One-Page-Information (OPI) 08.09.2016 WEP Rheinische Treuhand 02224/9333-0 Risiken des Ehegatten-Oderkontos Diese in der Praxis häufig vorkommende Gestaltung birgt steuerliche Risiken, die im Allgemeinen wenig bekannt sind. Bewirken die Ehegatten z.B. Einzahlungen auf das gemeinsame Konto in erheblich unterschiedlicher Höhe, stellt sich die Frage, ob der die höhere Einzahlung veranlassende Ehegatte eine im Sinne der Schenkungsteuer steuerpflichtige Zuwendung an den anderen Ehegatten vornimmt. Dies ist nach der Rechtsprechung insbes. dann der Fall, wenn der andere Ehegatte über das Kontoguthaben frei verfügen kann und er tatsächlich über dieses Guthaben zum Zwecke der eigenen Vermögensbildung verfügt. Zuwendungen unter Ehegatten unterliegen der Schenkungsteuer, soweit sie 500.000 Euro in einem 10Jahreszeitraum übersteigen. Zur Vermeidung von schenkungsteuerlichen Risiken bei Ehegatten-Oder-Konten kann es sich empfehlen, · für zurückliegende Zeiträume eine gemeinsame schriftliche Darstellung anzufertigen, in der die gewollte Allein- oder Mitberechtigung am Konto- bzw. Depot-Bestand dokumentiert ist; · für künftige Zeiträume - soweit schon jetzt absehbar - eine schriftliche Vereinbarung über die jeweilige Beteiligung am Konto- bzw. Depot-Bestand oder eine entsprechende Treuhandvereinbarung zu treffen. In die Überlegungen sollte auch die Möglichkeit einbezogen werden, das Oder-Konto in zwei Einzelkonten aufzuspalten, um eine Zurechnung von Einzahlungen beim anderen Ehegatten zu vermeiden. Durch die wechselseitige Erteilung einer Kontovollmacht kann die praktische Abwicklung des Zahlungsverkehrs wie bei einem Oder-Konto erreicht werden. Für die Erörterung der in Ihrem konkreten Fall maßgebenden Gesichtspunkte stehen wir nach Terminabsprache gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns unter 02224/9333-0. Michael Hamacher
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