Neuregelungen im Familienrecht Neues Verfahrensrecht Die Reform des familiengerichtlichen Verfahrens enthält folgende wesentliche Änderungen: Dringende Kindschaftssachen, insbesondere Streitigkeiten über Sorge- und Umgangsrecht, müssen nunmehr vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden, die Verfahrensdauer soll verkürzt werden. Die Termine sollen zeitnah anberaumt werden, spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags. Es soll eine einvernehmliche Lösung des Konflikts vom Gericht versucht werden. Die Beteiligung und Mitwirkungsrechte des betroffenen Kindes werden gestärkt, die Beteiligung von Pflegepersonen wird erweitert. Bei schwierigen Konflikten soll der Umgang durch einen Umgangsrechtspfleger sichergestellt werden. Die Vollstreckung von Sorge- und Umgangsrechtsentscheidungen wird effektiver. In Scheidungssachen ist anzugeben, ob eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und den Unterhalt vorliegt. In Unterhaltssachen erfolgt eine Besserung der Klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch weitergehende Auskunftspflichten der Beteiligten. Es gibt ein großes Familiengericht, das alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten entscheidet, wobei Vormundschaftssachen vom Familiengericht als Betreuungsgericht übernommen werden. Zugewinnausgleich Nach bisherigem Recht blieben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden waren, unberücksichtigt, so dass ein Ehegatte, der ggf. sogar mit Mitteln des anderen Ehegatten innerhalb der Ehe diese Schulden tilgte, diesen Vermögenszuwachs nicht auszugleichen brauchte. Daher wird nunmehr negatives Anfangsvermögen berücksichtigt. Bei der Berechnung des Zugewinns kam es nach bisherigem Recht auf den Zeitpunkt der förmlichen Zustellung des Ehescheidungsantrages an. Die endgültige Höhe der Zugewinnausgleichsforderung wurde durch den Wert begrenzt, den das Vermögen zum erheblich späteren Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung hatte. Damit bestand in der Zwischenzeit die Möglichkeit, dass der ausgleichungspflichtige Ehegatte sein Vermögen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseite schaffte. Vor derartigen Manipulationen wird nunmehr der ausgleichsberechtigte Ehegatten geschützt, indem der Tag der Zustellung des Ehescheidungsantrages nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die konkrete Höhe der Ausgleichsforderung, maßgeblich ist. Der Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten vor Zustellung des Ehescheidungsantrages war bisher nur gering. Um zu verhindern, dass der andere Ehepartner sein Vermögen ganz oder teilweise beiseite schafft, gibt es nunmehr die Möglichkeit, die Ansprüche in einem vorläufigen Verfahren vor Gericht zu sichern. Versorgungsausgleich Die neue gesetzliche Regelung hat an dem Grundsatz der Teilung der in der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften nichts geändert. Während aber früher Betriebsrenten bei dem Inhaber des Rechtes verblieben und auf andere Weise, insbesondere durch einen entsprechenden Ausgleich über die gesetzliche Rentenversicherung, ausgeglichen wurden, gilt nunmehr der Grundsatz der internen Teilung, dass künftig jede Versorgung, die ein Ehepartner in der Ehezeit erworben hat, im gleichen Versorgungssystem zwischen den Eheleuten geteilt wird, so dass der ausgleichungsberechtigte Ehegatte also auch einen eigenen Anspruch auf eine eigene Versorgung bei dem Versicherer der Betriebsrente erhält. Durch diesen internen Ausgleich aller Versorgungen in den einzelnen Versorgungssystemen wird auf die bisherige, fehleranfällige Vergleichbarkeit verzichtet. Wertverzerrung und Prognosefehler werden vermieden. Die betrieblichen und privaten Altersversorgungsanwartschaften werden schon bei der Scheidung vollständig geteilt, so dass der ausgleichungsberechtigte Ehegatte nicht auf eine spätere Zeit verwiesen wird oder der ausgleichspflichtige Ehegatte einen erheblichen Barbetrag zur Ausgleichung dieser Versorgungsanwartschaften zahlen muss. Ausnahmsweise kann auch eine externe Teilung, mithin die Begründung eines Anrechtes bei einem anderen Versorgungsträger, kraft Vereinbarung der Ehegatten erfolgen. Daneben ist bei kleineren Werten eine externe Teilung auch dann zulässig, wenn der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten eine externe Teilung wünscht, wobei die Obergrenze für ein einseitiges Abfindungsrecht bei etwa 50,00 EUR monatlicher Rente bzw. 6.000,00 EUR Kapitalwert liegt. Bei sog. arbeitgebernahen Betriebsrenten aus Direktzusagen oder Unterstützungskassen beträgt die Obergrenze für den Ausgleichswert etwa 63.000,00 EUR Kapitalwert. Es kann auf Bagatellausgleiche verzichtet werden, wenn der Wertunterschied der beiderseitig erworbenen Versorgungen gering ist oder es sich um geringe Ausgleichswerte handelt. Die Wertgrenze liegt bei etwa 25,00 EUR monatlicher Rente bzw. einem Stichtagswert von etwa 3.000,00 EUR Kapitalwert. Auch bei kurzer Ehezeit von bis zu zwei Jahren findet ein Versorgungsausgleich gar nicht mehr statt. Früher wurde der Versorgungsausgleich bei Ausgleichungen von Ost- mit Westanrechten ausgesetzt. Dies ist nicht mehr notwendig, da der Versorgungsausgleich jetzt auch dann durchgeführt wird, wenn die Eheleute sowohl über westliche Anrechte oder Anrechte aus der ehemaligen DDR verfügen.
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