beschluss - Kassenärztliche Bundesvereinigung

Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V
Geschäftsführung des Bewertungsausschusses
B E S C H L U S S
des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V
in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016
zur Änderung des Beschlusses des Bewertungsausschusses
in seiner 351. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
zu anlassbezogenen Datenlieferungen gemäß § 87 Abs. 3f Satz
1 und 2 SGB V durch die Kassenärztlichen Vereinigungen über
die Kassenärztliche Bundesvereinigung an das Institut des Bewertungsausschusses und die Datenstelle des Bewertungsausschusses für die geplante Änderung und Weiterentwicklung
des EBM im Bereich Humangenetik für die Berichtsjahre 2014
bis 2016
mit Wirkung zum 1. Juli 2016
Vor dem Hintergrund des am 11. März 2016 vom Bewertungsausschuss in seiner 372.
Sitzung gefassten Beschlusses zur Weiterentwicklung des EBM im Bereich der Humangenetik beschließt der Bewertungsausschuss die Befristung des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 351. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zu anlassbezogenen Datenlieferungen gemäß § 87 Abs. 3f Satz 1 und 2 SGB V durch die Kassenärztlichen Vereinigungen über die Kassenärztliche Bundesvereinigung an das Institut des Bewertungsausschusses und die Datenstelle des Bewertungsausschusses für
die geplante Änderung und Weiterentwicklung des EBM im Bereich Humangenetik auf
Datenlieferungen mit Wirkung für das Berichtsjahr 2014.
Über die für die Evaluation des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner
372. Sitzung zu liefernden Daten wird bis zum 31. Dezember 2016 gesondert beschlossen.
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Geschäftsführung des Bewertungsausschusses
Entscheidungserhebliche Gründe
zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1
Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 zur Änderung des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner
351. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zu anlassbezogenen Datenlieferungen gemäß § 87 Abs. 3f Satz 1 und 2 SGB V
durch die Kassenärztlichen Vereinigungen über die Kassenärztliche Bundesvereinigung an das Institut des Bewertungsausschusses und die Datenstelle des Bewertungsausschusses für
die geplante Änderung und Weiterentwicklung des EBM im Bereich Humangenetik für die Berichtsjahre 2014 bis 2016 mit
Wirkung zum 1. Juli 2016
1. Rechtsgrundlage
Der Bewertungsausschuss hat in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016 einen Beschluss zur Weiterentwicklung des EBM im Bereich der Humangenetik gefasst, welcher in den Protokollnotizen umfangreiche Überprüfungsaufträge an das Institut des
Bewertungsausschusses vorsieht. In diesem Zusammenhang wurde in der Protokollnotiz Nr. 12 eine Anpassung des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner
351. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zu anlassbezogenen Datenlieferungen für
die geplante Änderung und Weiterentwicklung des EBM im Bereich Humangenetik auf
der Grundlage des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 372. Sitzung
angekündigt, um u. a. auf Basis dieser anlassbezogenen Datenlieferungen die Überprüfungen gemäß den Protokollnotizen vornehmen zu können.
2. Regelungshintergründe
Zur Umsetzung der Überprüfungsaufträge gemäß den Protokollnotizen des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016 zur Weiterentwicklung des EBM im Bereich der Humangenetik benötigt der Bewertungsausschuss eine aktualisierte, an die zwischenzeitlich geänderte EBM-Systematik im Bereich der humangenetischen Leistungen angepasste, anlassbezogene Datengrundlage. Die mit Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 351. Sitzung (schriftliche
Beschlussfassung) zu schaffende anlassbezogene Datengrundlage für die Berichtsjah-
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re 2014 bis 2016 ist hierfür nicht geeignet und wird daher in einem ersten Schritt mit
dem vorliegenden Beschluss auf die zum 15. November 2015 bereits erfolgten Datenlieferungen mit Wirkung für das Berichtsjahr 2014 befristet. Zur Aktualisierung der anlassbezogenen Datengrundlage wird der Bewertungsausschuss in einem zweiten
Schritt bis zum 31. Dezember 2016 gesondert beschließen.
3. Inkrafttreten
Der Beschluss tritt mit Wirkung zum 1. Juli 2016 in Kraft.
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