 und 37105 berechnungsfähig. 37102 Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 01410 oder 01413 für die Betreuung von Patienten gemäß Präambel 37.1 Nr. 3 und gemäß Anlage 27 zum BMV-Ä Obligater Leistungsinhalt Persönlicher-Arzt-Patienten-Kontakt, Betreuung eines Patienten einer stationären Pflegeeinrichtung, Kooperation mit weiteren Ärzten, die an der Versorgung gemäß einem Kooperationsvertrag nach § 119b SGB V teilnehmen sowie einbezogenen Pflegefachkräften, einmal im Behandlungsfall 125 Punkte Die Gebührenordnungsposition 37102 ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 37100 und 37105 berechnungsfähig. 37105 Zuschlag zur Versichertenpauschale oder Grundpauschale für den koordinierenden Vertragsarzt gemäß Anlage 27 zum BMV-Ä Obligater Leistungsinhalt Koordination von diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen und der pflegerischen Versorgung in der stationären Pflegeeinrichtung mit weiteren Ärzten, die an der Versorgung gemäß einem Kooperationsvertrag nach § 119b SGB V teilnehmen sowie einbezogenen Pflegefachkräften, Steuerung des multiprofessionellen Behandlungsprozesses, Fakultativer Leistungsinhalt Koordination der Regelungen zur Einbeziehung des vertragsärztlichen Bereitschaftsdienstes und Koordination der telefonischen Erreichbarkeit, ggf. unter Einbeziehung des vertragsärztlichen Bereitschaftsdienstes, einmal im Behandlungsfall 275 Punkte Die Gebührenordnungsposition 37105 kann nur von einem an der Behandlung beteiligten Vertragsarzt berechnet werden. Hierüber ist eine schriftliche Vereinbarung mit den anderen kooperierenden Vertragsärzten zu treffen. Die Gebührenordnungsposition 37105 ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 37100 und 37102 berechnungsfähig. 37113 Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 01413 für den Besuch eines Patienten in einem Pflegeheim, mit dem ein Kooperationsvertrag nach § 119b SGB V besteht, der die Anforderungen der Anlage 27 zum BMV-Ä erfüllt 106 Punkte A 1404 37120 Fallkonferenz gemäß Anlage 27 zum BMV-Ä Obligater Leistungsinhalt Patientenorientierte Fallbesprechung mit der Pflegeeinrichtung unter Beteiligung der notwendigen ärztlichen Fachdisziplinen und/oder weiterer komplementärer Berufe sowie mit Pflegekräften des Pflegeheimes, mit dem ein Kooperationsvertrag für den Versicherten besteht, 64 Punkte Die Gebührenordnungsposition 37120 ist höchstens dreimal im Krankheitsfall berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition 37120 ist auch bei einer telefonischen Fallkonferenz berechnungsfähig. 2. Aufnahme der analogen Berechnungsausschlüsse für die genannten Gebührenordnungspositionen 3. Aufnahme des Kapitels 37 in die Präambeln 3.1 Nr. 5, 4.1 Nr. 7, 16.1 Nr. 4, und 21.1 Nr. 4 EBM 4. Aufnahme der Gebührenordnungspositionen 37100, 37102, 37113 und 37120 in die Präambeln 6.1 Nr. 3, 7.1 Nr. 5, 8.1 Nr. 5, 9.1 Nr. 3, 10.1 Nr. 4, 13.1 Nr. 7, 15.1 Nr. 3, 18.1 Nr. 3, 26.1 Nr. 3 und 27.1 Nr. 5 EBM 5. Aufnahme weiterer Leistungen im Anhang 3 zum EBM GOP Kurzlegende Kalkulationszeit in Minuten Prüfzeit in Minuten Eignung der Prüfzeit 37100 Zuschlag zur Versichertenpauschale oder Grundpauschale für die Betreuung von Patienten gemäß Präambel 37.1 Nr. 3 und gemäß Anlage 27 zum BMV-Ä KA ./. Keine Eignung 37102 Zuschlag zu den GOPen 01410 oder 01413 für die Betreuung von Patienten gemäß Präambel 37.1 Nr. 3 und gemäß Anlage 27 zum BMV-Ä KA ./. Keine Eignung 37105 Zuschlag zur VersichertenpauKA schale oder Grundpauschale für den koordinierenden Vertragsarzt gemäß Anlage 27 zum BMV-Ä ./. Keine Eignung 37113 Zuschlag zur GOP 01413 KA ./. Keine Eignung 37120 Fallkonferenz gemäß Anlage 27 zum BMV-Ä KA ./. Keine Eignung Protokollnotizen: 1. Der Bewertungsausschuss prüft nach Vorliegen der Abrechnungsdaten für das Jahr 2017 die Entwicklung der Leistungen des Kapitels 37. Insbesondere wird geprüft: Entwicklung der Leistungsmenge und des Leistungsbedarfes der einzelnen Leistungen Anzahl, regionale Verteilung und Fachrichtung der abrechnenden Leistungserbringer Anzahl der Behandlungsfälle und behandelten Versicherten sowie deren Alters- und Diagnosestruktur. Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 29–30 | 25. Juli 2016 BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER Die Evaluation erfolgt durch das Institut des Bewertungsausschusses. Der Bewertungsausschuss prüft in diesem Zusammenhang, ob die getroffenen Regelungen geeignet sind, um die vom Gesetzgeber intendierten Ziele zu erreichen. 2. Der Bewertungsausschuss empfiehlt den Partnern des Bundesmantelvertrags-Ärzte den § 4 der Anlage 27 zum BMV-Ä umgehend in Bezug auf die ärztliche Präsenz und die telefonische Erreichbarkeit anzupassen. 3. Die Rechnungslegung der Gebührenordnungspositionen des Kapitels 37 erfolgt im Formblatt 3 in Kontenart 400 – Ärztliche Leistungen – Kapitel 37 auf der Ebene 6. Empfehlung des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 zur Finanzierung der Leistungen im Zusammenhang mit der Einführung von zusätzlichen ärztlichen Kooperationsund Koordinationsleistungen in Kooperationsverträgen, die den Anforderungen gemäß § 119b Absatz 2 SGB V entsprechen, in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2016 Der Bewertungsausschuss gibt im Zusammenhang mit der Einführung der Leistungen des Kapitels 37 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) gemäß § 87 Abs. 2a Satz 13 SGB V zum 1. Juli 2016 folgende Empfehlung gemäß § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB V bzw. § 87a Abs. 5 Satz 7 i. V. m. § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB V ab: 1. Mit Wirkung zum 1. Juli 2016 wird das Kapitel 37 in den EBM aufgenommen. 2. Die Aufnahme der Gebührenordnungspositionen des Kapitels 37 führt nicht zu Einsparungen bei anderen Leistungen (Substitution). 3. Der Bewertungsausschuss stellt fest, dass der zu erwartende finanzielle Mehrbedarf der Gebührenordnungspositionen des Kapitels 37 nicht durch Einsparungen in anderen geeigneten Bereichen im EBM finanziert werden kann. 4. Die Finanzierung der Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 37100, 37102, 37105, 37113 und 37120 erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen. 5. Die Überführung dieser Leistungen des Kapitels 37 in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung erfolgt gemäß Nr. 5 des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 323. Sitzung am 25. März 2014 zu einem Verfahren zur Aufnahme von neuen Leistungen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Dabei ist insbesondere die Entwicklung der Kooperationsverträge nach § 119b SGB V zu berücksichtigen. Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 29–30 | 25. Juli 2016 Empfehlung des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 zu den Leistungen der künstlichen Befruchtung gemäß § 27a SGB V mit Wirkung zum 1. Juli 2016 Der Bewertungsausschuss gibt im Zusammenhang mit dem Beschluss in seiner 372. Sitzung vom 11. März 2016 zur Weiterentwicklung der humangenetischen Leistungen zum 1. Juli 2016 nachfolgende Empfehlung gemäß § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB V bzw. § 87a Abs. 5 Satz 7 i. V. m. § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB V ab. Diese Empfehlung ersetzt die Fassung vom 1. Januar 2012 (Amtliche Bekanntmachung im Deutschen Ärzteblatt, Jg. 108, Heft 39 vom 30. September 2011, Seiten A 2051 – 2052). 1. Die unten aufgeführten Maßnahmen der künstlichen Befruchtung sowie die damit zusammenhängenden weitergehenden ärztlichen Leistungen gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind entsprechend Beschlussteil A Ziffer 1.2 Nr. 11 des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses zur Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung im Jahr 2009 in seiner 7. Sitzung am 27. und 28. August 2008 außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung gemäß § 87a Abs. 2 Satz 6 SGB V zu vergüten. Dies sind die Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 01510 bis 01512, 02100, 02341, 05310, 05330, 05340, 05341, 05350, 08510, 08530, 08531, 08540 bis 08542, 08550 bis 08552, 08560, 08561, 08570 bis 08574, 11301, 11302, 11351, 11352, 31272, 31503, 31600, 31608, 31609, 31822, 33043, 33044, 33090, 36272, 36503 und 36822 sowie die vertraglich vereinbarten Kostenpauschalen der Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 32354, 32356, 32357, 32575, 32576, 32614, 32618, 32660 und 32781. 2. Die in Absatz 1 genannten Leistungen werden bundeseinheitlich nach Vorgabe der Kassenärztlichen Vereinigung durch den abrechnenden Arzt gekennzeichnet. Der so gekennzeichnete, nach sachlich-rechnerischer Richtigstellung zur Auszahlung gelangende Leistungsbedarf der Leistungen nach Absatz 1, wird im Formblatt 3 mit einem Anteil von 50 v. H. des berechneten Leistungsbedarfs ausgewiesen. Protokollnotizen: 1. Die Rechnungslegung für die Gebührenordnungspositionen 01510 bis 01512, 02100, 02341, 05310, 05330, 05340, 05341, 05350, 08510, 08530, 08531, 08540 bis 08542, 08550 bis 08552, 08560, 08561, 08570 bis 08574, 11301, 11302, 11351, 11352, 33043, 33044 und 33090 erfolgt im Formblatt 3, Kontenart 400, Ebene 6. 2. Die Rechnungslegung für die Gebührenordnungspositionen 31272, 31503, 31600, 31608, 31609 und 31822 erfolgt im Formblatt 3, Kontenart 401, Ebene 6. 3. Die Rechnungslegung für die Gebührenordnungspositionen 36272, 36503 und 36822 erfolgt im Formblatt 3, Kontenart 463, Ebene 6. A 1405 BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER 4. Die Rechnungslegung für die vertraglich vereinbarten Kostenpauschalen 32354, 32356, 32357, 32575, 32576, 32614, 32618, 32660 und 32781 erfolgt im Formblatt 3, Kontenart 400, Ebene 6. Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) Des Weiteren hat der Bewertungsausschuss in seiner 377. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) einen Beschluss zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2016 gefasst. Mit Beschluss des Bewertungsausschusses in der 376. Sitzung wurde in Teil D die HLA-Antigendiagnostik neu geregelt. In diesem Zusammenhang wurden die bisherigen Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 32528 bis 32531 EBM gestrichen. Die Streichung der Gebührenordnungsposition 32530 „Nachweis von zytotoxischen Alloantikörpern, ggf. einschl. HLA-Spezifizierung“ wird mit diesem Beschluss rückgängig gemacht, da diese die HLA-Antikörperdiagnostik betrifft. Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesen Beschlüssen sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht. mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 Änderung der Gebührenordnungsposition 32097 im Abschnitt 32.2.3 EBM Quantitative Bestimmung mittels Immunoassay, je Untersuchung 32097 Untersuchung des/der natriuretischen Peptides/Peptide BNP und/oder NT-Pro-BNP und/oder MR-ProANP (BNP natriuretrisches Peptid) 25,00 19,40 € Vorbehalt: Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG Mitteilungen Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 (Präsenzsitzung) einen Beschluss zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2016 gefasst. Vor dem Hintergrund des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016 zur Weiterentwicklung der humangenetischen Leistungen hat der Bewertungsausschuss die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens für die genehmigungspflichtigen Gebührenordnungspositionen 11449, 11514 und 19424 in den EBM aufgenommen, um ein strukturiertes Antragsverfahren zu gewährleisten (Teil A des Beschlusses). Des Weiteren wurden die Leistungen zur Verlaufskontrolle hämatologischer Neoplasien im Abschnitt 19.4.3 EBM angepasst (Teil B). Darüber hinaus wurde die Aufnahme der genotypischen Untersuchung des CYP2D6-Metabolisierungsstatus vor Gabe von Inhibitoren der Glukozerebrosid-Synthase beschlossen (Teil C). Schließlich wurde die HLA-Antigendiagnostik im Abschnitt 32.3.15 EBM neu strukturiert (Teil D). Weiterhin hat der Bewertungsausschuss eine Empfehlung zur Finanzierung dieser Leistungen abgegeben. A 1406 Bekanntmachungen Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2016 Teil A 1. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 11304 in den Abschnitt 11.4.1 EBM 11304 Schriftliches wissenschaftlich begründetes ärztliches Gutachten zum Antrag des Versicherten auf Durchführung einer Mutationssuche nach den Gebührenordnungspositionen 11449 oder 11514 Obligater Leistungsinhalt - Angaben zum Patienten, - Angabe der rechtfertigenden Indikation der beantragten Untersuchung des Patienten auf eine genetisch bedingte Erkrankung, - Epikrise, insbesondere im Hinblick auf die Prüfbarkeit der rechtfertigenden Indikation, einschließlich Angabe der Verdachtsdiagnose gemäß ICD-10-GM, der seltenen Erkrankung und der humangenetischen Vorbefunde, - Beschreibung des konkreten Untersuchungsumfangs mit tabellarischer Auflistung von - Genname(n) einschl. Angabe der kodierenden Sequenzlänge, - Gennummer(n) nach OMIM, - Nachweise zu den Untersuchungsumfang begründenden Studien, - Bewertung der differentialdiagnostischen und -therapeutischen sowie der prognostischen Aussage der Untersuchung, einmal im Krankheitsfall 600 Punkte Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 29–30 | 25. Juli 2016 BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER Die Gebührenordnungsposition 11304 ist im Krankheitsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 11449 und 11514 berechnungsfähig. 2. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 19406 in den Abschnitt 19.4.1 EBM 19406 Schriftliches wissenschaftlich begründetes ärztliches Gutachten zum Antrag des Versicherten auf Durchführung einer Mutationssuche nach der Gebührenordnungsposition 19425 Obligater Leistungsinhalt - Angaben zum Patienten, - Angabe der rechtfertigenden Indikation der beantragten Untersuchung, - Epikrise, insbesondere im Hinblick auf die Prüfbarkeit der rechtfertigenden Indikation, einschließlich Angabe der Diagnose gemäß ICD-10-GM und der histologischen sowie tumorgenetischen Vorbefunde, - Beschreibung des konkreten Untersuchungsumfangs mit tabellarischer Auflistung von - Genname(n) einschl. Angabe der kodierenden Sequenzlänge, - Gennummer(n) nach OMIM, - Anzahl und Bezeichnung der zu untersuchenden Exons und ggf. Introns, - Nachweise zu den Untersuchungsumfang begründenden Studien, - Bewertung der differentialdiagnostischen und -therapeutischen sowie der prognostischen Aussage der Untersuchung, einmal im Krankheitsfall 500 Punkte Die Gebührenordnungsposition 19406 ist im Krankheitsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition 19425 berechnungsfähig. 3. Aufnahme der analogen Berechnungsausschlüsse für die genannten Gebührenordnungspositionen 4. Aufnahme weiterer Leistungen in den Anhang 3 zum EBM GOP Kurzlegende 11304 Schriftliches wissenschaftlich begründetes ärztliches Gutachten zum Antrag des Versicherten auf Durchführung einer Mutationssuche nach den Gebührenordnungspositionen 11449 oder 11514 19406 Schriftliches wissenschaftlich begründetes ärztliches Gutachten zum Antrag des Versicherten auf Durchführung einer Mutationssuche nach der Gebührenordnungsposition 19425 Kalkulationszeit in Minuten Prüfzeit in Minuten Eignung der Prüfzeit ./. 32 Nur Quartalsprofil ./. 27 Nur Quartalsprofil Teil B 1. Änderung der Nr. 11 in den Bestimmungen zum Abschnitt 11.4 EBM Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 29–30 | 25. Juli 2016 11. Sofern (eine) indikationsbezogene genetische Untersuchung(en) mit (einer) Gebührenordnungsposition(en) des Abschnitts 11.4.2 vorgenommen werden kann/können, sind die Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 11.4.2 zu berechnen. Der Untersuchungsumfang der indikationsbezogenen Stufendiagnostik nach Abschnitt 11.4.2 ist für diese Indikation abschließend. 2. Aufnahme der Gebührenordnungsposition 01418 in die Nr. 2 der Präambel 19.1 EBM 2. Ausser den in diesem Kapitel genannten Gebührenordnungspositionen sind von den in der Präambel genannten Vertragsärzten – unbeschadet der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der Allgemeinen Bestimmungen – zusätzlich nachfolgende Gebührenordnungspositionen berechnungsfähig: 01210, 01212, 01214, 01216, 01218, 01416, 01418, 01435, 01620, 01621, 01733, 01743, 01756 bis 01758, 01826, 02100, 02101, 02200 und 02300. 3. Neufassung der Gebührenordnungsposition 19332 im Abschnitt 19.3 EBM 19332 Histologisch-topographie-spezifische Bestimmung(en) und Identifizierung(en) der zu untersuchenden Zelloder Gewebestruktur(en) an morphologischem Untersuchungsgut in Zusammenhang mit den Gebührenordnungspositionen 11320, 11321 und 11322 des Abschnitts 19.4 EBM Obligater Leistungsinhalt - Mikrodissektion(en) unter mikroskopischer Kontrolle, - Korrelation der molekularpathologischen tumorgenetischen Ergebnisse mit der Vordiagnostik, - Erstellung einer Konsensusdiagnose Fakultativer Leistungsinhalt - Entparaffinierung der Gewebeschnitte, - individuelles Design spezifischer Primerpaare bzw. DNA-Sequenzen, - Makrodissektion(en) unter mikroskopischer Kontrolle, - Erstellung von Dünnschnitten bei formalinfixiertem, paraffineingebettetem Gewebe oder von Ausstrichen, - Gewebespezifischer Verdau 265 Punkte 4. Aufnahme einer Nr. 2 in die Bestimmungen zum Abschnitt 19.4.3 EBM 2. Ergänzend zu Nr. 1 können Fachärzte für Pathologie und Fachärzte für Neuropathologie eine Untersuchung nach der Gebührenordnungsposition 19433 im Zusammenhang mit weiteren Leistungen des Abschnitts 19.3 veranlassen oder erbringen und berechnen. 5. Änderung der Gebührenordnungspositionen 19434 und 19435 im Abschnitt 19.4.3 EBM 19434 Chimärismusanalyse nach allogener Stammzelltransplantation Obligater Leistungsinhalt - Quantifizierung des Empfängerzellanteils mit einer unteren Nachweisgrenze von mindestens 2 %, A 1407 BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER Fakultativer Leistungsinhalt - Vergleichende Untersuchung von Spender- und Empfängermaterial vor Transplantation, sofern entsprechendes Material gewonnen wurde, einmaldreimal im Behandlungsfall 1156 Punkte 19435 Nachweis einer minimalen Resterkrankung bei hämatologischen Neoplasien Obligater Leistungsinhalt - Quantifizierung einer Zielsequenz mit einer unteren Nachweisgrenze von mindestens 2%, einmalviermal im Behandlungsfall 1348 Punkte 6. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 19439 in den Abschnitt 19.4.3 EBM 19439 Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 19435 für die Quantifizierung patientenspezifischer rearrangierter TCR- oder IG-Regionen zum Nachweis klonaler Genumlagerungen 1973 Punkte 32901 32902 7. Aufnahme der analogen Berechnungsausschlüsse für die genannten Gebührenordnungspositionen Teil C Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 32865 in den Abschnitt 32.3.14 EBM 32865 Genotypisierung zur Bestimmung des CYP2D6-Metabolisierungsstatus vor Gabe von Inhibitoren der Glukozerebrosid-Synthase bei Morbus Gaucher Typ 1 gemäß der Zusammenfassung der Merkmale eines Arzneimittels (Fachinformation) Obligater Leistungsinhalt - Untersuchung des CYP2D6-Gens mittels Sequenzanalyse, Fakultativer Leistungsinhalt - Untersuchung auf eine Deletion und/oder Duplikation, einmal im Krankheitsfall 308,50 € 32904 32906 Teil D 1. Änderung der Nr. 11 in der Präambel 11.1 EBM 11. Die Qualifikationsvoraussetzungen für die Berechnung der Gebührenordnungspositionen desr Abschnittse 32.3.14 und 32.3.15 gemäß Nr.35 gelten bei den in Nr. 1 genannten Vertragsärzten als erfüllt. 2. Streichung der Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 32528 bis 32531 und 32862 3. Neuaufnahme eines Abschnitts 32.3.15 Immungenetische Untersuchungen in den Abschnitt 32.3 EBM 32.3.15 Immungenetische Untersuchungen 32.3.15.1 Transplantationsvorbereitende immungenetische Untersuchungen 1. Die Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 32.3.15.1 sind nur vor einer Organ-, Gewebe- oder hämatopoetischen Stammzelltransplantation berechnungsfähig. A 1408 32908 2. Die Einhaltung der Richtlinie der Bundesärztekammer zu Anforderungen an die Histokompatibilitätsdiagnostik gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 4a) und 4b) Transplantationsgesetz ist gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. 3. Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 32.3.15.1 setzt die endständige Angabe eines der folgenden ICD-Kodes gemäß der ICD-10-GM voraus, der die Indikation dokumentiert: U55.-, Z00.5, Z52.-, Z75.6oder Z75.7-. Für Empfänger einer Knochenmarkspende ist der entsprechende C-bzw. D-Diagnose-Kode endständig anzugeben. Ausschluss einer Expressionsvariante, je Genort 21,10 € Die Gebührenordnungsposition 32901 ist im Krankheitsfall je untersuchte Person höchstens zweimal berechnungsfähig. Typisierung eines HLA Klasse I Genortes HLA-A, -B oder -C in Einfeldauflösung mit Split-äquivalenter Zweifeldauflösung Fakultativer Leistungsinhalt - DNA-Präparation, je Genort 115,00 € Die Gebührenordnungsposition 32902 ist im Krankheitsfall je Genort und je untersuchte Person höchstens zweimal berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition 32902 ist im Krankheitsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition 32935 berechnungsfähig. Typisierung eines HLA Klasse I Genortes HLA-A, -B oder -C in Zweifeldauflösung bei bekannter Einfeldauflösung Fakultativer Leistungsinhalt - DNA-Präparation, je Genort 150,00 € Die Gebührenordnungsposition 32904 ist im Krankheitsfall je Genort und je untersuchte Person höchstens zweimal berechnungsfähig. Typisierung eines HLA Klasse II Genortes HLA-DR, -DQ oder -DP in Einfeldauflösung mit Split-äquivalenter Zweifeldauflösung Fakultativer Leistungsinhalt - DNA-Präparation, je Genort 72,00 € Die Gebührenordnungsposition 32906 ist im Krankheitsfall je Genort und je untersuchte Person höchstens zweimal berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition 32906 ist im Krankheitsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition 32938 berechnungsfähig. Typisierung eines HLA Klasse II Genortes HLA-DR, -DQ oder -DP in Zweifeldauflösung bei bekannter Einfeldauflösung Fakultativer Leistungsinhalt - DNA-Präparation, je Genort 115,00 € Die Gebührenordnungsposition 32908 ist im Krankheitsfall je Genort und je untersuchte Person höchstens zweimal berechnungsfähig. Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 29–30 | 25. Juli 2016 BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER 32910 Transplantations-Cross-Match mittels Lymphozytotoxizitäts-Test (LCT), je Spender 42,90 € 32911 Erweitertes Transplantations-Cross-Match Obligater Leistungsinhalt - Isolierung von B- und/oder T-Zellen als vorbereitende Untersuchung, - B-Zell- und/oder T-Zell-Cross-Match ggf. einschließlich DTT-Cross-Match, je Spender 78,30 € Die Gebührenordnungsposition 32911 ist nur berechnungsfähig, wenn die diagnostische Fragestellung aufgrund der Analyse-Ergebnisse entsprechend der Gebührenordnungsposition 32910 nicht vollständig beantwortet werden konnte. 32.3.15.2 Allgemeine immungenetische Untersuchungen 32931 HLA-B27, Fakultativer Leistungsinhalt - DNA-Präparation, einmal im Krankheitsfall 30,00 € 32932 Molekulargenetischer Nachweis eines krankheitsrelevanten HLA-Merkmals in Einfeldauflösung Fakultativer Leistungsinhalt - DNA-Präparation, - Nachweis in Zweifeldauflösung, sofern die Relevanz oder Assoziation auf Zweifeldniveau definiert ist, je Merkmal 33,00 € Die Gebührenordnungsposition 32932 ist nicht für den Nachweis des HLA-B27 berechnungsfähig. Der Höchstwert im Krankheitsfall für die Untersuchungen nach den Gebührenordnungspositionen 32931 und 32932 beträgt 80,00 Euro. 32935 Serologische HLA-Typisierung der Klasse I Antigene HLA-A, -B und -C, je Krankheitsfall 76,70 € Die Gebührenordnungsposition 32935 ist im Krankheitsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 32902 und 32937 berechnungsfähig. 32937 Typisierung eines HLA Klasse I Genortes HLA-A, -B oder -C in Einfeldauflösung mit Split-äquivalenter Zweifeldauflösung Fakultativer Leistungsinhalt - DNA-Präparation, je Genort 150,00 € Die Gebührenordnungsposition 32937 ist nur im Zusammenhang mit der Verordnung eines HLA-kompatiblen Thrombozytenpräparates berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition 32937 ist im Krankheitsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 32902 und 32935 berechnungsfähig. 32945 Typisierung des HPA-1- und HPA-5-Merkmals auf die Allele a und b Fakultativer Leistungsinhalt - DNA-Präparation, einmal im Krankheitsfall 60,00 € 32946 Typisierung weiterer HPA-Merkmale auf die Allele a und b Obligater Leistungsinhalt - Typisierung HPA-2, 3, 4, 6 und 15, Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 29–30 | 25. Juli 2016 Fakultativer Leistungsinhalt - DNA-Präparation, einmal im Krankheitsfall 90,00 € Die Gebührenordnungsposition 32946 ist nur im Zusammenhang mit der Verordnung eines HPA-kompatiblen Thrombozytenpräparates, zur Abklärung eines Transfusionszwischenfalls oder eines Refraktärzustandes nach einer Thrombozytentransfusion berechnungsfähig. 32947 Serologische Verträglichkeitsprobe (Kreuzprobe) von Thrombozyten in einem komplementunabhängigen Testsystem unter Verwendung von immobilisierten HLA-Antigenen und Thrombozytenantigenen Obligater Leistungsinhalt - Thrombozytenkreuzprobe vor Transfusion eines HLAund /oder HPA-ausgewählten Thrombozytenpräparates, je Spender 42,90 € Die Gebührenordnungsposition 32947 ist nur im Zusammenhang mit der Verordnung eines HLA- und/oder HPA-kompatiblen Thrombozytenpräparates oder zur Abklärung eines Transfusionszwischenfalls berechnungsfähig. 4. Aufnahme der analogen Berechnungsausschlüsse für die genannten Gebührenordnungspositionen Protokollnotizen: 1. Die Gebührenordnungspositionen 11502, 11503, 11513 und 11514 sind im Ausnahmefall bei medizinischer Notwendigkeit bis zur Anpassung der genetischen in-vitro-Diagnostik der Mutterschaftsvorsorge im EBM auch pränatal berechnungsfähig. Die medizinische Notwendigkeit muss einzelfallbezogen bei der Abrechnung gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung schriftlich nachgewiesen werden. 2. Die Trägerorganisationen werden die Anpassung der genetischen in-vitro-Diagnostik in der Mutterschaftsvorsorge, Empfängnisregelung und Reproduktionsmedizin an den Stand von Wissenschaft und Technik mit Wirkung zum 1. November 2016 vornehmen. Bestandteil dieser Anpassung ist auch die Überprüfung des Ausschlusses der Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 11.4.3 und 11.4.4 neben der zytogenetischen Leistung des Abschnitts 1.7.4 EBM. Empfehlung des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 zur Finanzierung der Leistungen im Zusammenhang mit der Einführung von Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 11304, 19406, 32865 und 32911 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2016 Der Bewertungsausschuss gibt mit der Aufnahme der Gebührenordnungspositionen 11304, 19406, 32865 und 32911 in den A 1409 BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zum 1. Juli 2016 folgende Empfehlung gemäß § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB V bzw. § 87a Abs. 5 Satz 7 i. V. m. § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB V ab: 1. Mit Wirkung zum 1. Juli 2016 werden die Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 11304, 19406, 32865 und 32911 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen. 2. Die Einführung der Gebührenordnungspositionen 11304, 19406, 32865 und 32911 führt nicht zu Einsparungen bei anderen Leistungen (Substitution). 3. Der Bewertungsausschuss stellt fest, dass der finanzielle Mehrbedarf der Einführung der Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 11304, 19406, 32865 und 32911 nicht durch Einsparungen in anderen geeigneten Bereichen finanziert werden kann. 4. Die Finanzierung des Mehrbedarfs für die Aufnahme der Gebührenordnungspositionen 11304, 19406, 32865 und 32911 erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen. 5. Die Überführung der Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 11304, 19406, 32865 und 32911 in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung erfolgt gemäß Nr. 5 des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 323. Sitzung am 25. März 2014 zu einem Verfahren zur Aufnahme von neuen Leistungen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 377. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2016 Der Bewertungsausschuss hat mit Beschluss in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) in Teil D die Anpassung der Immungenetik an den Stand von Wissenschaft und Technik mit Wirkung zum 1. Juli 2016 beschlossen und in diesem Zusammenhang die bisherigen Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 32528 bis 32531 EBM gestrichen. Mit diesem Beschluss wird die gemäß Teil D, Nr. 2 des vorgenannten Beschlusses vorgenommene Streichung der Gebührenordnungsposition 32530 aufgehoben. Neues für die Hausärztin/den Hausarzt – vom Symptom zur Diagnose 114. Klinische Fortbildung für Allgemeinmediziner und hausärztlich tätige Internisten Veranstalter – Information – Anmeldung Kaiserin Friedrich-Stiftung für das ärztliche Fortbildungswesen Christine Schroeter Robert-Koch-Platz 7, 10115 Berlin Telefon: 030 308889-20, Fax: 030 308889-26, E-Mail: [email protected] weitere Informationen: www.kaiserin-friedrich-stiftung.de Programm: Vorträge renommierter Berliner Ärzte aus Klinik und Praxis zu ausgewählten in der Hausarztpraxis relevanten Symptomen. Ausgiebige Gelegenheit zu Diskussionen. Die Veranstaltung wird nicht durch pharmazeutische Industrie unterstützt. Zertifizierung: wird bei der Ärztekammer Berlin beantragt. Anerkennung durch die KV-Berlin als Regelfortbildung im Rahmen der DMP’s wird beantragt Zielgruppe: Allgemeinmediziner, hausärztlich tätige Internisten. Mindest-Teilnehmerzahl 25. Termin: Mittwoch, den 23.11. ab 14:00 Uhr bis Samstag, den 26.11.2015 bis ca. 12:45 Uhr Tagungsgebühr: bei Anmeldung bis einschl. 9.11.2016: 340,– €, danach 360,– € (inkl. Versorgung zu Kaffee- und Mittagspausen, sowie Überlassung der vorliegenden Vortragsvorlagen.) Tagungsort: Seminarraum im Kaiserin Friedrich-Haus. 48. Internationaler Seminarkongress in Grado/Italien vom 28. August bis 2. September 2016 Collegium Medicinae Italo-Germanicum in Zusammenarbeit mit der Landesärztekammer Hessen Die Anerkennung der Veranstaltung für den Erwerb von Fortbildungspunkten wird bei der Hessischen Landesärztekammer beantragt Die Österreichische Ärztekammer erkennt diese Veranstaltung als Fortbildungsmaßnahme an Auskunft: Telefon: 06032/782 222 Frau Pfaff E-Mail: [email protected] Fax: 069/97672-67222 Bekanntgaben online Vorbehalt: Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). A 1410 Einfach abrufbar: Das Deutsche Ärzteblatt bietet seinen Leserinnen und Lesern die Möglichkeit, die Bekanntgaben pro Ausgabe in einer Datei herunterzuladen: www.aerzteblatt.de/bekanntgaben Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 29–30 | 25. Juli 2016
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