Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
KASSENÄRZTLICHE
BUNDESVEREINIGUNG
Mitteilungen
Der Bewertungsausschuss
gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V
hat in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 (Präsenzsitzung) nachfolgende Beschlüsse gefasst:
1. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Änderung
des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung
zum 1. Juli 2016 gefasst. Gemäß § 87 Abs. 2a Satz 8 SGB V
hatte der Bewertungsausschuss den EBM hinsichtlich der Erbringung von delegationsfähigen Leistungen durch nichtärztliche Mitarbeiter anzupassen. Mit diesem Beschluss erfolgt
ein erster Schritt zur Umsetzung des gesetzlichen Auftrages
durch Aufnahme eines neuen Kapitels 38 (Delegationsfähige
Leistungen) in den EBM. Des Weiteren hat der Bewertungsausschuss eine Empfehlung zur Finanzierung dieser Leistungen abgegeben.
2. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Änderung
des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung
zum 1. Juli 2016 gefasst. Gemäß § 87 Absatz 2a Satz 13
SGB V hatte der Bewertungsausschuss eine Vergütungsregelung zu treffen, nach der die zusätzlichen ärztlichen Kooperations- und Koordinationsleistungen in Kooperationsverträgen,
die den Anforderungen nach § 119b Absatz 2 SGB V entsprechen, vergütet werden. Hiermit erfolgt die Umsetzung des gesetzlichen Auftrages durch Aufnahme eines neuen Kapitels 37
(Kooperations- und Koordinationsleistungen in Pflegeheimen
gemäß Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) in den
EBM. Des Weiteren hat der Bewertungsausschuss eine Empfehlung zur Finanzierung dieser Leistungen abgegeben.
3. Der Bewertungsausschuss hat eine Empfehlung zu den Leistungen der künstlichen Befruchtung gemäß § 27a SGB V mit
Wirkung zum 1. Juli 2016 beschlossen. Aufgrund des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 372. Sitzung
am 11. März 2016 zur Weiterentwicklung der humangenetischen Leistungen des Kapitels 11 EBM ist eine Anpassung
dieser Empfehlung hinsichtlich der humangenetischen in-vitro
diagnostischen Leistungen erforderlich.
4. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Änderung
des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung
zum 1. Oktober 2016 gefasst und die Gebührenordnungsposition 32097 um den Biomarker MR-Pro-ANP erweitert.
Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesen Beschlüssen
sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht.
5. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Änderung
des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 351.
Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zu anlassbezogenen
Datenlieferungen gemäß § 87 Abs. 3f Satz 1 und 2 SGB V
durch die Kassenärztlichen Vereinigungen über die Kassenärztliche Bundesvereinigung an das Institut des Bewertungsausschusses und die Datenstelle des Bewertungsausschusses
A 1400
für die geplante Änderung und Weiterentwicklung des EBM
im Bereich Humangenetik für die Berichtsjahre 2014 bis 2016
gefasst.
Dieser Beschluss sowie die entscheidungserheblichen Gründe zu
diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht.
Bekanntmachungen
Beschluss des
Bewertungsausschusses nach
§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner
376. Sitzung am 22. Juni 2016
zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes
(EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2016
1. Aufnahme eines Kapitels 38 EBM
38
Delegationsfähige Leistungen
38.1 Präambel
1. Die Gebührenordnungspositionen 38100 und 38105
können von allen Vertragsärzten – soweit dies berufsrechtlich zulässig ist – berechnet werden.
2. Die Gebührenordnungspositionen 38200 und
38205 können nur von
- Fachärzten für Allgemeinmedizin
- Fachärzten für Innere und Allgemeinmedizin
- Praktischen Ärzten
- Ärzten ohne Gebietsbezeichnung
- Fachärzten für Innere Medizin ohne Schwerpunktbezeichnung, die gegenüber dem Zulassungsausschuss ihre Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gemäß § 73 Abs. 1a SGB V
erklärt haben
- Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin
- Fachärzten für Augenheilkunde
- Fachärzten für Chirurgie
- Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
- Fachärzten für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde
- Fachärzten für Haut- und Geschlechtskrankheiten
- Fachärzten für Innere Medizin mit und ohne
Schwerpunkt, die gegenüber dem Zulassungsausschuss ihre Teilnahme an der fachärztlichen
Versorgung erklärt haben
- Fachärzten für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
- Fachärzten für Neurologie
- Fachärzten für Nervenheilkunde
- Fachärzten für Neurologie und Psychiatrie
- Fachärzten für Orthopädie
- Fachärzten für Orthopädie und Unfallchirurgie
- Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie
- Fachärzten für Urologie
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 29–30 | 25. Juli 2016
BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
- Fachärzten für Physikalische und Rehabilitative
Medizin
berechnet werden.
3. Die Gebührenordnungspositionen dieses Kapitels
können nur von delegierenden Vertragsärzten unter
Berücksichtigung der berufsrechtlichen Bestimmungen und unter der Voraussetzung berechnet werden,
dass die Tätigkeit des nichtärztlichen Mitarbeiters
gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB V in ausreichender
Form vom Arzt überwacht wird und dieser jederzeit
erreichbar ist. Der Arzt ist im Falle des Hausbesuches regelmäßig, spätestens an dem auf den Besuch
folgenden Werktag (außer Samstag), über die von
dem nichtärztlichen Mitarbeiter gemäß § 28 Abs. 1
Satz 2 SGB V erhobenen Befunde und Anweisungen
zu informieren. Die von dem nichtärztlichen Mitarbeiter gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB V erhobenen
Befunde, gegebenen Anweisungen bzw. durchgeführten Maßnahmen sind zu dokumentieren.
4. Die Gebührenordnungspositionen 38200 und
38205 können nur in Fällen berechnet werden, in
denen eine Versichertenpauschale oder Grundpauschale berechnet wurde.
38.2 Ärztlich angeordnete Hilfeleistungen von Praxismitarbeitern
1. Voraussetzung für die Berechnung der Gebührenordnungspositionen dieses Abschnitts ist die Anstellung eines/von nichtärztlichen Mitarbeitern mit
abgeschlossener Ausbildung in einem nichtärztlichen Heilberuf.
38100 Gebührenordnungsposition einschl. Wegekosten – entfernungsunabhängig – für das
Aufsuchen eines Patienten durch einen
vom behandelnden Arzt beauftragten angestellten Mitarbeiter der Arztpraxis zur Verrichtung medizinisch notwendiger delegierbarer Leistungen,
je Sitzung
76 Punkte
Die Gebührenordnungsposition 38100
kann nur berechnet werden, wenn der Patient aus medizinischen Gründen die Arztpraxis nicht aufsuchen kann.
Der mit dem gesonderten Aufsuchen beauftragte Mitarbeiter darf nur Leistungen erbringen, die vom Arzt im Einzelfall angeordnet worden sind. Die Gebührenordnungspositionen dieser Leistungen sind neben der
Gebührenordnungsposition 38100 berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 38100 ist
im begründeten Einzelfall neben Besuchen
nach den Gebührenordnungspositionen
01410 bis 01413, 01415 und 01418 berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 38100 ist
am Behandlungstag nicht neben den Gebührenordnungspositionen 03062, 03063
und 38105 berechnungsfähig.
38105 Gebührenordnungsposition einschl. Wegekosten – entfernungsunabhängig – für das
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 29–30 | 25. Juli 2016
Aufsuchen eines weiteren Patienten derselben sozialen Gemeinschaft (auch z. B. Alten- oder Pflegeheim) in unmittelbarem
zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen eines Patienten nach der Gebührenordnungsposition 38100,
je Sitzung
39 Punkte
Die Gebührenordnungsposition 38105
kann nur berechnet werden, wenn der Patient aus medizinischen Gründen die Arztpraxis nicht aufsuchen kann.
Der mit dem gesonderten Aufsuchen beauftragte Mitarbeiter darf nur Leistungen erbringen, die vom Arzt im Einzelfall angeordnet worden sind. Die Gebührenordnungspositionen dieser Leistungen sind neben der Gebührenordnungsposition 38105
berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 38105 ist
im begründeten Einzelfall neben Besuchen
nach den Gebührenordnungspositionen
01410 bis 01413, 01415 und 01418 berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 38105 ist
am Behandlungstag nicht neben den Gebührenordnungspositionen 03062, 03063
und 38100 berechnungsfähig.
38.3 Ärztlich angeordnete Hilfeleistungen von qualifizierten
nichtärztlichen Praxisassistenten
1. Voraussetzung für die Berechnung der Gebührenordnungspositionen dieses Abschnitts ist die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Kassenärztlichen Vereinigung jährlich durch eine Erklärung der Praxis die
Anstellung eines/von nichtärztlichen Praxisassistenten mit mindestens 20 Wochenstunden angezeigt wurde und diese(r) über folgende Qualifikationen verfügt:
– eine nach dem qualifizierten Berufsabschluss
mindestens dreijährige Berufserfahrung in einer
Praxis eines Arztes gemäß Nr. 1 der Präambel 38.1
– eine Qualifikation gemäß Anlage 8 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä),
– Nachweis über die Begleitung von 20 Hausbesuchen zur Verrichtung medizinisch notwendiger delegierbarer Leistungen in Alten- oder
Pflegeheimen oder in anderen beschützenden
Einrichtungen bei einem Arzt gemäß Nr. 2 der
Präambel 38.1. Bis zum 31. Dezember 2016
kann die Genehmigung auch dann erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass 10 Hausbesuche begleitet worden sind.
Der Nachweis der Berufserfahrung und der Zusatzqualifikation ist durch eine ärztliche Bescheinigung
und eine zertifizierte Kursteilnahme gegenüber der
Kassenärztlichen Vereinigung zu führen. Die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses mit den angestellten nichtärztlichen Praxisassistenten ist der Kassenärztlichen Vereinigung anzuzeigen.
38200 Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 38100 für den Besuch und die Betreu-
A 1401
BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
ung durch einen qualifizierten nichtärztlichen Praxisassistenten
Obligater Leistungsinhalt
- Persönlicher nichtärztlicher Praxisassistent-Patienten-Kontakt,
- Aufsuchen eines Patienten zum Zweck
der Versorgung in
- Alten- oder Pflegeheimen
und/oder
- anderen beschützenden Einrichtungen,
- Dokumentation gemäß Nr. 3 der Präambel 38.1,
Fakultativer Leistungsinhalt
- Leistungen gemäß § 5 Abs. 1 der Anlage
8 zum BMV-Ä,
- In Anhang 1 Spalte VP/GP aufgeführte
Leistungen,
je Sitzung
90 Punkte
38205 Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition
38105 für den Besuch und die Betreuung eines weiteren Patienten durch einen qualifizierten nichtärztlichen Praxisassistenten
Obligater Leistungsinhalt
- Persönlicher nichtärztlicher Praxisassistent-Patienten-Kontakt,
- Aufsuchen eines Patienten zum Zweck
der Versorgung in
- Alten- oder Pflegeheimen
und/oder
- anderen beschützenden Einrichtungen,
- Dokumentation gemäß Nr. 3 der Präambel 38.1,
Fakultativer Leistungsinhalt
- Leistungen gemäß § 5 Abs. 1 der Anlage
8 zum BMV-Ä,
- In Anhang 1 Spalte VP/GP aufgeführte
Leistungen,
je Sitzung
83 Punkte
2. Streichung der Gebührenordnungspositionen 40240 und
40260 im Abschnitt 40.5 EBM
3. Änderungen im Anhang 3 zum EBM
GOP
Kurzlegende
4. Aufnahme der Gebührenordnungspositionen 38100 und
38105 in die Präambeln 5.1 Nr. 4, 14.1 Nr. 3, 20.1 Nr. 3,
22.1 Nr. 3, 23.1 Nr. 3 EBM
5. Aufnahme des Kapitels 38 in die Präambeln 3.1 Nr. 5, 4.1
Nr. 7, 6.1 Nr. 3, 7.1 Nr. 5, 8.1 Nr. 5, 9.1 Nr. 3, 10.1 Nr. 4, 13.1
Nr. 7, 15.1 Nr. 3, 16.1 Nr. 4, 18.1 Nr. 3, 21.1 Nr. 4, 26.1 Nr. 3
und 27.1 Nr. 5 EBM
6. Aufnahme der analogen Berechnungsausschlüsse der genannten Gebührenordnungspositionen
Protokollnotizen:
1. Der Bewertungsausschuss überprüft bis zum 31. Dezember
2017 für die im fachärztlichen Bereich eingesetzten nichtärztlichen Praxisassistenten die Aufnahme von Strukturzuschlägen
sowie die Anpassung der Qualifikationsvoraussetzungen.
2. Der Bewertungsausschuss prüft nach Vorliegen der Abrechnungsdaten für zwei Abrechnungsjahre für das Kapitel 38 die
Entwicklung dieser Leistungen. Insbesondere wird geprüft:
Entwicklung der Leistungsmenge und des Leistungsbedarfes der einzelnen Leistungen
Anzahl, regionale Verteilung und Fachrichtung der abrechnenden Leistungserbringer
Anzahl der Behandlungsfälle und behandelten Versicherten sowie deren Alters- und Diagnosestruktur
die Inanspruchnahme des ärztlichen Bereitschaftsdienstes.
Die Evaluation erfolgt durch das Institut des Bewertungsausschusses. Im Rahmen der Evaluation soll auch geprüft werden, ob festgestellt werden kann, ob sich dieser Beschluss auf
die stationäre Aufnahmequote ausgewirkt hat.
3. Die Rechnungslegung der Gebührenordnungspositionen des
Kapitels 38 erfolgt im Formblatt 3 Kontenart 400 – Ärztliche
Leistungen – Kapitel 38 auf der Ebene 6.
Empfehlung des
Bewertungsausschusses nach
§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner
376. Sitzung am 22. Juni 2016
Kalkulationszeit
in Minuten
Prüfzeit
in
Minuten
Eignung
der
Prüfzeit
38100
Aufsuchen eines Patienten durch
einen nichtärztlichen Mitarbeiter
KA
./.
Keine
Eignung
zur Finanzierung der Leistungen im Zusammenhang mit der
Einführung von delegationsfähigen Leistungen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)
38105
Aufsuchen eines weiteren Patienten durch einen nichtärztlichen Mitarbeiter
KA
./.
Keine
Eignung
mit Wirkung zum 1. Juli 2016
38200
Zuschlag zur GOP 38100 für den KA
Besuch und die Betreuung durch
einen qualifizierten nichtärztlichen
Praxisassistenten
./.
Keine
Eignung
38205
Zuschlag zur GOP 38105 für den
Besuch und die Betreuung eines
weiteren Patienten durch einen
qualifizierten nichtärztlichen Praxisassistenten
./.
Keine
Eignung
A 1402
KA
Der Bewertungsausschuss gibt im Zusammenhang mit der Einführung der Leistungen des Kapitels 38 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) gemäß § 87 Abs. 2a Satz 8 zum 1. Juli 2016
folgende Empfehlung gemäß § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB V bzw.
§ 87a Abs. 5 Satz 7 i. V. m. § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB V ab:
1. Mit Wirkung zum 1. Juli 2016 wird das Kapitel 38 in den
EBM aufgenommen.
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 29–30 | 25. Juli 2016
BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
2. Die Aufnahme der Gebührenordnungspositionen des Kapitels
38 führt zu Einsparungen bei den in die Gebührenordnungspositionen 38100 und 38105 überführten Kostenpauschalen
40240 und 40260 (Substitution).
3. Die Gebührenordnungspositionen 38200 und 38205 werden außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung finanziert.
4. Die Überführung der Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 38200 und 38205 in die morbiditätsbedingte
Gesamtvergütung erfolgt gemäß Nr. 5 des Beschlusses des
Bewertungsausschusses in seiner 323. Sitzung am 25. März
2014 zu einem Verfahren zur Aufnahme von neuen Leistungen
in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM).
5. Der Bewertungsausschuss überprüft, ob eine durch den Beschluss induzierte Veränderung des Leistungsbedarfs der Gebührenordnungspositionen 38100 und 38105 eine Anpassung
der Finanzierungsempfehlung erfordert.
Beschluss des
Bewertungsausschusses nach
§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner
376. Sitzung am 22. Juni 2016
zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
mit Wirkung zum 1. Juli 2016
1. Aufnahme eines Kapitels 37 in den EBM
37
Kooperations- und Koordinationsleistungen in Pflegeheimen gemäß Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte
37.1 Präambel
1. Die Gebührenordnungspositionen 37100, 37102,
37113 und 37120 können nur von
- Fachärzten für Allgemeinmedizin
- Fachärzten für Innere und Allgemeinmedizin
- Praktischen Ärzten
- Ärzten ohne Gebietsbezeichnung
- Fachärzten für Innere Medizin ohne Schwerpunktbezeichnung, die gegenüber dem Zulassungsausschuss ihre Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gemäß § 73 Abs. 1a SGB V erklärt haben
- Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin
- Fachärzten für Augenheilkunde
- Fachärzten für Chirurgie
- Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
- Fachärzten für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde
- Fachärzten für Haut- und Geschlechtskrankheiten
- Fachärzten für Innere Medizin mit und ohne
Schwerpunkt, die gegenüber dem Zulassungsausschuss ihre Teilnahme an der fachärztlichen
Versorgung erklärt haben
- Fachärzten für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
- Fachärzten für Neurologie
- Fachärzten für Nervenheilkunde
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 29–30 | 25. Juli 2016
-
Fachärzten für Neurologie und Psychiatrie
Fachärzten für Orthopädie
Fachärzten für Orthopädie und Unfallchirurgie
Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie
Fachärzten für Urologie
Fachärzten für Physikalische und Rehabilitative
Medizin
berechnet werden, die im Zusammenhang mit der
Betreuung von Patienten in stationären Pflegeeinrichtungen eine Kooperation gemäß einem Kooperationsvertrag nach § 119b SGB V, der die Anforderungen der Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) erfüllt, gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen.
2. Die Gebührenordnungsposition 37105 kann nur von
- Fachärzten für Allgemeinmedizin
- Fachärzten für Innere und Allgemeinmedizin
- Praktischen Ärzten
- Ärzten ohne Gebietsbezeichnung
- Fachärzten für Innere Medizin ohne Schwerpunktbezeichnung, die gegenüber dem Zulassungsausschuss ihre Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gemäß § 73 Abs. 1a SGB V
erklärt haben
- Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin
- Fachärzten für Neurologie
- Fachärzten für Nervenheilkunde
- Fachärzten für Neurologie und Psychiatrie
- Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie
berechnet werden, die im Zusammenhang mit
der Betreuung von Patienten in stationären Pflegeeinrichtungen eine Kooperation gemäß einem
Kooperationsvertrag nach § 119b SGB V, der die
Anforderungen der Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) erfüllt, gegenüber der
Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen.
3. Die Gebührenordnungspositionen dieses Kapitels
können von Ärzten gemäß Nr. 1 und Nr. 2 dieser
Präambel nur bei Patienten berechnet werden, die
in einem Pflegeheim betreut werden, mit dem ein
Kooperationsvertrag nach § 119b SGB V besteht,
der die Anforderungen der Anlage 27 zum BMV-Ä
erfüllt.
37.2 Kooperations- und Koordinationsleistungen
37100 Zuschlag zur Versichertenpauschale oder
Grundpauschale für die Betreuung von Patienten gemäß Präambel 37.1 Nr. 3 und gemäß Anlage 27 zum BMV-Ä
Obligater Leistungsinhalt
Persönlicher-Arzt-Patienten-Kontakt,
Betreuung eines Patienten einer stationären
Pflegeeinrichtung,
Kooperation mit weiteren Ärzten, die an
der Versorgung gemäß einem Kooperationsvertrag nach § 119b SGB V teilnehmen
sowie einbezogenen Pflegefachkräften,
einmal im Behandlungsfall
125 Punkte
Die Gebührenordnungsposition 37100 ist
höchstens zweimal im Krankheitsfall berechnungsfähig.
A 1403
BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
Die Gebührenordnungsposition 37100 ist im
Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 37102 und 37105 berechnungsfähig.
37102 Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen
01410 oder 01413 für die Betreuung von Patienten gemäß Präambel 37.1 Nr. 3 und gemäß
Anlage 27 zum BMV-Ä
Obligater Leistungsinhalt
Persönlicher-Arzt-Patienten-Kontakt,
Betreuung eines Patienten einer stationären
Pflegeeinrichtung,
Kooperation mit weiteren Ärzten, die an
der Versorgung gemäß einem Kooperationsvertrag nach § 119b SGB V teilnehmen sowie einbezogenen Pflegefachkräften,
einmal im Behandlungsfall
125 Punkte
Die Gebührenordnungsposition 37102 ist im
Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 37100 und 37105 berechnungsfähig.
37105 Zuschlag zur Versichertenpauschale oder
Grundpauschale für den koordinierenden Vertragsarzt gemäß Anlage 27 zum BMV-Ä
Obligater Leistungsinhalt
Koordination von diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen
und der pflegerischen Versorgung in der
stationären Pflegeeinrichtung mit weiteren
Ärzten, die an der Versorgung gemäß einem Kooperationsvertrag nach § 119b
SGB V teilnehmen sowie einbezogenen
Pflegefachkräften,
Steuerung des multiprofessionellen Behandlungsprozesses,
Fakultativer Leistungsinhalt
Koordination der Regelungen zur Einbeziehung des vertragsärztlichen Bereitschaftsdienstes und Koordination der telefonischen Erreichbarkeit, ggf. unter Einbeziehung des vertragsärztlichen Bereitschaftsdienstes,
einmal im Behandlungsfall
275 Punkte
Die Gebührenordnungsposition 37105 kann nur
von einem an der Behandlung beteiligten Vertragsarzt berechnet werden. Hierüber ist eine
schriftliche Vereinbarung mit den anderen kooperierenden Vertragsärzten zu treffen.
Die Gebührenordnungsposition 37105 ist im
Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 37100 und 37102 berechnungsfähig.
37113 Zuschlag zur Gebührenordnungsposition
01413 für den Besuch eines Patienten in einem Pflegeheim, mit dem ein Kooperationsvertrag nach § 119b SGB V besteht, der die
Anforderungen der Anlage 27 zum BMV-Ä
erfüllt
106 Punkte
A 1404
37120 Fallkonferenz gemäß Anlage 27 zum BMV-Ä
Obligater Leistungsinhalt
Patientenorientierte Fallbesprechung mit
der Pflegeeinrichtung unter Beteiligung der
notwendigen ärztlichen Fachdisziplinen
und/oder weiterer komplementärer Berufe
sowie mit Pflegekräften des Pflegeheimes,
mit dem ein Kooperationsvertrag für den
Versicherten besteht,
64 Punkte
Die Gebührenordnungsposition 37120 ist höchstens dreimal im Krankheitsfall berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 37120 ist auch
bei einer telefonischen Fallkonferenz berechnungsfähig.
2. Aufnahme der analogen Berechnungsausschlüsse für die
genannten Gebührenordnungspositionen
3. Aufnahme des Kapitels 37 in die Präambeln 3.1 Nr. 5, 4.1
Nr. 7, 16.1 Nr. 4, und 21.1 Nr. 4 EBM
4. Aufnahme der Gebührenordnungspositionen 37100,
37102, 37113 und 37120 in die Präambeln 6.1 Nr. 3, 7.1
Nr. 5, 8.1 Nr. 5, 9.1 Nr. 3, 10.1 Nr. 4, 13.1 Nr. 7, 15.1 Nr. 3,
18.1 Nr. 3, 26.1 Nr. 3 und 27.1 Nr. 5 EBM
5. Aufnahme weiterer Leistungen im Anhang 3 zum EBM
GOP
Kurzlegende
Kalkulationszeit in
Minuten
Prüfzeit
in
Minuten
Eignung
der
Prüfzeit
37100
Zuschlag zur Versichertenpauschale oder Grundpauschale für
die Betreuung von Patienten gemäß Präambel 37.1 Nr. 3 und
gemäß Anlage 27 zum BMV-Ä
KA
./.
Keine
Eignung
37102
Zuschlag zu den GOPen 01410
oder 01413 für die Betreuung
von Patienten gemäß Präambel
37.1 Nr. 3 und gemäß Anlage 27
zum BMV-Ä
KA
./.
Keine
Eignung
37105
Zuschlag zur VersichertenpauKA
schale oder Grundpauschale für
den koordinierenden Vertragsarzt
gemäß Anlage 27 zum BMV-Ä
./.
Keine
Eignung
37113
Zuschlag zur GOP 01413
KA
./.
Keine
Eignung
37120
Fallkonferenz gemäß Anlage 27
zum BMV-Ä
KA
./.
Keine
Eignung
Protokollnotizen:
1. Der Bewertungsausschuss prüft nach Vorliegen der Abrechnungsdaten für das Jahr 2017 die Entwicklung der Leistungen
des Kapitels 37. Insbesondere wird geprüft:
Entwicklung der Leistungsmenge und des Leistungsbedarfes der einzelnen Leistungen
Anzahl, regionale Verteilung und Fachrichtung der abrechnenden Leistungserbringer
Anzahl der Behandlungsfälle und behandelten Versicherten sowie deren Alters- und Diagnosestruktur.
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 29–30 | 25. Juli 2016
BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
Die Evaluation erfolgt durch das Institut des Bewertungsausschusses. Der Bewertungsausschuss prüft in diesem Zusammenhang, ob die getroffenen Regelungen geeignet
sind, um die vom Gesetzgeber intendierten Ziele zu erreichen.
2. Der Bewertungsausschuss empfiehlt den Partnern des Bundesmantelvertrags-Ärzte den § 4 der Anlage 27 zum BMV-Ä
umgehend in Bezug auf die ärztliche Präsenz und die telefonische Erreichbarkeit anzupassen.
3. Die Rechnungslegung der Gebührenordnungspositionen des
Kapitels 37 erfolgt im Formblatt 3 in Kontenart 400 – Ärztliche Leistungen – Kapitel 37 auf der Ebene 6.
Empfehlung des
Bewertungsausschusses nach
§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner
376. Sitzung am 22. Juni 2016
zur Finanzierung der Leistungen im Zusammenhang mit
der Einführung von zusätzlichen ärztlichen Kooperationsund Koordinationsleistungen in Kooperationsverträgen,
die den Anforderungen gemäß § 119b Absatz 2 SGB V
entsprechen, in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab
(EBM)
mit Wirkung zum 1. Juli 2016
Der Bewertungsausschuss gibt im Zusammenhang mit der
Einführung der Leistungen des Kapitels 37 in den Einheitlichen
Bewertungsmaßstab (EBM) gemäß § 87 Abs. 2a Satz 13 SGB V
zum 1. Juli 2016 folgende Empfehlung gemäß § 87a Abs. 5 Satz 1
Nr. 3 SGB V bzw. § 87a Abs. 5 Satz 7 i. V. m. § 87a Abs. 4 Satz 1
Nr. 3 SGB V ab:
1. Mit Wirkung zum 1. Juli 2016 wird das Kapitel 37 in den
EBM aufgenommen.
2. Die Aufnahme der Gebührenordnungspositionen des Kapitels
37 führt nicht zu Einsparungen bei anderen Leistungen (Substitution).
3. Der Bewertungsausschuss stellt fest, dass der zu erwartende
finanzielle Mehrbedarf der Gebührenordnungspositionen des
Kapitels 37 nicht durch Einsparungen in anderen geeigneten
Bereichen im EBM finanziert werden kann.
4. Die Finanzierung der Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 37100, 37102, 37105, 37113 und 37120 erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen.
5. Die Überführung dieser Leistungen des Kapitels 37 in die
morbiditätsbedingte Gesamtvergütung erfolgt gemäß Nr. 5
des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 323.
Sitzung am 25. März 2014 zu einem Verfahren zur Aufnahme von neuen Leistungen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Dabei ist insbesondere die Entwicklung der
Kooperationsverträge nach § 119b SGB V zu berücksichtigen.
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 29–30 | 25. Juli 2016
Empfehlung des
Bewertungsausschusses nach § 87
Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376.
Sitzung am 22. Juni 2016
zu den Leistungen der künstlichen Befruchtung
gemäß § 27a SGB V
mit Wirkung zum 1. Juli 2016
Der Bewertungsausschuss gibt im Zusammenhang mit dem Beschluss in seiner 372. Sitzung vom 11. März 2016 zur Weiterentwicklung der humangenetischen Leistungen zum 1. Juli 2016
nachfolgende Empfehlung gemäß § 87a Abs. 5 Satz 1
Nr. 3 SGB V bzw. § 87a Abs. 5 Satz 7 i. V. m. § 87a Abs. 4 Satz 1
Nr. 3 SGB V ab. Diese Empfehlung ersetzt die Fassung vom 1. Januar 2012 (Amtliche Bekanntmachung im Deutschen Ärzteblatt,
Jg. 108, Heft 39 vom 30. September 2011, Seiten A 2051 – 2052).
1. Die unten aufgeführten Maßnahmen der künstlichen Befruchtung sowie die damit zusammenhängenden weitergehenden
ärztlichen Leistungen gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind entsprechend Beschlussteil A
Ziffer 1.2 Nr. 11 des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses zur Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung
im Jahr 2009 in seiner 7. Sitzung am 27. und 28. August 2008
außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung mit den
Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung gemäß § 87a
Abs. 2 Satz 6 SGB V zu vergüten. Dies sind die Leistungen
nach den Gebührenordnungspositionen 01510 bis 01512,
02100, 02341, 05310, 05330, 05340, 05341, 05350, 08510,
08530, 08531, 08540 bis 08542, 08550 bis 08552, 08560,
08561, 08570 bis 08574, 11301, 11302, 11351, 11352, 31272,
31503, 31600, 31608, 31609, 31822, 33043, 33044, 33090,
36272, 36503 und 36822 sowie die vertraglich vereinbarten
Kostenpauschalen der Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 32354, 32356, 32357, 32575, 32576, 32614,
32618, 32660 und 32781.
2. Die in Absatz 1 genannten Leistungen werden bundeseinheitlich nach Vorgabe der Kassenärztlichen Vereinigung durch
den abrechnenden Arzt gekennzeichnet. Der so gekennzeichnete, nach sachlich-rechnerischer Richtigstellung zur Auszahlung gelangende Leistungsbedarf der Leistungen nach
Absatz 1, wird im Formblatt 3 mit einem Anteil von 50 v. H.
des berechneten Leistungsbedarfs ausgewiesen.
Protokollnotizen:
1. Die Rechnungslegung für die Gebührenordnungspositionen
01510 bis 01512, 02100, 02341, 05310, 05330, 05340, 05341,
05350, 08510, 08530, 08531, 08540 bis 08542, 08550 bis
08552, 08560, 08561, 08570 bis 08574, 11301, 11302, 11351,
11352, 33043, 33044 und 33090 erfolgt im Formblatt 3, Kontenart 400, Ebene 6.
2. Die Rechnungslegung für die Gebührenordnungspositionen
31272, 31503, 31600, 31608, 31609 und 31822 erfolgt im
Formblatt 3, Kontenart 401, Ebene 6.
3. Die Rechnungslegung für die Gebührenordnungspositionen
36272, 36503 und 36822 erfolgt im Formblatt 3, Kontenart
463, Ebene 6.
A 1405
BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
4. Die Rechnungslegung für die vertraglich vereinbarten Kostenpauschalen 32354, 32356, 32357, 32575, 32576, 32614,
32618, 32660 und 32781 erfolgt im Formblatt 3, Kontenart
400, Ebene 6.
Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in
seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016
zur Änderung des Einheitlichen
Bewertungsmaßstabes (EBM)
Des Weiteren hat der Bewertungsausschuss in seiner 377.
Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) einen Beschluss zur
Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
mit Wirkung zum 1. Juli 2016 gefasst. Mit Beschluss des
Bewertungsausschusses in der 376. Sitzung wurde in Teil D
die HLA-Antigendiagnostik neu geregelt. In diesem Zusammenhang wurden die bisherigen Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 32528 bis 32531 EBM gestrichen. Die Streichung der Gebührenordnungsposition 32530
„Nachweis von zytotoxischen Alloantikörpern, ggf. einschl.
HLA-Spezifizierung“ wird mit diesem Beschluss rückgängig gemacht, da diese die HLA-Antikörperdiagnostik betrifft.
Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesen Beschlüssen
sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht.
mit Wirkung zum 1. Oktober 2016
Änderung der Gebührenordnungsposition 32097 im Abschnitt 32.2.3 EBM
Quantitative Bestimmung mittels Immunoassay,
je Untersuchung
32097 Untersuchung des/der natriuretischen Peptides/Peptide BNP und/oder NT-Pro-BNP und/oder MR-ProANP (BNP natriuretrisches Peptid) 25,00
19,40 €
Vorbehalt:
Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter
dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG).
KASSENÄRZTLICHE
BUNDESVEREINIGUNG
Mitteilungen
Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V
hat in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 (Präsenzsitzung)
einen Beschluss zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2016 gefasst. Vor
dem Hintergrund des Beschlusses des Bewertungsausschusses
in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016 zur Weiterentwicklung der humangenetischen Leistungen hat der Bewertungsausschuss die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens für die
genehmigungspflichtigen
Gebührenordnungspositionen
11449, 11514 und 19424 in den EBM aufgenommen, um ein
strukturiertes Antragsverfahren zu gewährleisten (Teil A des
Beschlusses). Des Weiteren wurden die Leistungen zur Verlaufskontrolle hämatologischer Neoplasien im Abschnitt
19.4.3 EBM angepasst (Teil B). Darüber hinaus wurde die
Aufnahme der genotypischen Untersuchung des CYP2D6-Metabolisierungsstatus vor Gabe von Inhibitoren der Glukozerebrosid-Synthase beschlossen (Teil C). Schließlich wurde die
HLA-Antigendiagnostik im Abschnitt 32.3.15 EBM neu strukturiert (Teil D). Weiterhin hat der Bewertungsausschuss eine
Empfehlung zur Finanzierung dieser Leistungen abgegeben.
A 1406
Bekanntmachungen
Beschluss des
Bewertungsausschusses nach
§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner
376. Sitzung am 22. Juni 2016
zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
mit Wirkung zum 1. Juli 2016
Teil A
1. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 11304 in den Abschnitt 11.4.1 EBM
11304 Schriftliches wissenschaftlich begründetes ärztliches
Gutachten zum Antrag des Versicherten auf Durchführung einer Mutationssuche nach den Gebührenordnungspositionen 11449 oder 11514
Obligater Leistungsinhalt
- Angaben zum Patienten,
- Angabe der rechtfertigenden Indikation der beantragten Untersuchung des Patienten auf eine genetisch bedingte Erkrankung,
- Epikrise, insbesondere im Hinblick auf die Prüfbarkeit der rechtfertigenden Indikation, einschließlich Angabe der Verdachtsdiagnose gemäß
ICD-10-GM, der seltenen Erkrankung und der humangenetischen Vorbefunde,
- Beschreibung des konkreten Untersuchungsumfangs mit tabellarischer Auflistung von
- Genname(n) einschl. Angabe der kodierenden
Sequenzlänge,
- Gennummer(n) nach OMIM,
- Nachweise zu den Untersuchungsumfang begründenden Studien,
- Bewertung der differentialdiagnostischen und
-therapeutischen sowie der prognostischen Aussage der Untersuchung,
einmal im Krankheitsfall
600 Punkte
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 29–30 | 25. Juli 2016
BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
Die Gebührenordnungsposition 11304 ist im
Krankheitsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 11449 und 11514 berechnungsfähig.
2. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 19406 in den Abschnitt 19.4.1 EBM
19406 Schriftliches wissenschaftlich begründetes ärztliches
Gutachten zum Antrag des Versicherten auf Durchführung einer Mutationssuche nach der Gebührenordnungsposition 19425
Obligater Leistungsinhalt
- Angaben zum Patienten,
- Angabe der rechtfertigenden Indikation der beantragten Untersuchung,
- Epikrise, insbesondere im Hinblick auf die Prüfbarkeit der rechtfertigenden Indikation, einschließlich
Angabe der Diagnose gemäß ICD-10-GM und der
histologischen sowie tumorgenetischen Vorbefunde,
- Beschreibung des konkreten Untersuchungsumfangs mit tabellarischer Auflistung von
- Genname(n) einschl. Angabe der kodierenden
Sequenzlänge,
- Gennummer(n) nach OMIM,
- Anzahl und Bezeichnung der zu untersuchenden Exons und ggf. Introns,
- Nachweise zu den Untersuchungsumfang begründenden Studien,
- Bewertung der differentialdiagnostischen und
-therapeutischen sowie der prognostischen Aussage der Untersuchung,
einmal im Krankheitsfall
500 Punkte
Die Gebührenordnungsposition 19406 ist im Krankheitsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition
19425 berechnungsfähig.
3. Aufnahme der analogen Berechnungsausschlüsse für die
genannten Gebührenordnungspositionen
4. Aufnahme weiterer Leistungen in den Anhang 3 zum EBM
GOP
Kurzlegende
11304
Schriftliches wissenschaftlich begründetes ärztliches
Gutachten zum Antrag des
Versicherten auf Durchführung einer Mutationssuche
nach den Gebührenordnungspositionen 11449 oder
11514
19406
Schriftliches wissenschaftlich begründetes ärztliches
Gutachten zum Antrag des
Versicherten auf Durchführung einer Mutationssuche
nach der Gebührenordnungsposition 19425
Kalkulationszeit in
Minuten
Prüfzeit
in
Minuten
Eignung
der
Prüfzeit
./.
32
Nur
Quartalsprofil
./.
27
Nur
Quartalsprofil
Teil B
1. Änderung der Nr. 11 in den Bestimmungen zum Abschnitt
11.4 EBM
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 29–30 | 25. Juli 2016
11.
Sofern (eine) indikationsbezogene genetische Untersuchung(en) mit (einer) Gebührenordnungsposition(en) des Abschnitts 11.4.2 vorgenommen werden
kann/können, sind die Gebührenordnungspositionen
des Abschnitts 11.4.2 zu berechnen. Der Untersuchungsumfang der indikationsbezogenen Stufendiagnostik nach Abschnitt 11.4.2 ist für diese Indikation
abschließend.
2. Aufnahme der Gebührenordnungsposition 01418 in die
Nr. 2 der Präambel 19.1 EBM
2.
Ausser den in diesem Kapitel genannten Gebührenordnungspositionen sind von den in der Präambel genannten Vertragsärzten – unbeschadet der Regelungen gemäß
5 und 6.2 der Allgemeinen Bestimmungen – zusätzlich
nachfolgende Gebührenordnungspositionen berechnungsfähig: 01210, 01212, 01214, 01216, 01218, 01416,
01418, 01435, 01620, 01621, 01733, 01743, 01756 bis
01758, 01826, 02100, 02101, 02200 und 02300.
3. Neufassung der Gebührenordnungsposition 19332 im Abschnitt 19.3 EBM
19332 Histologisch-topographie-spezifische Bestimmung(en)
und Identifizierung(en) der zu untersuchenden Zelloder Gewebestruktur(en) an morphologischem Untersuchungsgut in Zusammenhang mit den Gebührenordnungspositionen 11320, 11321 und 11322 des Abschnitts 19.4 EBM
Obligater Leistungsinhalt
- Mikrodissektion(en) unter mikroskopischer Kontrolle,
- Korrelation der molekularpathologischen tumorgenetischen Ergebnisse mit der Vordiagnostik,
- Erstellung einer Konsensusdiagnose
Fakultativer Leistungsinhalt
- Entparaffinierung der Gewebeschnitte,
- individuelles Design spezifischer Primerpaare
bzw. DNA-Sequenzen,
- Makrodissektion(en) unter mikroskopischer Kontrolle,
- Erstellung von Dünnschnitten bei formalinfixiertem, paraffineingebettetem Gewebe oder von Ausstrichen,
- Gewebespezifischer Verdau
265 Punkte
4. Aufnahme einer Nr. 2 in die Bestimmungen zum Abschnitt
19.4.3 EBM
2.
Ergänzend zu Nr. 1 können Fachärzte für Pathologie
und Fachärzte für Neuropathologie eine Untersuchung
nach der Gebührenordnungsposition 19433 im Zusammenhang mit weiteren Leistungen des Abschnitts 19.3
veranlassen oder erbringen und berechnen.
5. Änderung der Gebührenordnungspositionen 19434 und
19435 im Abschnitt 19.4.3 EBM
19434 Chimärismusanalyse nach allogener Stammzelltransplantation
Obligater Leistungsinhalt
- Quantifizierung des Empfängerzellanteils mit einer unteren Nachweisgrenze von mindestens 2 %,
A 1407
BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
Fakultativer Leistungsinhalt
- Vergleichende Untersuchung von Spender- und
Empfängermaterial vor Transplantation, sofern
entsprechendes Material gewonnen wurde,
einmaldreimal im Behandlungsfall
1156 Punkte
19435 Nachweis einer minimalen Resterkrankung bei hämatologischen Neoplasien
Obligater Leistungsinhalt
- Quantifizierung einer Zielsequenz mit einer unteren Nachweisgrenze von mindestens 2%,
einmalviermal im Behandlungsfall
1348 Punkte
6. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 19439 in den Abschnitt 19.4.3 EBM
19439 Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 19435 für die
Quantifizierung patientenspezifischer rearrangierter
TCR- oder IG-Regionen zum Nachweis klonaler Genumlagerungen
1973 Punkte
32901
32902
7. Aufnahme der analogen Berechnungsausschlüsse für die
genannten Gebührenordnungspositionen
Teil C
Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 32865 in den Abschnitt 32.3.14 EBM
32865
Genotypisierung zur Bestimmung des CYP2D6-Metabolisierungsstatus vor Gabe von Inhibitoren der Glukozerebrosid-Synthase bei Morbus Gaucher Typ 1 gemäß der Zusammenfassung der Merkmale eines Arzneimittels (Fachinformation)
Obligater Leistungsinhalt
- Untersuchung des CYP2D6-Gens mittels Sequenzanalyse,
Fakultativer Leistungsinhalt
- Untersuchung auf eine Deletion und/oder Duplikation,
einmal im Krankheitsfall
308,50 €
32904
32906
Teil D
1. Änderung der Nr. 11 in der Präambel 11.1 EBM
11.
Die Qualifikationsvoraussetzungen für die Berechnung der Gebührenordnungspositionen desr Abschnittse 32.3.14 und 32.3.15 gemäß Nr.35 gelten
bei den in Nr. 1 genannten Vertragsärzten als erfüllt.
2. Streichung der Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 32528 bis 32531 und 32862
3. Neuaufnahme eines Abschnitts 32.3.15 Immungenetische
Untersuchungen in den Abschnitt 32.3 EBM
32.3.15 Immungenetische Untersuchungen
32.3.15.1 Transplantationsvorbereitende immungenetische
Untersuchungen
1. Die Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 32.3.15.1 sind nur vor einer Organ-,
Gewebe- oder hämatopoetischen Stammzelltransplantation berechnungsfähig.
A 1408
32908
2. Die Einhaltung der Richtlinie der Bundesärztekammer zu Anforderungen an die Histokompatibilitätsdiagnostik gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 4a) und 4b)
Transplantationsgesetz ist gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
3. Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 32.3.15.1 setzt die endständige Angabe eines der folgenden ICD-Kodes
gemäß der ICD-10-GM voraus, der die Indikation dokumentiert: U55.-, Z00.5, Z52.-, Z75.6oder Z75.7-. Für Empfänger einer Knochenmarkspende ist der entsprechende C-bzw. D-Diagnose-Kode endständig anzugeben.
Ausschluss einer Expressionsvariante,
je Genort
21,10 €
Die Gebührenordnungsposition 32901 ist im Krankheitsfall je untersuchte Person höchstens zweimal berechnungsfähig.
Typisierung eines HLA Klasse I Genortes HLA-A, -B
oder -C in Einfeldauflösung mit Split-äquivalenter
Zweifeldauflösung
Fakultativer Leistungsinhalt
- DNA-Präparation,
je Genort
115,00 €
Die Gebührenordnungsposition 32902 ist im Krankheitsfall je Genort und je untersuchte Person höchstens zweimal berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 32902 ist im Krankheitsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition
32935 berechnungsfähig.
Typisierung eines HLA Klasse I Genortes HLA-A, -B
oder -C in Zweifeldauflösung bei bekannter Einfeldauflösung
Fakultativer Leistungsinhalt
- DNA-Präparation,
je Genort
150,00 €
Die Gebührenordnungsposition 32904 ist im Krankheitsfall je Genort und je untersuchte Person höchstens zweimal berechnungsfähig.
Typisierung eines HLA Klasse II Genortes HLA-DR,
-DQ oder -DP in Einfeldauflösung mit Split-äquivalenter Zweifeldauflösung
Fakultativer Leistungsinhalt
- DNA-Präparation,
je Genort
72,00 €
Die Gebührenordnungsposition 32906 ist im Krankheitsfall je Genort und je untersuchte Person höchstens zweimal berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 32906 ist im Krankheitsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition
32938 berechnungsfähig.
Typisierung eines HLA Klasse II Genortes HLA-DR,
-DQ oder -DP in Zweifeldauflösung bei bekannter Einfeldauflösung
Fakultativer Leistungsinhalt
- DNA-Präparation,
je Genort
115,00 €
Die Gebührenordnungsposition 32908 ist im Krankheitsfall je Genort und je untersuchte Person höchstens zweimal berechnungsfähig.
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 29–30 | 25. Juli 2016
BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
32910 Transplantations-Cross-Match mittels Lymphozytotoxizitäts-Test (LCT),
je Spender
42,90 €
32911 Erweitertes Transplantations-Cross-Match
Obligater Leistungsinhalt
- Isolierung von B- und/oder T-Zellen als vorbereitende Untersuchung,
- B-Zell- und/oder T-Zell-Cross-Match ggf. einschließlich DTT-Cross-Match,
je Spender
78,30 €
Die Gebührenordnungsposition 32911 ist nur berechnungsfähig, wenn die diagnostische Fragestellung aufgrund der Analyse-Ergebnisse entsprechend der Gebührenordnungsposition 32910 nicht vollständig beantwortet werden konnte.
32.3.15.2 Allgemeine immungenetische Untersuchungen
32931 HLA-B27,
Fakultativer Leistungsinhalt
- DNA-Präparation,
einmal im Krankheitsfall
30,00 €
32932 Molekulargenetischer Nachweis eines krankheitsrelevanten HLA-Merkmals in Einfeldauflösung
Fakultativer Leistungsinhalt
- DNA-Präparation,
- Nachweis in Zweifeldauflösung, sofern die Relevanz oder Assoziation auf Zweifeldniveau definiert
ist,
je Merkmal
33,00 €
Die Gebührenordnungsposition 32932 ist nicht für den
Nachweis des HLA-B27 berechnungsfähig.
Der Höchstwert im Krankheitsfall für die Untersuchungen nach den Gebührenordnungspositionen
32931 und 32932 beträgt 80,00 Euro.
32935 Serologische HLA-Typisierung der Klasse I Antigene
HLA-A, -B und -C,
je Krankheitsfall
76,70 €
Die Gebührenordnungsposition 32935 ist im Krankheitsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen
32902 und 32937 berechnungsfähig.
32937 Typisierung eines HLA Klasse I Genortes HLA-A, -B
oder -C in Einfeldauflösung mit Split-äquivalenter
Zweifeldauflösung
Fakultativer Leistungsinhalt
- DNA-Präparation,
je Genort
150,00 €
Die Gebührenordnungsposition 32937 ist nur im Zusammenhang mit der Verordnung eines HLA-kompatiblen Thrombozytenpräparates berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 32937 ist im Krankheitsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen
32902 und 32935 berechnungsfähig.
32945 Typisierung des HPA-1- und HPA-5-Merkmals auf die
Allele a und b
Fakultativer Leistungsinhalt
- DNA-Präparation,
einmal im Krankheitsfall
60,00 €
32946 Typisierung weiterer HPA-Merkmale auf die Allele a
und b
Obligater Leistungsinhalt
- Typisierung HPA-2, 3, 4, 6 und 15,
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 29–30 | 25. Juli 2016
Fakultativer Leistungsinhalt
- DNA-Präparation,
einmal im Krankheitsfall
90,00 €
Die Gebührenordnungsposition 32946 ist nur im Zusammenhang mit der Verordnung eines HPA-kompatiblen
Thrombozytenpräparates, zur Abklärung eines Transfusionszwischenfalls oder eines Refraktärzustandes nach
einer Thrombozytentransfusion berechnungsfähig.
32947 Serologische Verträglichkeitsprobe (Kreuzprobe) von
Thrombozyten in einem komplementunabhängigen
Testsystem unter Verwendung von immobilisierten
HLA-Antigenen und Thrombozytenantigenen
Obligater Leistungsinhalt
- Thrombozytenkreuzprobe vor Transfusion eines HLAund /oder HPA-ausgewählten Thrombozytenpräparates,
je Spender
42,90 €
Die Gebührenordnungsposition 32947 ist nur im Zusammenhang mit der Verordnung eines HLA- und/oder
HPA-kompatiblen Thrombozytenpräparates oder zur
Abklärung eines Transfusionszwischenfalls berechnungsfähig.
4. Aufnahme der analogen Berechnungsausschlüsse für die
genannten Gebührenordnungspositionen
Protokollnotizen:
1. Die Gebührenordnungspositionen 11502, 11503, 11513 und
11514 sind im Ausnahmefall bei medizinischer Notwendigkeit
bis zur Anpassung der genetischen in-vitro-Diagnostik der
Mutterschaftsvorsorge im EBM auch pränatal berechnungsfähig. Die medizinische Notwendigkeit muss einzelfallbezogen
bei der Abrechnung gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung schriftlich nachgewiesen werden.
2. Die Trägerorganisationen werden die Anpassung der genetischen in-vitro-Diagnostik in der Mutterschaftsvorsorge, Empfängnisregelung und Reproduktionsmedizin an den Stand von
Wissenschaft und Technik mit Wirkung zum 1. November
2016 vornehmen. Bestandteil dieser Anpassung ist auch die
Überprüfung des Ausschlusses der Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 11.4.3 und 11.4.4 neben der zytogenetischen Leistung des Abschnitts 1.7.4 EBM.
Empfehlung des
Bewertungsausschusses nach
§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner
376. Sitzung am 22. Juni 2016
zur Finanzierung der Leistungen im Zusammenhang mit der
Einführung von Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 11304, 19406, 32865 und 32911 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)
mit Wirkung zum 1. Juli 2016
Der Bewertungsausschuss gibt mit der Aufnahme der Gebührenordnungspositionen 11304, 19406, 32865 und 32911 in den
A 1409
BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zum 1. Juli 2016 folgende Empfehlung gemäß § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB V
bzw. § 87a Abs. 5 Satz 7 i. V. m. § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB
V ab:
1. Mit Wirkung zum 1. Juli 2016 werden die Leistungen nach
den Gebührenordnungspositionen 11304, 19406, 32865 und
32911 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen.
2. Die Einführung der Gebührenordnungspositionen 11304,
19406, 32865 und 32911 führt nicht zu Einsparungen bei anderen Leistungen (Substitution).
3. Der Bewertungsausschuss stellt fest, dass der finanzielle
Mehrbedarf der Einführung der Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 11304, 19406, 32865 und 32911 nicht
durch Einsparungen in anderen geeigneten Bereichen finanziert werden kann.
4. Die Finanzierung des Mehrbedarfs für die Aufnahme der Gebührenordnungspositionen 11304, 19406, 32865 und 32911
erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen.
5. Die Überführung der Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 11304, 19406, 32865 und 32911 in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung erfolgt gemäß Nr. 5 des
Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 323. Sitzung am 25. März 2014 zu einem Verfahren zur Aufnahme
von neuen Leistungen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM).
Beschluss des
Bewertungsausschusses nach
§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in
seiner 377. Sitzung (schriftliche
Beschlussfassung)
zur Änderung des Einheitlichen
Bewertungsmaßstabes (EBM)
mit Wirkung zum 1. Juli 2016
Der Bewertungsausschuss hat mit Beschluss in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) in Teil D die Anpassung der Immungenetik an den Stand von Wissenschaft und Technik mit Wirkung
zum 1. Juli 2016 beschlossen und in diesem Zusammenhang die
bisherigen Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen
32528 bis 32531 EBM gestrichen.
Mit diesem Beschluss wird die gemäß Teil D, Nr. 2 des vorgenannten Beschlusses vorgenommene Streichung der Gebührenordnungsposition 32530 aufgehoben.
Neues für die Hausärztin/den Hausarzt
– vom Symptom zur Diagnose
114. Klinische Fortbildung
für Allgemeinmediziner und hausärztlich tätige Internisten
Veranstalter – Information – Anmeldung
Kaiserin Friedrich-Stiftung für das ärztliche Fortbildungswesen
Christine Schroeter
Robert-Koch-Platz 7, 10115 Berlin
Telefon: 030 308889-20, Fax: 030 308889-26,
E-Mail: [email protected]
weitere Informationen: www.kaiserin-friedrich-stiftung.de
Programm: Vorträge renommierter Berliner Ärzte aus Klinik
und Praxis zu ausgewählten in der Hausarztpraxis relevanten
Symptomen.
Ausgiebige Gelegenheit zu Diskussionen.
Die Veranstaltung wird nicht durch pharmazeutische Industrie
unterstützt.
Zertifizierung: wird bei der Ärztekammer Berlin beantragt.
Anerkennung durch die KV-Berlin als Regelfortbildung im
Rahmen der DMP’s wird beantragt
Zielgruppe: Allgemeinmediziner, hausärztlich tätige Internisten.
Mindest-Teilnehmerzahl 25.
Termin: Mittwoch, den 23.11. ab 14:00 Uhr bis Samstag, den
26.11.2015 bis ca. 12:45 Uhr
Tagungsgebühr: bei Anmeldung bis einschl. 9.11.2016: 340,– €,
danach 360,– €
(inkl. Versorgung zu Kaffee- und Mittagspausen, sowie Überlassung der vorliegenden Vortragsvorlagen.)
Tagungsort: Seminarraum im Kaiserin Friedrich-Haus.
48. Internationaler
Seminarkongress in Grado/Italien
vom 28. August bis 2. September 2016
Collegium Medicinae Italo-Germanicum
in Zusammenarbeit mit der Landesärztekammer Hessen
Die Anerkennung der Veranstaltung für den Erwerb
von Fortbildungspunkten wird bei der Hessischen
Landesärztekammer beantragt
Die Österreichische Ärztekammer erkennt diese
Veranstaltung als Fortbildungsmaßnahme an
Auskunft: Telefon: 06032/782 222 Frau Pfaff
E-Mail: [email protected]
Fax: 069/97672-67222
Bekanntgaben online
Vorbehalt:
Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter
dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG).
A 1410
Einfach abrufbar: Das Deutsche Ärzteblatt bietet seinen Leserinnen und Lesern die Möglichkeit, die Bekanntgaben pro Ausgabe
in einer Datei herunterzuladen: www.aerzteblatt.de/bekanntgaben
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 29–30 | 25. Juli 2016