Neuregelungen im Familienrecht Neues

Neuregelungen im Familienrecht
Neues Verfahrensrecht
Die Reform des familiengerichtlichen Verfahrens enthält folgende wesentliche
Änderungen:
Dringende Kindschaftssachen, insbesondere Streitigkeiten über Sorge- und
Umgangsrecht, müssen nunmehr vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden,
die Verfahrensdauer soll verkürzt werden. Die Termine sollen zeitnah anberaumt
werden, spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags.
Es soll eine einvernehmliche Lösung des Konflikts vom Gericht versucht werden.
Die Beteiligung und Mitwirkungsrechte des betroffenen Kindes werden gestärkt,
die Beteiligung von Pflegepersonen wird erweitert. Bei schwierigen Konflikten
soll der Umgang durch einen Umgangsrechtspfleger sichergestellt werden.
Die Vollstreckung von Sorge- und Umgangsrechtsentscheidungen wird effektiver.
In Scheidungssachen ist anzugeben, ob eine Regelung über die elterliche Sorge,
den Umgang und den Unterhalt vorliegt.
In Unterhaltssachen erfolgt eine Besserung der Klärung der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse durch weitergehende Auskunftspflichten der Beteiligten.
Es gibt ein großes Familiengericht, das alle durch den sozialen Verband von Ehe
und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten entscheidet, wobei
Vormundschaftssachen vom Familiengericht als Betreuungsgericht übernommen
werden.
Zugewinnausgleich
Nach bisherigem Recht blieben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden
waren, unberücksichtigt, so dass ein Ehegatte, der ggf. sogar mit Mitteln des
anderen Ehegatten innerhalb der Ehe diese Schulden tilgte, diesen
Vermögenszuwachs nicht auszugleichen brauchte. Daher wird nunmehr negatives
Anfangsvermögen berücksichtigt.
Bei der Berechnung des Zugewinns kam es nach bisherigem Recht auf den
Zeitpunkt der förmlichen Zustellung des Ehescheidungsantrages an. Die
endgültige Höhe der Zugewinnausgleichsforderung wurde durch den Wert
begrenzt, den das Vermögen zum erheblich späteren Zeitpunkt der rechtskräftigen
Scheidung hatte.
Damit bestand in der Zwischenzeit die Möglichkeit, dass der
ausgleichungspflichtige
Ehegatte
sein
Vermögen
zu
Lasten
des
ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseite schaffte.
Vor derartigen Manipulationen wird nunmehr der ausgleichsberechtigte Ehegatten
geschützt, indem der Tag der Zustellung des Ehescheidungsantrages nicht nur für
die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die konkrete Höhe der
Ausgleichsforderung, maßgeblich ist.
Der Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten vor Zustellung des
Ehescheidungsantrages war bisher nur gering. Um zu verhindern, dass der andere
Ehepartner sein Vermögen ganz oder teilweise beiseite schafft, gibt es nunmehr die
Möglichkeit, die Ansprüche in einem vorläufigen Verfahren vor Gericht zu sichern.
Versorgungsausgleich
Die neue gesetzliche Regelung hat an dem Grundsatz der Teilung der in der Ehe
erworbenen Versorgungsanwartschaften nichts geändert.
Während aber früher Betriebsrenten bei dem Inhaber des Rechtes verblieben und
auf andere Weise, insbesondere durch einen entsprechenden Ausgleich über die
gesetzliche Rentenversicherung, ausgeglichen wurden, gilt nunmehr der Grundsatz
der internen Teilung, dass künftig jede Versorgung, die ein Ehepartner in der
Ehezeit erworben hat, im gleichen Versorgungssystem zwischen den Eheleuten
geteilt wird, so dass der ausgleichungsberechtigte Ehegatte also auch einen
eigenen Anspruch auf eine eigene Versorgung bei dem Versicherer der
Betriebsrente erhält. Durch diesen internen Ausgleich aller Versorgungen in den
einzelnen Versorgungssystemen wird auf die bisherige, fehleranfällige
Vergleichbarkeit verzichtet. Wertverzerrung und Prognosefehler werden
vermieden.
Die betrieblichen und privaten Altersversorgungsanwartschaften werden schon bei
der Scheidung vollständig geteilt, so dass der ausgleichungsberechtigte Ehegatte
nicht auf eine spätere Zeit verwiesen wird oder der ausgleichspflichtige Ehegatte
einen erheblichen Barbetrag zur Ausgleichung dieser Versorgungsanwartschaften
zahlen muss. Ausnahmsweise kann auch eine externe Teilung, mithin die
Begründung eines Anrechtes bei einem anderen Versorgungsträger, kraft
Vereinbarung der Ehegatten erfolgen.
Daneben ist bei kleineren Werten eine externe Teilung auch dann zulässig, wenn
der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten eine externe Teilung
wünscht, wobei die Obergrenze für ein einseitiges Abfindungsrecht bei etwa 50,00
EUR monatlicher Rente bzw. 6.000,00 EUR Kapitalwert liegt. Bei sog.
arbeitgebernahen Betriebsrenten aus Direktzusagen oder Unterstützungskassen
beträgt die Obergrenze für den Ausgleichswert etwa 63.000,00 EUR Kapitalwert.
Es kann auf Bagatellausgleiche verzichtet werden, wenn der Wertunterschied der
beiderseitig erworbenen Versorgungen gering ist oder es sich um geringe
Ausgleichswerte handelt. Die Wertgrenze liegt bei etwa 25,00 EUR monatlicher
Rente bzw. einem Stichtagswert von etwa 3.000,00 EUR Kapitalwert.
Auch bei kurzer Ehezeit von bis zu zwei Jahren findet ein Versorgungsausgleich
gar nicht mehr statt.
Früher wurde der Versorgungsausgleich bei Ausgleichungen von Ost- mit
Westanrechten ausgesetzt. Dies ist nicht mehr notwendig, da der
Versorgungsausgleich jetzt auch dann durchgeführt wird, wenn die Eheleute
sowohl über westliche Anrechte oder Anrechte aus der ehemaligen DDR verfügen.